IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter DI Gerald KORTSCHAK und Dr. Katharina URLEB als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX , SVNR: XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2026 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird insofern als begründet s t a t t g e g e b e n, als gänzliche Nachsicht von der § 10 AlVG Ausschlussfrist gewährt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Klagenfurt des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) gemäß § 10 iVm § 38 AlVG 1977 für die Zeit von 42 Bezugstage ab XXXX keine Notstandshilfe erhält.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Sachverhalts und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass das AMS am 04.06.2025 Kenntnis davon erlangt habe, dass die BF das Zustandekommen einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als gastgewerbliche Hilfskraft bei der Bäckerei XXXX ohne triftige Gründe vereitelt habe. Nachsichtsgründe nicht vorliegen würden bzw. nicht berücksichtigen können.
Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass laut der Betreuungsvereinbarung zwischen ihr und dem AMS ihr Stellen als Bürokraft vermittelt werde. Vereinbart sei worden, dahingehend eine Anstellung zu erwirken. Bis dato seien keine dementsprechenden Vermittlungsvorschläge übermittelt worden. Zur Nichtbewerbung als gastgewerbliche Hilfskraft sei festzuhalten, dass diesbezüglich eine Bewerbung in diese Richtung nicht vereinbart worden sei. Es sei mit ihrer Betreuerin nach ihrer Bewerbung bei der XXXX gesprochen worden, dass bis zur Anstellung im November 2025 ev. eine zeitliche Überbrückung auch in der Gastronomie anzunehmen sei. Es sei klar festgehalten worden, dass keine Verpflichtung zur Bewerbung für diesen Bereich und somit auch keine Konsequenzen bei einer Nichtbewerbung im Raum stehen.
Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG ab und bestätigte den bekämpften Bescheid. Dies wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die BF sich auf die zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht beworben habe, zur Klärung des Sachverhaltes geladen worden sei, jedoch zu diesem Termin nicht erschienen sei. Sie habe mit XXXX eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Firma XXXX aufgenommen. Da diese nach Ablauf des längeren Sanktionszeitraumes erfolgte, sei keine Nachsicht zu gewähren.
Die belangte Behörde übermittelte den Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichem Verwaltungsakt dem BVwG.
Am 06.05.2026 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung samt BF, ihrem Vertreter (V), der geladenen Zeugin (AMS Beraterin der BF; Z) und einer Vertreterin der belangten Behörde statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF stand ab XXXX im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von Euro XXXX täglich.
Das letzte länger andauernde (über 6 Monate) Beschäftigungsverhältnis bei Fachtierärzte Dr. XXXX endete am XXXX .
1.2.1. Die BF ist 26 Jahre alt, absolvierte nach der Pflichtschule eine Lehre zur tierärztlichen Ordinationsassistentin mit LAP und konnte sich bereits Erfahrung in diesem Bereich sowie als Betreuuerin für Kinder und Jugendliche aneignen. Sie verfügt über gute Englischkenntnisse, EDV ICDL-Standard sowie den FSB.
1.2.2. Mit der BF wurde am 19.02.2025 eine schriftliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, demnach das AMS sie bei der Suche nach einer Beschäftigung als Bürokraft unterstützt. Zum Zeitpunkt der Stellenzuweisung war diese Betreuungsvereinbarung noch gültig.
1.3. Am 21.04.2025 hat die BF die Notstandshilfe beantragt und mit 25.04.2025 eine diesbezügliche Bestätigung seitens des AMS erhalten.
Mit 24.04.2025 wurde seitens des AMS dokumentiert, dass „kein KMV vorliegt, da eine Krankmeldung durch die BF erfolgte. Sie startet im Nov bei der XXXX mit der Ausbildung und sucht über den Sommer in der Gastro, 4 VVs ins eAms.“
1.4. Am 21.05.2025 wurde der BF eine Beschäftigung als MitarbeiterIn in der Cafeküche zur sofortigen Beschäftigung zugewiesen.
Anforderungen:
Verlässlich
Freude an der Arbeit
Sauberes und adrettes Auftreten
Aufgabenbereich
Cafe Abwasch
Arbeitszeit
Vollzeitbeschäftigung Montag bis Sonntag im Rahmen einer 5 Tage Woche, je nach Dienstplaneinteilung
Arbeitszeit 6 – 12 bzw. 11 – 19 im Wechseldienst
Dienstgeber mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar
Die BF hat sich auf die zugewiesene Beschäftigung nicht beworben und begründet dies damit, dass mit ihr laut Betreuungsvereinbarung eine Stelle als Bürokraft gesucht werde. Ergänzend sei zwar besprochen worden, dass bis zur Aufnahme bei der XXXX als Überbrückung auch Stellen im Gastrobereich gesucht werden, dafür jedoch keine Verpflichtung seitens der BF bestehe.
1.5. Die BF hat mit XXXX eine, die Arbeitslosigkeit ausschließende, nachhaltige Beschäftigung bei der Firma XXXX aufgenommen. Dort arbeitete sie bis Ende Oktober 2025, also bis zu ihrer Arbeitsaufnahme bei der XXXX . Das Bewerbungsverfahren der BF mit der XXXX begann mit ihrer Bewerbung im Dezember 2024, sie hatte im April 2025 ein Bewerbungsgespräch mit den Verantwortlichen, ua. Chefs, und wurde ihr bereits darin fix zugesagt, dass sie eingestellt werde, sofern die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung dem nicht entgegenstehen. Die BF wurde mit XXXX bei der XXXX – mit Beginn der Ausbildung – als Dienstnehmerin aufgenommen.
Aufgrund dieser Arbeitsaufnahme der BF, die zu Beginn der 9. Woche ab § 10 AlVG Ausschlussfrist erfolgte, ist gänzliche Nachsicht von der Ausschlussfrist gemäß § 10 Abs 3 AlVG zu gewähren.
2. Beweiswürdigung:
Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Angaben der BF sowie ihres Vertreters waren in der mündlichen glaubhaft und schlüssig. Die BF erklärte, dass sie sich aufgrund des Gespräches mit ihrer Beraterin vom AMS für diese Stellen beworben habe, die vereinbart wurden, nämlich im Bürobereich.
Dies ist auch deshalb glaubhaft, da die Beraterin der BF, die als Zeugin in der mündlichen Verhandlung befragt wurde, ebenso glaubhaft darlegte, dass sie keine Aufklärung über die gegenseitigen Rechte und Pflichten bei Übernahme der BF durchgeführt habe, da sich die BF bereits seit 6 Monaten beim AMS in Betreuung befunden habe – Jugendberatung. Sie sah bei Übernahme der Betreuung daher keine Veranlassung dazu.
Die Z bestätigte im Weiteren, dass eine solche gesonderte Aufklärung auch nicht erfolgt sei, als andere Stellen im Gastobereich an die BF zugewiesen wurden, da dies mit ihr im Gespräch vom 24.04.2026 besprochen worden sei, quasi als Überbrückung bis zur fixen Einstellung bei der ÖBB. Dieser Zeitraum sei zu lange gewesen, um von einer Vermittlung abzusehen. Die BF habe selbst auch nicht gesondert nachgefragt, nachdem sie andere Stellen – gemeint Hilfskraft im Gastrobereich – zugewiesen bekommen habe.
Erst nach den Rückmeldungen von Firmen sei die BF zwecks Abklärung kontaktiert und sei ihr im Juli schließlich – auch auf die eigene, gesonderte Nachfrage der BF - mitgeteilt worden, dass sie im Notstandshilfebezug sei und daher verpflichtet sei, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, samt Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen.
Dies wurde auch von der BF bzw. ihrem V in der mündlichen Verhandlung bestätigt, aber nochmals darauf verwiesen, dass sich die BF an die getroffene Vereinbarung mit dem AMS – an die 10 Stellen wurden ihr bis zur Übernahme der neuen Beraterin zugewiesen – immer gehalten habe. Auch sei die Zuweisung in der Gastro kein Problem gewesen, sie habe selbst auch 1 Monat Praktikum in der Gastro absolviert, jedoch sei Abwasch nicht so ihres, weshalb sie das nicht hätte machen wollen. Sie sei jedoch der Meinung gewesen, dass dies auch so mit der Beraterin vereinbart worden sei, im Gespräch sei der Bürobereich und Gasto zB als Kellnerin besprochen worden. Die BF räumte ein, das Begleitschreiben zum Vermittlungsvorschlag zu Anfangs einmal gelesen zu haben, aber sicherlich nicht jedes Mal.
Die BF schilderte im Weiteren das Aufnahmeprozedere bei der XXXX , dort habe sie sich im Dezember 2024 beworben, sie habe im April 2025 ein Bewerbungsgespräch mit den Verantwortlichen, ua. Chefs, und wurde ihr bereits darin fix zugesagt, dass sie eingestellt werde, sofern die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung dem nicht entgegenstehen. Die BF wurde mit XXXX bei der XXXX – mit Beginn der Ausbildung – als Dienstnehmerin aufgenommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A):
3.2. Verfahrensgegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde zu Recht den Bezug der BF auf Notstandshilfe für den Zeitraum 42 Tage ab XXXX gemäß § 10 iVm § 38 AlVG ausgeschlossen hat.
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosgengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Arbeitswillig ist gemäß § 9 Abs. 1 AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Eine Beschäftigung ist gemäß Abs. 2 leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist gemäß Abs. 3 leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom 16. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990).
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl das hg Erkenntnis vom 18. Jänner 2012, 2008/08/0243).
Die BF begründet ihre Nichtbewerbung für die zugewiesene Beschäftigung damit, dass mit ihr laut Betreuungsvereinbarung eine Stelle als Bürokraft gesucht werde. Eine Verpflichtung für die Annahme einer anderen Beschäftigung sei mit ihr ausdrücklich nicht vereinbart worden, somit auch keine Sanktionierung hinsichtlich einer solchen Nichtbewerbung.
Auch wenn der BF dahingehend zuzustimmen ist, dass sie sich an die vereinbarte Betreuungsvereinbarung dem Grunde nach gehalten hat, hat sie selbst auch mit ihrer Beraterin eine Beschäftigung in der Gastro als Übergang bis zur Aufnahme bei der XXXX vereinbart. Sie räumte dahingehend selbst in der mündlichen Verhandlung ein, dass das Abwaschen nicht so ihres sei, dh sie hat die Beschäftigung als Abwäscherin tatsächlich nicht wollen. Die BF steht im Bezug von Notstandshilfe, daher liegt kein Berufsschutz mehr vor und ist sie daher verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung aufzunehmen. Diesbezüglich muss keine „gesonderte“ Vereinbarung zwischen dem AMS und einer arbeitslosen Person abgeschlossen werden, da grundsätzlich jede zumutbare Beschäftigung angenommen werden muss.
Verfahrensgegenständlich ist aber auch klar ersichtlich, dass die BF keinesfalls arbeitsunwillig ist, seit Dezember 2024 war sie aufgrund ihrer Bewerbung bei der XXXX im einem Bewerbungsprozess und war sie bemüht, dort aufgenommen zu werden. Laut ihren Angaben hat sie bereits im April 2025 in einem Bewerbungsgespräch mit den Chefs und Verantwortlichen eine fixe Zusage – für den Fall der positiven medizinischen Untersuchung – erhalten. Die Aufnahme bei der XXXX mit Beginn der Ausbildung wurde ihr für den November 2025 in Aussicht gestellt.
Die BF hat das AMS über alle diese Schritte informiert und – wie vorhin dargelegt – mit dem AMS auch eine Übergangsbeschäftigung in der Gastro vereinbart. Dementsprechend hätte sie – ungeachtet ihrer Wunschvorstellung der Beschäftigung – eine jede zumutbare Beschäftigung annehmen müssen. Dass sie darüber – wie sie vorbringt – nicht ausdrücklich darüber informiert wurde, schadet nicht, da sie bei jeden Vermittlungsvorschlag auch ausdrücklich und dezidiert darüber schriftlich informiert wird, was sie – wie sie selbst auch einräumte - nicht jedes Mal gelesen hat.
Jedoch hat die BF, wie oben ausgeführt, sich in weiterer Folge arbeitswillig gezeigt und mit XXXX eine die Arbeitslosigkeit ausschließende und nachhaltige Beschäftigung bei der Firma XXXX aufgenommen. Diese Beschäftigung dauerte bis Ende Oktober 2025, da sie mit XXXX ein Dienstverhältnis (mit Beginn der Ausbildung) bei der XXXX aufgenommen hat.
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung ganz oder teilweise nachzusehen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 24.02.2016, Ra 2016/08/0001) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.
Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; vom 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).
Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit ‑ allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen ‑ noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).
Die BF hat am XXXX eine vollversicherte Erwerbstätigkeit aufgenommen, der Beginn der Ausschlussfrist erfolgte mit XXXX , die Aufnahme der, die Arbeitslosigkeit ausschließenden, nachhaltigen Beschäftigung erfolgte somit zu Beginn der 9. Woche nach Beginn der Pflichtverletzung und vermag diese aufgrund der zeitlichen Nähe zur Pflichtverletzung deren negative Konsequenzen ausgleichen.
Eine Verknüpfung der Nachsichtsgewährung zur Meldung der BF hinsichtlich der Arbeitsaufnahme ist aus den gesetzlichen Bestimmungen hingegen nicht zu entnehmen.
Darüber hinaus war unter der Wertung des Gesamtverhaltens der BF, sowie, dass sie bereits davor und nach Ablehnung des Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme gezeigt hat, jedenfalls von einem berücksichtigungswürdigen Grund auszugehen.
Es ist somit gänzliche Nachsicht iSd § 10 Abs. 3 AlVG von der Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG zu gewähren und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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