Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. April 2026, GZ **-6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Simmering eine wegen § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 9. Jänner 2028. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 24. Mai 2026 gegeben sein (ON 2.4 und ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht nach Anhörung des Strafgefangenen dessen bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Verkündung der Entscheidung angemeldete (ON 5), jedoch unausgeführt gebliebene Beschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Zwar weist der erstmals das Haftübel verspürende Strafgefangene neben der vollzugsgegenständlichen Entscheidung keine Vorstrafen auf, doch ist dem Erstgericht beizupflichten, dass im vorliegenden Fall gravierende spezialpräventive Bedenken eine bedingte Entlassung aktuell ausschließen.
Der zu vollziehenden Verurteilung liegt zugrunde, dass der Strafgefangene, der keinerlei Bezug zu Österreich aufweist, am 9. Oktober 2024 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern und als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) um das 25-fache übersteigenden Menge, und zwar 2.925,59 Gramm Methamphetamin, beinhaltend 2.299,11 Gramm des Wirkstoffs Methamphetamin, an einen verdeckten Ermittler überließ (ON 4, 3 ff).
In der im Rahmen einer kriminellen Vereinigung mit Mittätern arbeitsteilig ausgeführten, durch Geldbedarf motivierten Tathandlung in einem Land, in dem er weder sozial noch beruflich integriert ist (vgl ON 4, 3), kommt eine erhebliche kriminelle Energie zum Ausdruck, die im Hinblick auf seine widersprüchlichen Angaben dazu, wo er in Hinkunft seinen Lebensmittelpunkt haben möchte und wie er seinen Lebensunterhalt bestreiten möchte, die erforderliche positive Verhaltensprognose ausschließt.
Wie bereits vom Erstgericht zutreffend ausgeführt, machte der Beschwerdeführer zu seiner zukünftigen Wohn- und Arbeitsmöglichkeit widerstreitende Angaben (vgl ON 2.2 und ON 5), sodass vom Fehlen eines sozialen Empfangsraums und einer Beschäftigungsmöglichkeit auszugehen ist und demnach keine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit bestehen. Hinzu tritt, dass gegen ihn in Österreich ein Festnahmeauftrag des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vorliegt (ON 2.4,2).
Demnach ist ausgehend vom Tatmotiv trotz der mittlerweile in Haft zugebrachten Zeit nicht davon auszugehen, dass eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, zumal der Beschwerdeführer bislang auch keine Drogentherapie absolvierte (ON 5).
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der von ihm behauptete (ON 2.2) Umdenkprozess ausreichend ist, um ihn im Fall seiner bedingten Entlassung ebenso wirksam vor einem Rückfall in einschlägige Delinquenz zu bewahren, wie der weitere Strafvollzug.
Eine bedingte Entlassung zum frühest möglichen Zeitpunkt ist daher aufgrund der in der kriminellen Energie zum Ausdruck kommenden kriminellen Neigung und der dafür ursächlichen Persönlichkeitsdefizite in spezialpräventiver Hinsicht nicht indiziert. Auch unterstützende Maßnahme nach §§ 50 bis 52 StGB sind im Hinblick auf die aufgezeigten erheblichen spezialpräventiven Bedenken keineswegs ausreichend.
An dieser Prognose vermag allein die hausordnungskonforme Führung im Strafvollzug (ON 2) nichts zu ändern.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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