W269 2321633-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha BAUMANN und Mag. Reinhold WIPFEL als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Hubert WAGNER, LL.M., als Erwachsenenvertreter, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 26.06.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.09.2025, Zl. XXXX , betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 26.05.2025 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2026 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 26.06.2025 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch Notstandshilfe für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 26.05.2025 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, das AMS habe am 26.05.2025 Kenntnis darüber erlangt, dass der Beschwerdeführer die Teilnahme an der vom AMS zugewiesenen Maßnahme „Bewerbung kompakt“ bei Updatetraining ohne triftigen Grund verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass der Geisteszustand des Beschwerdeführers labil sei und er sich leicht provozieren und zu Unmutsäußerungen hinreißen lasse. Es wäre ihm zu dieser Äußerung zumindest Nachsicht zu erteilen gewesen. Der Beschwerdeführer sei nach bestem Wissen und Gewissen äußerst bemüht, alle Termine und Stellenbewerbungen einzuhalten.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.09.2025 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend wurde ausgeführt, dass aus einem ärztlichen Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom März 2025 hervorgehe, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig sei. Es sei dem Beschwerdeführer bereits zuvor der Auftrag erteilt worden, an der Maßnahme „Bewerbung kompakt“ teilzunehmen. Zum Beginn dieser Maßnahme mit 22.04.2025 sei der Beschwerdeführer nicht erschienen. Es sei ihm daher neuerlich aufgetragen worden, an der Maßnahme „Bewerbung kompakt“ teilzunehmen, dieses Mal mit Beginn am 26.05.2025. Unbestritten sei der Beschwerdeführer nicht zum Maßnahmenbeginn erschienen. Niederschriftlich einvernommen habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er nicht bereit sei, an der Maßnahme teilzunehmen.
4. In seinem Vorlagenantrag führte der Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner schlechten psychischen Verfassung Termine wegen Vergesslichkeit und psychischer Blockaden teilweise nicht pünktlich wahrnehmen könne. Es werde die Einholung ärztlicher Gutachten beantragt.
5. Am 08.10.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
6. Zum mit der Beschwerdevorlage erstatteten Vorlageschreiben des AMS wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 14.10.2025 brachte der Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers ein psychiatrisches Sachverständigengutachten vom 23.09.2025 in Vorlage und führte aus, dass es dem Beschwerdeführer unmöglich sei, komplexere Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für ihn selbstständig zu erledigen. Mangels Arbeitsfähigkeit wäre dem Beschwerdeführer die Maßnahme überhaupt nicht vorzuschreiben gewesen. Die Versäumung des Termins sei auf die zerrüttete psychische Verfassung des Beschwerdeführers zurückzuführen.
7. Am 23.04.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer nicht erschien. Sein Erwachsenenvertreter wurde als Zeuge einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und Staatsangehöriger der Russischen Föderation.
Beim Beschwerdeführer liegen folgende Hauptdiagnosen vor: Drogenabhängigkeit im ärztlich überwachten Substitutionsprogramm, Alkoholabusus, Benzodiazepinabhängigkeit, etwas untergewichtiger Ernährungszustand. Als weitere Diagnosen werden Nikotinabusus und Cannabisabusus angeführt.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 20.03.2025 wurde Rechtsanwalt Mag. Hubert WAGNER, LLM zum einstweiligen Erwachsenenvertreter zur Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie zur Verwaltung von Einkommen, Vermögen und Verbindlichkeiten bestellt.
Der Beschwerdeführer steht seit dem Jahr 2011 nach erstmaliger und bisher einziger Erfüllung einer Anwartschaft auf Arbeitslosengeld im Wesentlichen durchgehend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Es liegen lediglich 25 Tage anwartschaftsbegründende Zeiten (in Haft) in der Zeit vom 17.06.2024 bis 11.07.2024 vor.
Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als Malerhelfer und Verpacker.
Mit dem Beschwerdeführer wurde die Problemlage bei der Suche nach einer Arbeitsstelle, die sich insbesondere in der Langzeitarbeitslosigkeit und mangelnden bzw. ungeeigneten Bewerbungsunterlagen äußerte, erörtert und wurde ihm die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme „Bewerbung kompakt“ ab 22.04.2025 zugewiesen. Diese Wiedereingliederungsmaßnahme bietet Unterstützung bei der Erstellung professioneller Bewerbungsunterlagen durch Optimierung des persönlichen Lebenslaufs inklusive Kompetenzerfassung und durch Unterstützung beim Verfassen eines maßgeschneiderten Bewerbungsschreibens. Zum Maßnahmenbeginn am 22.04.2025 erschien der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht.
Daraufhin wurde ihm am 29.04.2025 anlässlich eines persönlichen Termins erneut der Auftrag erteilt, an der Maßnahme „Bewerbung kompakt“ ab 26.05.2025 teilzunehmen. Die verbindliche Teilnahme wurde zudem in der Betreuungsvereinbarung vom 29.04.2025 festgehalten. Das Einladungsschreiben samt Rechtsfolgenbelehrung wurde dem Beschwerdeführer am 29.04.2025 persönlich ausgefolgt und zudem sein Erwachsenenvertreter hierüber verständigt und diesem ebenfalls die Unterlagen übermittelt.
Der Beschwerdeführer erschien zum Maßnahmenbeginn am 26.05.2025 unentschuldigt nicht. Der Grund liegt darin, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, an der Maßnahme teilzunehmen.
In zeitlicher Nähe zum nicht angetretenen Maßnahmenbeginn (26.05.2025) nahm der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Leistungsbezug einen Kontrollmeldetermin am 29.04.2025 sowie den Termin zur niederschriftlichen Einvernahme am 26.06.2025 wahr.
Beim Beschwerdeführer lagen keine Orientierungsstörungen, Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen sowie Antriebs- und psychomotorische Störungen vor. Der Beschwerdeführer war im gegenständlich relevanten Zeitraum arbeitsfähig und in der Lage, Termine einzuhalten. Der Beschwerdeführer war in der Lage, das Wesen der zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme zu verstehen.
Der Beschwerdeführer nahm keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung auf.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Geburtsdatum und zur Staatsangehörigkeit gründen auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden Diagnosen ergeben sich aus einem von einer Ärztin für Allgemeinmedizin erstellten Sachverständigengutachten der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 17.03.2025, welches seitens des AMS zur Klärung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gemäß § 8 AlVG beauftragt wurde. In der darüber ergangenen chefärztlichen Stellungnahme vom 18.03.2025 wurde festgehalten, dass das Gesamtleistungskalkül des Beschwerdeführers für zumindest halbschichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht.
Dass für den Beschwerdeführer ein Erwachsenenvertreter zur Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie zur Verwaltung von Einkommen, Vermögen und Verbindlichkeiten bestellt wurde, ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 20.03.2025.
Die Feststellungen zur Anwartschaftsbegründung, zum Leistungsbezug sowie zur Berufserfahrung gründen auf dem Akteninhalt.
Dass mit dem Beschwerdeführer die Problemlage im Zusammenhang mit der Suche nach einer Arbeitsstelle erörtert und die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme „Bewerbung kompakt“ vereinbart wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Betreuungsvereinbarung. Ebenso wurden mit dem Beschwerdeführer die Inhalte und Ziele der genannten Maßnahme besprochen. Dass sowohl dem Beschwerdeführer als auch seinem Erwachsenenvertreter das diesbezügliche Einladungsschreiben samt Rechtsmittelbelehrung übermittelt wurde, ergibt sich aus dem Akt.
Zum Maßnahmenbeginn am 22.04.2025 erschien der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht. Aus diesem Grund wurde er erneut zur gegenständlichen Maßnahme zugewiesen, nunmehr mit Start am 26.05.2025. Auch zu dieser Maßnahme erschien der Beschwerdeführer unbestritten nicht. Die Feststellung, dass der Grund für die Nichtteilnahme darin liegt, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, an der Maßnahme teilzunehmen, fußt auf folgenden Erwägungen:
Befragt dazu, weshalb der Beschwerdeführer der Maßnahme fernblieb, gab dieser am 26.06.2025 niederschriftlich zu Protokoll, dass er nicht bereit sei, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahm teilzunehmen, da er tausendmal gesagt habe, dass er drogensüchtig sei. Er habe viele psychische Probleme; Probleme mit seiner Ex-Frau und seinen Kindern, mit dem Jugendamt und der Wohnung. Er habe daher vergessen.
Soweit der Erwachsenenvertreter ein im Zuge des Verfahrens zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters eingeholtes psychiatrisches Sachverständigengutachten vom 23.09.2025 in Vorlage brachte und ausführte, dass die Nichtteilnahme an der Maßnahme auf der – im Gutachten attestierten – schweren Beeinträchtigung der Fähigkeit, Termine verabredungsgemäß wahrzunehmen, beruht, ist dem entgegenzuhalten, dass eine solche Beeinträchtigung aus dem Sachverständigengutachten der PVA vom 17.03.2025 gerade nicht hervorgeht. Zwar wurde dieses Sachverständigengutachten von einer Ärztin für Allgemeinmedizin erstellt, während das vom Erwachsenenvertreter vorgelegte Gutachten von einem Facharzt für Psychiatrie verfasst wurde, doch ist zu berücksichtigen, dass das Sachverständigengutachten der PVA vom 17.03.2025 in zeitlicher Nähe zum nicht wahrgenommenen Maßnahmenbeginn am 26.05.2025 liegt, während das vorgelegte Sachverständigengutachten erst vier Monate später, nämlich im September 2025 erstellt wurde. Darüber hinaus findet sich im Sachverständigengutachten der PVA nach der Dokumentation des Anamnesegesprächs, der körperlichen Untersuchung und Statuserhebung sowie Diagnoselistung die ärztliche Beurteilung, dass bezüglich der erweiterten Aktivitäten des täglichen Lebens (ADL) weitestgehend Selbstständigkeit gegeben ist. Im Ergebnis wird im Gutachten festgehalten, dass das Gesamtleistungskalkül des Beschwerdeführers für zumindest halbschichtige Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht. Folglich muss beim Beschwerdeführer die Fähigkeit zur Wahrung von Terminen gegeben gewesen sein, denn andernfalls wäre nicht von Arbeitsfähigkeit auszugehen gewesen.
Dafür, dass diese ärztliche Beurteilung im Gutachten vom 17.03.2025 den Zustand des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum treffend beschreibt, spricht weiters der Umstand, dass der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum sehr wohl in der Lage war, Termine im Zusammenhang mit dem AMS wahrzunehmen. So erschien er am 29.04.2025 zu einem Kontrollmeldetermin sowie am 26.06.2025 zum Termin zur niederschriftlichen Einvernahme. Lediglich die zweimalig vorgeschriebene Wiedereingliederungsmaßnahme, einerseits mit Beginn am 22.04.2025 und andererseits mit Beginn am 26.05.2025, nahm der Beschwerdeführer nicht wahr. Nach dem Dafürhalten des Senats liegt dies im konkreten Fall nicht an einer mangelnden Terminwahrungsfähigkeit (die beiden anderen Termine des AMS nahm der Beschwerdeführer schließlich wahr), sondern an dem Umstand, dass der Beschwerdeführer – wie er selbst zu Protokoll gab – schlicht nicht bereit ist, an der Maßnahme teilzunehmen.
Diese Ansicht wird auch durch die Angaben des in der mündlichen Verhandlung als Zeugen einvernommenen Erwachsenenvertreters gestützt. Dieser gab an, dass der Beschwerdeführer, wenn er nüchtern ist, durchaus dazu in der Lage ist, Termine einzuhalten. Er werde von Seiten des Erwachsenenvertreters auch an die Einhaltung wichtiger Termine beim AMS erinnert. An der mündlichen Verhandlung könne der Beschwerdeführer nicht teilnehmen, weil er aktuell eine Drogenentzugskur absolviere. Diese hab er sich selbst organisiert. Für den erkennenden Senat machen diese Ausführungen deutlich, dass der Beschwerdeführer sohin durchaus in der Lage ist, Termine wahrzunehmen, sofern er dies auch möchte. Dies deckt sich mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme, wonach er in Bezug auf die (zweimalig) vorgeschriebene Maßnahme schlicht nicht zu einer Teilnahme bereit war. Dass er zum Zeitpunkt des Maßnahmenbeginns unter dem Einfluss von Drogen oder Alkohol gestanden wäre und ihm deswegen die Teilnahme nicht möglich gewesen sei, wurde weder vom Beschwerdeführer noch von seinem Vertreter vorgebracht.
Dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, das Wesen der zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme zu verstehen, ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte. Dem Sachverständigengutachten vom 17.03.2025 zufolge ist der Beschwerdeführer zeitlich und örtlich orientiert, im Duktus kohärent und zum Ziel führend. Laut dem psychiatrischen Gutachten vom September 2025 liegen beim Beschwerdeführer Störungen der Orientierung, Aufmerksamkeits- und Gedächtnisleistungen oder des Antriebes nicht vor.
Im Ergebnis konnte anhand der Beurteilung im Sachverständigengutachten vom 17.03.2025 im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum durchaus Termine beim AMS wahrnahm, im Gegensatz zum erst später erstellten psychiatrischen Sachverständigengutachten die Feststellung getroffen werden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Maßnahmenbeginns arbeitsfähig und terminwahrungsfähig war. Vor diesem Hintergrund war auch kein weiteres Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben, zumal dieses nun rückwirkend den Zustand des Beschwerdeführers im Mai 2025 zu beurteilen gehabt hätte und kein zutreffenderes Bild über den damaligen Zustand als das aus März 2025 stammende Gutachten zeichnen hätte können.
Dass der Beschwerdeführer keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufnahm, gründet auf dem Versicherungsdatenauszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:
„Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) – (6) …
(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. …
2. …
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. …
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) …
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) …
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
3.3. Im Falle eines besachwalteten Arbeitslosen sprach der Verwaltungsgerichtshof zur Wahrnehmung eines Kontrollmeldetermins gemäß § 49 AlVG aus, dass ein Kontrolltermin iSd § 49 Abs. 1 AlVG in erster Linie der Betreuung des Arbeitslosen (vgl. zu diesem Aspekt VwGH 20.12.2006, 2005/08/0159) dient, weshalb grundsätzlich dessen persönliches Erscheinen erforderlich ist. Die Wahrnehmung eines Kontrolltermins durch eine arbeitslose Person betrifft aber weder deren Geschäftsfähigkeit noch deren prozessuale Dispositionsfähigkeit und daher auch nicht den Wirkungskreis eines Sachwalters. Durch die Bestellung eines Sachwalters für einen bestimmten Aufgabenkreis wurde der Beschwerdeführer nur in seiner rechtlichen Dispositionsfähigkeit, jedoch nicht in seiner faktischen Handlungsfähigkeit beschränkt. Ihm war es zwar nicht möglich, ohne Zustimmung seines Sachwalters die im zuvor genannten Sachwalterbestellungsbeschluss beschriebenen Angelegenheiten zu regeln; in seine Fähigkeit, der persönlichen Kontrollmeldepflicht vor der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice wirksam nachzukommen, wird mit diesem Gerichtsbeschluss aber nicht eingegriffen. Die Nichteinhaltung einer im Bereich des Faktischen liegenden gesetzlichen Verpflichtung, wie der Wahrnehmung eines Kontrolltermins, steht daher nicht dem rechtsgeschäftlichen Handeln nahe, sondern kommt vielmehr dem deliktischen Handeln gleich. Die Bestellung eines Sachwalters im hier in Rede stehenden Umfang bedeutet in diesem Zusammenhang nur, dass die Vermutung des § 1297 erster Satz ABGB gegen den Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt werden kann. Es wäre daher unter Zuhilfenahme eines medizinischen Sachverständigen zu prüfen gewesen, ob der Beschwerdeführer „eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit fähig sei, welcher bei gewöhnlichen Fällen angewendet werden kann“, d.h. ob der Beschwerdeführer in der Lage war, das Wesen eines Kontrolltermins zu verstehen und ob er an diesem Tag in der Lage war, dieser Einsicht gemäß zu handeln. Obwohl er sogar in der Berufung auf die im Sachwalterschaftsverfahren aufgezeigten – zuvor angeführten – psychischen Defizite hingewiesen hat, hat die belangte Behörde Ermittlungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bzw. eines triftigen Grundes für das Nichterscheinen nicht für notwendig erachtet. Die belangte Behörde hätte die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Lage war, eine Ladung zur Kontrollmeldung wirksam entgegenzunehmen bzw. die Bedeutung der Vorschreibung zu erfassen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, klären müssen, etwa durch Einholung eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen (vgl. VwGH 9.08.2002, 2002/08/0039 mwN).
Im Kontext der zitierten Judikatur erachtet das Gericht die von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zur Wahrnehmung eines Kontrollmeldetermins durch einen besachwalteten Arbeitslosen auf die Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme durch einen der Erwachsenenvertretung unterliegenden Arbeitslosen übertragbar, zumal die Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme ebenso nicht die Geschäftsfähigkeit und prozessuale Dispositionsfähigkeit des Vertretenen betrifft. Demgemäß ist die Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme nicht vom Wirkungskreis der Erwachsenenvertretung umfasst und kann daher die Nichteinhaltung durch den Betroffenen wegen eines allfälligen Versäumnisses der Erwachsenenvertretung, für die Termineinhaltung Vorkehrungen zu treffen, nicht ohne weitere Prüfung dem Betroffenen zugerechnet werden.
Es war daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage war, das Wesen einer Wiedereingliederungsmaßnahme zu verstehen und ob er an diesem Tag in der Lage war, dieser Einsicht gemäß zu handeln. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Zuweisung zur Wiedereingliederungsmaßnahme über deren Notwendigkeit und auch über die Folgen der Nichteinhaltung informiert. Diese Belehrung erfolgte sogar zwei Mal, zumal dem Beschwerdeführer zunächst die Maßnahme mit Beginn am 22.04.2025 und dann die Maßnahme mit Beginn am 26.05.2025 zugewiesen wurde. Unter Zugrundelegung, dass beim Beschwerdeführer keine Störungen der Orientierung, der Aufmerksamkeits- und Gedächtnisleistungen oder des Antriebes diagnostiziert und ihm ein kohärentes Denken attestiert wurde, ist davon auszugehen, dass er das Wesen der Wiedereingliederungsmaßnahme verstand und ihm ebenso die Notwendigkeit der Einhaltung bewusst war.
Dass der Beschwerdeführer auch in der Lage war, dieser Einsicht gemäß zu handeln, ergibt sich aus den ausführlich getroffenen Erwägungen zur Terminfähigkeit des Beschwerdeführers. Es wurde nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer am Tag des Maßnahmenbeginns unter dem Einfluss von Drogen oder Alkohol gestanden habe. Gemäß den Feststellungen und den beweiswürdigenden Ausführungen war er grundsätzlich in der Lage, den angeordneten Termin einzuhalten.
3.4. Im gegenständlichen Fall lag eine wirksame Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme vor:
Dem Beschwerdeführer (und seinem Erwachsenenvertreter) wurde das Einladungsschreiben für die gegenständliche Maßnahme ausgehändigt und wurde ihm erläutert, dass die Teilnahme aufgrund der Langzeitarbeitslosigkeit und des Fehlens von geeigneten Bewerbungsunterlagen erforderlich sei. Ebenso wurden mit dem Beschwerdeführer Inhalt und Ziel der Maßnahme „Bewerbung kompakt“ sowie die Konsequenzen bei Nichteinhaltung besprochen. Die Maßnahme war dem Beschwerdeführer auch zumutbar, entgegenstehende Anhaltspunkte sind nicht zu Tage getreten.
Soweit der Erwachsenenvertreter ausführte, dem Beschwerdeführer hätte die Maßnahme mangels Arbeitsfähigkeit nicht zugewiesen werden dürfen, ist zu erwidern, dass dem AMS das Sachverständigengutachten der PVA vom 17.03.2025 sowie die darüber ergangene chefärztliche Stellungnahme vom 18.03.2025 vorlag, in welcher dem Beschwerdeführer grundsätzliche Arbeitsfähigkeit attestiert wurde.
3.5. Zur vorsätzlichen Verweigerung der Teilnahme an der Maßnahme:
Nach dem festgestellten Sachverhalt erschien der Beschwerdeführer nicht zum Maßnahmenbeginn und war er nicht dazu bereit, an der Maßnahme teilzunehmen. Dies gab er selbst zu Protokoll. Darin ist eindeutig die Verweigerung der Teilnahme an der Maßnahme zu erblicken, die auch von Vorsatz getragen ist, zumal der Beschwerdeführer in Kauf nahm, dass er durch sein Fernbleiben eine Nichtteilnahme bewirkt.
3.6. Das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ für die Verweigerung ist im gegenständlichen Fall nicht zu erblicken. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass zur Auslegung des Begriffs „wichtiger Grund“ vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend sind, wobei auch – aber nicht ausschließlich – die für Beschäftigungsverhältnisse im § 9 Abs. 2 bis 5 AlVG genannten Kriterien, soweit sie der Sache nach in Betracht kommen, zu berücksichtigen sind. In Betracht zu ziehen sind hinsichtlich der im § 9 Abs. 2 bis 5 AlVG geregelten Kriterien vor allem diejenigen einer möglichen Gesundheitsgefährdung (VwGH 13.04.1999, Zl. 97/08/0025, und 21.09.1999, Zl. 96/08/0256) und der Entfernung vom Wohnort (vgl. insgesamt VwGH 18.10.2000, Zl. 98/08/0304). Bei der Beurteilung ist der konkrete Sachzusammenhang zu beachten.
Als Grund für seine Weigerung führte der Beschwerdeführer seine Drogenabhängigkeit, psychische Probleme und Probleme mit seiner Ex-Frau, den Kindern, dem Jugendamt und seiner Wohnung an. Darin sind keine iSd dargestellten Jud gelegenen wichtigen Gründe zu erblicken.
3.7. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (vgl. VwGH 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234).
Wie die belangte Behörde bereits in der Beschwerdevorentscheidung ausführt, hat der Beschwerdeführer keine Beschäftigung aufgenommen. Sonstige zu berücksichtigende Gründe sind nicht zu Tage getreten.
3.8. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bei der Beurteilung der Frage der Wirkung einer im Laufe des Tages ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsmeldung orientiert sich die Entscheidung an der zitierten Judikatur des OGH (vgl. hierzu zuletzt VwGH 21.05.2025, Ra 2025/01/0119).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise