Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Tröster und Mag a . Haas in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ ** des Landesgerichts Korneuburg, nach von der Vorsitzenden des Schöffengerichts nach § 213 Abs 6 StPO geäußerten Bedenken gegen die Zuständigkeit des angeführten Gerichts in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird gemäß § 215 Abs 4 erster Satz StPO dem Landesgericht Klagenfurt zugewiesen .
Die Anklageschrift ist rechtswirksam .
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a, b und c StPO fortgesetzt .
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt.
BEGRÜNDUNG:
Mit beim Landesgericht Korneuburg zum AZ ** eingebrachter Anklageschrift vom 2. April 2026 (ON 58) legt die Staatsanwaltschaft Klagenfurt A* je als Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I.) und nach § 28a Abs 1 sechster Fall SMG (II.) beurteiltes Verhalten zur Last.
Demnach habe er von einem unbekannten Ort aus vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Cannabiskraut beinhaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA
I) in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 9.316,66 Gramm mit einer Reinsubstanz von (rechnerisch richtig) 119,13 Gramm Delta-9-THC und 1.569,91 Gramm THCA als Bestimmungstäter über den Luftweg über ** nach Österreich eingeführt, indem er unbekannte Personen mit der Bestellung und Lieferung des Suchtgifts aus den USA an die Adresse des abgesondert verfolgten B* in ** beauftragte (ON 58, 4), und zwar
1) 250 Gramm mit einer Reinsubstanz von zumindest 3,13 Gramm Delta-9-THC und 41,91 Gramm THCA zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem April 2025,
2) 9.066,66 Gramm mit einer Reinsubstanz von zumindest 116 Gramm Delta-9-THC und 1.528 Gramm THCA zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 16. Mai 2025,
wobei er mit auf kontinuierliche Tatbegehung gerichtetem, den Additionsvorsatz umfassenden Vorsatz handelte,
II) im April 2025 in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen verschafft, und zwar die zu I 1 angeführten 250 Gramm, indem er die Lieferung an B* veranlasste und den Verkauf des Suchtgifts an eine unbekannte Person vermittelte.
Der Angeklagte erhob gegen die Anklageschrift keinen Einspruch.
Die Vorsitzende des Schöffengerichts legte die Akten wegen Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Korneuburg gemäß § 213 Abs 6 zweiter Satz StPO dem Oberlandesgericht Wien vor (ON 61), das diese seinerseits mit Beschluss vom 27. April 2026, AZ 17 Bs 108/26w, nach Verneinen des Bestehens eines der in § 212 Z 1 bis 4 sowie 7 und 8 StPO genannten Gründe (vgl. RIS-Justiz RS0124585 [T8]) gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO dem Obersten Gerichtshof vorlegte, weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei (ON 68.2).
Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 30. Juni 2026, GZ 11 Ns 35/26z-7, wurde mit Blick auf den für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen letzten aktenkundigen Wohnsitz des Angeklagten im Inland in ** die Sache dem Oberlandesgericht Graz zur Zuweisung an das zuständige Landesgericht gemäß § 215 Abs 4 erster Satz StPO übermittelt.
Die Anklageschrift war zunächst gleich nach einem Einspruch (§ 213 Abs 6 letzter Satz StPO) zu prüfen.
Diese Überprüfung der Anklage ergibt, dass keine Einspruchsgründe im Sinn des § 212 Z 1 bis Z 5, Z 7 und Z 8 StPO vorliegen. Insoweit wird identifizierend auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 27. April 2026, AZ 17 Bs 108/26w, verwiesen, deren Inhalt umfassend geteilt wird (vgl. RIS-Justiz RS0125228 und RS0124017 [T 5]).
Entsprechend der zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs war die Sache somit dem Landesgericht Klagenfurt zuzuweisen.
Geteilt werden auch die Ausführungen des Oberlandesgerichts Wien in der Entscheidung vom 27. April 2026, AZ 17 Bs 108/26w, zur Dringlichkeit des Tatverdachts (vgl. Beschluss Seiten 4 unten, 4 ff und 12 Mitte) sowie zum Vorliegen der Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a, b und c StPO (Seiten 12 unten ff). Auf diese Begründung wird ebenfalls im Einzelnen identifizierend verwiesen.
Angesichts eines nach § 39 Abs 1a StGB erweiterten Strafrahmens des § 28a Abs 4 SMG von einem bis zu 20 Jahre Freiheitsstrafe steht die in Summe seit 5. Jänner 2026 andauernde Haft (unverändert) weder zur Bedeutung der dem Angeklagten angelasteten strafbaren Handlungen noch zu der im Fall seiner Verurteilung zu erwartenden Sanktion außer Verhältnis.
Die Haftgründe sind sowohl in der vorliegenden Kombination als auch von ihrem Gewicht her derart, dass sie durch gelindere Mittel im Sinn des § 173 Abs 5 StPO nicht wirksam substituiert werden können.
Damit war auch die Untersuchungshaft fortzusetzen.
Das Fehlen einer zeitlichen Begrenzung der Wirksamkeit des Haftbeschlusses ergibt sich aus § 175 Abs 5 StPO.
Gegen die Haftentscheidung steht gemäß § 89 Abs 6 StPO kein weiterer Rechtszug, gegen die Entscheidung über den Einspruch gemäß § 214 Abs 1 letzter Halbsatz StPO ein Rechtsmittel nicht zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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