W269 2329763-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christa KOCHER und Peter STATTMANN als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 04.09.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2025, Zl. WF XXXX betreffend den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab dem 12.08.2025 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 04.09.2025 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 42 Tage ab 12.08.2025 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, das AMS habe am 12.08.2025 Kenntnis darüber erlangt, dass sich der Beschwerdeführer für eine Beschäftigung als Eisverkäufer beim Dienstgeber XXXX nicht beworben habe. Dadurch sei ein mögliches Dienstverhältnis vereitelt worden. Triftige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass er wiederholt Bewerbungen auf Stellen als Bauprojektleiter nachgewiesen habe. Das AMS ignoriere jedoch seine Eigenbemühungen und stelle seine Arbeitswilligkeit zu Unrecht infrage. Er verfüge über die Qualifikation und langjährige Berufserfahrung als Bauprojektleiter, dennoch werde er vom AMS aufgefordert, sich auf berufsfremde Tätigkeiten wie Eisverkäufer zu bewerben. Die Zuweisung sei unverhältnismäßig und erschwere seine langfristige Wiedereingliederung in der Arbeitsmarkt erheblich, was gegen den Grundsatz der Förderung einer nachhaltigen Arbeitsintegration verstoße. Darüber hinaus sei die Vermittlung als Eisverkäufer besonders unsinnig, da die Saison für diese Tätigkeit in maximal zwei Monaten ende, zumal der Winter die Nachfrage an Eis stark reduziere. Eine solche kurzfristige Beschäftigung führe nicht zu einer stabilen Wiedereingliederung und widerspreche dem Ziel des AMS, langfristige Beschäftigung zu fördern. Er halte die Zuweisung solcher Stellen für einen Missbrauch der Amtsbefugnisse, da die handelnden Personen vom AMS seine Qualifikationen und seine Eigenbemühungen bewusst ignorieren würden. Der Beschwerdeführer monierte ferner, dass der mit dem AMS vereinbarte Betreuungsplan nicht auf seine Qualifikationen als Bauprojektleiter angepasst worden sei. Er beantrage die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, die Anpassung des Betreuungsplans an seine Qualifikationen, die Anerkennung seiner dokumentierten Eigenbemühungen als Nachweis seiner Arbeitswilligkeit sowie die Überprüfung des Verhaltens von namentlich genannten Mitarbeiterinnen des AMS, da deren Handlungen den Verdacht eines Amtsmissbrauchs erregen würden.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2025 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer mehrfach die Zumutbarkeitskriterien der Notstandshilfeverordnung zur Kenntnis gebracht worden seien. Am 05.08.2025 sei ihm das gegenständliche Stellenangebot als Eisverkäufer im Ausmaß Voll- oder Teilzeitkraft ab 20 Wochenstunden übermittelt worden. Diese Stelle habe den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprochen. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch nicht auf diese Stelle beworben und gegenüber dem AMS erklärt, dass diese Stelle nicht seiner Qualifikation entspreche. Der Beschwerdeführer habe durch seine Nichtbewerbung das Zustandekommen einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt.
4. Der Beschwerdeführer beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Am 15.12.2025 wurde die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer steht seit 14.04.2025 mit einer zwischenzeitigen Unterbrechung durch ein kurzzeitiges Dienstverhältnis (von 05.05.2025 bis 19.05.2025) im Bezug von Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung wiederholt über die Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen belehrt. Zuletzt wurde mit dem Beschwerdeführer am 03.07.2025 ein Betreuungsplan abgeschlossen, in dem unter anderem festgehalten wurde, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Projektleiter für Bauprojekte bzw. Verkaufshelfer unterstützt. Es wurde ebenfalls festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenvorschläge, die ihm das AMS zuweist, sofort bewerben und innerhalb von acht Tagen eine Rückmeldung über ihre Bewerbung geben muss.
Am 05.08.2025 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als „Eisverkäufer“ beim Dienstgeber XXXX im Ausmaß Voll- oder Teilzeit übermittelt. Das Stelleninserat enthielt folgende (auszugsweise) Beschreibung:
„Ihre Aufgaben:
* Verkauf unserer exquisiten Eisspezialitäten
* Freundliche und aufmerksame Bedienung unserer Gäste
* Kassieren im Verkauf
* Pflege und Reinigung des Verkaufsbereichs
Ihr Profil:
* Freude am Umgang mit Menschen und ein offenes, freundliches Auftreten
* Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit
* Sorgfältige und saubere Arbeitsweise
* Flexibilität und Belastbarkeit
* Teamgeist und Engagement
* der Tätigkeit entsprechende Deutschkenntnisse, Englisch von Vorteil
Arbeitsausmaß und -zeit nach Absprache
…“
Weiters enthielt das Inserat den Hinweis, dass eine Bewerbung an die dort angeführte E-Mail-Adresse zu erfolgen habe.
Der Beschwerdeführer brachte in den darauffolgenden Tagen bzw. Wochen mehrfach seine Unzufriedenheit hinsichtlich der Stellenzuweisungen und der Arbeitsweise des AMS zum Ausdruck.
Der Beschwerdeführer hat sich schließlich auf die zugewiesene Stelle beim Dienstgeber XXXX nicht beworben und kam eine Beschäftigung nicht zustande.
Am 27.08.2025 gab der potentielle Dienstgeber gegenüber dem AMS bekannt, dass bislang keine Bewerbung des Beschwerdeführers eingelangt sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.09.2025 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 12.08.2025 verloren habe.
Nach Beschwerdeerhebung übermittelte das AMS im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens die Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers an den Beschwerdeführer und räumte ihm die Möglichkeit ein, eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Eingabe vom 11.11.2025 führte der Beschwerdeführer via eAMS aus: „[…] Ich verneine es auch nicht! Es geht um eine saisonale Arbeit als Eisverkäufer, ich bin ein Bauleiter/Projektleiter! […]“
Der Beschwerdeführer nahm innerhalb der Ausschlussfrist keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung auf.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.
Die Feststellungen zum Bezug der Notstandshilfe basieren auf dem Versicherungsverlauf sowie dem Datenauszug des AMS.
Dass mit dem Beschwerdeführer zuletzt am 03.07.2025 ein Betreuungsplan abgeschlossen und ihm am 05.08.2025 das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als „Eisverkäufer“ beim Dienstgeber XXXX zugewiesen wurde, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Feststellungen zu den Inhalten des Betreuungsplans und des Vermittlungsvorschlages ergeben sich aus eben diesen. Die Unzufriedenheit des Beschwerdeführers hinsichtlich der Stellenzuweisungen und der Arbeitsweise des AMS ist den chronologischen Aufzeichnungen des AMS zu entnehmen.
Dass sich der Beschwerdeführer nicht für die verfahrensgegenständliche Stelle beworben hat, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und wurde vom Beschwerdeführer selbst eingeräumt, dass er sich nicht beworben habe, da die Stelle als Eisverkäufer nicht seiner Qualifikation entspreche.
Dass das angebotene Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, ergibt sich aus dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt. Aus den chronologischen Aufzeichnungen des AMS ergeben sich ferner die Feststellungen zur Rückmeldung durch den potentiellen Dienstgeber sowie zur Korrespondenz zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer im Beschwerdevorprüfungsverfahren.
Aus dem Datenauszug des AMS ergibt sich, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Ausschlussfrist keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufnahm.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:
„Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) – (8) …
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. …
3. …
4. …
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) …
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) …
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
3.3. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
3.4. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung:
3.4.1. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).
Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).
Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).
Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).
3.4.2. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als „Eisverkäufer“ zugewiesen. Ausgehend vom Inhalt des Stellenangebotes, insbesondere den aufgelisteten Beschreibungen hinsichtlich der Aufgaben und der Profilanforderung, war die angebotene Beschäftigung jedenfalls zuweisungstauglich.
Zwar führte der Beschwerdeführer im Zuge des Beschwerdeverfahrens aus, dass die zugewiesene Stelle als „Eisverkäufer“ nicht seiner Qualifikation (Bauleiter/Projektleiter) entspreche und damit die langfristige Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erschwert werde, doch ist dem entgegenzuhalten, dass aufgrund des Notstandshilfebezuges weder Berufsschutz noch Entgeltschutz bestehen. Als Notstandshilfebezieher ist der Beschwerdeführer demnach verpflichtet, sich auf alle zumutbaren Stellen ernsthaft zu bewerben bzw. angebotene Beschäftigungen anzunehmen, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Zudem hat der Beschwerdeführer alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden.
Gleiches gilt für den Einwand des Beschwerdeführers, wonach es sich bei der Tätigkeit als „Eisverkäufer“ lediglich um eine Saisonarbeit handle, da sich die Nachfrage nach Eis im Winter stark reduziere. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass aus dem Stelleninserat nicht hervorgeht, dass es sich gegenständlich lediglich um eine befristete Stelle gehandelt hätte. Abgesehen davon war der Beschwerdeführer als Notstandshilfebezieherin verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung – sohin auch Saisonarbeit – anzunehmen, um möglichst rasch wieder aus dem Leistungsbezug auszuscheiden.
Vor diesem Hintergrund war die Zuweisungsfähigkeit der verfahrensgegenständlichen Stelle jedenfalls gegeben. Weitere Bedenken betreffend die Zumutbarkeit der Beschäftigung sind im Beschwerdeverfahren nicht behauptet worden und sind solche im Verfahren auch nicht hervorgekommen; insofern bestehen auch beim Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel an der Zumutbarkeit der Beschäftigung.
3.5. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung, zu Kausalität und Vorsatz:
3.5.1. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. VwGH 20.09.2000, 2000/08/0056).
Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).
Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).
3.5.2. Wie festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als „Eisverkäufer“ im Ausmaß Voll- oder Teilzeit zugewiesen. Der Beschwerdeführer bewarb sich unter Hinweis auf seine Qualifikation nicht. Dadurch hat er ohne Zweifel eine Vereitelungshandlung gesetzt.
Sofern der Beschwerdeführer einwendet, dass er nicht arbeitsunwillig sei, was er durch seine dokumentierten Eigenbemühungen unter Beweis gestellt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer jedenfalls im Hinblick auf die konkret zugewiesene (gegenständliche) Stelle arbeitsunwillig gezeigt hat.
Das vereitelnde Verhalten des Beschwerdeführers war weiters kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung.
Durch die Nichtbewerbung auf die zugewiesene Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX nahm der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen der Beschäftigung schließlich billigend in Kauf und handelte daher mit bedingtem Vorsatz.
3.6. Zur Rechtsfolge der Vereitelung:
Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 10 Abs. 1 AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.
Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust im Ausmaß von sechs Wochen war demnach zulässig.
3.7. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht:
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).
Im Verfahren sind keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG zu Tage getreten.
3.8. Ergebnis:
Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruches vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.9. Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers:
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Anpassung des Betreuungsplans an seine Qualifikationen beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass etwaige Inhalte des Betreuungsplans, mit denen sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden erklärt, nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Verfahrensgegenstand ist die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 04.09.2025, mit dem der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 42 Tage ab 12.08.2025 ausgesprochen wurde.
Der Beschwerdeführer beantragte ferner das Verhalten von namentlich genannten Mitarbeiterinnen des AMS zu überprüfen, da deren Handlungen den Verdacht eines Amtsmissbrauchs erregen würden. Hierzu ist festzuhalten, dass die Verfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen (wie etwa Amtsmissbrauch) in die Kompetenz der Strafverfolgungsbehörden (Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft) fällt und eine Strafanzeige oder Sachverhaltsdarstellung bei Verdacht auf eine Straftat direkt bei diesen einzubringen ist. Zwar ist das Bundesverwaltungsgericht zur Anzeigeerstattung verpflichtet, wenn im Zuge eines Beschwerdeverfahrens der Anfangsverdacht einer Straftat bekannt wird (die in den Wirkungsbereich der Staatsanwaltschaft fällt), doch haben sich im gegenständlichen Fall keine dahingehenden Anhaltspunkte ergeben.
3.10. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der Beschwerdeführer bestritt die Unterlassung der Bewerbung nicht und bekräftigte, dass er sich in Bezug auf die angebotene Beschäftigung für überqualifiziert erachtet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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