W218 2312212-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Natascha BAUMANN, MA sowie den fachkundigen Laienrichter Peter SCHAGERL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des AMS Stegersbach/Jennersdorf vom 05.02.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.04.2025, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 13.01.2025 gem. § 38 iVm § 10 AlVG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Stegersbach/Jennersdorf (= belangte Behörde) vom 05.02.2025 wurde der Beschwerdeführerin der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab dem 13.01.2025 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG gesperrt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am 13.01.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Allroundkraft bei der Firma „ XXXX “ ohne triftige Gründe vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, dass sie als Samstagszustellerin bei der XXXX geringfügig beschäftigt gewesen wäre, wo sie auch eine Vollzeitstelle bekommen könne. Sie habe an mehrwöchigem chronischen Husten gelitten und hätte durch einen Unfall Verbrennungen an Brust und Hals erlitten. Die Tochter der Beschwerdeführerin sei zu jung für einen ganztägigen Kindergartenbesuch und könne die Beschwerdeführerin lediglich Teilzeit arbeiten.
Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der Arbeit bei der XXXX sowie aufgrund einer mehrwöchigen Erkrankung kurz vor Weihnachten nicht mit einem Vermittlungsvorschlag gerechnet und daher ihre Nachrichten nicht kontrolliert.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.04.2025 wurde der Beschwerde nicht stattgegeben.
Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin ihrer Bewerbungspflicht nicht nachgekommen wäre und daher kein Interesse an der zugewiesenen Beschäftigung gezeigt habe. Die zugewiesene Beschäftigung sei zudem Teilzeit im Ausmaß von 15 bis 20 Wochenstunden gewesen, dies entspreche dem im Betreuungsplan getroffenen Wochenstundenausmaß. Die Beschwerdeführerin habe zudem keine medizinischen Befunde vorgelegt, aus denen sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe.
4. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag. Ergänzend wurde vorgebracht, dass dem Bescheid unvollständige medizinische Informationen zugrunde lägen. Sie habe bereits aktuelle ärztliche Befunde vorgelegt, aus denen die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ableitbar sei.
5. Am 07.05.2025 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.06.2026 wurde die Rechtssache der vormals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und am 01.07.2026 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Akteninhaltes werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Zuletzt stellte die Beschwerdeführerin am 27.11.2024 einen Antrag auf Notstandshilfe. Sie ist Mutter einer Tochter, welche am XXXX geboren wurde und mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt.
Die Beschwerdeführerin bezieht seit 22.12.2019 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bezog die Beschwerdeführerin Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 33,46.
Die Beschwerdeführerin war zuletzt im Zeitraum 02.12.2024 bis 09.04.2025 geringfügig beschäftigt bei der Dienstgeberin XXXX . Mit Schreiben vom 10.02.2025 bestätigte die Dienstgeberin, dass eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung nicht möglich sei.
In der Betreuungsvereinbarung vom 31.10.2024 wurde mit der Beschwerdeführerin vereinbart, dass die belangte Behörde sie bei der Suche nach einer Teilzeitstelle als Reinigungskraft im Ausmaß von 16 bis 25 Wochenstunden zwischen 07:30 Uhr und 12:00 Uhr unterstützt.
Der Beschwerdeführerin wurde am 18.12.2024 die beschwerdegegenständliche Teilzeitstelle im Ausmaß von 15 bzw. 20 Wochenstunden als Allroundkraft mit einer Bruttomonatsentlohnung von EUR 1.950,00 auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überbezahlung zugewiesen. Die Bewerbung hätte via E-Mail an die angeführte E-Mailadresse oder schriftlich an die angegebene Adresse erfolgen sollen.
Die Beschwerdeführerin hat sich nicht beworben.
Die Stelle war der Beschwerdeführerin zumutbar.
Die Beschwerdeführerin befand sich vom 18.11.2024 bis 02.01.2025 in medizinischer Behandlung wegen eines exazerbierten Asthmas bronchiale, einem atypischen Lungeninfekt und einem Combustio Grad II (Verbrennung 2. Grades) thorakal, sie befand sich jedoch nicht im Krankenstand und meldete der belangten Behörde zudem keine Erkrankung. Der Beschwerdeführerin war eine Bewerbung auf die zugewiesene Beschäftigung daher zumutbar. In diesem Zeitraum nahm die Beschwerdeführerin zudem eine geringfügige Beschäftigung auf und ist für diesen Zeitraum keine Krankmeldung bei der ÖGK ersichtlich. Die Beschwerdeführerin war daher trotz medizinischer Behandlung arbeitsfähig.
Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum 04.08.2025 bis 31.12.2025 mit anschließenden Krankengeldbezug von 15.01.2026 bis 16.01.2026 und 22.01.2026 bis 06.03.2026 vollversicherungspflichtig beschäftigt bei der Dienstgeberin XXXX . Seit 10.03.2026 steht sie mit Unterbrechungen erneut im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zum Leistungsantrag sowie zur Tochter der Beschwerdeführer ergeben sich aus der Einsichtnahme in den Antrag vom 27.11.2024.
Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und dem vollversicherungspflichtigen und geringfügigen Beschäftigungsverhältnis, ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Bezugsverlauf und aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 14.07.2026. Die Feststellungen zur Höhe des Notstandshilfebezuges ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Bezugsverlauf.
Die Feststellungen zur Betreuungsvereinbarung ergeben sich aus der Einsichtnahme in die Betreuungsvereinbarung vom 31.10.2024.
Von der Beschwerdeführerin wurde nicht bestritten, dass ihr am 18.12.2025 die beschwerdegegenständliche Stelle zugewiesen wurde. Der Inhalt des Vermittlungsvorschlag ergibt sich aus Einsichtnahme in diesen.
Dass die Beschwerdeführerin sich nicht beworben hat, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben in der Beschwerde und im Vorlageantrag. Lediglich im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 22.01.2025 gab sie an, sie sei der Meinung gewesen, dass sie sich via E-Mail beworben hätte, sie diesbezüglich jedoch keine Nachweise vorlegen könne.
Erstmals gab die Beschwerdeführerin am 27.01.2025 gegenüber der belangten Behörde an, dass sie an einer mehrwöchigen Lungenerkrankung gelitten hätte und ihre Tochter auch krank gewesen wäre. In der Beschwerde führte sie hierzu lediglich aus, dass sie an einem mehrwöchigen chronischen Husten gelitten hätte und im Zuge eines Unfalles eine Verbrennung erlitten hätte. Inwiefern sie dadurch an einer Bewerbung gehindert war, geht aus ihrem Vorbringen nicht hervor.
Erst nach Erhalt der Beschwerdevorentscheidung legte die Beschwerdeführerin erstmalig medizinische Befunde vor. Der allgemeinmedizinischen Bestätigung vom 17.04.2025 ist hierzu zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen einem eines exazerbierten Asthmas bronchiale, einem atypischen Lungeninfekt und einem Combustio Grad II (Verbrennung 2. Grades) thorakal zwischen 18.11.2024 und 02.01.2025 in Behandlung war, dies konnte daher zweifelsfrei festgestellt werden. Den vorliegenden medizinischen Unterlagen ist zudem eine allgemeinmedizinische sowie eine fachärztliche Verlaufskontrolle jeweils vom 03.12.2024 zu entnehmen.
Wenn die Beschwerdeführerin anführt, aufgrund einer Erkrankung gehindert gewesen zu sein, sich auf die zugewiesene Beschäftigung zu bewerben, so kann dies aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht abgeleitet werden. Die Beschwerdeführerin wurde aus den oben angeführten Leiden zwar medizinisch behandelt, doch legte die Beschwerdeführerin weder eine Krankenstandsbestätigung für diesen Zeitraum vor, noch meldete sie sich bei der belangten Behörde krank, ein Krankengeldbezug ist im Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherung nicht ersichtlich. Eine Pflegefreistellung aufgrund der vorgebrachten Erkrankung der Tochter der Beschwerdeführerin legte die Beschwerdeführerin ebenfalls zu keinem Zeitpunkt vor. Die Beschwerdeführerin meldete zudem der belangten Behörde weder einen eigenen Krankenstand noch eine Pflegefreistellung für ihre Tochter. Daraus ist zu schließen, dass sie sich selbst nicht als arbeitsunfähig gesehen hat. Dies wird dadurch untermauert, dass sie in der Beschwerde selbst lediglich einen mehrwöchigen chronischen Husten und Verbrennungen am Hals und Brust angab, eine Arbeitsunfähigkeit gab sie auch hier nicht an.
Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin zwar im Zeitraum 18.11.2024 bis 02.01.2025 in medizinischer Behandlung aufgrund der oben angeführten Erkrankungen befand, ihr geringfügiges Dienstverhältnis bei der XXXX jedoch am 02.12.2024 begann, sohin innerhalb des Zeitraumes der vorgebrachten Erkrankung. Für den erkennenden Senat steht daher zweifelsfrei fest, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls ab 02.12.2024 arbeitsfähig war, andernfalls das geringfügige Dienstverhältnis nicht hätte begonnen werden können. Darüber hinaus liegt auch nach diesem Zeitraum keine Krankenstandsbestätigung vor, welche – neben ihren Verpflichtungen gegenüber der belangten Behörde – auch ihrer Dienstgeberin übermittelt hätte werden müssen, wenn sie bis zum 02.01.2025 (einen Monat ab Dienstbeginn) nicht arbeitsfähig gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin verwies in der Beschwerde eindeutig darauf, dass sie im Zeitpunkt des Vermittlungsvorschlages arbeitete („Ich war bereits bei der XXXX als Samstagszustellerin geringfügig beschäftigt“),
Der Vollständigkeit halber wird noch ausgeführt, dass die Rückmeldung über die nicht erfolgte Bewerbung am 13.01.2025 erfolgte, die Beschwerdeführerin sich jedoch lediglich bis zum 02.01.2025 in medizinischer Behandlung befand. Die Beschwerdeführerin hätte daher auch nach der Erkrankung eine Bewerbung übermitteln können oder sich bei der belangten Behörde betreffend dieses Vermittlungsvorschlages informieren müssen. Sie hat jedoch zu keinem Zeitpunkt auf den Vermittlungsvorschlag reagiert.
In der Beschwerde verweist die Beschwerdeführerin zudem auf das Vorliegen der geringfügigen Beschäftigung als Samstagszustellerin bei der XXXX , wo sie auch eine Vollzeitstelle hätte bekommen können. Einerseits bleibt die Bewerbungspflicht auch bei geringfügigen Beschäftigungen erhalten und verneinte ihre Dienstgeberin mit Schreiben vom 10.02.2025 explizit die Möglichkeit einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung mit der Begründung, es sei keine Planstelle frei. Die Beschwerdeführerin wäre daher verpflichtet gewesen, sich auf die zugewiesene Beschäftigung zu bewerben.
Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auf ihre (damals) zweijährige Tochter und ihre Betreuungspflichten verweist, so ist anzumerken, dass die zugewiesene Stelle eine Teilzeitstelle im Ausmaß von 15 bis 20 Wochenstunden war und dies mit der Betreuungsvereinbarung übereinstimmt. Hierbei widerspricht die Beschwerdeführerin auch eigenen Angaben in der Beschwerde, wonach sie bei der XXXX auch eine Vollzeitstelle erhalten könne.
Die Beschwerdeführerin führte im Zuge der Beschwerde jedoch auch aus, dass sie kurz vor Weihnachten nicht damit gerechnet hätte, einen Vermittlungsvorschlag zu erhalten und sie „nicht auf meine Nachrichten aufgepasst“ hat. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin den Vermittlungsvorschlag aufgrund des Nichtkontrollierens ihrer Nachrichten nicht gesehen bzw. nicht geöffnet und sich deshalb nicht beworben hat.
In Zusammenschau ihres Gesamtverhaltens ist ihr vorsätzliches Handeln vorwerfbar. Es musste der Beschwerdeführerin bewusst sein, dass sie jederzeit von der belangten Behörde einen Vermittlungsvorschlag erhalten kann und sie sich bewerben muss.
Der erkennende Senat geht zweifelsfrei davon aus, dass die Beschwerdeführerin den Vermittlungsvorschlag erhalten hat und in der Lage war, sich diesem entsprechend zu bewerben. Die Nichtbewerbung liegt alleine in der Sphäre der Beschwerdeführerin und ist daher ausschließlich ihr zuzurechnen, da sie verpflichtet ist, ihre Nachrichten regelmäßig und sorgfältig zu kontrollieren und sich auf die übermittelten Vermittlungsvorschläge unverzüglich zu bewerben. Diesen Pflichten kam die Beschwerdeführerin – wie von ihr in der Beschwerde auch bestätigt – jedoch nicht nach, da sie laut eigenen Angaben nicht damit gerechnet hätte kurz vor Weihnachten ein Jobangebot zu erhalten, insbesondere aufgrund einer mehrwöchigen Erkrankung. Diese hat sie aber der belangten Behörde einerseits zu keinem Zeitpunkt gemeldet, sodass sie trotzdem mit Vermittlungsvorschlägen rechnen musste und andererseits war sie auch zu keinem Zeitpunkt im Krankenstand, sondern arbeitete sogar geringfügig, sodass sie zu Bewerbungen auch verpflichtet war. Das Nichtkontrollieren der Nachrichten und die dadurch nicht erfolgte Bewerbung stellt kein ordnungsgemäßes Handeln einer arbeitswilligen Person dar.
Ein solches Verhalten einer regelmäßig im Leistungsbezug stehenden und daher jedenfalls mit der Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen vertrauten Person kann nicht als bloß fahrlässig angesehen werden, wird doch mit diesem Verhalten offenkundig in Kauf genommen, dass kein Beschäftigungsverhältnis zustande kommen wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören.
3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF lauten:
„Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) - (6) (...)
(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. (...)
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.“
„§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039).
Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als im Sinne des§ 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244).
Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Das Verhalten der Beschwerdeführerin – die nicht erfolgte Bewerbung aufgrund des Nichtüberprüfens der Nachrichten – war für das Nichtzustandekommen des anschließend vorgesehenen Beschäftigungsverhältnisses ursächlich. Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ist daher zu bejahen. Darüber hinaus ist es notorisch, dass ohne Bewerbung kein Dienstverhältnis begründet werden kann.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie zum Zeitpunkt des Erhaltes des Vermittlungsvorschlages erkrankt gewesen wäre, ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin sich weder zum Zeitpunkt des Erhalts des Vermittlungsvorschlages am 18.12.2024, noch in den nachfolgenden Tagen, im Krankenstand oder in Pflegefreistellung befand. Die Beschwerdeführerin meldete der belangten Behörde auch keine Krankmeldung und geht aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen auch keine Arbeitsunfähigkeit hervor. Demgegenüber nahm die Beschwerdeführerin während des Zeitraumes der medizinischen Behandlungen (18.11.2024 bis 02.01.2025) am 02.12.2024 eine geringfügige Beschäftigung auf und war die Beschwerdeführerin daher jedenfalls arbeitsfähig. Darüber hinaus liegt auch in weiterer Folge ab dem 02.12.2024 keine Krankenstandsbestätigung vor, obwohl die Beschwerdeführerin bei Arbeitsunfähigkeit auch bei ihrer Dienstgeberin eine Bestätigung hätte vorlegen müssen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe sich aufgrund ihrer Erkrankung bzw. der Erkrankung ihrer Tochter nicht bewerben können, kann daher nicht gefolgt werden. Hinzu kommt, dass die Rückmeldung der potenziellen Dienstgeberin erst am 13.01.2025 erfolgte und die Beschwerdeführerin auch nach der Erkrankung ab 03.01.2025 sich nicht auf den Vermittlungsvorschlag bewarb oder mit der belangten Behörde diesbezüglich Kontakt aufnahm.
Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Eine arbeitslose Person hat zur Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes unverzüglich zu handeln.
Der Arbeitslose ist verpflichtet, eine durch die regionale Geschäftsstelle bzw. vom Arbeitsmarktservice beauftragte Dienstleister vermittelte zumutbare (und arbeitslosenversicherungspflichtige) Beschäftigung als Arbeitnehmer anzunehmen, andernfalls Arbeitswilligkeit nicht gegeben ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, Rz 209).
Eine zumutbare Beschäftigung hat bestimmte Mindeststandards zu erfüllen. § 9 AlVG nennt sechs gleichwertige Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale, die gegeben sein müssen, damit eine Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG als zumutbar gibt. Sie muss für den konkreten Arbeitslosen sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher, familiärer und entgeltmäßiger Hinsicht tauglich sein und das Kriterium der angemessenen Wegzeit erfüllen. Ist nur eines der sechs gleichwertigen Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale nicht erfüllt, ist die erforderliche Zumutbarkeit nicht gegeben und bleibt der Nichtantritt der Beschäftigung (bzw. die Nichtteilnahme an der Maßnahme) ohne Sanktion.
Schließlich setzt eine zumutbare Beschäftigung - über die in § 9 Abs 2 AlVG ausdrücklich genannten Zumutbarkeitskriterien hinaus - voraus, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitslosen nicht die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangt, die in wesentlichen Punkten wie zB der Arbeitszeitgestaltung (VwGH 20.10.2004, 2002/08/0266) oder Entlohnung (VwGH 29.6.1993, 92/08/0053) zwingenden Rechtsnormen widersprechen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, Rz 212 und das in dieser Angelegenheit ergangene Erk 2012/08/0301).
Unter Vereitelung ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten zu verstehen, dass das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Voraussetzung für das Vorliegen einer Vereitelungshandlung ist ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes. Das Setzen eines Vereitelungstatbestandes bedingt dagegen nicht zwingend, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die inkriminierte Handlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Die geforderte Kausalität liegt nämlich bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden. (Gerhartl in Aschauer/Brameshuber (Hrsg), Sozialversicherungsrecht (2016) Aktuelle Gesetzgebung und Judikatur zum Arbeitslosenversicherungsrecht, Seite 162).
In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 AlVG ist jedoch ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien - vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung - soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind (vgl. VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224).
Im Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304, hat der VwGH aber auch näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dem Kriterium des "wichtigen Grundes" in den auf die Nichtteilnahme an Nach(um)schulungen und Wiedereingliederungsmaßnahmen bezogenen Fällen des § 10 Abs. 1 AlVG eine nicht auf die Fälle des § 9 Abs. 2 bis 5 AlVG beschränkte Berücksichtigung von Zumutbarkeitskriterien - in Bezug auf die Maßnahme - ermöglicht hat und davon etwa unter dem auch im vorliegenden Fall offenkundigen Gesichtspunkt der Nachholbarkeit der Maßnahme gerade dann, wenn es nur um die Festlegung des Termins für die Teilnahme geht, ohne Anlegung allzu strenger Maßstäbe Gebrauch zu machen ist. Somit können familiäre Betreuungspflichten ohne die strengen Voraussetzungen des§ 9 Abs. 3 AlVG berücksichtigt werden (vgl. VwGH vom 18.10.2000; Zl. 99/08/0027).
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Berücksichtigungswürdig im Sinn des§ 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter treffe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201).
Die Beschwerdeführerin hat weder während der Ausschlussfrist noch unmittelbar danach ein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen, sondern erst am 04.08.2024, sohin fast acht Monate nach Beginn der Ausschlussfrist. Dieses wurde zudem wieder beendet und befindet sich die Beschwerdeführerin laufend im Bezug von Notstandshilfe. Ein Nachsichtsgrund liegt daher nicht vor.
In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach§ 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, 2008/08/0085, mwN).
Die vermittelte Stelle war der Beschwerdeführerin zumutbar. Die Beschwerdeführerin gab im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 22.01.2025 an, keine Einwendungen hinsichtlich der Zumutbarkeit zu haben. Darüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde lediglich vor, aufgrund der Betreuungspflichten eine Teilzeitstelle zu suchen, dies trifft auf die beschwerdegegenständliche Stelle zu. Dass ihr die zugewiesene Beschäftigung nicht zumutbar wäre, brachte sie auch hierbei nicht substantiiert vor.
Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Verhalten, dass sie ihre Nachrichten nicht auf eingegangene Vermittlungsvorschläge kontrolliert hat, ein Verhalten gesetzt, das objektiv dazu geeignet war, das Zustandekommen der zumutbaren Beschäftigung zu vereiteln, dessen musste sie sich auch bewusst gewesen sein.
Bei dieser Sachlage bestehen somit keine Bedenken, wenn die belangte Behörde gemäß§ 10 iVm § 38 AlVG für den gegenständlichen Zeitraum den Verlust der Notstandshilfe ausgesprochen und keinen Grund für die Nachsicht der dadurch eintretenden Rechtsfolgen gesehen hat. (vgl. VwGH vom 20.10.2010, 2008/08/0192)
Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AlVG ist der Verlust des Arbeitslosengeldes bzw der Notstandshilfe mindestens für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen auszusprechen. Daher war gegen die Beschwerdeführerin gegenständlich der Verlust der Notstandshilfe für insgesamt sechs Wochen (42 Tage) auszusprechen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde und im Vorlageantrag findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. So stimmen insbesondere die Angaben der Beschwerdeführerin über die nicht durchgeführte Bewerbung mit jenen des AMS überein. Die Beschwerdeführerin bestätigte, dass sie sich nicht auf die beschwerdegegenständliche Stelle beworben hat und führte in der Beschwerde hierzu auch aus, dass sie ihre Nachrichten nicht kontrolliert hat, da sie aufgrund einer Erkrankung und kurz vor Weihnachten nicht mit einem Vermittlungsvorschlag gerechnet hätte. Die Feststellungen zu der Erkrankung und zum Behandlungszeitraum konnten aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen getroffen werden, eine Krankenstandsbestätigung legte die Beschwerdeführerin weder vor, noch brachte sie vor, krankgemeldet gewesen zu sein. Das geringfügige Dienstverhältnis geht aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherung hervor, insbesondere der Beginn des Dienstverhältnisses während des Zeitraums der medizinischen Behandlungen. Auch eine Pflegefreistellung legte die Beschwerdeführerin nicht vor. Sie hat auch nicht bestritten, dass sie dem AMS weder einen Krankenstand noch eine Pflegefreistellung gemeldet bzw. vorgelegt hat. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.
Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.