W229 2320748-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Beatrix BINDER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Thorsten BERK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße vom 07.07.2025, VSNR: XXXX , betreffend Verlust der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Schloßhofer Straße (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) vom 07.07.2025 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 27.05.2025 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.
Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 27.05.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin die Teilnahme an einer vom AMS zugewiesenen Kursmaßnahme XXXX bei XXXX ohne triftigen Grund verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht von den Rechtsfolgen liegen nicht vor. bzw. können nicht berücksichtigt werden.
2. Die Beschwerdeführerin brachte am 10.07.2025 eine Beschwerde über ihr eAMS-Konto ein, in welcher sie ausführte, dass sie am 27.05.2025 angerufen und mitgeteilt habe, dass sie wegen einer Erkrankung ihrer Kinder nicht zu XXXX kommen könne. Ihr Mann habe leider an diesem Tag gearbeitet. Er sei zwar in Karenz, arbeite aber geringfügig beschäftigt.
3. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG am 30.09.2025 vom AMS samt Äußerung vorgelegt.
4. Mit Schreiben vom 07.10.2025 wurde die Äußerung der belangten Behörde der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übermittelt und sie zur Vorlage einer Bestätigung des Dienstgebers über den konkreten Arbeitseinsatz ihres Ehemannes am 27.05.2025 beim Dienstgeber sowie zur Begründung, weshalb Ihr Ehemann nicht von der Möglichkeit einer Pflegefreistellung Gebrauch gemacht hat, aufgefordert.
5. Am 30.10.2025 einlangend übermittelte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des Dienstgebers und teilte mit, dass ihr Mann sich in der Probezeit befunden habe und deshalb keine Pflegefreistellung in Anspruch genommen habe.
4. Am 10.02.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Lehrabschluss als Einzelhandelskauffrau.
Die Beschwerdeführerin hat vier Söhne: XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX , XXXX geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX .
Die Beschwerdeführerin bezieht seit 06.10.2021, mit einer Unterbrechung aufgrund eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses vom 13.02.2023 bis 12.05.2023 bei der Firma XXXX AG, überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 20.07.2023 steht sie im Bezug von Notstandshilfe.
Am 08.04.2025 sprach die Beschwerdeführerin für einen Beratungstermin beim AMS vor und wurde in der Betreuungsvereinbarung von selben Tag die Teilnahme an „ XXXX 2025 bei XXXX “ festgehalten sowie ihr das Einladungsschreiben überreicht. Darin ist wie folgt festgehalten:
„ XXXX 2025 bei XXXX
Arbeitsmarktbezogene Beratungs- und Betreuungseinrichtung
Sehr geehrte Frau XXXX ,
wir laden Sie zur Teilnahme an der Veranstaltung XXXX 2025 bei XXXX ein.
Termin 27.05.2025 um 10:00 Uhr
Veranstalter_in XXXX am XXXX GmbH
Ort der Veranstaltung XXXX 2025, XXXX Wien, XXXX
Die Anmeldung befindet sich im XXXX
Erreichbarkeit: : S1/S2 bis XXXX ca. 450m Fußweg, Autobuslinie 28A in
Richtung Aderklaaer Straße bis Franz Sebek Straße, dann 200 m zu Fuß
Im Rahmen dieser Veranstaltung und eines Erstgespräches werden Inhalte der Beratungs- und Betreuungseinrichtung erläutert.
Bitte halten Sie den vereinbarten Termin ein, denn die Teilnahme an dieser Wiedereingliederungsmaßnahme ist verpflichtend (§10Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie sich weigern, an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, erhalten Sie für mindestens 6Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Dasselbe passiert, wenn Ihr Verhalten darauf abzielt, dass der Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahme nicht eintreten kann.
Selbstverständlich gilt auch während der Veranstaltung: Sie bewerben sich auf Stellenangebote, die Ihnen das AMS übermittelt, und geben Rückmeldung über Ihre Bewerbung innerhalb von 8 Tagen.
Sollten Sie nicht teilnehmen können, dann senden Sie dem Arbeitsmarktservice eine Nachricht über Ihr eAMS-Konto oder setzen sich umgehend mit der AMS ServiceLine Telefon +43 50 904 940 in Verbindung.“.
In der am selben Tag zwischen Beschwerdeführerin und AMS geschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde u.a. Folgendes festgehalten:
„Das Arbeitsmarktservice hilft mir mit den Angeboten: mit XXXX (Beratungs- und Betreuungseinrichtung) (…)
Begründung für die geplante Vorgangsweise: Ziel der Beratungs- und Betreuungseinrichtung ist die Wahrung der Chancen auf Integration in den Arbeitsmarkt von Personen mit niedrigen Arbeitsmarktchancen.“
Der Ehemann der Beschwerdeführerin befand sich in der verfahrensgegenständlichen Zeit in Elternkarenz sowie im Bezug von Kinderbetreuungsgeld. Mit 19.05.2025 hat er ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei der Firma XXXX Logistik aufgenommen und hatte am 27.05.2025 einen Arbeitstag.
Am 27.05.2025 meldete die Beschwerdeführerin dem AMS eine „Pflegefreistellung“, da insbesondere ihr jüngster Sohn erkrankt war. Die Mutter der Beschwerdeführerin, welche für den ältesten Sohn der Beschwerdeführerin die Obsorge hat, war nicht bereit, die Betreuung des kranken Kindes zu übernehmen.
An der Veranstaltung XXXX 2025 bei XXXX am 27.05.2025 nahm die Beschwerdeführerin nicht teil.
Seit 19.01.2026 ist die Beschwerdeführerin beim XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zur Beschäftigung der Beschwerdeführerin sowie ihrem Leistungsbezug beruhen auf dem Auszug der Versicherungszeiten vom 30.09.20256 sowie dem Bezugsverlauf ebenso vom 30.09.2025.
Die Betreuungsvereinbarung sowie das Einladungsschreiben vom 08.04.2025 liegen ebenfalls im Akt ein und ist in der Betreuungsvereinbarung die festgestellte Berufserfahrung sowie die vorgesehene Aufnahme bei der Wiedereingliederungsmaßnahme und die Begründung für die geplante Maßnahme festgehalten.
Dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Bezug von Kinderbetreuungsgeld befunden hat, bringen das AMS und die Beschwerdeführerin übereinstimmend vor.
Bereits in der Niederschrift vom 25.06.2025 hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass ihr Ehemann geringfügig arbeiten war und sie niemanden für die Kinder hatte. Dies brachte sie in der Beschwerde ebenfalls vor und übermittelte Auszüge eines Arbeitsvertrags, bei welchem das Datum von 01.04.2025 auf 26.05.2025 geändert wurde. Im Beschwerdeverfahren legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des Dienstgebers vom 23.10.2025 vor, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin seit 19.05.2025 für das Unternehmen geringfügig tätig ist und am 27.05.2025 gearbeitet habe. In der mündlichen Verhandlung vermochte die Beschwerdeführerin, welche zwar deutlich verspätet zur Verhandlung erschienen ist, glaubhaft darzulegen, wie es dazu gekommen ist, dass der Ehemann am 27.05.2025 gearbeitet hat. So führte sie von sich aus an, dass der Chef des Ehemannes diesen aufgrund des Fehlens eines Fahrers anders eingeteilt habe.
Ebenso im gesamten Verfahren hat die Beschwerdeführerin eine Erkrankung ihrer bzw. eines ihrer Kinder angegeben. Wenn sie in der Niederschrift sowie in der Beschwerde noch angegeben hat, dass ihre Kinder krank waren, so konnte sie in der mündlichen Verhandlung präzisierend und letztlich glaubhaft darlegen, dass das jüngste Kind sowie das mittlere Kind zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt erkrankt waren, sie sich jedoch vorwiegend um das jüngste Kind gekümmert hat (vgl. Verhandlungsschrift 5). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das AMS die Beschwerdeführerin nicht bereits bei Meldung der Erkrankung des Kindes aufforderte einen Nachweis über die Pflegefreistellung zu erbringen. In der im Akt einliegenden Meldung an den PST ist hierzu lediglich festgehalten: „Sollte ein Nachweis über die Pflegefreistellung notwendig sein, bitte Kd_in inf.“ Die Aufforderung einen Nachweis über die Erkrankung des Kindes vorzulegen, wurde der Beschwerdeführerin zeitnah nicht übermittelt und wurde sie erst im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens am 22.07.2025 aufgefordert, eine Bestätigung über die Pflegefreistellung vorzulegen. Zu diesem Zeitpunkt konnte die Beschwerdeführerin, wie sie nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung darlegt, einen solchen Nachweis nicht mehr erbringen. Hierzu ist zudem ins Treffen zu führen, dass die Beschwerdeführerin dem AMS erstmals eine Pflegefreistellung meldete (vgl. Verhandlungsschrift S. 8 und 9) und mit der Notwendigkeit, eine schriftliche Bestätigung beizubringen, weder vertraut war noch – wie dargelegt – vom AMS unmittelbar darauf hingewiesen wurde. Insofern ist der fehlenden Bestätigung über die Erkrankung kein allzu großes Gewicht beizumessen. Die Schilderung der Beschwerdeführerin in der Verhandlung über Erkrankung des Kindes war aus Sicht des erkennenden Senats sowohl hinsichtlich des Ablaufes (Erbrechen, Durchfall, Fieber und anschließender Ausschlag) und der Dauer jedoch lebensnah und plausibel. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin wegen der Erkrankung des Kindes nicht sogleich eine (Kinder-)Ärztin aufgesucht hat, ist vor dem Hintergrund der geschilderten Erkrankung (Erbrechen) verständlich. Auch konnte die Beschwerdeführerin darlegen, dass sie mit der Erkrankung des Kindes aufgrund ihrer Vorerfahrung aus Erkrankungen der älteren Kinder in der Vergangenheit durchaus umgehen konnte (vgl. Verhandlungsschrift S. 7). Schließlich schilderte die Beschwerdeführerin, dass die Erkrankung des Kindes von kurzer Dauer war, so dass nachvollziehbar auch aufgrund der eingetretenen Besserung eine ärztliche Untersuchung unterbleiben konnte. Aus Sicht des erkennenden Senats vermochte die Beschwerdeführerin insgesamt, die Erkrankung des Kindes im verfahrensgegenständlichen Zeitraum glaubhaft darzulegen.
Ebenfalls nachvollziehbar schilderte die Beschwerdeführerin, dass ihre Mutter nicht bereit war, sich um das bzw. die erkrankten Kinder zu kümmern. Zwar ist anhand der in der mündlichen Verhandlung vorgezeigten häufigen Videotelefonate mit der Mutter in der verfahrensgegenständlichen Zeit ein gewisses Interesse an der Beschwerdeführerin und deren Kinder ableitbar, die Beschwerdeführer legte jedoch dar, dass die Telefonate auch wegen des ältesten Sohnes erfolgten. Zudem ist nachvollziehbar, dass die Betreuung eines erkrankten Kindes, welches am 27.05.2025 etwas über 17 Monate alt, nicht von der Mutter der Beschwerdeführerin übernommen worden ist.
Dass die Beschwerdeführerin nicht zur Veranstaltung am 27.05.2025 erschienen ist, ist unstrittig.
Die Beschäftigung der Beschwerdeführerin ab 19.01.2026 wurde von der Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung angegeben und ist diese im aktuellen Versicherungsdatenauszug ersichtlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.
3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 lauten:
„§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. […]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
3.3. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.3.1. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH 06.07.2011, 2009/08/0114, mwN).
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das AMS bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft vereitelt.
Der befristete Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt gemäß dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG dann ein, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund weigert, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg vereitelt.
Eine ungerechtfertigte Weigerung (Vereitelung) liegt vor, wenn (1) es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt, (2) feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und (3) das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und (4) der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine (Ausbildung)defizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (vgl. VwGH 15.03.2005, 2004/08/0210).
Auch wenn gemäß § 9 Abs. 8 dritter Satz AlVG 1977 eine Belehrung über die Voraussetzungen vor Zuweisung allenfalls entfallen kann, wenn die Gründe im Sinn dieser Bestimmung als bekannt angenommen werden können, ist nach der Rechtsprechung des VwGH dennoch bei Verhängung einer Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG 1977 im Bescheid des AMS - bzw. nunmehr gegebenenfalls im Erkenntnis des BVwG - darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Zuweisung zu einer Maßnahme gegeben waren, dass also eine Problemlage im Sinn des § 9 Abs. 8 AlVG 1977 vorlag und - im Sinne einer Prognoseentscheidung - die Maßnahme zur Behebung dieser Problemlage notwendig und nützlich erschien. Bei Fehlen einer derartigen Begründung ist nämlich der VwGH an einer Prüfung des Bescheides bzw. nunmehr des Erkenntnisses auf seine Rechtmäßigkeit gehindert (vgl. VwGH 28.3.2012, 2010/08/0250, mwN).
3.3.2. Im vorliegenden Fall wurde mit der Beschwerdeführerin in der Betreuungsvereinbarung vom 08.04.2025 die Wiedereingliederungsmaßnahme XXXX vereinbart und ihr diese mit Schreiben vom selben Tag zugewiesen. In der Betreuungsvereinbarung wurde zur Begründung der Maßnahme lediglich darauf hingewiesen, dass das Ziel der Beratungs- und Betreuungseinrichtung die Wahrung der Chancen auf Integration in den Arbeitsmarkt von Personen mit niedrigen Arbeitsmarktchancen sei. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine Arbeit aufnehmen könne und daher passende Stelle vom AMS zugeschickt bekäme. Defizite bzw. fehlende Kenntnisse wurden in der Betreuungsvereinbarung nicht explizit festgehalten. Die Beschwerdeführerin ist jedoch bereits seit längerer Zeit im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, so dass aufgrund der Langzeitarbeitslosigkeit bereits vom Bestehen von Defiziten auszugehen ist; so ist notorisch, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil bildet, welcher eine Wiedereingliederungsmaßnahme, in der unter anderem Zertifikatskurse für digitale Kompetenzen angeboten, das Bewerbungs-Know-How aufgefrischt und Unterlagen perfektioniert werden sollten, notwendig und nützlich erscheinen lässt. Hierzu ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine Unzumutbarkeit der zugewiesenen Maßnahme zu keinem Zeitpunkt behauptet hat.
Es ist sohin von einer wirksamen Zuweisung der zumutbaren und erforderlichen Wiedereingliederungsmaßnahme auszugehen.
3.3.3. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichtetes, aktives Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH 21.04.2004, 2001/08/0224).
Wie beweiswürdigend dargelegt, ist die Beschwerdeführerin nicht zu der Wiedereingliederungsmaßnahme mit Beginn am 27.05.2025 erschienen, da insbesondere ihr jüngster Sohn erkrankt war und sie dem AMS eine Pflegefreistellung mitgeteilt hat. Ihr in Bezug von Kinderbetreuungsgeld befindlicher Ehemann, ist an diesem Tag seiner geringfügigen Beschäftigung nachgegangen, welche er erst kurz zuvor begonnen hat.
In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z. 2 und 3 AlVG ist ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „wichtiger Grund“ sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien - vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung - soweit sie der Sache nach in Betracht kommen, zu berücksichtigten sind (vgl. VwGH 18.10.2000, 98/08/0304; VwGH 21.04.2004, 2001/08/0224).
Darüber hinaus ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass es sich bei Nach(Um)schulungen oder Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt um Maßnahmen handelt, die nicht die Chance einer sofortigen Beendigung der Arbeitslosigkeit in sich tragen. Die Teilnahme an einer solchen Maßnahmen ist in der Regel nach Belieben nachholbar, wodurch sie sich von der Annahme der vom AMS vermittelten Beschäftigungen wesentlich unterscheiden. Geht es nur um die Frage, zu welchem Termin an der Maßnahme teilgenommen werden soll, so wird an das Kriterium des „wichtigen Grundes“, je nach Lage des Falles und Dringlichkeit der Maßnahme, kein allzu strenger Maßstab anzulegen sein (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0027 zu familiären Betreuungspflichten).
Zunächst ist festzuhalten, dass neben dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld eine geringfügige Beschäftigung, wie sie der Ehemann der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausgeübt hat, zulässig ist. Auch steht der Bezug von Kinderbetreuungsgeld nicht der zeitweiligen Betreuung des Kindes durch den anderen Ehepartner bzw. die Ehepartnerin entgegen. Zwar kennt das AlVG das Institut einer Pflegefreistellung nicht und kommt insofern die Meldung einer solchen der Meldung einer fehlenden Verfügbarkeit gleich. Im Hinblick auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch eine aufgrund einer kurzfristigen Erkrankung des jüngsten Kindes notwendige Pflege, welche die Beschwerdeführerin aufgrund der neben dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld grundsätzlich zulässigen beruflichen Tätigkeit des Ehemannes übernommen hat, als „wichtiger Grund“ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 3 AlVG zu werten, so dass kein sanktionierbarer Tatbestand erfüllt wurde; zumal sie einerseits die notwendige Pflege zeitgerecht gemeldet hat und andererseits nicht gesehen werden kann, dass die vorliegende Maßnahme nicht zeitnah hätte nachgeholt werden können.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe unter Pkt. 3.3.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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