W229 2328684-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Johannes PARIK und Peter STATTMANN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 14.07.2025, VSNR: XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttenstraße (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) vom 14.07.2025 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Bezugstage (Leistungstage) ab 28.05.2025 verloren habe. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliege. Nachsicht wurde nicht erteilt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung als Maurervorarbeiter bei der_dem Dienstgeber_in XXXX vereitelt habe, indem er sich nicht beworben habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher er ausführte, dass ihm der Name des potentiellen Dienstgebers nicht bekannt gewesen sei, da es sich um eine Vorauswahl gehandelt habe. Im Rahmen der Niederschrift am 07.07.2025 habe sich herausgestellt, dass seine Bewerbung beim potentiellen Dienstgeber noch nicht eingelangt gewesen sei. Der für die Vorauswahl zuständige AMS-Mitarbeiter sei offenbar verhindert gewesen, sodass die Bewerbung nicht verbucht worden sei. Der Beschwerdeführer habe am 21.07.2025 die Antwort erhalten, dass die Bewerbung weitergeleitet worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich beworben, die Bewerbung sei allerdings nicht bearbeitet worden.
3. Mit Schreiben vom 02.12.2025 legte das AMS die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
4. Mit Schreiben vom 15.12.2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, unter anderem sein Bewerbungsschreiben samt E-Mail für die gegenständliche Stelle vorzulegen.
5. Am 05.01.2026 übermittelte der Beschwerdeführer den E-Mailverkehr zwischen ihm und dem AMS-Mitarbeiter, der für die Vorauswahl zuständig war.
6. Am 14.04.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahm. Der Beschwerdeführer erschien unentschuldigt nicht zur Verhandlung, die Verhandlungsschrift wurde ihm übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer war zuletzt von 23.02.2022 bis 22.12.2022 sowie von 16.01.2023 bis 31.03.2023 beim Dienstgeber XXXX GmbH vollversichert beschäftigt. Von 12.03.2022 bis 14.03.2022, von 15.03.2023 bis 16.03.2023 sowie von 11.10.2023 bis 24.10.2023 erhielt er jeweils Leistungen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.
Ab 27.12.2022 bezog der Beschwerdeführer mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld, seit 30.03.2024 bezieht er mit Unterbrechungen Notstandshilfe.
Von 17.07.2023 bis 27.08.2023 hat der Beschwerdeführer den Leistungsbezug gemäß § 10 AlVG verloren.
In der Betreuungsvereinbarung zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer vom 21.05.2025 wurde festgehalten, dass der gewünschte Beruf des Beschwerdeführers Maurer und Maurerpolier sei.
Das AMS übermittelte dem Beschwerdeführer am 16.05.2025 per E-Mail ein Stellenangebot als Maurervorarbeiter samt Begleitschreiben vom 07.05.2025, in welchem ausgeführt wurde, dass das AMS im Auftrag des Unternehmens die Personalvorauswahl übernehme und kläre, ob die Qualifikationen und Kompetenzen den Anforderungen entsprechen würden und eine Bewerbung aussichtsreich sei. Wenn dies der Fall sei, werde die Bewerbung an das Unternehmen weitergeleitet. Zudem enthielt das Schreiben den Hinweis, dass die Bewerbung sofort durchzuführen und direkt an das AMS zu richten sei. Die Stellenbeschreibung lautete wie folgt:
„Im Rahmen einer VORAUSWAHL suchen wir für einen Baumeisterbetrieb mit Sitz in XXXX Wien und Lagerplatz und Lagerhalle in XXXX Wien
1 Maurervorarbeiter/in
für Baustellen in Wien und Umgebung.
Anforderungen:
- einschlägige Berufserfahrung, gerne auch mit Lehrabschluss oder Werkmeisterprüfung
- Praxis in der Altbausanierung
- Besitz Führerschein B
- entsprechende Deutschkenntnisse, da immer wieder Kundenkontakt erfolgt
- handwerkliche Geschicklichkeit
- Organisationsgeschick
- selbstständige Arbeitsweise
Geboten wird Vollzeitbeschäftigung im Ausmaß von 39 Stunden pro Woche.
***************************************************************************
BEWERBUNG:
Bitte senden Sie Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen an das AMS Wien Huttengasse, zu Handen Herrn XXXX , Huttengasse 25, 1160 Wien oder per Mail an:
XXXX @ams.at
Bitte geben Sie bei der Bewerbung die Auftragsnummer XXXX an.
***************************************************************************
Die Entlohnung erfolgt nach Kollektivvertrag je nach Berufserfahrung und Qualifikation.
Entgeltangaben des Unternehmens:
Das Mindestentgelt für die Stelle als Maurervorarbeiter/in beträgt 21,20 EUR brutto pro Stunde. Bereitschaft zur Überzahlung.“
Am 13.06.2025 wurde die offene Stelle im System des AMS auf ruhend bzw. besetzt gestellt.
Der Beschwerdeführer verschickte am 07.07.2025 um 11:18 Uhr eine Bewerbung für die gegenständliche Stelle per E-Mail an XXXX @ams.at.
Der Beschwerdeführer erhielt am 21.07.2025 als Antwort, dass die Firma aktuell keinen Suchauftrag beim AMS habe, die Bewerbung aber dennoch weitergeleitet werde.
Eine Bewerbung vor dem 07.07.2025 führte der Beschwerdeführer nicht durch.
Am 07.07.2025 um 14:17 Uhr nahm das AMS mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung auf. Im Rahmen der Niederschrift erhob der Beschwerdeführer keine Einwendungen bezüglich der gegenständlichen Stelle als Maurervorarbeiter und gab überdies an, dass er sich auf die Stelle beworben habe.
Ein Dienstverhältnis kam nicht zustande. Der Beschwerdeführer hat zeitnah keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.
1.2. Die mit 25.03.2026 datierte Ladung für die mündliche Beschwerdeverhandlung am 14.04.2026 wurde per RSb-Brief an den Beschwerdeführer versandt und am 31.03.2026 übernommen. Im Ladungsschreiben war unter anderem folgender Hinweis enthalten:
„Wenn Sie aus wichtigen Gründen (z.B. Krankheit) nicht zur Verhandlung kommen können, teilen Sie uns dies bitte sofort mit. Eine eventuelle Verhinderung ist zu begründen und schriftlich zu belegen.
Beachten Sie, dass die Verhandlung in Ihrer Abwesenheit durchgeführt oder auf Ihre Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden kann, wenn Sie die Verhandlung unentschuldigt versäumen oder Ihre Vertreterin bzw. Ihr Vertreter sie versäumt.“
Der Beschwerdeführer erschien nicht zur mündlichen Verhandlung, Gründe dafür brachte er nicht vor. Die Verhandlungsschrift wurde ihm übermittelt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere liegen die Betreuungsvereinbarung vom 21.05.2025, der Bezugsverlauf vom 02.12.2025 sowie ein Versicherungszeitenauszug vom 02.12.2025 im Akt ein.
Das gegenständliche Stellenangebot samt Begleitschreiben vom 07.05.2025 liegt im Akt ein. Dass dies an den Beschwerdeführer per E-Mail versandt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt (vgl. auch Verhandlungsschrift S. 3).
Sowohl das AMS als auch das Bundesverwaltungsgericht forderten den Beschwerdeführer auf, seine Bewerbung im Rahmen der gegenständlichen Vorauswahl zu übermitteln, und legte der Beschwerdeführer das mit 04.07.2025 datierte Bewerbungsschreiben sowie das E-Mail vom 07.07.2025 vor. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der für die Vorauswahl zuständige AMS-Mitarbeiter wohl verhindert gewesen sei, sodass die Bewerbung zum Zeitpunkt der Niederschrift am 07.07.2025 noch nicht verbucht gewesen sei, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine frühere Bewerbung nicht vorlegen konnte und eine solche aus den Aufzeichnungen nicht ersichtlich ist. Aus einem Aktenvermerk des AMS vom 25.09.2025 ist ersichtlich, dass eine Bewerbung bis zum 28.05.2025 nicht erfolgt und dass die Stelle mit 13.06.2025 auf ruhend gestellt/besetzt geändert worden sei.
Im Rahmen des Parteiengehörs vom 15.12.2025 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts aufgefordert, eine an die E-Mailadresse XXXX @ams.at mit einem angehängten Bewerbungsschreiben, das Bewerbungsschreiben sowie das Schreiben des Herrn XXXX vom 21.07.2025 vorzulegen sowie mitzuteilen, weshalb das vorgelegte Bewerbungsschreiben mit 04.07.2025 datiert sei. Der Beschwerdeführer leitete daraufhin lediglich die Korrespondenz zwischen ihm und dem AMS weiter, aus welcher der Versand des Vermittlungsvorschlags am 16.05.2025, eine Bewerbung am 07.07.2025 um 11:18 Uhr sowie die Antwort des Service für Unternehmen vom 21.07.2025 ersichtlich ist. Weiteres Vorbringen erstattete der Beschwerdeführer nicht, auch legte er keine weiteren Unterlagen vor.
Es kann daher nicht gesehen werden, dass der Beschwerdeführer zeitnah nach Erhalt des Stellenangebots vom 16.05.2025 und vor dem 07.07.2025 eine Bewerbung um die gegenständliche Stelle als Maurervorarbeiter durchgeführt hat. Gründe dafür brachte der Beschwerdeführer nicht vor.
Dass die gegenständliche Beschäftigung nicht zustande kam, ist unstrittig. Dass der Beschwerdeführer ein anderes Dienstverhältnis aufgenommen hätte, wurde von ihm weder vorgebracht, noch ist dies sonst hervorgekommen.
2.2. Die Feststellungen zur Ladung für die mündliche Beschwerdeverhandlung ergeben sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere geht aus dem Rückschein der Post die Übernahme der Ladung am 31.03.2026 hervor (vgl. OZ 5).
Dass der Beschwerdeführer nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, ergibt sich aus der Niederschrift vom 14.04.2026. Dass dem Beschwerdeführer die Verhandlungsschrift übermittelt wurde, ergibt sich aus dem Akt (vgl. OZ 7). Eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den Tag der Verhandlung, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer nicht an der Verhandlung hätte teilnehmen könne, oder eine Stellungnahme zu den Gründen des Fernbleibens langte nicht ein.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.
3.2. Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […]
§ 10. Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) […]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in Abwesenheit des Beschwerdeführers verhandelt hat.
Er wurde durch Zustellung der Ladung am 31.03.2026 ordnungsgemäß geladen. In der Ladung wurde darauf hingewiesen, dass die Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers geführt werden kann, wenn er die Verhandlung unentschuldigt versäumt.
Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie in seiner Abwesenheit durchgeführt werden (§ 42 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG). Gemäß (dem nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbaren) § 19 Abs. 3 AVG hat einer Ladung Folge zu leisten, „wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist“. Das Vorliegen eines Hinderungsgrundes nach § 19 Abs. 3 AVG hat die Behörde (das Verwaltungsgericht) von Amts wegen zu erforschen. Nach der Rechtsprechung befreit jedoch der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten (vgl. VwGH 29.06.2011, 2007/08/0334 RS 1 mHa 03.09.2003, 2001/03/0178 mwN). Daraus ergibt sich, dass die geladene Partei, wenn sie in ihrer persönlichen Sphäre gelegene Verhinderungsgründe betreffend das Erscheinen zur Verhandlung geltend macht, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gehalten ist, das Vorliegen der Verhinderungsgründe gegenüber der Behörde zur Beurteilung im Rahmen des § 19 Abs. 3 AVG glaubhaft zu machen (vgl. 14.06.2005, 2005/02/0049, 26.06.2009, 2008/02/0001). Die Triftigkeit der vorgebrachten Gründe des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (VwGH 20.10.2010, 2009/02/0292; 31.01.2014, 2013/02/0260). Weder wurden vom Beschwerdeführer Hinderungsgründe gemäß § 19 Abs. 3 AVG vorgebracht, noch sind solche im Verfahren hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass es zu Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers berechtigt war.
3.3.2. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, das heißt bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (siehe etwa VwGH 01.06.2017, Ra 2016/08/0120 mwN.).
3.3.2.1. Zur Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle:
Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es die Arbeitslose zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann an der Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 9 AlVG Rz 25).
3.3.2.2. In der Niederschrift am 07.07.2025 machte der Beschwerdeführer keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der gegenständlichen Beschäftigung geltend und sind auch aus dem Akteninhalt in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine konkreten Umstände ersichtlich, die auf eine objektive Unzumutbarkeit der Stelle oder der Teilnahme an der Vorauswahl des AMS schließen lassen würden.
Die Zuweisung der gegenständlichen Stelle war somit zulässig.
3.3.3. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung:
3.3.3.1. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN.).
Für das Vorliegen der Kausalität ist nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. etwa VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0095 mwN.).
Eine Bewerbung erst sieben Tage nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages ist nicht mehr als unverzügliche Handlung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu qualifizieren (VwGH 12.09.2012, 2011/08/0177 mHa VwGH 07.09.2005, 2002/08/0193, und 07.09.2011, 2008/08/0184).
Aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 4 AMSG ergibt sich, dass auch die Vorauswahl von Bewerberinnen vom AMS für potentielle Arbeitgeber angeboten werden kann; hierbei wird das AMS für das jeweilige Unternehmen im Rahmen der Vorschriften der §§ 2 – 7 AMFG als Dienstleister tätig. Führt das AMS ein solches Vorauswahlverfahren für potentielle Dienstgeber durch, so kann auch ein im Zuge dessen entfaltetes Verhalten den Vereitelungstatbestand erfüllen. Dies setzt allerdings eine Mitteilung an die Arbeitslose voraus, dass es sich um einen Vorstellungstermin zwecks Vorauswahl handelt (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 10 AlVG Rz 26).
Generell kann ein zu langes Zuwarten mit der Bewerbung, ohne eine konkrete oder schlüssige Erklärung dafür zu erstatten, bereits für sich genommen zur Annahme einer Vereitelungshandlung führen (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 10 AlVG Rz 22; VwGH 25.05.2005, 2004/08/0237 zur Teilnahme an einer Vorauswahl).
3.3.3.2. Der Beschwerdeführer erhielt das gegenständliche Stellenangebot am 16.05.2025 per E-Mail und übermittelte erst am 07.07.2025 vor der Aufnahme der Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung eine Bewerbung. Wie bereits oben festgehalten, bedarf es ein auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen, um sich in Bezug auf eine zugewiesene Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen. Im Schreiben des AMS vom 07.05.2025 wurde festgehalten, dass eine Bewerbung sofort durchzuführen sei, und ergibt sich die Notwendigkeit zur raschen Bewerbung zur Verschaffung eines Vorteils gegenüber anderen Bewerbern aus der allgemeinen Lebenserfahrung. Der Beschwerdeführer brachte keine Umstände vor, die ihn an einer unverzüglichen Bewerbung gehindert hätten. Wie bereits ausgeführt, konnte er nicht glaubhaft machen, vor dem 07.07.2025 eine Bewerbung versandt zu haben. So wurden vor dem 07.07.2025 erfolgte Bewerbungen vom Beschwerdeführer weder behauptet noch nachgewiesen und ergibt sich aus dem Aktenvermerk des AMS, dass jedenfalls bis 28.05.2025 – somit zwölf Tage nach Übermittlung des Stellenangebots – keine Bewerbung erfolgt ist.
Die Vereitelungshandlung des Beschwerdeführers liegt somit darin, dass er keine unverzügliche aktive Handlung zur Erlangung dieses Arbeitsplatzes gesetzt hat. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine Bewerbung erst sieben Tage nach Erhalt eines Vermittlungsvorschlages nicht mehr als unverzügliche Handlung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu qualifizieren ist (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/08/0177 mwN).
Dass sich der Beschwerdeführer gar nicht bzw. zu spät beworben hat, ist kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung, da zum Zeitpunkt der Bewerbung am 07.07.2025 das gegenständliche Stellenangebot nicht mehr offen war. Dies hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten zumindest in Kauf genommen, anders kann ein derart langes Zuwarten nicht gedeutet werden. Es muss ihm, aufgrund der Formulierung im Vermittlungsvorschlag, dass das AMS die Vorauswahl treffe und aussichtsreiche Bewerbungen an das Unternehmen weiterleite, auch bewusst sein, dass es sich gegenständlich um ein Bewerbungsverfahren handelte.
3.3.4. Zur Rechtsfolge der Vereitelung bzw. Verweigerung:
Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.
Im vorliegenden Fall wurden gegenüber dem Beschwerdeführer zuletzt im Jahr 2023 eine Ausschlussfrist verhängt und hat er seither keine neue Anwartschaft erworben.
Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) im Gesamtausmaß von acht Wochen erweist sich als zulässig.
3.3.5. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht:
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 04.09.2013, 2011/08/0201 mwN.).
Der Beschwerdeführer hat insbesondere keine neue Beschäftigung aufgenommen und können keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht vom Anspruchsverlust gesehen werden.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise