IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Mag. Wolfgang SCHIELER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling vom 28.03.2025, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 56 Tage ab dem 21.02.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.06.2025, XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerdevorentscheidung wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 28.03.2025 stellte das Arbeitsmarktservice Mödling (im Folgenden: belangte Behörde oder AMS) fest, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab dem 21.02.2025 verloren habe. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das AMS am 21.02.25 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der BF das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Lagerarbeiter bei der Firma XXXX (Firma A) ohne triftigen Grund vereitelt habe.
In seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es sich bei der angebotenen Stelle um eine Vollzeitbeschäftigung handle, für die sein Gesamtleistungskalkül nicht ausreiche. Der Beschwerde legte er die chefärztliche Stellungnahme vom 02.06.2023 bei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.06.2025 wies das AMS die Beschwerde ab.
In der Folge beantragte der BF, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und wiederholte im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen.
Die Beschwerde samt bezughabendem Akt langte am 11.07.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF steht, mit Unterrechnungen, seit dem 22.02.2015 in Bezug von Notstandshilfe.
Am 19.05.2023 erstellte die PVA ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 AlVG, in dem unter anderem festgehalten wurde, dass dem BF Beschäftigungen, die das näher genannte Leistungskalkül einhalten, für zumindest 20 Stunden pro Woche zumutbar sind.
In der chefärztlichen Stellungnahme vom 02.06.2023 wird festgehalten, dass das Gesamtleisungskalkül des BF für – zumindest halbschichtige – Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht.
Am 21.06.2023 gab der BF im Rahmen einer persönlichen Vorsprache dem AMS bekannt, dass er sich für arbeitsfähig und bereit erklärte, der Arbeitsvermittlung unter Berücksichtigung der im Gutachten festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen zur Verfügung zu stehen.
Mit Schreiben vom 18.02.2025 wurde dem BF ein Vermittlungsvorschlag für eine näher genannte Beschäftigung bei der Firma A übermittelt, wobei es sich um eine langfristige „Vollzeitposition“ handelte.
Am 20.02.20225 antwortete der BF per eAMS-Konto auf diesen Vermittlungsvorschlag:
„[…] da es sich um eine -Langfristige Vollzeitposition- handelt, deckt es sich leider nicht mit meinem Profil. […]“
Mit Schreiben der PVA vom 13.03.2025 nahm diese zu einer Anfrage des AMS vom 27.02.2025 dahingehend Stellung, dass seitens der PVA eine weitere ärztliche Prüfung, ob dem BF auch ein höheres Beschäftigungsausmaß als 20 Stunden pro Woche zumutbar wäre, seitens der PVA nicht durchgeführt werden kann.
In der Folge erließ die belangte Behörde den gegenständlichen Bescheid vom 28.03.2025.
Auch in seiner, gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde, brachte der BF, unter Berufung auf die chefärztliche Stellungnahme vom 02.06.2023, vor, dass sein Leistungskalkül für die zugewiesene Stelle nicht ausreicht.
Obwohl das AMS durch das Gutachten der PVA vom 19.05.2023 und die chefärztliche Stellungnahme vom 02.06.2023 sowie auch durch die Rückmeldung des BF auf den Vermittlungsvorschlag von den gesundheitlichen Einschränkungen wusste, hat es zum Gesundheitszustand des BF bzw. zur Frage, ob ihm die gegenständliche Beschäftigung aus gesundheitlicher Sicht zumutbar war keine Erhebungen vorgenommen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Leistungsbezug ergeben sich aus der, vom BF in diesem Punkt nicht beanstandeten, Beschwerdevorentscheidung.
Die Feststellungen zum Gutachten der PVA vom 19.05.2023, der chefärztlichen Stellungnahme vom 02.06.2023, den Nachrichten des BF und dem Schreiben der PVA vom 13.03.2025 ergeben sich aus den im Akt einliegenden Kopien derselben.
Die Feststellungen zur gegenständlichen Beschäftigung ergeben sich aus dem Vermittlungsvorschlag, welcher ebenfalls im Akt einliegt.
Die Feststellungen zur Beschwerde ergeben sich aus der in Akt einliegenden Kopie derselben.
Dass das AMS keine Erhebungen zum Gesundheitszustand vornahm ergibt sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.
Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Zu A)
Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten:
„§ 8. (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2) Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(3) Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.
[…]
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
[…]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
[…]
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
Daraus folgt:
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ausgeführt hat, kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Derartige gravierende Verfahrensmängel, die das Verwaltungsgericht berechtigen, die Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen zurückzuverweisen, liegen im gegenständlichen Fall vor:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, die arbeitslos gewordenen versicherte Person, die trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihr zumutbare Beschäftigung einzugliedern und sie so in die Lage zu versetzen, ihren Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.02.2005, 2003/08/0039).
Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ergibt, ist die Voraussetzung für die Verhängung einer Sanktion nach dieser Bestimmung insbesondere die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle (vgl. § 9 Abs. 2 AlVG).
Für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall eine gemäß § 10 AlVG zu sanktionierende Vereitelungshandlung gesetzt hat, kommt es daher maßgeblich darauf an, ob diese Stelle seinen körperlichen Fähigkeiten angemessen, d.h. mit seinem Gesundheitszustand zu vereinbaren war – was der Beschwerdeführer mit Verweis auf seinen Gesundheitszustand im Sinne des Gesamtleistungskälküls und unter Berufung auf die chefärztliche Stellungnahme vom 02.06.2023 abstritt.
Angesichts dessen, dass das Gutachten der PVA, auf welches sich die chefärztliche Stellungnahme vom 06.02.2023 bezieht vom 19.05.2023 stammt und darin (nur) festgestellt wird, dass dem BF zumindest halbschichtige Tätigkeiten unter Berücksichtigung des Leistungskalküls zumutbar sind, ist es für den Senat nachvollziehbar, dass das AMS zunächst nicht von einer evidenten Unzumutbarkeit ausging. Da der BF aber nach der Zuweisung der Beschäftigung unter Berufung auf die dem AMS bekannte chefärztliche Stellungnahme vorbrachte, dass die vorgeschriebene Vollzeitbeschäftigung nicht seinem Leistungskalkül entsprach, hätte das AMS die gesundheitliche Zumutbarkeit der konkreten Beschäftigung zu prüfen gehabt. Auch das AMS hegte in der Folge Zweifel an der Zumutbarkeit, was sich aus dem erfolglosen Versuch ein Gutachten der PVA zu erhalten, aus dem sich die dem BF zumutbare tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit ergibt.
Da das AMS jedoch über diesen Versuch hinaus keine Ermittlungstätigkeiten im Hinblick auf den Gesundheitszustand des BF setzte und insbesondere keine ärztliche Untersuchung, ob die konkrete Tätigkeit die Gesundheit des BF gefährden könnte (vgl. § 8 Abs. 2 3. Satz) in Auftrag gegeben hat, hat die belangte Behörde keine, für eine Entscheidung in der Sache nach § 28 Abs. 2 VwGVG ausreichenden „brauchbaren Ermittlungsergebnisse“ vorgelegt. Dies berechtigt das Bundesverwaltungsgericht dazu, von einer Entscheidung in der Sache abzusehen und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0088).
Zudem hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 22.01.2024, Ra 2023/08/0159, ausgeführt, dass die Überprüfung der Arbeitsfähigkeit eine in § 8 AlVG 1977 eigens geregelte Aufgabe des AMS ist. Dabei geht es in der Regel - auch wenn Anlass der Überprüfung die Frage der gesundheitlichen Eignung für eine konkrete Beschäftigung sein mag - auch um die Feststellung, ob bzw. in welchem Umfang die Arbeitsfähigkeit generell (noch) gegeben ist. Im Hinblick darauf und auch vor dem Hintergrund der aus einer Weigerung, einer Anordnung nach § 8 AlVG 1977 zur ärztlichen Untersuchung Folge zu leisten, sich ergebenden Sanktion (Anspruchsverlust gemäß § 8 Abs. 2 letzter Satz AlVG 1977) erscheint es grundsätzlich zweckmäßig, dass der Auftrag zur Untersuchung bzw. die Einholung eines ärztlichen Gutachtens zunächst - unbeschadet der allfälligen Notwendigkeit ergänzender Ermittlungen in einem (weiteren) Beschwerdeverfahren vor dem BVwG - durch das AMS selbst im Zuge einer Überprüfung nach § 8 AlVG 1977 erfolgt. Es war daher in einem Fall, in dem sich das Erfordernis, die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung zu erheben, bereits aus den Angaben des Arbeitslosen im Verfahren des AMS ergab (vgl. zur insoweit maßgeblichen hg. Judikatur zuletzt VwGH 11.3.2022, Ra 2019/08/0119), nicht unvertretbar, dass das BVwG nicht im Sinn des § 28 Abs. 2 VwGVG angenommen hat, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das VwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden war, sondern mit einer Behebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgegangen ist.
Diese Rechtsprechung ist aus Sicht des Senates auch auf den gegenständlichen Fall umzulegen, zumal sich das AMS bei seiner Entscheidung auf ein Gutachten zur Arbeitsfähigkeit stützt, welches die Frage nach der, dem BF zumutbaren Arbeitszeit nicht für den gegenständlichen Fall ausreichend beurteilt und zudem zum Zeitpunkt der Zuweisung der Beschäftigung ca. ein Jahr und neun Monate alt ist. Das AMS bringt vor, dass sich die im Gutachten der PVA enthaltenen „Häufigkeitsangaben“ auf 8 Stunden Tage beziehen und anhand dieser in jedem konkreten Fall zu prüfen ist, ob eine Beschäftigung zumutbar ist. Daher liefen die Einwendungen des BF ins Leere, da das Gutachten nicht ergeben habe, dass der BF nur 20 Stunden arbeiten könne. Das AMS übersieht hierbei aber einerseits, dass sich aus dem Gutachten im Gegenzug aber auch nicht ergibt, dass dem BF eine Vollzeitbeschäftigung zumutbar ist und kann dies für den Senat auch nicht aus den „Häufigkeitsangaben“ des Gutachtens geschlossen werden. Mögen sich die „Häufigkeitsangaben“ auch auf einen acht Stunden Tag beziehen, ändert dies aber nichts daran, dass das Gutachten nur festhält, dass dem BF die genannten Anforderungen für zumindest 20 Stunden pro Woche zumutbar sind. Ob sie dem BF auch an fünf Tagen die Woche zu acht Stunden möglich sind ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Zudem handelt es sich hierbei um eine Frage die von einem medizinischen Sachverständigen zu beantworten ist.
B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der oben zitierten, bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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