Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* und eine weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG als Beteiligte durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M., und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder über die Berufungen der Angeklagten 1. A* und 2. B* gegen das Urteil des Landesgerichts Wr. Neustadt als Schöffengericht vom 24. September 2025, GZ **-134.4, nach der am 14. April 2026 in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag. Riener sowie der Angeklagten A* und B* und ihrer Verteidiger Dr. Spiegelberg und Mag. Diewald durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* sowie die am ** geborene ungarische Staatsangehörige B* schuldig erkannt, und zwar A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 12 zweiter Fall StGB, 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und B* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 12 dritter Fall, 12 zweiter Fall StGB, 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und hierfür jeweils nach § 28a Abs 4 SMG A* zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und sechs Monaten sowie B* zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt.
Neben der aktenkonformen Vorhaftanrechnung wurde weiters die Konfiskation eines A* gehörenden iPhones angeordnet und das sichergestellte Suchtgift gemäß § 34 Abs 1 SMG iVm § 26 StGB eingezogen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben
I) A* Anfang bis Mitte Mai 2025 in **/Ungarn unbekannte Täter durch Bestellung im Internet unter Angabe der Daten der B* dazu bestimmt, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 993,94 Gramm 3- CMC-Kristalle (Clophedron, 3–Chlormethcathinon) enthaltend 786,81 Gramm 3-CMC, auf dem Postweg von Polen nach Österreich einzuführen,
II) B* Anfang bis Mitte Mai 2025 in **/Ungarn zu der unter I beschriebenen Bestimmungshandlung des A* beigetragen, indem sie der Verwendung ihrer Daten für den Postversand zustimmte und zusagte, das Paket mit ihm gemeinsam aus Österreich abzuholen.
Bei der Strafzumessung wertet der Schöffensenat hinsichtlich beider Angeklagten die Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd, als erschwerend hingegen beim Erstangeklagten A* zwei einschlägige Vorstrafen und bei der Zweitangeklagten B* eine einschlägige Vorstrafe.
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 10. Februar 2026, GZ 11 Os 146/25t-4, liegen nunmehr die im Strafpunkt erhobenen Berufungen der Angeklagten A* (ON 158.2) und B* (ON 159.2) zur Entscheidung vor, mit denen jeweils eine Herabsetzung der Sanktion begehrt wird.
Den Rechtsmitteln kommt keine Berechtigung zu.
Sofern der Erstangeklagte A* reklamiert, das Erstgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass das sichergestellte Suchtgift nicht in Umlauf gebracht wurde, weshalb daraus kein Schaden resultiert sei, ist ihm zu entgegnen, dass die den Erfolgsunwert grundsätzlich mindernde Sicherstellung von Suchtgift (RIS-Justiz RS0088797) ohnehin berücksichtigt wurde, dieser aber insoweit kein erhebliches Gewicht beigemessen werden konnte, als er zur Sicherstellung des Suchtgiftes - die im Rahmen von Zollkontrollen im C*-Zentrallager ** erfolgte (ON 5.1 S 2) - aus eigenem nichts beigetragen hat.
Sofern der Erstangeklagte bereits eine vermeintlich über ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten als überhöht erachtet (ON 158.2, 3), ist zunächst klarzustellen, dass er mit einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und sechs Monaten sanktioniert wurde. Aber auch diese Strafe ist mit Blick auf den vorliegenden Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe keineswegs überhöht, weist doch der Erstangeklagte in Ungarn zwei einschlägige Vorstrafen auf (ECRIS-Auskunft ON 118.2 Punkt 1.), wobei (auch) dessen Vorstrafe wegen schwerer Körperverletzung gegen das selbe Rechtsgut der körperlichen Integrität (RIS-Justiz RS0091972; 11 Os 71/25p) gerichtet ist.
Die ohnehin im untersten Drittel der Höchststrafe ausgemessene Sanktion ist daher der begehrten Reduktion nicht zugänglich.
Aber auch der Berufung der Zweitangeklagten B* kommt keine Berechtigung zu.
Ihrem Hinweis auf die gerichtliche Unbescholtenheit in Österreich ist zu entgegnen, dass ihr der Milderungsgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels nicht zugebilligt werden kann, weil gemäß § 73 StGB eine ausländische Verurteilung einer inländischen Verurteilung gleich steht, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist und in einem den Grundsätzen des Art 6 der EMRK entsprechenden Verfahren ergangen sind, woran fallbezogen bei einem Konventionsstaat wie Ungarn kein Grund zu zweifeln besteht (RIS-Justiz RS0122198; Salimi in WK 2StGB § 73 Rz 4). Dass dieser spezifisch einschlägigen Vorstrafe lediglich ein Vergehen des Suchtmittelbesitzes zugrunde lag (vgl. ECRIS-Auskunft ON 33), vermag den Erschwerungsgrund nicht zum Entfall zu bringen, vielmehr sind die Erschwerungsgründe zum Nachteil der Zweitangeklagten mit Blick auf die Rechtskraft der Verurteilung am 25. Juli 2024 (ON 117.2 S 2) und die erneute Tatbegehung ab Anfang Mai 2025 um den raschen Rückfall (der durch den zusätzlichen Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 1 Z 2 StGB nicht ausgeschlossen wird – RIS-Justiz RS0091749), zu ergänzen (RIS-Justiz RS0090981). Soweit auch die Zweitangeklagte die über sie verhängte Freiheitsstrafe für überhöht erachtet, ist sie darauf hinzuweisen, dass bereits die Verwirklichung des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG bezogen auf die einfache Übermenge – wofür eine Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren angedroht ist – einen hohen Schuldgehalt begründet, weshalb bei einem einschlägig getrübten Vorleben mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe vorzugehen ist, um nicht nur potenzielle Täter abzuschrecken, sondern vor allem auch dem Sicherheitsempfinden der rechtstreuen Bevölkerung gerade in diesem Deliktsbereich gerecht zu werden ( Michel-Kwapinski/Oshidari StGB 15 § 32 Rz 7).
Folglich war den Rechtsmitteln kein Erfolg beschieden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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