Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Haas (Vorsitz), den Richter Mag. Petzner, Bakk., und die Richterin Mag a . Tröster in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 und Abs 3 zweiter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen nach öffentlicher Verhandlung am 28. Juli 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer, des Angeklagten und seiner Verteidigerin Rechtsanwältin Mag a. Wallner über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 30. März 2026, GZ **-70, und über seine Beschwerde gegen den zugleich ergangenen Beschluss gemäß § 494a StPO
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und über A* die Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II . den Beschluss gefasst :
Gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO wird die A* im Verfahren AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Graz gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wird vom Widerruf der A* in den Verfahren AZ C* und D* je des Landesgerichts für Strafsachen Graz gewährten bedingten Strafnachsichten abgesehen, jedoch die Probezeit im letztgenannten Verfahren gemäß § 494a Abs 6 StPO auf fünf Jahre verlängert.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier relevant – der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 und Abs 3 zweiter Fall SMG (zu 1.), der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, 2 SMG (zu 2.), „des Vergehens“ nach § 4 Abs 1 NPSG (zu 3.) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (zu 4.) schuldig erkannt, in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 39 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 28a Abs 3 SMG zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Verfahrenskostenersatz verpflichtet.
Gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO wurden die dem Angeklagten in den Verfahren je des Landesgerichts für Strafsachen Graz AZ B* und AZ C* gewährten bedingten Strafnachsichten im Ausmaß von jeweils sechs Monaten widerrufen. Vom Widerruf der ihm im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Graz, AZ D*, gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die Probezeit gemäß Abs 6 leg. cit. auf fünf Jahre verlängert.
Dem Schuldspruch zufolge hat A* von Jänner 2025 bis 27. August 2025 in **
1. vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, wobei er an Suchtmittel gewöhnt ist und die Straftat vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, indem er große Mengen an Suchtgift über den abgesondert verfolgten E* erwarb und davon 200 Gramm Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von etwa 75,83 % (das sind 151,66 Gramm Kokain-Base in Reinsubstanz), 500 Gramm Heroin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von etwa 6,46 % (das sind 32,30 Gramm Heroin-Base in Reinsubstanz), 500 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 14,15 % THCA und 1,08 % Delta-9-THC (das sind 70,75 Gramm THCA und 5,40 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz) und 20 Gramm Metamphetamin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 78,32 % (das sind 15,66 Gramm Metamphetamin-Base in Reinsubstanz) gewinnbringend an diverse Abnehmer weiterveräußerte, wobei sein Vorsatz bei der Überlassung von Suchtgift auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und die kontinuierliche Begehung über einen längeren Zeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste und er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass in Summe das 25-Fache der Grenzmenge überschritten wird;
2. vorschriftswidrig Suchtgift besessen, indem er über die zuvor genannten Mengen hinaus unbekannte Mengen an Cannabiskraut und Heroin bis zum Eigenkonsum ausschließlich zum persönlichen Gebrauch innehatte;
3. mit dem Vorsatz, daraus einen Vorteil zu ziehen, eine mit Verordnung gemäß § 3 Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz bezeichnete oder von einer gemäß § 3 leg. cit. definierten chemischen Substanzklasse umfasste neue psychoaktive Substanz mit dem Vorsatz einem anderen überlassen, dass sie von dem anderen oder einem Dritten zur Erreichung einer psychoaktiven Wirkung im menschlichen Körper angewendet wird, indem er etwa 100 Gramm Ketamin an diverse Abnehmer gewinnbringend veräußerte;
4. „wenn auch nur fahrlässig“ eine verbotene Waffe unbefugt besessen, indem er einen Schlagring bis zur Sicherstellung durch die Polizei innehatte.
Gegen dieses Urteil wendet sich die (ausschließlich gegen die Strafhöhe) gerichtete Berufung des Angeklagten (ON 60 und ON 71.2), mit der er eine tat-und schuldangemessene Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe anstrebt, und die gemäß § 498 Abs 3 StPO auch als Beschwerde gegen die Beschlüsse gemäß § 494a StPO zu betrachten ist.
Die Oberstaatsanwaltschaft trat den Rechtsmitteln entgegen.
Die Rechtsmittel sind im spruchgemäßen Umfang erfolgreich.
1. Zur Berufung:
Strafbestimmend ist – in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB – der zweite Strafsatz des § 28a Abs 3 SMG mit dem aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 39 Abs 1 StGB erweiterten Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu siebeneinhalb Jahren.
Erschwerend wirkt das Zusammentreffen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 und Abs 3 zweiter Fall SMG mit zahlreichen Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) und dass der Angeklagte schon dreimal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten verurteilt worden ist (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB).
Im Rahmen der allgemeinen Strafbemessung (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) wirken die Tatbegehung in drei Probezeiten und im äußerst raschen Rückfall nach der Haftentlassung am 16. Dezember 2024, das teilweise (zu 3.) Handeln aus Gewinnstreben (US 6 unten) und – mit der Überlassung von insgesamt 24,3 Grenzmengen – das deutliche Überschreiten des in § 28a Abs 2 Z 3 SMG angeführten 15-Fachen der Grenzmenge erschwerend.
Der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB liegt nicht vor, zumal in dem erst in der Hauptverhandlung abgelegten Geständnis weder Reumut erkennbar ist noch ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung erblickt werden kann. Die Sicherstellung einer geringen Menge Cannabiskraut war als mildernd heranzuziehen (RIS-Justiz RS0088797), wobei angesichts der Größenordnung der Sicherstellung die mildernde Wirkung lediglich marginal ausfällt.
Ausgehend von den dargestellten Strafzumessungskriterien (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) ist auf Basis der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) sowie spezial-und generalpräventiver Erwägungen trotz des einschlägig getrübten Vorlebens des Angeklagten, der bereits zweimal – wenn auch kürzere – Freiheitsstrafen verbüßte (vgl. ON 53), die Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten hinreichend, um Tatunrecht und Täterschuld angemessen zu sanktionieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
2. Zum Beschluss:
In Anbetracht der Wirkungslosigkeit früherer Sanktionen und der neuerlichen einschlägigen Delinquenz in der bereits auf fünf Jahre verlängerten Probezeit im Verfahren AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Graz ist davon auszugehen, dass es ungeachtet der nunmehr verhängten Freiheitsstrafe zusätzlich auch des Vollzugs der sechsmonatigen Freiheitsstrafe im genannten Verfahren bedarf, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Mit Blick darauf, dass der Angeklagte aktuell erstmals eine längere Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, bedarf es aber nicht zusätzlich auch noch des Widerrufs in Ansehung der sechsmonatigen bedingten Strafnachsicht im Verfahren AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Graz.
Die Verlängerung der Probezeit im Verfahren AZ D* des Landesgerichts für Strafsachen Graz auf fünf Jahre stellt die Mindestsanktion für eine einschlägige Delinquenz in der Probezeit dar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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