IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Matthias MAIERHOFER und Mag. Brigitte MAROLD als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX , SVNR: XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2026 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 10 iVm § 38 AlVG 1977 für die Zeit von 56 Bezugstage ab XXXX keine Notstandshilfe erhält.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Sachverhalts und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass das AMS am XXXX Kenntnis davon erlangt habe, dass der BF sich auf die Stelle als Küchenhilfe bei der Firma XXXX (im Folgenden Firma B) nicht beworben habe. Der BF habe auf Vorhalt erklärt, dass er die Mailadresse des Dienstgebers falsch geschrieben hätte, dies jedoch in seiner Verantwortung sei, eine korrekte Bewerbung durchzuführen.
Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er sich entschuldige, falls es durch sein Verhalten zu Missverständnissen oder Unklarheiten gekommen sei. Es sei nicht seine Absicht, gegen Auflagen zu verstoßen. Sollte er einen Fehler gemacht haben, bitte er um Nachsicht. Er möchte gleichzeitig auf seine sehr angespannte Situation verweisen, er verfüge aktuell nicht über ausreichende Mittel, um zwei Monate ohne jegliche Leistung auszukommen. Diese Situation bringe ihn in eine große Notlage. Er ersuche daher um nochmalige Überprüfung und Aufhebung des Bescheides.
Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG am 18.06.2025 ab und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus.
Dagegen beantragte der BF die Vorlage an das BVwG und führte ergänzend aus, dass er eine erhebliche Einschränkung seines Sehvermögens habe, sein linkes Auge sei vollständig funktionsunfähig, sein rechtes Auge beeinträchtigt. Diese gesundheitliche Beeinträchtigung habe maßgeblich dazu beigetragen, dass er bei der Online-Bewerbung am 07.04.2025 versehentlich eine falsche Email-Adresse des Dienstgebers angegeben habe. Es sei keinesfalls seine Absicht gewesen, sich nicht auf die Stelle zu bewerben. Er wiederholte seine finanziell angespannte Situation und ersuchte, die Beschwerde dem BVwG vorzulegen. Die belangte Behörde übermittelte den Vorlageantrag samt maßgeblichem Verwaltungsakt dem BVwG.
Am 04.03.2026 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Abwesenheit des BF, der unentschuldigt der Verhandlung ferngeblieben ist, und einem Vertreter der belangten Behörde statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF steht wieder seit XXXX mit Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von Euro XXXX täglich.
Das letzte länger andauernde (über 6 Monate) Beschäftigungsverhältnis beim BFI endete am XXXX .
1.2. Der BF ist 54 Jahre alt, verheiratet und sorgepflichtig für zwei Kinder. Er sucht mit Unterstützung des AMS eine Stelle als Malerhelfer, Produktionshilfskraft bzw. im gesamten Helferbereich. Er verfügt über handwerkliches Geschick und konnte sich bereits Berufserfahrung im Baubereich, Lade- und Lagertätigkeit, Montagehelfer, Reinigung, Fließband, Möbelmontage, Müllentsorgung, verpacken und sortieren sowie Arbeiten mit Geräten, Maschinen und Anlagen aneignen. Er ist seit 2003 in Österreich und hat eine Bauhelferausbildung in Graz an der Bauakademie absolviert. Er spricht Dari/Farsi und verfügt über gute Deutschkenntnisse. Er ist auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen. Seine Vermittlung wird durch seine gesundheitlichen Einschränkungen erschwert.
1.3. Am XXXX wurde dem BF eine Beschäftigung (Vollzeit) als Restaurantmitarbeiter bei der Firma Burger King mit kollektivvertraglicher Entlohnung (brutto 1.950 Euro) und sofort möglicher Arbeitsaufnahme zugewiesen.
Gesucht wurde ein Restaurantmitarbeiter_in, Beschäftigungsausmaß 20 Wochenstunden
Aufgaben
- Gästebetreuung und Beratung
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- allgemeine Reinigungsaufgaben
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Profil
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Was Bewerber erwartet
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1.4. Die Firma teilte dem AMS am 11.04.2025 mit, dass der BF sich bei der Firma nicht vorgestellt habe.
1.5. Der BF wurde zu den Gründen am 18.04.2025 niederschriftlich befragt und er erklärte dazu, dass er sich am 07.04.2025 per Email beworben habe, er habe erst jetzt gesehen, dass er die Email-Adresse falsch geschrieben habe.
Der BF brachte als Entschuldigungsgründe seine starke Seheinschränkung vor, welche jedoch – wie beweiswürdigend ausgeführt – nicht als Nachsichtsgründe gewertet werden können.
Der BF hat mit seinem Verhalten die Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung vereitelt.
Die Beschäftigung als Restaurantmitarbeiter bei der Firma Burger King war unstrittig zumutbar.
1.6. Der BF hat bis dato keine, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.
2. Beweiswürdigung:
Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der BF blieb der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG unentschuldigt fern und rechtfertigt in der Beschwerde die Nichtbewerbung bei der Firma Burger King mit seinem stark eingeschränkten Sehvermögen, weshalb keine Absicht hinter dem Schreibfehler in der Email-Adresse lag.
Dem BF ist jedoch entgegen zu halten, dass er – bei Verwendung einer falschen Email-Adresse - eine Fehlermeldung erhält, weshalb er unmittelbar nach Absenden auf seinen Fehler aufmerksam gemacht worden ist bzw. wäre und er sich sofort danach mit der richtigen Email Adresse bewerben hätte können. Dies hat er offenbar unterlassen und sich auch nach entsprechendem Hinweis durch das AMS beim potentiellen Dienstgeber nicht gemeldet. Diesbezüglich wird vom BF auch nichts dergleichen vorgebracht. Ein solches Verhalten wäre jedoch schlüssig gewesen, wenn einem irrtümlich ein „Versehen“ passiert. Der BF hat jedoch weder nach Erhalt einer solchen Fehlermeldung noch nach Aufklärung durch das AMS Kontakt mit dem potentiellen Dienstgeber aufgenommen.
Insgesamt kann somit die vorgebrachten Gründe des BF für die Nichtbewerbung nicht als Nachsichtsgrund gewertet werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A):
3.2. Verfahrensgegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde zu Recht den Bezug des BF auf Notstandshilfe für den Zeitraum 56 Tage ab XXXX gemäß § 10 iVm § 38 AlVG ausgeschlossen hat.
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosgengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Arbeitswillig ist gemäß § 9 Abs. 1 AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Eine Beschäftigung ist gemäß Abs. 2 leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist gemäß Abs. 3 leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom 16. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990).
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.
Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht.
Der BF bringt im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er sich zeitgerecht bei der Firma per Email beworben habe. Leider habe er sich bei der Email-Adresse des Arbeitgebers verschrieben, dies sei aber nicht beabsichtigt gewesen, sondern aufgrund seiner starken gesundheitlichen Beeinträchtigung – er habe eine gravierende Sehschwäche, sein linkes Auge sei vollständig funktionsunfähig und sein rechtes Auge beeinträchtigt. Die technische Ungenauigkeit sei durch seine eingeschränkte Sehkraft schlicht nicht erkennbar gewesen.
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl das hg Erkenntnis vom 18. Jänner 2012, 2008/08/0243).
Das Verhalten des BF – Fehler bei der Email-Adresse des potentiellen Dienstgebers – war ursächlich dafür, dass beim potentiellen Dienstgeber keine Bewerbung des BF eingelangt ist.
Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2011, Zl. 2008/08/0251).
Dem Beschwerdeführer musste aber bewusst gewesen sein, dass sein Verhalten – (kein Einlangen der Bewerbung beim potentiellen Dienstgeber, da Fehler beim Schreiben der Email-Adresse, wie oben ausgeführt) - nach allgemeiner Erfahrung geeignet war, den potentiellen Dienstgeber von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit ihm abzubringen.
Der BF hat sich – wie er vorbringt - bei der Email-Adresse verschrieben, hat jedoch – wie beweiswürdigend ausgeführt wurde – nicht auf die erhaltene Fehlermeldung reagiert und auch keinen Kontakt, nach Aufklärung durch das AMS, mit dem potentiellen Dienstgeber aufgenommen. Hätte es sich um ein nicht beabsichtigtes Versehen gehandelt (oder ein bloß fahrlässiges Verhalten), hätte der BF nach Kenntnisnahme dieses „Versehens“ unverzüglich mit dem potentiellen Dienstgeber Kontakt aufgenommen. Da er weder nach Erhalt einer Fehlermeldung noch nach Aufklärung durch das AMS neuerlich Kontakt mit dem potentiellen Dienstgeber aufgenommen hat, um sein Verhalten zu „sanieren“, muss zumindest von bedingtem Vorsatz ausgegangen werden.
Dies vor allem, da er keinerlei Maßnahmen setzte, um den, wie von ihm vorgebracht wurde, unabsichtlichen Fehler zu sanieren.
Es ist damit auch bedingter Vorsatz im Sinn der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. April 2002, 2002/08/0051).
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
Da der BF bis dato keine, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen hat und auch keine sonstigen Nachsichtsgründe vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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