Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Primer und Dr. Hornich, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 3. Jänner 2025, GZ **-6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass es zu Punkt II./ zu lauten hat „im Zeitraum von 1. Jänner 2022, 00:00 Uhr, bis zum Datum der Vollziehung der Anordnung, längstens bis zum 31. März 2025, 24:00 Uhr“.
Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt führt zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren (unter anderem) gegen den am ** geborenen A* wegen des Verdachts des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, [nunmehr auch] Abs 4 Z 3 SMG und [richtig:] der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG.
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte die Haft- und Rechtsschutzrichterin – neben der Anordnung der Durchsuchung seiner Wohnung samt Keller- und Nebenräumlichkeiten gemäß §§ 117 Z 2, 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO (Punkt I./) - gemäß §§ 109 Z 2a, 115f Abs 1 und Abs 2 StPO die Anordnung der Beschlagnahme folgender Datenträger und Daten zum Zweck der Auswertung der Daten, und zwar Datenträger und darauf gespeicherte Daten, nämlich sämtliche von A* benutzte und verwahrte Mobiltelefone samt SIM-Karten und Daten, die an anderen Speicherorten als einem Datenträger gespeichert sind, soweit auf sie von diesem aus zugegriffen werden kann, nämlich Cloud-Daten, Daten auf externen Servern (Punkt II./), wobei die Beschlagnahme die Datenkategorien Geräteinformationen, Authentifizierungs- und Authentisierungsdaten, Multimedia, Dokumente, Kommunikation, Finanzdaten bzw Crypto und Standortdaten jeweils bezogen auf für die Aufklärung der Straftaten wesentliche Dateninhalte, nämlich des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG wesentlich sind, nämlich insbesondere Kommunikation über Suchtgiftgeschäfte (An- und Verkäufe, Anbote, Vermittlungstätigkeiten, Recherche-Unterlagen bzgl. Suchtgift etc.), Dateninhalte zur Identität von Suchtgiftlieferanten und -abnehmern, Nachweise für den Aufenthalt des
Beschuldigten A* in ** (dem Wohnort des B*), Belege für den Umfang der durch A* aus Suchtgiftgeschäften erzielten Einnahmen im Zeitraum von 1. Jänner 2022, 00:00 Uhr, bis 31. März 2025, 24.00 Uhr zu umfassen hat.
Nach der staatsanwaltschaftlichen Anordnung, deren Begründung sich das Erstgericht durch Verweis darauf zu eigen machte (vgl RIS-Justiz RS0124017), sei die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (Pkt. II.) für den angeführten Zeitraum erforderlich, weil laut den bisherigen kriminalpolizeilichen Ermittlungen Suchtgiftverkaufshandlungen des Beschuldigten an B* und weitere Suchtgiftkonsumenten seit zumindest 1. Jänner 2022 anzunehmen seien, sodass beweisrelevante Daten zumindest bereits ab diesem Datum bis zum Tag der Durchführung der angeordneten Durchsuchung, Beschlagnahme und Sicherstellung, die bis Ende März 2025 vollzogen werden soll, vorhanden sein werden.
Gegen Punkt II./ dieses Beschlusses richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz (ON 13) mit der Kritik am angeordneten Zeitraum. Denn in der gegenständlichen Anordnung sei als Endzeitpunkt der 31. März 2025 festgelegt, während sich aus der Begründung ergebe, dass die Daten bis zum Tag der Durchführung der Anordnung, welche bis Ende März 2025 stattfinden solle, sichergestellt werden sollen. Von der geforderten Festlegung eine präzisen Endzeitpunktes könne unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Der Zeitraum wäre stattdessen bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Bewilligung der Anordnung am 3. Jänner 2025 festzulegen.
Die Oberstaatsanwaltschaft Wien erstattete im Rahmen der ihr eingeräumten Gelegenheit keine Stellungnahme.
Der Beschwerde kommt im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.
Nach § 115f Abs 1 StPO ist die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind.
Die Beschlagnahme darf daher weder „zur Sicherheit“ noch „bloß zur Vorsicht“ oder erst aus Anlass einer sehr vagen Sachverhaltskonstellation durchgeführt werden, um dadurch erst einen (Anfangs-)Verdacht zu begründen. Vielmehr muss ein begründeter Verdacht vorliegen, dass durch die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten iSd § 115f StPO beweiserhebliche Tatsachen gewonnen werden können, die für die Aufklärung der Straftat wesentlich sind (AB 16 BlgNR 28. GP 16). Um die Aufklärung von Straftaten nicht zu erschweren, sollen allerdings – auch mit Blick auf den Wissensstand von Strafverfolgungsbehörden – keine (weiteren) erhöhten Voraussetzungen festgelegt werden.
Nach § 115f Abs 3 StPO haben die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, soweit dieser bekannt ist, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung und Bewilligung zur Aufklärung der Tat voraussichtlich erforderlich und verhältnismäßig sind, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung und Bewilligung Betroffenen zu informieren; darüber hinaus haben sie die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und in Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat, zu enthalten.
Die Beschlagnahme darf jeweils nur für jenen Zeitraum angeordnet und bewilligt werden, in Bezug auf welchen dies zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist, wobei von der gerichtlichen Bewilligung neben der vom VfGH zwingend vorgegebenen Festlegung eines bestimmten Zeitraumes in Ausnahmefällen auch der Zugang zu Datenbeständen umfasst sein kann, die aus (ausschließlich) technischen Gründen nicht einem bestimmbaren Zeitraum zuordenbar sind, jedoch der Zugang zu diesen Daten erforderlich sein kann, um einen Konnex zum Strafverfahren überhaupt prüfen zu können (dies ist derzeit nach dem Stand der Technik etwa regelmäßig bei wiederhergestellten Daten der Fall, die keinen Zeitstempel aufweisen). Die Verpflichtung zur Einschränkung bietet nicht nur eine Überprüfbarkeit, sondern auch eine Vorhersehbarkeit für betroffene Personen, welcher Datenumfang konkret ausgewertet werden soll. Die maßgebliche Richtschnur für die Beurteilung im Einzelfall ist dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall sind insbesondere die Schwere der Straftat, die Begehungsform, die Intensität des Tatverdachts, der Umstand, ob es sich um eine Haftsache handelt und der Personenkreis, bei dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, zu berücksichtigen. Auch der Zeitraum der Auswertung, die Art der betroffenen Daten (zB höhere Eingriffsintensität bei Kommunikations-, Standort- und Verkehrsdaten) und der Speicherort (nur lokal oder extern auf Cloud-Diensten) haben in diese Verhältnismäßigkeitsprüfung einzufließen (AB 16 BlgNR 28. GP 18 f).
Nach den Ermittlungen der Landespolizeidirektion **, PI **, GZ **, wurde A* (zum Zeitpunkt der erstgerichtlichen Beschlussfassung) zur Last gelegt, er habe in ** und an anderen Orten seit zumindest Jänner 2022 bis dato vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 0,96 Delta-9-THC und 12,63% THCA sowie cocainhältiges Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 78,88%,
1. in einer die Grenzmenge (§ 28b) insgesamt übersteigenden Menge anderen überlassen, nämlich
a) B* durch gewinnbringenden Verkauf im Zeitraum Anfang 2022 bis 30. Oktober 2024 in oftmals wiederholten Angriffen je Ankauf zwei bis drei Gramm Kokain und am 31. Oktober 2024 ca 15 Gramm Kokain, insgesamt zumindest 27,3 Gramm Kokain, sowie zumindest 36,8 Gramm Cannabiskraut;
b) C* zumindest am 8. November 2024 und am 9. November 2024 in wiederholten Angriffen eine insgesamt noch festzustellende Menge Kokain, indem er ihr dieses anbot und zur Verfügung stellte;
c) weiteren noch auszuforschenden Personen im Einzelnen noch festzustellende Mengen Cannabiskraut und Kokain;
2. erworben und besessen, nämlich - ausgenommen die unter Punkt 1. angeführten Mengen – Kokain und Cannabiskraut in einer insgesamt noch festzustellenden Menge, indem er die Substanzen auf noch festzustellende Weise erlangte und an seiner Wohnadresse, in seinen Kraftfahrzeugen teils für das spätere Inverkehrsetzen aufbewahrte bzw aufbewahrt, teils selbst konsumierte bzw für seinen späteren Eigenkonsum vorrätig hält.
Der Tatverdacht gründete (im Zeitpunkt der erstgerichtlichen Beschlussfassung) einerseits auf den Angaben einer registrierten Vertrauensperson (ON 2.6), andererseits auf den Angaben des Suchtgiftabnehmers B*, wonach er seit zwei bis drei Jahren Kokain konsumiere und dieses gelegentlich beim Beschuldigten erwerbe (ON 2.5, 4). Die Weitergabe von Suchtgift an C* und der Eigenkonsum von Suchtgift gründet auf dem Rettungseinsatz am 9. November 2024 (ON 2.2, 2 f).
Unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten, der dargestellten Dichte des (Anfangs)Verdachts und der vorgenommenen Eingrenzung des Datenumfangs ist die Beschlagnahme zur Ermittlung von für die Aufklärung dieser bzw weiterer Straftaten wesentlichen Informationen erforderlich und nicht unverhältnismäßig.
Mag die Staatsanwaltschaft auch die Leiterin des Ermittlungsverfahrens sein (§ 20 Abs 1 StPO), hat sie keinen Einfluss darauf, wann eine (zweifellos auch organisatorische Vorbereitungen bedingende) Ermittlungsmaßnahme – hier die Durchsuchung der Räumlichkeiten des Beschuldigten durch die ermittelnde PI samt Beschlagnahme – durchgeführt wird. Damit begegnet der in der Begründung des Beschlusses genannte Endzeitpunkt der Beschlagnahme aber auch keiner Kritik. Denn eine Beschlagnahme längstens bis
bis zum Tag der Durchführung der angeordneten Durchsuchung, Beschlagnahme und Sicherstellung, die bis zum 31. März 2025, 24.00 Uhr, vollzogen werden soll, ist im gegenständlichen Verdachtsfall des Suchtgifthandels keinesfalls unverhältnismäßig. Auch der maßgebliche Zeitraum ist im gegenständlichen Fall in der Begründung hinreichend eindeutig bestimmt (vgl OLG Wien 23 Bs 30/25t). Zu Recht verweist der Rechtsschutzbeauftragten allerdings darauf, dass der im Spruch des Beschlusses angeordnete Zeitraum bis 31. März keiner Einschränkung unterliegt, weshalb auf das Datum der Vollziehung abzustellen ist.
Der Beschwerde ist daher spruchumfänglich Folge zu geben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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