Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Kuranda als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 erster Fall SMG über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Wels vom 14. April 2026, Hv*-22, nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Zentner sowie der Angeklagten und ihres Verteidigers Mag. Meissner durchgeführten Berufungsverhandlung am 22. Juni 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die ** geborene A* von dem wider sie mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wels vom 10. März 2026 erhobenen Vorwurf, sie habe das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 erster Fall SMG begangen, indem sie im Zeitraum von etwa 1. Februar 2024 bis 6. April 2025 in ** zum Suchtgifthandel ihres Lebensgefährten B* zumindest hinsichtlich der Erzeugung von Suchtgift betreffend zwei Aufzucht- und Erntechargen, nämlich jenen im Zeitraum um Februar 2024 und um April 2025, in welchen 1.500 Gramm und 1.800 Gramm Cannabiskraut, mithin eine die Grenzmenge (§ 28b SMG) vielfach übersteigende Menge Suchtgift, nämlich Cannabiskraut mit einem anzunehmenden Reinheitsgehalt von 14,475 % THCA und 1,105 % Delta-9-THC, gewonnen werden konnte, dadurch beigetragen hat, dass sie insbesondere während Abwesenheiten des B* die Versorgung der Pflanzen übernommen und diese gegossen habe, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete und ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Schuld, mit der ein strafantragskonformer Schuldspruch und die tat- und schuldangemessene Bestrafung der Angeklagten angestrebt wird (ON 1.15, ON 23). Die Angeklagte beantragte in ihrer dazu erstatteten Gegenausführung die Bestätigung des Ersturteils (ON 24). Die Oberstaatsanwaltschaft begehrte unter Verweis auf die Berufung der Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch der Angeklagten sowie ihre Bestrafung.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht traf die Konstatierung, wonach nicht festgestellt werden könne, dass die Angeklagte Beitragshandlungen bei der Erzeugung von Cannabiskraut setzte, insbesondere dass sie zumindest teilweise, insbesondere in Abwesenheiten des B*, die Versorgung der Pflanzen übernommen und diese gegossen habe (US 2).
Ob Tatsachen als erwiesen festzustellen sind, hat das Gericht auf Grund der Beweise nach freier Überzeugung zu entscheiden; im Zweifel stets zu Gunsten des Angeklagten oder des sonst in seinen Rechten Betroffenen (§ 14 StPO). Dieser Grundsatz des Strafverfahrens findet sich auch in § 258 Abs 2 StPO wieder, wonach das Gericht die Beweismittel auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft sowohl einzeln als auch in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen hat. Über die Frage, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei, entscheiden die Richter nicht nach gesetzlichen Beweisregeln, sondern nur nach ihrer freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung ( Lendl in Fuchs/Ratz,WK StPO § 258 Rz 25).
Im konkreten Fall hat das Erstgericht diesen gesetzlichen Vorgaben folgend unter ausführlicher Würdigung sämtlicher in der Hauptverhandlung vorgekommener Beweisergebnisse schlüssig, nachvollziehbar und lebensnah, zugleich aber auch entsprechend der im Gesetz geforderten gedrängten Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) dargelegt, wie es zu der zitierten Negativfeststellung gelangte und weshalb es die Verantwortung der Angeklagten als nicht widerlegbar ansah (US 2 bis 4). Den Gesetzen der Empirie und Logik folgend hielt es fest, dass der vorliegende Chat-Verkehr eine Beitragshandlung der Angeklagten zum Suchtgifthandel nicht zwingend belegt und der Wortlaut der Nachrichtenübermittlungen auch Gegenteiliges indizieren könnte (ON 10.3). Dies gilt insbesondere auch für die Nachricht vom 7. Februar 2024 („Ich hab halt auch keine zeit mehr für die pflanzen“ [ON 10.3, 2]) handelt es sich dabei doch um eine isolierte Mitteilung, deren abschließender Erklärungswert in Folge der Unkenntnis vom sonstigen Kommunikationsgeschehen zwischen der Angeklagten und B* im Dunkeln bleibt.
Indem die Rechtsmittelwerberin den vom Erstgericht in vertretbarer Weise aus den Beweisergebnissen abgeleiteten Urteilsannahmen bloß andere, für die Angeklagte ungünstigere Schlüsse entgegenhält, verkennt sie, dass selbst dann, wenn ein Verfahrensresultat mehrere Auslegungsmöglichkeiten oder Schlussfolgerungen zuließe, das Gericht keineswegs gehalten ist, sich eine bestimmte der sich anbietenden Varianten zu eigen zu machen, vielmehr sich jede Meinung bilden kann, die den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nicht widerspricht. Insofern legen die Formulierungen in der Berufungsschrift auch zutreffend dar, dass das vorliegende Beweissubstrat den im Rechtsmittel geltend gemachten Sachverhalt nicht zwingend indiziert. Dass es - bei unterstellter Untätigkeit der Angeklagten bei der Cannabisaufzucht - nicht geradezu ausgeschlossen werden kann, dass dennoch ein befriedigender Ernteerfolg eingefahren wurde, legte das Erstgericht ausführlich und schlüssig dar (US 4). An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin zur hypothetischen Bewässerung der Pflanzen keine berechtigten Zweifel hervorrufen. Sofern die Berufung im Mangel eines Beweises, wonach die Angeklagte bereits vor Abreise des B* eine Versorgung/ein Gießen der Pflanzen abgelehnt hätte (das Erstgericht hielt in diesem Zusammenhang lediglich fest, dass es nach den vorliegenden Beweisergebnissen möglich wäre, dass die Angeklagte eine derartige Ablehnung artikuliert hat [US 4]), ein belastendes Moment erblickt, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich ein Angeklagter im Verfahren nicht im Sinne einer Beweislastumkehr freibeweisen muss, sondern vielmehr bis zum Nachweis seiner Schuld vermutet wird, dass er unschuldig ist. Dementsprechend liegt auch im aktuellen Fall keine Konstellation vor, die es ausnahmsweise rechtfertigen würde, aus der (teilweisen) Inanspruchnahme des Rechts, die Aussage zu verweigern, für die Angeklagte nachteilige Schlüsse zu ziehen (vgl Wiederin in Fuchs/Ratz, WK StPO § 6 Rz 54). Inwiefern der Umstand, wonach die Angeklagte von den einschreitenden Polizeibeamten verdächtigt worden sei, im Zuge der Durchsuchung der Wohn- und Nebenräumlichkeiten des B* Geldbeträge versteckt zu haben, hier von Relevanz sein könnte, erschließt sich nicht. Dies gilt auch für das Vorbringen betreffend der gesetzeskonform nach §§ 252 Abs 1 Z 4 iVm 488 Abs 1 StPO (in Form eines Vortrags des erheblichen Inhalts nach ) verlesenen und somit „vorgekommenen“ (vgl.
Keine Ergebnisse gefunden