Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer als Vorsitzenden und die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Koller in der Strafsache gegen A *wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 3 erster Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18. August 2025, GZ **-30, nach der am 19. Mai 2026 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Schreyer durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld wird nicht Folge gegeben.
In teilweiser Stattgebung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird über A* die für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von neun Monaten verhängt.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz wurde der am ** geborene A* der Vergehen (zu 1./) des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 3 erster Fall SMG und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (zu 2./) nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall SMG sowie (zu 3./) nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 28a Abs 3 SMG zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Die Vorhaft von 30. Juli 2024, 8:45 Uhr bis 31. Juli 2024, 12:00 Uhr wurde gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB auf die Strafe angerechnet. Das Urteil enthält ein Konfiskations- (betreffend die Suchtgiftutensilien [Feingrammwaage und Verpackungsmaterial]) sowie ein Einziehungserkenntnis (hinsichtlich des sichergestellten Suchtgifts). Ein Verfallsausspruch unterblieb. Mit unter einem gefassten (nicht gesondert ausgefertigten; siehe aber RIS-Justiz RS0101841 [T1], RS0126528) Beschluss ordnete das Erstgericht für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an und erteilte dem Angeklagten die Weisung, sich (zumindest) einer ambulanten Suchtgifttherapie zu unterziehen.
Demnach hat A* vorschriftswidrig Suchtgift
1./ in einer die Grenzmenge übersteigende Menge erzeugt, indem er
a/ im Zeitraum von Juli 2021 bis November 2022 zumindest zwölf Cannabispflanzen in einer Indoorplantage kultivierte und anlässlich von vier Erntezyklen jeweils etwa 50 Gramm pro Pflanze, sohin insgesamt 2.400 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 11,18 % THCA und 0,85 % Delta-9-THC, somit 268,32 Gramm THCA und 20,40 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz (7,7 Grenzmengen) gewann,
b/ gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten B* zu unbekannten Zeitpunkten im Zeitraum von Anfang 2024 bis Dezember 2024 zahlreiche Cannabispflanzen in einer Indoorplantage in den Wohnungen ** und ** kultivierte und in zwei Erntezyklen rund 2.000 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 12,63 % THCA und 0,96 % Delta-9-THC, somit 252,6 Gramm THCA und 19,2 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz (7,2 Grenzmengen) gewann,
wobei sein Vorsatz jeweils auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und die kontinuierliche Begehung über einen längeren Zeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste und er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass in Summe die Grenzmenge überschritten wird und er an Suchtmittel gewöhnt war und diese Tathandlungen vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel zu verschaffen;
2./ einem anderen überlassen, indem er im Zeitraum von Jänner 2022 bis Jänner 2024 THC-hältiges Cannabiskraut in einer unbekannten Menge an C* überließ;
3./ besessen, indem er im Zeitraum von Anfang 2023 bis 30. Juli 2024 über die genannten Mengen hinaus unbekannte Mengen THC-hältiges Cannabiskraut bis zum Eigenkonsum bzw. bis zur Sicherstellung ausschließlich zum persönlichen Gebrauch innehatte.
Zu den Feststellungen, den beweiswürdigenden Erwägungen und den rechtlichen Ausführungen im angefochtenen Urteil wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Urteilsseiten 2ff verwiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter und vierter Fall StPO iVm § 489 Abs 1 StPO) und wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe (ON 31).
Der Angeklagte beantragte in seiner Gegenausführung, der Berufung nicht Folge zu geben (ON 32).
Dem Rechtsmittel kommt nur in dem im Spruch ersichtlichen Umfang Erfolg zu.
Zur Reihenfolge der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe ist voranzustellen, dass eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen § 281 Abs 1 Z 5 StPO nachgeht, jedoch vor einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe zu behandeln ist ( Ratz,WK StPO § 476 Rz 9).
Die Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter und vierter Fall StPO iVm § 489 Abs 1 StPO) ist nicht erfolgreich. Die Staatsanwaltschaft moniert, dass Feststellungen zum Vorliegen der Privilegierung des § 28a Abs 3 erster Fall SMG (Gewöhnung an Suchtmittel und Erzeugung vorwiegend zum persönlichen Gebrauch) weitgehend unbegründet geblieben seien und eine Auseinandersetzung mit dagegen sprechenden Beweisergebnissen unterblieben sei. Zudem wird geltend gemacht, dass betreffend die Feststellungen, wonach die Menge des vom Angeklagten an C* übergebenen Cannabiskrauts und ein gewinnbringender Verkauf nicht festgestellt werden konnte, die Beweiswürdigung unvollständig und offenbar unzureichend sei. Es ist kein Begründungsmangel, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt aller Verfahrensergebnisse im Einzelnen erörtert. Es genügt vielmehr, wenn das Gericht im Urteil in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und logisch einwandfrei und zureichend begründet, warum es von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen (zum Umfang der Begründungspflicht siehe RIS-Justiz RS0098377). Abstellend darauf liegt hier ein formeller Begründungsmangel nicht vor. Das Erstgericht gründete bei vernetzter Betrachtungsweise (vgl den Verweis in US 5 fünfter Absatz, wonach sich die Feststellungen jeweils auf die in Klammern angeführten Fundstellen stützen) die hier in Rede stehenden Konstatierungen – dem Gebot gedrängter Darstellung folgend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) – formell mängelfrei, und zwar zu den Voraussetzungen der Privilegierung auf die Aussage des Angeklagten (ON 28, 3f), der „grundsätzlich einen glaubwürdigen Eindruck“ hinterlassen habe (US 7 vierter Absatz; vgl RIS-Justiz RS0098377 [T 4]), sowie auf einen medizinischen Befund (ON 9.8) und setzte sich ausreichend mit Beweisergebnissen auseinander, die für einen Verkauf von Suchtgift sprechen (Aussage des B*, Chatverläufe; vgl im Übrigen, dass eine entgeltliche Überlassung die Annahme der Privilegierung des § 28a Abs 3 erster Fall SMG nicht ausschließen würde, sofern der Täter zur Tatzeit die Absicht hat, mehr als die Hälfte des Gewinns in die neuerliche Suchtmittelbeschaffung für den Eigenkonsum fließen zu lassen: RIS-Justiz RS0125836; Stempkowski in Leukauf/Steininger , Strafrechtliche Nebengesetze 3§ 27 SMG Rz 69). Hinsichtlich der (Negativ-)Konstatierungen zu der an C* überlassenen Menge an Suchtgift und zur Frage eines gewinnbringenden Verkaufs setzte sich der Erstrichter im Rahmen seiner Beweiswürdigung hinreichend mit der Verantwortung des Angeklagten und der Aussage der Zeugin C* auseinander und legte – gestützt auf abweichende Mengenangaben, ihr Verhalten nach dem Beziehungsende und den schlechten persönlichen Eindruck vor Gericht – formell mängelfrei dar, weshalb er deren Angaben als wenig glaubwürdig erachtete und warum er – angesichts der (bloß) betreffend die Menge nicht glaubwürdigen Angaben des Angeklagten – zu einer Negativfeststellung gelangte (US 6ff). Mit ihren weiteren Ausführungen kritisiert die Rechtsmittelwerberin im Ergebnis – an dieser Stelle unzulässig (RIS-Justiz RS0098471 [T 2], [T 5] ua) – die Beweiswürdigung des Erstgerichts.
Auch die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Schuld ist nicht erfolgreich, zumal gegen die Richtigkeit der im Urteil erster Instanz enthaltenen Feststellungen keine Bedenken bestehen (zum Prüfungsumfang des Berufungsgerichts siehe RIS-Justiz RS0132299). Nach Durchführung des Beweisverfahrens nahm der Erstrichter auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse eine gut nachvollziehbare Abwägung vor. Feststellungen zur Tatbegehung in objektiver Hinsicht konnte das Erstgericht in nicht zu beanstandender Weise zu 1./ und 3./ auf die – gestützt auf den guten persönlichen Eindruck – als glaubhaft beurteilten Aussagen der Angeklagten A* und D* in Verbindung mit Lichtbildaufnahmen der Indoorplantagen, die Aussage des D*, Ergebnisse der Handyauswertung und medizinischen Unterlagen sowie zu 2./ weitgehend auf die Einlassung des Angeklagten A* (dessen Angaben zu den Mengen den Erstrichter – wie er nachvollziehbar begründet darlegt – jedoch nicht zu überzeugen vermochten) in Verbindung mit der (grundsätzlichen) Aussage der Zeugin C* (Überlassung von Cannabiskraut durch den Angeklagten A*) stützen, wobei es den weiteren Angaben der C* mit überzeugender Begründung (gestützt auf ihre abweichenden Angaben zu den Suchtgiftmengen, ihr Verhalten nach dem Beziehungsende [zunächst Anzeige wegen Stalkings; Ankündigung, sein Leben zu zerstören] und den gewonnenen schlechten persönlichen Eindruck) eine hinreichende Glaubwürdigkeit aberkannte. Auch die Aussage des B* und Chatprotokolle bezog der Erstrichter in seine nachvollziehbaren Erwägungen zu 2./ ein und traf in nicht zu beanstandender Weise eine Negativfeststellung hinsichtlich der überlassenen Suchtgiftmenge und eines gewinnbringenden Verkaufs.
Teilweise Erfolg hat hingegen die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe, mit der die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der Freiheitsstrafe und den Ausspruch des Verfalls hinsichtlich des aus dem Suchtgiftverkauf erzielten Erlöses anstrebt. Mildernd wirken der bisherige ordentliche Lebenswandel des Angeklagten und der Umstand, dass die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen, das reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung von Suchtgift. Im Sinne allgemeiner Strafzumessungskriterien ist auch das Nachtatverhalten in Form einer freiwillig begonnenen Therapie (vgl ON 24) positiv zu werten. Demgegenüber sind das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, der lange Deliktszeitraum und die mehrfache Überschreitung der Grenzmenge zu 1./ (hier wurde das 15-fache der Grenzmenge des § 28b SMG knapp nicht überschritten; vgl 12 Os 122/23t, RIS-Justiz RS0088028, RS0131986) erschwerend ins Kalkül zu ziehen. Abstellend auf diesen Strafzumessungssachverhalt ist bei der konkreten Strafbefugnis des § 28a Abs 3 erster Fall SMG, der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht, die vom Erstgericht verhängte Strafe zum Nachteil des Angeklagten korrekturbedürftig. Schuld- und tatangemessen ist eine (bedingt nachgesehene; die bedingte Strafnachsicht wurde seitens der Staatsanwaltschaft nicht bekämpft [ON 31, 7 und 8]) Freiheitsstrafe von neun Monaten. Soweit die Staatsanwaltschaft den Ausspruch eines Verfalls anstrebt, scheitert dies bereits daran, dass beim Angeklagten kein (entgeltlicher) Verkauf von Suchtgift und somit keine für oder durch die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen erlangten Vermögenswerte festgestellt wurden (vgl US 4f).
Die Kostenentscheidung ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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