Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juli 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Zeugswetter in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 3. März 2026, GZ 11 Hv 3/26k-28, ferner über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Verlängerung von Probezeiten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in R*, G* und andernorts im Jänner und im Februar 2025 dem abgesondert verfolgten * D* vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge angeboten, nämlich zumindest 5.000 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 14,15 % THCA sowie 1,08 % Delta-9-THC, zumindest 1.000 Gramm Cannabisharz mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 29,53 % THCA sowie 2,04 % Delta-9-THC, zumindest 2.000 Gramm Amphetamin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 10,5 %, zumindest 2.000 Stück XTC-Tabletten (beinhaltend MDMA), zumindest 100 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 75,83 %, zumindest 1.000 Gramm Methamphetamin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 78,32 %, zumindest 100 LSD-Tabs und zumindest 500 Stück 2C-B-Tabletten (beinhaltend 4-Brom-2,5-dimethoxyphenylethylamin).
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Tatsachenrüge (Z 5a) weckt mit ihren Ausführungen zu der – von den Tatrichtern ohnehin erwogenen (Z 5 zweiter Fall) – Verantwortung des Beschwerdeführers sowie zu den Aussagen des Zeugen * D* (siehe dazu jeweils US 9 ff) beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.
[5] Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) wird ein aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS-Justiz RS0102162).
[6] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verweist zur „Vermeidung von Wiederholungen“ bloß pauschal auf die Ausführungen der Tatsachenrüge. Damit verkennt sie schon die wesensmäßige Verschiedenheit der Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO (RIS-Justiz RS0115902) und verfehlt zudem mangels Orientierung am Urteilssachverhalt die prozessordnungsgemäße Darstellung materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[7] Die gegen die Strafrahmenerweiterung nach § 39 Abs 1a StGB gerichtete Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) behauptet, die festgestellte (Vor-)Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Wels vom 17. Jänner 2023, AZ 13 Hv 128/22k, wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (US 4) betreffe – soweit hier von Bedeutung – keine rückfallsbegründende Vortat gegen das Rechtsgut der Freiheit (dazu Flora in WK 2StGB § 39 Rz 29/1 ff). Dass diese Rechtsansicht nicht zutrifft, zeigt schon die Einordnung der in Rede stehenden – die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung schützenden (vgl RIS-Justiz RS0093490, RS0093438 und RS0093509, Schwaighofer in WK 2StGB § 105 Rz 4 ff) – strafbaren Handlung in den dritten Abschnitt des StGB („Strafbare Handlungen gegen die Freiheit“).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[9] Die Entscheidung über die Berufungen und die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde g egen den Beschluss auf Verlängerung von Probezeitenkommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).
[10] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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