Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Schneider-Reich als Vorsitzende sowie den Richter Ing.Mag. Kaml und die Richterin Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter und fünfter Fall SMG über die Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 13. Juni 2025, GZ **-3, mit dem ua die Anordnung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten der Staatsanwaltschaft Eisenstadt, AZ B*, vom 12. Juni 2025 bewilligt wurde, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss im Umfang der Bewilligung der zu Punkt III./ genannten Anordnung der Staatsanwaltschaft Eisenstadt auf Beschlagnahme von Datenträgern und Daten aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Eisenstadt führt zu AZ B* ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen Österreicher A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter und fünfter Fall SMG. Demnach habe er im Zeitraum von zumindest Anfang Dezember 2023 bis Ende Oktober 2024 in ** und andernorts vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabisblüten und Kokain in durchschnittlicher Straßenqualität, in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge (§ 28b) anderen überlassen und angeboten (Pkt 4.), und zwar
1.) 400 Gramm brutto Cannabis dem mittlerweile verstorbenen C*;
2.) 600 Gramm brutto Cannabis einer unbekannten Person in **;
3.) 500 Gramm brutto Cannabis einer unbekannten Person in **;
4.) 6.000 Gramm brutto Cannabis dem D* zu einem Kilopreis von 3.500 Euro;
5.) 2 Gramm brutto Kokain an D*.
Dieser Verdacht gründet auf einem Anlassbericht des BPK E* vom 4. Juni 2025 zu GZ ** (ON 2), insbesondere der Aussage des D*.
Über Antrag der Staatsanwaltschaft Eisenstadt bewilligte das Landesgericht Eisenstadt mit dem angefochtenen Beschluss die Anordnung I./ der Durchsuchung der Wohnung samt Nebengebäuden, Keller-und Dachbodenräumlichkeiten des A* in **, und III./ der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten, und zwar „über folgende elektronische Gegenstände (und diesbezüglich hergestellter Sicherungskopien), und/oder (darauf befindlichen) Daten zum Zwecke der Auswertung, nämlich hinsichtlich Smartphones, Tablets, Laptops, Stand-PC, externe Festplatten, USB-Sticks ua Speichermedien im Besitz des Beschuldigten, wobei auch solche Daten umfasst sind, die auf räumlich getrennten Speichermedien gespeichert werden und auf die von den durchsuchten Örtlichkeiten (Cloud-Speicher, Online-E-Mail-Postfächer, externes Hosting, etc.) zugegriffen werden kann“.
Zu Punkt IV./ ordnete die Staatsanwaltschaft dann die Aufbereitung und Auswertung (im in der Begründung genannten Umfang) an.
Gegen die (gerichtliche) Bewilligung der Anordnung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (Punkt III./ in ON 3) richtet sich die Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten (ON 4), gerichtet gegen das gänzliche Fehlen der Umschreibung der Dateninhalte, in Bezug auf welche die Beschlagnahme der Datenträger und Daten erfolgen solle, mit der beantragt wird, das Oberlandesgericht Wien wolle selbst Dateninhalte festlegen, in Bezug auf die die Beschlagnahme erfolgen soll, oder den Antrag der Staatsanwaltschaft Eisenstadt vom 12. Juni betreffend Punkt III./ der vorgelegten Anordnung (ON 3) abweisen.
Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt nach § 115l Abs 1 StPO die Prüfung und Kontrolle der Anordnung, Genehmigung, Bewilligung und Durchführung einer Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (§ 109 Z 2a StPO). Gemäß Abs 4 leg cit steht ihm Beschwerde gegen die Bewilligung der in Abs 1 genannten Ermittlungsmaßnahme und Einspruch gegen deren Anordnung und Durchführung zu; dieses Recht erlischt mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist des Beschuldigten. Nach der Aktenlage wurde die Anordnung dem Beschuldigten bislang nicht zugestellt und ist die Beschwerde daher zulässig und auch rechtzeitig.
Gemäß § 115f Abs 1 StPO ist die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind. Aus § 115f Abs 3 StPO folgt, dass die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten nicht nur die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, soweit dieser bekannt ist, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung und Bewilligung zur Aufklärung der Tat voraussichtlich erforderlich und verhältnismäßig sind, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung und Bewilligung Betroffenen zu informieren haben, sondern darüber hinaus die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und in Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat, zu enthalten haben. Dateninhalte sind nicht mit den Datenkategorien ident und daher von diesen zu unterscheiden. Nach den Materialien (Bericht des Budgetausschusses 16 BglNR XXVIII. GP, 17f) müssen fortan sowohl die staatsanwaltschaftliche Anordnung als auch die gerichtliche Bewilligung der in § 115f Abs 3 StPO enthaltenen erhöhten Begründungspflicht gerecht werden, wobei sich der Begründungsumfang einerseits an den Erfordernissen bestehender, strenger geregelter Ermittlungsmaßnahmen orientiert, andererseits im oben beschriebenen Umfang darüber hinausgeht. Während unter Datenkategorien allgemeine, technisch geprägte Festlegungen wie etwa Kommunikationsdaten, Metadaten, Dokumente, Multimedia und Standortdaten ohne inhaltsbezogene Differenzierung zu verstehen sind, beziehen sich Dateninhalte auf den Ermittlungszweck und das gesuchte Beweismaterial bzw sind damit verknüpft. Damit das Ergebnis der Datenaufbereitung nur erforderliche Daten enthält, die zur Aufklärung der Straftat benötigt werden, sind gegebenenfalls innerhalb der Kategorien Einschränkungen vorzunehmen (etwa dahingehend, sich innerhalb der Datenkategorie „Kommunikation“ auf Kalendereinträge zu beschränken). Der Dateninhalt bestimmt, welche spezifischen Inhalte bzw Art von Information ausgewertet werden dürfen (zB Bilddateien im Hinblick auf einen bestimmten Tatvorwurf). In diesem Sinne ist eine Umschreibung vorzunehmen, welche Informationen innerhalb der Datenkategorie ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind (Einführungserlass des BMJ vom 23. Dezember 2024 zum StPRÄG 2024, 9f sowie Anhang I betreffend Datenkategorien). Der VfGH verlangt in seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 2023 ausdrücklich, dass das Gericht im Falle der Bewilligung der Sicherstellung eines Datenträgers und dessen (nachfolgender) Auswertung festzulegen hat, welche Datenkategorien und Dateninhalte, in Bezug auf welchen Zeitraum zu welchen (Ermittlungs-)Zwecken ausgewertet werden dürfen (vgl VfGH 14.12.2023, G 352/2021-46, Rz 79).
Aus Anlass der Beschwerde erkannte das Beschwerdegericht, dass der angefochtene Beschluss die Dateninhalte, in Bezug auf welche die Beschlagnahme der Datenträger und Daten erfolgen soll, nicht umschreibt, sondern nur in der Begründung und dort – trotz diesbezüglich gut vorbereiteter Anregung durch das BPK E* (ON 2.2 S 2-4) - nur rudimentär im Rahmen des Auswertungsumfangs (Punkt IV./) Kategorien und Inhalte erahnen lässt.
Im obzitierten Budgetausschussbericht heißt es zu § 115f Abs 3 StPO, dass die Verpflichtung der Einschränkung einen gesetzlichen Rahmen bieten solle, auf welche Datenkategorien und Dateninhalte sowie auf welchen Zeitraum die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten abzielen soll. Dadurch würde der betroffenen Person nicht nur eine Überprüfbarkeit, sondern auch eine Vorhersehbarkeit hinsichtlich des konkret auszuwertenden Datenumfangs ermöglicht werden. Die maßgeblichen Dateninhalte sind im gegenständlichen Fall somit nicht umschrieben.
Im Bereich der mangelnden Begründung eines Beschlusses kommt dem Rechtsmittelgericht Ermessen zu ( Ratz, AnwBl 2011, 111), und es hat wohl zum einen nach prozessökonomischen Gesichtspunkten, zum anderen aber auch mit Blick auf verfassungsrechtliche Überlegungen zu entscheiden, ob eine Aufhebung erfolgt oder ob es nach Abs 5 vorgeht. Der Beschluss ist aufzuheben, wenn umfangreiche Erhebungen nötig sind. Andernfalls würde auch der Rechtsschutz ohne sachliche Rechtfertigung verkürzt werden, schließlich soll die neuerliche Entscheidung - auch unter dem Aspekt, dass die Staatsanwaltschaft „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ ist - wiederum durch Beschwerde anfechtbar sein ( Stricker in LiK-StPO § 89 Rz 15, zu alldem Tipold in WK-StPO § 89 Rz 14/4 mwN).
Aus Anlass der Beschwerde war der angefochtene Beschluss daher gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO im spruchgemäßen Umfang aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Bewilligung der gegenständlichen Anordnung aufzutragen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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