IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Dr.in Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Mag.a Nadine REDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , SVNr. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (AMS) vom 10.10.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 24.11.2025, GZ: XXXX , betreffend den Anspruchsverlust der Notstandshilfe für 56 Tage ab dem 04.09.2025, zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 10.10.2025 sprach das AMS (belangte Behörde) den Anspruchsverlust der Notstandshilfe ab dem 04.09.2025 für 56 Tage aus. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung ohne triftigen Grund vereitelt habe.
2. Mit Schreiben vom 23.10.2025 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.10.2025. Sie führte zusammengefasst aus, dass sie sich ordnungsgemäß bei dem zugewiesenen Arbeitgeber beworben habe und auf Anrufe dieses Dienstgebers ohne unnötigen Aufschub mit Rückrufen reagiert habe, weshalb die „Sperre“ der Notstandshilfe rechtswidrig sei. Zugleich beantragte sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
3. Mit schriftlichem Parteiengehör vom 30.10.2025 wurde sie vom Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme dazu bis 14.11.2025 eingeräumt. Im Wesentlichen wurden ihr darin die Äußerungen zwischen der zugewiesenen Arbeitgeberin und ihr selbst vorgehalten, derentwegen das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen sei, sowie mehrere Beschimpfungen, die die Beschwerdeführerin gegenüber einer Mitarbeiterin des AMS sowie gegenüber der zugewiesenen Arbeitgeberin geäußert habe.
4. Am 14.11.2025 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, in welcher sie das Äußern einer Drohung gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber in Abrede stellte und in der sie darauf verwies, dass sie ab 01.01.2026 wieder zu arbeiten beginnen werde.
5. Am 18.11.2025 brachte sie bei der belangten Behörde eine Wiedereinstellungszusage für eine Vollzeitbeschäftigung ab 02.01.2026 in Vorlage.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.11.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.10.2025 ab. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass aufgrund eines arbeitsmedizinischen Gutachtens vom 20.08.2024 außer Streit stehen würde, dass ihr die zugewiesene Beschäftigung gemäß § 9 Abs. 2 AlVG zumutbar gewesen sei. Ebenso sei unstrittig, dass ihre Angaben gegenüber der potentiellen Dienstgeberin in einem Telefonat am 03.09.2025, wonach sie die Beschäftigung wegen Schulterschmerzen nicht würde ausüben können, für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses kausal gewesen seien. Sie habe durch dieses Verhalten einen Vereitelungstatbestand gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verwirklicht. Der ausgesprochene Anspruchsverlust für 56 Tage sei deshalb rechtskonform, weil sie bereits früher mit Bescheid des AMS vom 28.04.2022 für den Zeitraum von 09.03.2022 bis 19.04.2022 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren gehabt habe. Ein Nachsichtsgrund liege nicht vor, insbesondere auch nicht aufgrund der Wiedereinstellungszusage ab Jänner 2026, zumal diese in keinem engen zeitlichen Zusammenhang zum Bescheid vom 10.10.2025 stehen würde.
5. Mit Antrag vom 24.11.2025 verlangte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das erkennende Gericht. Sie verwies darin im Wesentlichen auf das Beschwerdevorbringen und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde am 22.08.2025 eine Beschäftigung als XXXX bei der Firma XXXX verbindlich angeboten.
Die Beschwerdeführerin hat sich am 27.09.2025 auf die zugewiesene Arbeitsstelle beworben. Bei einem Telefonat mit der potentiellen Arbeitgeberin am 03.09.2025 äußerte die Beschwerdeführerin, dass sie die Stelle aufgrund von Schulterschmerzen nicht übernehmen kann. Das vermittelte Beschäftigungsverhältnis kam aufgrund dieser Äußerung der Beschwerdeführerin nicht zustande.
Das Beschäftigungsverhältnis kam nicht deshalb nicht zustande, weil die Stelle von der potentiellen Dienstgeberin zum Zeitpunkt des Telefonates bereits vergeben war.
Die Beschwerdeführerin war nicht aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die Stelle anzutreten.
Im Gefolge des bescheidmäßig ausgesprochenen Anspruchsverlustes der Notstandshilfe ab dem 04.09.2025 kontaktierte die Beschwerdeführerin erneut die potentielle Arbeitgeberin, um ihren Unmut über den Umstand kundzutun, dass man sie beim AMS gemeldet hat. Im Zuge des Gespräches äußerte die Beschwerdeführerin mehrere Beschimpfungen und Drohungen. Auch gegenüber Mitarbeitern des AMS tätigte die Beschwerdeführerin mehrere Unmutsäußerungen und äußerte Beschimpfungen.
Die Beschwerdeführerin stand noch bis 01.01.2026 im Bezug von Notstandshilfe. Von 02.01.2026 bis 14.04.2026 war sie in einem XXXX als Arbeiterin sozialversicherungspflichtig erwerbstätig. Von 15.04.2026 bis 24.06.2026 bezog sie abermals Notstandshilfe und seit 25.06.2026 bezieht sie von der XXXX Krankengeld. Sie geht seither keiner Erwerbstätigkeit nach.
Mit Bescheid des AMS vom 28.04.2022 wurde erstmals für den Zeitraum von 09.03.2022 bis 19.04.2022 der Anspruchsverlust für die Notstandshilfe gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochen.
2. Beweiswürdigung:
Anhand der vorliegenden Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Sämtliche Feststellungen ergeben sich unmittelbar und zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
Der Bezug der Notstandshilfe ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf.
Die Übermittlung des verbindlichen Stellenangebots ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Vermittlungsvorschlag bzw. den Angaben der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin.
Dass die Beschwerdeführerin in einem Telefonat mit der potentiellen Arbeitgeberin äußerte, die zugewiesene Stelle aufgrund von Schulterschmerzen nicht antreten zu können, ergibt sich sowohl aus ihrer eigenen Darstellung als auch aus der Rückmeldung der Firma XXXX und ist insoweit unstrittig. Dass das Telefonat am 03.09.2025 stattfand, konnte anhand des mit der Beschwerde vorgelegten Verbindungsnachweises festgestellt werden.
Zwar verwies die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme beim AMS am 23.09.2025 sowie insbesondere auch im Beschwerdeschriftsatz darauf, dass ihr die potentielle Dienstgeberin beim Telefonat mitgeteilt habe, dass die Stelle bereits vergeben sei. Diese Darstellung wurde jedoch von jener Mitarbeiterin der Firma XXXX , mit der die Beschwerdeführerin telefoniert hatte, nicht bestätigt. Es war daher nicht glaubhaft, dass das Arbeitsverhältnis deshalb nicht zustande kam, weil die Stelle bereits vergeben war, sondern – wie bereits dargelegt – deshalb, weil die Beschwerdeführerin gegenüber dieser Mitarbeiterin äußerte, die Stelle aufgrund von Schulterschmerzen nicht antreten zu können.
Die Feststellung, dass sie nicht aufgrund allfälliger gesundheitlicher Einschränkungen nicht in der Lage gewesen wäre, die Stelle anzutreten, basiert auf den Umständen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt vorbrachte, dass ihr die Stelle nicht zumutbar wäre. Hinsichtlich der von ihr behaupteten Schulterbeschwerden galt es zunächst zu bedenken, dass die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung auf ein arbeitsmedizinisches Gutachten des BBRZ Österreich vom 20.08.2024 verwies (vgl. Seite 8 des Bescheides vom 24.11.2025), welches ihr die Zumutbarkeit von mittelschweren Tätigkeiten im Sitzen, Stehen und Gehen attestiert. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag nicht bestritten. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt ein ärztliches Attest oder eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vorlegte, aus der sich Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass sie aus gesundheitlichen Gründen tatsächlich nicht in der Lage gewesen wäre, die Stelle anzutreten. Im Gegenteil, vielmehr räumte sie letztlich selbst ein, dass ihr behandelnder Arzt sie zum Zeitpunkt des Telefonates mit der potentiellen Dienstgeberin gerade nicht habe arbeitsunfähig schreiben wollen, weil dieser lediglich Krämpfe als Ursache der Schulterbeschwerden vermutete. Es war sohin nicht glaubhaft, dass sie aus gesundheitlichen Gründen tatsächlich nicht in der Lage gewesen wäre, die Stelle anzutreten.
Die Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin geäußerten Beschimpfungen gegenüber der Mitarbeiterin Firma XXXX konnten anhand der Angaben ebenjener Mitarbeiterin getroffen werden. Zwar stellte die Beschwerdeführerin bis zuletzt in Abrede, dass sie diese geäußert habe, allerdings sieht sich das Gericht nicht veranlasst, an den diesbezüglichen, schlüssigen Angaben dieser Mitarbeiterin der XXXX zu zweifeln, weil diese keinen Grund hatte, derlei tatsachenwidrig zu behaupten. Hingegen hielten auch Beschäftigte des AMS in Aktenvermerken fest, dass sich die Beschwerdeführerin mehrfach über die „Sperre“ der Notstandshilfe echauffierte und dabei auch Schimpfwörter verwendete. Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass sie sohin auch gegenüber dem AMS nicht vor der Verwendung von Schimpfwörtern zurückschreckte, war es umso mehr vorstellbar und glaubhaft, dass sie dies auch gegenüber der Mitarbeiterin der XXXX getan hat.
Aus der durchgeführten Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger geht hervor, dass die Beschwerdeführerin lediglich kurzzeitig von Jänner 2026 bis Mitte April 2026 erwerbstätig war und im Übrigen kein anderes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hat, sondern derzeit Krankengeld bezieht.
Die Feststellung des früheren Anspruchsverlustes der Notstandshilfe basiert auf der entsprechenden, von der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag unbestritten gebliebenen Feststellung des angefochtenen Bescheides (vgl. Seite 7 des bekämpften Bescheides).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
Zu 1. Abweisung der Beschwerde
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF, lauten auszugsweise:
Arbeitswilligkeit
§ 9.
(1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
[…]
§ 10.
(1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
[…]
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
[…]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
[…]
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100).
Einleitend ist zu prüfen, ob die vermittelte Beschäftigung dem Beschwerdeführer zumutbar ist. Die Kriterien für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer vermittelten Beschäftigung sind grundsätzlich in § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG geregelt. Eine Beschäftigung ist gem. Abs. 2 zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. In Abs. 3 ist die Zumutbarkeit im Lichte des Berufs- und Entgeltschutzes geregelt und Abs. 4 bestimmt, dass eine vermittelte Beschäftigung auch dann zumutbar ist, wenn eine Wiedereinstellungszusage oder eine Wiedereinstellungsvereinbarung von einem früheren Arbeitgeber vorliegt. Schließlich setzt eine zumutbare Beschäftigung – über die in § 9 Abs. 2 AlVG ausdrücklich genannten Zumutbarkeitskriterien hinaus – weiters voraus, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitslosen nicht die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangt, die in wesentlichen Punkten wie z.B. der Arbeitszeitgestaltung (VwGH 20. 10. 2004, 2002/08/0266) oder Entlohnung (VwGH 29. 6. 1993, 92/08/0053) zwingenden Rechtsnormen widersprechen. Ebenfalls nicht gesetzlich geregelt, aber nach der ständigen Rechtsprechung eine Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung ist, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten einer arbeitslosen Person jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (vgl. VwGH 12.12.1998, 98/08/0163; 16.2.1999, 97/08/0572; 26.1.2000, 98/08/0355; 26.1.2000, 98/08/0289). Das bedeutet, dass der Arbeitslose objektiv für eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit geeignet sein muss. Werden Kenntnisse verlangt, die der Arbeitslose im Zeitpunkt der Zuweisung nicht aufweist, ist dieses Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt und somit Zumutbarkeit nicht gegeben. Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen bzw. die Annahme einer sich sonst bietenden Beschäftigung verlangen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).
Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann –erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der (zugewiesenen) Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).
Die Beschwerdeführerin hat zu keinem Zeitpunkt die Unzumutbarkeit der vermittelten Beschäftigung gegenüber dem Arbeitsmarktservice behauptet. Davon abgesehen ergaben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte dafür, dass die Stelle der Beschwerdeführerin nicht zumutbar gewesen wäre. Daher ist von der Zumutbarkeit der vermittelten Beschäftigung iSd § 9 AlVG auszugehen.
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva).
Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der potentiellen Dienstgeberin in einem Telefonat äußerte, dass sie die Stelle aufgrund von Schulterbeschwerden nicht antreten kann, wobei ebenso feststeht, dass diese Äußerung nicht den Tatsachen entspricht, die Beschwerdeführerin also in Wahrheit nicht aufgrund von Schulterbeschwerden außer Stande war, die Tätigkeit auszuüben.
Die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses wurden durch die Äußerung, aufgrund von Schulterbeschwerden die Tätigkeit nicht ausüben zu können, zweifelsfrei verringert. Die Vereitelungshandlung war somit kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses.
Ihr musste jedenfalls klar sein, dass das Beschäftigungsverhältnis durch eine derartige Äußerung nicht zustande kommen wird. Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls in Kauf genommen und somit zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt.
Gemäß § 10 Abs. 1 vorletzter Satz AlVG erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei auf acht Wochen. In Anbetracht des Umstandes, dass gegenüber der Beschwerdeführerin erstmals bereits mit Bescheid des AMS vom 28.04.2022 der Anspruchsverlust der Notstandshilfe ausgesprochen wurde und insoweit in der gegenständlichen Vereitelungshandlung bereits die zweite Pflichtverletzung iSd § 10 Abs. 1 AlVG liegt, hat die belangte Behörde zu Recht den Anspruchsverlust für 56 Bezugstage ausgesprochen.
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an.
In seinem Erkenntnis vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Aufnahme einer anderen Beschäftigung als Nachsichtsgrund im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG festgehalten, dass sich der entsprechenden gesetzlichen Bestimmung nicht entnehmen lässt, dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann.
Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin zwar am 02.01.2026 eine neue Beschäftigung übernommen, diese allerdings nur bis 14.04.2026 ausgeübt. In dieser bloß kurzen Beschäftigungsaufnahme kann sohin kein Verhalten erblickt werden, welches den potentiellen Schaden, der durch das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses entstanden ist, ganz oder teilweise beseitigt hat. Im Gefolge dessen bezog sie erneut Notstandshilfe und inzwischen Krankengeld. In Anbetracht des Umstandes, dass sie bereits am 03.09.2025 ihre Vereitelungshandlung setzte, konnte nicht außer Betracht bleiben, dass sie im September, Oktober, November sowie im Dezember 2025 überhaupt keine Bemühungen nachwies, eine Beschäftigung zu erlangen, sondern sich damit begnügte, auf ihre Einstellungszusage ab Jänner 2026 zu verweisen.
Wenngleich das zugewiesene Arbeitsverhältnis bereits aufgrund der eingangs erwähnten Vereitelungshandlung nicht zustande gekommen war, konnte der Vollständigkeit halber überdies nicht außer Betracht bleiben, dass auch ihr Verhalten, sowohl einen potentiellen Dienstgeber als auch Mitarbeitende des AMS zu beschimpfen, der Aufnahme einer Beschäftigung jedenfalls nicht dienlich ist. Auch dieser Umstand ließ es zweifelhaft erscheinen, dass die Beschwerdeführerin hinreichende Bemühungen unternahm, ehestmöglich eine Beschäftigung zu erlangen.
Vor diesem Hintergrund kann trotz der kurzzeitigen Beschäftigungsaufnahme Anfang 2026 nicht von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden.
Soweit sie gegenüber einer Mitarbeiterin des AMS auf finanzielle Schwierigkeiten durch den Anspruchsverlust verwies, derentwegen ihr der Wohnungsverlust drohen würde, war festzuhalten, dass in persönlichen finanziellen Umständen kein berücksichtigungswürdiger Grund gelegen ist, derentwegen eine Nachsicht in Betracht kommen würde. Eine besondere soziale Härte durch den Anspruchsverlust – etwa aufgrund einer bestimmten Erkrankung oder eines Todesfalls (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, Kommentar zum AlVG § 10 Rz 46) – vermochte sie mit diesem Vorbringen nicht aufzuzeigen.
Andere besondere Gründe, die eine Nachsicht rechtfertigen würden, wurden von ihr nicht ins Treffen geführt und waren auch für das erkennende Gericht keine Nachsichtsgründe erkennbar. Es kann sohin nicht von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden.
Die belangte Behörde hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG bejaht. Damit zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.
Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Zwar beantragte sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeschriftsatz, führte jedoch keinerlei Umstände ins Treffen, die deren tatsächliche Erforderlichkeit hätten erkennen lassen.
Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Der Beschwerdeführerin wurde zudem im Zuge des Beschwerdevorverfahrens die Möglichkeit eingeräumt, zu den Angaben des potentiellen Dienstgebers bzw. zum Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen.
Für das erkennende Gericht steht bereits durch das sorgfältig durchgeführte Ermittlungsverfahren der belangten Behörde und somit aufgrund des Akteninhalts fest, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Äußerung, aufgrund von Schulterbeschwerden die zugewiesene Stelle nicht ausüben zu können, das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses vereitelt hat.
Es ist folglich auch nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin in einer allenfalls stattfindenden Verhandlung vorbringen könnte, dass das Gericht zu einer anderen Einschätzung bzw. zu einem anderen Verfahrensausgang bewegen könnte.
Die mündliche Verhandlung ist auch nicht zur Verschaffung eines persönlichen Eindruckes von der Beschwerdeführerin erforderlich, zumal aus Sicht des erkennenden Gerichts ein eindeutiger Fall vorliegt.
Auch rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu 2. Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Im Vorlageantrag beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 15 Abs. 2 Z. 1 VwGVG hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat.
Weder mit der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 24.11.2025 noch mit dem ursprünglichen Bescheid vom 10.10.2025 wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt bzw. diese ausgeschlossen. Ihr Vorlageantrag hatte sohin ex lege aufschiebende Wirkung.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung selbiger war daher zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und mitunter in diesem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Rückverweise