Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Wenda in der Strafsache gegen * P* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 13. November 2025, GZ 23 Hv 42/25p-56, sowie über dessen Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss gemäß § 494a Abs 6 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * P* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (1./), der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (2./) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (3./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in G*
1./ von September 2023 bis Ende Dezember 2023 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er unbekannten Abnehmern insgesamt 700 Gramm Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 78,88 % (552,16 Gramm Kokain-Base in Reinsubstanz, somit 36,81 Grenzmengen) gewinnbringend verkaufte;
2./ von September 2023 bis zum 18. März 2025 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich über die zuvor genannten Mengen hinaus unbekannte Mengen an Kokain, Heroin, Amphetamin und THC bis zum Eigenkonsum besessen;
3./ bis zum 18. März 2025 eine verbotene Waffe, nämlich einen Metallschlagring, wenn auch nur fahrlässig besessen.
[3] Die dagegen aus Z 3, 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
[4] Die Verfahrensrüge (Z 3) behauptet einen Verstoß gegen § 228 Abs 1 StPO, weil das Gerichtsgebäude verschlossen gewesen sei, als der Angeklagte dieses mit seiner Verteidigerin und einem Betreuer nach der Urteilsverkündung am 13. November 2025 um 16:15 Uhr (ON 55, S 16) verlassen wollte. Ihre These, wonach das Gebäude an diesem Tag bereits zuvor um 15:30 Uhr abgeschlossen worden sein soll, leitet die Beschwerde allein aus den regulären Amtsstunden des Gerichts ab, weshalb der daraus abgeleitete Vorwurf, es hätten in der Zeit von 15:30 Uhr bis 16:15 Uhr keine besonderen Vorkehrungen bestanden, spekulativ ist.
[5] Der weiteren Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung von Beweisanträgen Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt.
[6] Der Antrag auf „Beischaffung sämtlicher Einvernahmeprotokolle des Zeugen * N* zum Beweis dafür, dass der Zeuge N* im Zeitraum September bis Dezember 2023 für die Lieferschienen J*/M* nur einen einzigen Abnehmer konkret mit Namen angegeben hat, nämlich der Person des Angeklagten; dies zum Beweis dafür, dass der Zeuge hinsichtlich der Belastungen des Angeklagten nicht glaubwürdig ist, insbesondere weil die gelieferte Menge aufgrund der sichergestellten Aufzeichnungen bereits gegeben war, er diese Mengen irgendwie verteilen musste, ohne, dass er selbst belastet wird mit größeren Mengen oder in seiner Person gefährdet wird“ (ON 55 S 10), ließ nicht erkennen, welche gegen die Glaubwürdigkeit des genannten Zeugen sprechenden Umstände aus den beantragten Protokollen ableitbar sein sollten. Solcherart erschöpfte sich das Beweisbegehren in unzulässiger Erkundungsbeweisführung (RIS-Justiz RS0118444 [insb T6]).
[7] Gleiches gilt für den Antrag auf Vernehmung des Zeugen * D* (ON 55 S 12), weil der Antragsteller (ausgehend von dessen Angaben selbst, wonach der Zeuge D* nie bei der Übergabe von Suchtgift dabei war – ON 55 S 12) nicht bekannt gab, aus welchen Gründen dieser relevante Wahrnehmungen für die Lösung der Schuldfrage haben sollte (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 341, 353). Das im Rechtsmittel zur ergänzenden Antragsfundierung erstattete Vorbringen ist prozessual verspätet und damit unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 325).
[8] Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) legt nicht dar, weshalb der Inhalt des Briefs der Mutter des Angeklagten (ON 20.3.3) in einem erörterungspflichtigen Widerspruch zu entscheidende Tatsachen betreffenden Feststellungen stehen sollte und bezeichnet mit den relevierten Kontoauszügen (ON 24.3 und ON 49) keine unerörtert gebliebenen Beweismittel (US 12 mit FN 45 und 48). Indem der Beschwerdeführer aus diesen Beweisen eigenständige, für seinen Standpunkt günstigere Schlussfolgerungen im Tatsächlichen ableitet, beschränkt er sich darauf, die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu bekämpfen.
[9] Dem weiteren Vorwurf unvollständiger Beweiswürdigung (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben sich die Tatrichter (auch) mit den Angaben der Zeugen * N* (US 7 f) und * P* (US 8 f) sowie mit dem Inhalt des gegen den Erstgenannten (und einen weiteren Angeklagten) ergangenen Urteils (US 7) auseinandergesetzt. Dabei war das Erstgericht – dem Gebot gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend – nicht gehalten, diese als nicht zur Entlastung der Angeklagten geeignet angesehenen Beweise in all ihren Details gesondert zu erörtern (RIS-Justiz RS0098717, RS0098778, RS0106642; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 428). Indem der Beschwerdeführer unter isolierter Hervorhebung einzelner Passagen der Angaben dieser Zeugen sowie seiner eigenen Verantwortung abermals für seinen Standpunkt günstigere Schlussfolgerungen im Tatsächlichen fordert, beschränkt er sich auf einen weiteren unzulässigen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung.
[10] Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) liegt nur bei einer (erheblich) unrichtigen oder unvollständigen Wiedergabe des Inhalts einer Urkunde oder einer Aussage vor. Mit dem Einwand, bestimmte von den Tatrichtern aus den Angaben des Angeklagten (iVm als gerichtsnotorisch angesehenen Tatsachen [zum fallbezogen in Rede stehenden Reinheitsgehalt des tatverfangenen Suchtgifts siehe bereits ON 31 S 4]) gezogene Schlussfolgerungen (US 14) fänden im Akteninhalt keine Deckung, wird ein derartiges Fehlzitat vom Beschwerdeführer gerade nicht geltend gemacht (RIS-Justiz RS0099431).
[11] Die gegen Schuldspruch 3./ gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht die zur vorsätzlichen Tatbegehung getroffenen Konstatierungen der Tatrichter (US 5; vgl auch US 14) und verfehlt damit den gesetzlichen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[13] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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