Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser als Vorsitzende, den Richter Mag. Obmann, LL.M. und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A* B*und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten C* B* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 3. September 2025, GZ **-171, nach der am 5. August 2026 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., des Angeklagten C* B* und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Reichenvater durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung – C* B* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 „fünfter und“ sechster Fall, Abs 4 Z 3 SMG, „teils iVm § 12 zweiter und dritter Fall StGB“ schuldig erkannt.
Dem infolge Zurückweisung seiner Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 11. Juni 2026, GZ 15 Os 62/26w-4, rechtskräftigen Schuldspruch nach hat der Angeklagte in Graz und andernorts vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen „überlassen und“ verschafft, indem er von August 2022 bis 11. November 2024 den Verkauf von 91 Gramm Delta-9-THC und 366 Gramm THCA des A* B* an D* vermittelte, D* zum Schmuggel von 43 Gramm Heroin-Base und 225 Gramm Kokain-Base (US 6) in die Justizanstalten Graz-Karlau und Hirtenberg durch unbekannte Kuriere bestimmte, eine Lieferung von 29 Gramm Heroin-Base durch einen unbekannten Täter an D* vermittelte, eine Lieferung von 186 Gramm Kokain-Base an A* B* und E* B* vermittelte sowie E* B* zu Verkäufen von 23 Gramm Delta-9-THC und 304 Gramm THCA, weiters 1,1 Gramm Delta-9-THC und 14,8 Gramm THCA sowie 203 Gramm Kokain-Base (US 8) „bestimmte und dazu beitrug“, indem er Abnehmer und Lieferanten vermittelte und E* B* Verkaufsanweisungen erteilte sowie die Verkäufe via Chatnachrichten dirigierte.
Der Angeklagte wurde hiefür in Anwendung des § 39 Abs 1 und 1a StGB nach § 28a Abs 4 SMG zur Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten, die auf die Herabsetzung des Strafmaßes abzielt (ON 172).
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Aus § 28a Abs 4 SMG ergibt sich eine Strafdrohung von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. Da beim Angeklagten nach den Feststellungen auf US 5 die Voraussetzungen für die Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 und 1a StGB vorliegen, ist der Strafrahmen auf 20 Jahre erweitert.
Bei der Strafbemessung ist erschwerend, dass der Angeklagte schon fünfmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten verurteilt worden ist und die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat. Beträchtlich schuldsteigernd (§ 32 StGB) wirken die Tatbegehung während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, das (für die Tatbestandsverwirklichung nicht erforderliche) Handeln aus Gewinnstreben, das Überlassen von Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge des § 28b SMG mehrfach übersteigenden Menge und die Verwirklichung beider Varianten des § 39 StGB.
Das Erstgericht wertete eine „verminderte Schuldfähigkeit“ als mildernd, ohne näher darzulegen, auf welcher Basis es zu dieser Einschätzung gelangte. Eine Beeinträchtigung durch Suchtgiftkonsum wäre vorwerfbar im Sinn des § 35 StGB und erfüllt diesen Milderungsgrund nicht. Aus den Akten ergibt sich auch nicht, dass der Angeklagte, der in der Haft einen schwungvollen Suchtgifthandel betrieb und dabei planvoll vorging, unter dem Einfluss eines abnormen Geisteszustands gehandelt oder die Tat unter Umständen begangen hätte, die einem Schuldausschließungsgrund nahekommen, sodass auch die Milderungsgründe nach § 34 Abs 1 Z 1 oder 11 StGB nicht anzunehmen sind. Als mildernd wurde ferner gewertet, dass der Angeklagte „überwiegend als Beitrags-bzw Bestimmungstäter“ gehandelt habe. Mildernd wäre insoweit allerdings nur, wenn sich der Täter an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung in untergeordneter Weise beteiligt (§ 34 Abs 1 Z 6 StGB), was sich aus den Urteilsfeststellungen gerade nicht ergibt. Auch der vom Erstgericht angenommene Milderungsgrund der langen Verfahrensdauer ist nicht erfüllt. Das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten wurde zwar bereits im Februar 2024 eingeleitet, aufgrund zunächst geheimer Ermittlungsmaßnahmen wurde der Angeklagte, der etwa im Jänner 2025 Kenntnis vom Verfahren erlangt haben dürfte (vgl ON 78), erstmals in der Beschuldigtenvernehmung vom 29. April 2025 (ON 102.4) mit dem Tatvorwurf konfrontiert. In der Folge wurde bereits am 15. Juni 2025 die Anklageschrift eingebracht und am 3. September 2025 das Urteil gefällt. Damit sind weder im Ermittlungsverfahren noch im Hauptverfahren Verzögerungen zu erblicken, die zu einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer geführt hätten und die Annahme des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 2 StGB rechtfertigen würden.
In der Berufung wird vorgebracht, dass die teilgeständige Verantwortung des Angeklagten als mildernd zu berücksichtigen sei. Richtig ist zwar, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung angab, sich „teilweise schuldig“ zu fühlen und den Schmuggel einer im Vergleich zur abgeurteilten Gesamtmenge bloß geringen Menge an Suchtgift zugestand, wobei er allerdings sein eigenes Verhalten bagatellisierte und keine konkreten Angaben zum Tathergang machte. Damit kann in seiner Verantwortung weder ein reumütiges Geständnis noch ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung iS des § 34 Abs 1 Z 17 StGB erblickt werden. Auch das Berufungsvorbringen, es liege eine als mildernd zu wertende Mitverantwortung der Republik Österreich vor, entbehrt jeder Grundlage, zumal sich der Angeklagte aus eigenem Antrieb zur Begehung von Straftaten entschlossen hat und nicht von Organen der Republik dazu animiert wurde. Damit liegen keine Milderungsgründe vor.
Bei diesem Strafzumessungssachverhalt erweist sich die vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe von neun Jahren als tat-und schuldangemessen und solcherart keiner Reduktion zugänglich.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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