Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * G* und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall und Abs 4 Z 3 SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * S* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 8. Jänner 2026, GZ 13 Hv 64/25z-79, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten * S* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – * S* jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG (1 b) und nach § 28a Abs 1 vierter Fall und Abs 4 Z 3 SMG (2), mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall und Abs 2 SMG (3) und eines Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB (5) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in G* und W*
vorschriftswidrig Suchtgift
(3) ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem er unbekannte Mengen Kokain (enthaltend Cocain) teils bis zum Eigenkonsum, teils bis zu seiner Festnahme (am 16. April 2025) innehatte, weiters
in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit auf Tatbildverwirklichung über Teilmengen gerichtetem Vorsatz, der auch die kontinuierliche Tatbegehung über eine längere Zeit und den daran geknüpften Additionseffekt umfasste, anderen
(1 b) überlassen, nämlich vom Februar 2025 bis zum 16. April 2025 in einer Mehrzahl von Angriffen verschiedenen Abnehmern und einem verdeckten Ermittler zusammen 10 Kilogramm Cannabiskraut (enthaltend 1.415 Gramm THCA und 108 Gramm Delta-9-THC) und 300 Gramm Kokain (enthaltend 246 Gramm Cocain-Base) sowie
(2) angeboten, indem er am 14. April 2025 einem verdeckten Ermittler 1.000 Gramm Kokain (enthaltend 820 Gramm Cocain-Base) zum Preis von 33.000 Euro (unter Übersendung eines Fotos des betreffenden „Kokainziegels“) zum Kauf offerierte, ferner
(5) am 16. April 2025 den verdeckten Ermittler mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die wahrheitswidrige Vorgabe, ihm dafür das angebotene Kokain zu übergeben (an dessen Stelle er ihm eine entsprechende Menge Kreatin übergab), zu einer Handlung, nämlich zur Zuzählung von 33.000 Euro in bar, zu verleiten versucht, die den Bund um diesen, somit 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt hätte.
[3]Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*.
[4] Der Rüge zuwider zu Recht abgewiesen (ON 78, 14) wurden die in der Hauptverhandlung gestellten Anträge (ON 78, 14) des Beschwerdeführers auf
- (Ladung und) zeugenschaftliche Vernehmung zweier (namentlich genannter) Mithäftlinge des Beschwerdeführers zum Beweis dafür, „dass hier ein Komplott zu [seinen] Lasten besteh[e]“ und er „keine strafbaren Handlungen begangen“ habe sowie
- „Vorführung von Videos vom Mobiltelefon“ des Beschwerdeführers zum Beweis dafür, dass seine „Familie […] bedroht wurde“.
[5]Ließ doch dieser (schon) keinen Konnex zur Schuld-oder zur Subsumtionsfrage erkennen, während jener nicht klarmachte, inwieweit die beantragten Beweisaufnahmen zum Nachweis eines Tatsachensubstrats taugen sollten, das jedwede „strafbare Handlung“ des Beschwerdeführers ausschlösse, und solcherart reinen Erkundungscharakter trug (RIS-Justiz RS0118444).
[6]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[7]Über die Berufung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO).
[8] Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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