Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und andere Beschuldigte wegen § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den die Angeklagte B* betreffenden Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. November 2025, GZ **-42, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht verwiesen .
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wien führt zu AZ ** unter anderem gegen die am ** geborene serbische Staatsangehörige B* ein Ermittlungsverfahren wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz, erster und zweiter Fall, und Abs 2 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG.
Über die Genannte wurde nach ihrer Festnahme am 21. Oktober 2025, 20.10 Uhr, und Einlieferung in die Justizanstalt Wien-Josefstadt am darauffolgenden Tag, 21.20 Uhr, (ON 6, 1 und 9) – dem Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) entsprechend – mit Beschluss vom 24. Oktober 2025 wegen des Verdachts des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz, erster und zweiter Fall, und Abs 2 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr die Untersuchungshaft verhängt (ON 20, 3; ON 21), die in der über Enthaftungsantrag der Genannten (ON 37.2) am 5. November 2025 durchgeführten Haftverhandlung aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 173 Abs 2 Z 1 StPO) und der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO fortgesetzt wurde. Unter einem setzte die Erstrichterin eine Kaution in Höhe von 8.000 Euro fest, nahm der Beschuldigten das Gelöbnis gemäß § 173 Abs 5 Z 1 und Z 2 StPO ab und erteilte ihr die Weisung, sich „dann ein Mal pro Monat (jeweils um den 20.) im Servicecenter des Landesgerichts für Strafsachen zu melden“ (ON 44, 2 f).
Nach Erlag der Haftkaution am 6. November 2025 wurde die Beschuldigte enthaftet (ON 45, ON 50).
Gegen den zuletzt ergangenen Beschluss richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 46), in der unter Hinweis auf den ebenfalls vorliegenden Haftgrund der Tatbegehungsgefahr die Gesetzwidrigkeit der Festsetzung einer Kaution nach § 180 Abs 1 StPO moniert wird (zum Prozessgegenstand von Haftbeschwerden siehe Kirchbacher / Rami , WK-StPO § 174 Rz 28).
Die Beschuldigte machte von der ihr eingeräumten Möglichkeit, sich zur Beschwerde zu äußern (ON 4 des Bs-Akts), nicht Gebrauch.
Die Beschwerde ist berechtigt.
Das Beschwerdegericht geht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung vom Vorliegen eines dringenden, unter das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz zweiter Fall und Abs 2 SMG und das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG zu subsumierenden Tatverdachts aus.
Demnach habe B* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäterin mit dem Mitbeschuldigten C* in ** vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin mit einem zumindest durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 9,98 % Heroin und Kokain mit einem zumindest durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 64,17 % Cocain
A./ in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 2.471 Gramm Heroin brutto und 968,3 Gramm Kokain brutto ab einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis 21. Oktober 2025 mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem sie es in der Wohnung in **, aufbewahrten;
B./ in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge in mehreren Angriffen anderen überlassen, und zwar in noch festzustellenden Mengen A*.
Diese verdichtete Verdachtslage gründet in objektiver Hinsicht auf den bisherigen Ermittlungsergebnissen der Landespolizeidirektion **, GZ **, (ON 2.2), denen zufolge die über keinen offiziellen Wohnsitz im Inland verfügenden (ON 2.49; ON 2.50) B* und C* in der Bunkerwohnung **, betreten wurden. Neben den das Fünfzehnfache der Grenzmenge des § 28b SMG jedenfalls übersteigenden Suchtgiftquanten an Heroin und Kokain wurden auch drei Plastiksäcke mit rund 32 Kilogramm Streckmittel, eine Suchtgiftpresse, Suchtgiftwaagen, Vakuumiergeräte sowie leere Verpackungsmaterialien von großen Suchtgiftgebinden und Bargeld in Höhe von zirka 1.200 Euro sichergestellt. Unmittelbar vor dem Zugriff war A*, der kurz zuvor beim Betreten und Verlassen des Hauses, in dem sich eine mutmaßliche weitere Bunkerwohnung (**; siehe dazu die Auffindung einer an diese Adresse adressierten Rechnung in der Tatortwohnung ** ON 2.38, 6) befindet, sowie dem Verkauf von Suchtmittel an die bislang noch nicht niederschriftlich einvernommene Abnehmerin D* observiert worden war, in Begriff, die Wohnung nach einem kurzen Aufenthalt wieder zu verlassen. In seinem Besitz befand sich Bargeld von mehr als 5.000 Euro (ON 2.2, 4 ff; ON 2.38, 5). B* wurde unmittelbar neben einem Tisch, auf welchem diverse Suchtgifte sowie Suchtgiftutensilien lagen, stehend wahrgenommen (ON 2.38, 5).
Der in der Folge in der Bunkerwohnung ** angetroffene Mitbeschuldigte E* gab an, seit 20 bis 25 Tagen im Auftrag eines „F*“ Heroin um einen Grammpreis von 20 Euro zu verkaufen. Das Suchtgift werde in die ihm zur Verfügung gestellte Wohnung geliefert und unter einem der aus dem Verkauf erzielte Erlös abgeholt. Das im Wohnzimmer des Angeklagten sichergestellte Bargeld in Höhe von 600 Euro (ON 2.36) stamme aus dem Verkauf von Heroin. Das ebenfalls vor Ort vorgefundene Heroin (mehr als 100 Gramm brutto) sei zum Weiterverkauf bestimmt gewesen. Über Vorhalt eines Lichtbilds des Mitbeschuldigten A* räumte er lediglich ein, diesen vom Sehen zu kennen (ON 2.11, 4 ff). Die Beschuldigte gab an, in der Wohnung den Boden geputzt und das dort befindliche Suchtgift sowie die Suchtgiftutensilien nicht gesehen zu haben (ON 2.14).
Nach den derzeit vorliegenden Suchtmittelvortests ist zumindest von den im Spruch genannten Reinheitsgehalten auszugehen (ON 2.37; ON 2.42), woraus sich in Anbetracht der angelasteten Suchtgiftmengen auf die dem Spruch zugrunde gelegten Suchtgiftquanten schließen lässt.
Aufgrund der bisherigen im Zuge der Hausdurchsuchungen gewonnenen Erkenntnisse, der Angaben des Mitbeschuldigten E* zu den von ihm getätigten und avisierten Suchtgiftverkäufen und der Tatsache, dass im Reisepass der in Serbien lebenden Beschuldigten wiederholt Einreisen nach Österreich seit Mai 2025 dokumentiert sind (ON 44), besteht weiters der dringende Verdacht, dass die Beschuldigte und ihr in Serbien einschlägig vorbestrafter (ON 17) Freund C* dem Mitbeschuldigten A* wiederholt Heroin in einer die Untergrenze der Grenzmenge von drei Gramm Reinsubstanz (§ 28b SMG iVm § 1 der Suchtgift-Grenzmengenverordnung/Anhang I) jedenfalls übersteigenden Menge überließen.
Vorliegend indiziert der objektive Geschehensablauf eine verdichtete Verdachtslage im Hinblick auf die subjektive Tatseite der Beschuldigten, sie habe es, im Wissen, zum Handel mit Suchtgift nicht befugt zu sein, zumindest ernsthaft für möglich gehalten und sich damit abgefunden, Heroin und Kokain in einer die Grenzmenge um das Fünfzehnfache übersteigenden Menge mit dem Vorsatz zu besitzen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und Suchtgift in einem die Grenzmenge übersteigenden Quantum anderen zu überlassen.
Ausgehend von der für die Verhängung der freiheitsbeschränkenden Provisorialmaßnahme verdichteten Wahrscheinlichkeit der dargestellten Tathandlungen liegen auch die von der Erstrichterin angezogenen Haftgründe vor.
Unter Fluchtgefahr (§ 173 Abs 2 Z 1 StPO) ist die Gefahr zu verstehen, der Beschuldigte werde sich dem Strafverfahren insgesamt oder zumindest der ihm allenfalls drohenden Strafe entziehen. In die Beurteilung hat auch die im Fall eines Schuldspruchs im Wege einer abstrakten Prognose auszumittelnde potenzielle Sanktion Eingang zu finden (vgl Kirchbacher / Rami aaO § 173 Rz 31). Dieser Haftgrund liegt vor, weil zu befürchten ist, dass die im Inland über keinen Wohnsitz verfügende, sozial nicht integrierte Beschuldigte mit Blick auf die angesichts der Schwere der angelasteten Verbrechen bei einer Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zu erwartenden empfindlichen Freiheitsstrafe auf freiem Fuß untertauchen oder sich sonst der Strafverfolgung entziehen werde.
Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO setzt die auf konkreten Tatsachen gestützte Gefahr voraus, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folgen (lit a) bzw nicht bloß leichten Folgen (lit b) begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm angelastete Tat mit schweren Folgen (lit a) bzw wenn er wegen einer solchen Straftat bereits verurteilt worden ist oder wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden. In den massiven, mutmaßlich im Rahmen einer professionell agierenden Tätergruppe in Bezug auf die Grenzmenge (teilweise) um das Fünfzehnfache übersteigende Suchtgiftquanten an Heroin und Kokain wiederholt verwirklichten Tathandlungen manifestiert sich eine beachtliche kriminelle Energie der nach ihren Angaben lediglich über ein geringes Einkommen in Serbien verfügenden Beschuldigten, die befürchten lässt, sie werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen sie wegen mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten geführten Strafverfahrens weiterhin nach ihrer Schwere vergleichbare strafbare Handlungen, die gegen dieselben Rechtsgüter gerichtet sind, wie die ihr nunmehr angelasteten, auch die Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von Suchtmittelkonsumenten bewirkenden Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz begehen (vgl RIS-Justiz RS0097773).
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend aufzeigt, sind die Haftgründe aufgrund der dargelegten Umstände als derart gewichtig anzusehen, dass sie durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO nicht wirksam substituiert werden können.
Die von der Erstrichterin angeordnete Freilassung der Beschuldigten gegen Kaution sowie Leistung von Gelöbnissen widerstreitet dem klaren Wortlaut des § 180 Abs 1 StPO, der eine derartige Vorgehensweise – sofern die Straftat nicht strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist - nur bei ausschließlichem Vorliegen des Haftgrunds der Fluchtgefahr vorsieht.
Mit Blick auf die nicht einmal zweiwöchige bisherige Anhaltung in Haft steht die (neuerliche) Verhängung der Untersuchungshaft – bei einer Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Taten und der im Fall einer verdachtskonformen Verurteilung zu erwartenden Strafe.
In Stattgebung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen. Dieses wird bei unveränderter Sachlage die von der Staatsanwaltschaft zu erlassende Festnahmeanordnung zu bewilligen und über die Beschuldigte die Untersuchungshaft aus den bisherigen Haftgründen zu verhängen haben.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden