(1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zur Erreichung und Aufrechterhaltung der Vollbeschäftigung und zur optimalen Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes beizutragen.
(2) Die Aufgaben des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gegenüber dem Arbeitsmarktservice richten sich nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994.
(3) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann geeignete Unternehmen oder Einrichtungen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988, beauftragen.
(4) Die Beauftragung mit Aufgaben gemäß Abs. 3 hat nach den Grundsätzen der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes und des AÜG zu erfolgen. Die Leistungen sind in Form von Dienst- oder Werkleistungen zu erbringen.
(5) Bei der Erbringung der Leistungen ist auf einen angemessenen Ausgleich der Interessen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu achten.
AMFG · Arbeitsmarktförderungsgesetz
§ 1 Verantwortung für den Arbeitsmarkt
…1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zur Erreichung und Aufrechterhaltung der Vollbeschäftigung und zur optimalen Funktionsfähigkeit des…
§ 53 Inkrafttreten und Vollziehung
…1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1969 in Kraft. Ausführungsbestimmungen können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, sie treten jedoch nicht vor Wirksamkeitsbeginn dieses…
AlVG · Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Art. 2 § 10
…1) Wenn die arbeitslose Person 1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften…
Art. 2 § 9 Arbeitswilligkeit
…eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG…
AMSG · Arbeitsmarktservicegesetz
§ 32 Dienstleistungen
…zufließt. Dienstleistungen für Arbeitnehmer, Arbeitslose und Arbeitsuchende sind jedenfalls kostenlos zu erbringen. (5) Sofern Dienstleistungen des Arbeitsmarktservice unter die Bestimmungen des § 2 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, fallen, gelten für sie die Bestimmungen der §§ 3 bis 7 AMFG.…
GVBG · NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976
§ 54 § 54
…in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden: 1. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 i.d.F. BGBl. I Nr. 66/2024 2. Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969 i.d.F. BGBl. I Nr. 106/2022 3. Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (APSG), BGBl. Nr. 683/1991 i.d.F…
ORF-Beitrags-Gesetz 2024
§ 5 Befreiung von der Beitragspflicht im privaten Bereich
…Art der öffentlichen Hand, 4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, 5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, 6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, 7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus…
GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 151a Arbeitsvermittlung
…Kräften von Österreich in das Ausland und vom Ausland nach Österreich. (4) Die Ausübung der Tätigkeit der Arbeitsvermittlung ist nur unter Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969 in der jeweils geltenden Fassung, zulässig. (5) Personen, die am 30. Juni 2002 gemäß § 18 oder §…
NÖ SAG · NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz
§ 9 § 9
…§ 9 Einsatz der Arbeitskraft (1) Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen und sich um eine entsprechende…
§ 4 § 4
…der Fassung BGBl. I Nr. 25/2025, 2. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 in der Fassung BGBl I Nr. 47/2025, 3. Arbeitsmarktförderungsgesetz – AMFG, BGBl. Nr. 41/1969 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2022, 4. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl…
LAG · Landarbeitsgesetz 2021
§ 341 Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung
…Unterabschnitt 23h Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung § 341. (1) Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über geplante Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung zum ehestmöglichen Zeitpunkt in…
§ 140 Gebot der geschlechtsneutralen und diskriminierungsfreien Stellenausschreibung
… Das Gebot der geschlechtsneutralen und diskriminierungsfreien Stellenausschreibung richtet sich in gleicher Weise an private Arbeitsvermittlerinnen und Arbeitsvermittler gemäß den §§ 2ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, und an mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Personen öffentlichen Rechts. (4) Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber oder private Arbeitsvermittlerinnen…
§ 150 Strafbestimmungen
…Strafbestimmungen § 150. Stellenausschreibungen entgegen § 140 durch private Arbeitsvermittlerinnen und Arbeitsvermittler gemäß den §§ 2ff AMFG oder durch mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Personen öffentlichen Rechts oder durch eine Arbeitgeberin bzw. einen Arbeitgeber sind von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Stellenwerberin…
Bgld. BH-Übertragungsverordnung – Arbeits- und Sozialrechtsdelikte
§ 1 Übertragung der behördlichen Zuständigkeiten
…in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2024 , einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide; 5. Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz – AMFG, BGBl. Nr. 319/19 69, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/202 2, einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen…
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