JudikaturOGH

11Os126/24z – OGH Entscheidung

Entscheidung
Wirtschaftsrecht
25. Oktober 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Oktober 2024 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin FOI Bayer in der Strafsache gegen * S* und andere Beschuldigte wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 8 St 264/24z der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt (AZ 33 HR 143/24x des Landesgerichts Wiener Neustadt), über die Grundrechtsbeschwerde der Beschuldigten * B* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 20. September 2024, AZ 20 Bs 275/24y (ON 41.3 der Ermittlungsakten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

* B* wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit Beschluss vom 28. August 2024 (ON 14) verhängte das Landesgericht Wiener Neustadt über * B* die Untersuchungshaft und setzte diese am 11. September 2024 (ON 36) aus den Haftgründen der Verdunkelungs und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und 3 lit b StPO fort. Der dagegen gerichteten Beschwerde der Genannten (ON 38) gab das Oberlandesgericht Wien mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus dem zuletzt bezeichneten Haftgrund fort.

[2] In der Sache erachtete das Beschwerdegericht B* dringend verdächtig, sie habe von Anfang Juni 2024 bis zum August 2024 in S* und andernorts vorschriftswidrig Suchtgift

(1) in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit auf Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtetem Vorsatz, der auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Zeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt umfasste, anderen überlassen, indem sie in mehreren Angriffen verschiedenen Personen zusammen 200 Gramm Kokain (mit einem Reinheitsgrad von 78,88 % an Cocain-Base) gewinnbringend verkaufte, sowie

(2) „für den Eigengebrauch“ erworben und besessen, nämlich 100 Gramm Kokain (enthaltend Cocain Base) und (THCA- und Delta-9-THC-hältiges) Cannabiskraut.

[3] Dieses Verhalten subsumierte das Beschwerdegericht dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (1) und dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG (2).

Rechtliche Beurteilung

[4] Die rechtliche Annahme der in § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahr (Prognoseentscheidung) überprüft der Oberste Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens darauf, ob sie sich angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt. Denn § 173 Abs 2 StPO verlangt nur, dass die herangezogenen Haftgründe auf bestimmten Tatsachen beruhen, kennt als Vergleichsbasis des Willkürverbots also nur die in Anschlag gebrachten bestimmten Tatsachen, nicht somit deren Begründung (RIS Justiz RS0117806 [insbesondere T17]; Ratz , Zur Bedeutung von Nichtigkeitsgründen im Grundrechtsbeschwerdeverfahren, ÖJZ 2005, 415).

[5] Indem sich die Beschwerde mit dem Vorwurf, einzelne Umstände, die aus ihrer Sicht gegen das Vorliegen des herangezogenen Haftgrundes sprächen, seien „stillschweigend übergangen“ worden, sowie mit eigenständigen Beweiswerterwägungen gegen die Begründung der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen wendet, verlässt sie daher den Anfechtungsrahmen (abermals RIS Justiz RS0117806 [insbesondere T28, T30]).

[6] Soweit sie „Undeutlichkeit“ – also mangelnde Bestimmtheit – einer jener Tatsachen, auf denen der prognostizierte Sachverhalt ruht, (und solcherart Willkür der Prognoseentscheidung) behauptet, sei erwidert:

[7] Das Beschwerdegericht folgerte die angesprochene Gefahr – unter anderem – aus der „prekären finanziellen Lage“ der Beschuldigten und ihren daraus resultierenden „finanziellen Probleme[n]“ (BS 4 f).

[8] Diese Sachverhaltsannahme lässt – entgegen dem Beschwerdevorwurf – an Deutlichkeit nichts vermissen.

[9] Mit bloßem Bestreiten der Einschätzung des Oberlandesgerichts, die Untersuchungshaft sei durch gelindere Mittel (§ 173 Abs 5 StPO) nicht substituierbar (BS 6), zeigt die Beschwerde keinen konkreten Beurteilungsfehler auf (siehe aber RIS Justiz RS0116422 [insbesondere T1]).

[10] Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

Rückverweise