IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Mag. Reinhold WIPFEL (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 23.08.2024, Zl. XXXX , AMS 311-Gmünd, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2024, Zl. WF 2024-0566-3-016922, nach Durchführung einer nicht öffentlichen Beratung vom 11.05.2026, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 23.08.2024 sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Tagen ab 14.08.2024 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, das AMS habe am 14.08.2024 Kenntnis darüber erlangt, dass der BF das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Fachverkäufer im Bereich Elektro bei der Firma XXXX GmbH ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, worin er im Wesentlichen ausführte, er hätte sich ordnungsgemäß um eine Kontaktaufnahme mit dem Unternehmen bemüht, habe jedoch von der Firma keine Rückmeldung oder Einladung zu einem Bewerbungsgespräch erhalten. Es liege kein Verschulden seinerseits vor.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2024 änderte das AMS den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für die Zeit vom 14.08.2024 bis 24.09.2024, somit 42 Tage, verloren habe. Im Rahmen der Bescheidbegründung führte das AMS aus, dass den Angaben der potentiellen Dienstgeberin gefolgt werde. Es sei daher davon auszugehen, dass sich der BF zwar per E-Mail um die zugewiesene Beschäftigung beworben habe, in weiterer Folge jedoch den ihm übermittelten Vorstellungstermin ohne Angabe von Gründen nicht eingehalten habe und für die potentielle Dienstgeberin telefonisch nicht erreichbar gewesen sei. Das Verhalten des BF sei rechtlich als Vereitelung zu werten. Der Sanktionszeitraums sei von 56 Tagen auf 42 Tage zu kürzen, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Sanktion im Ausmaß von 56 Tagen nicht vorliegen würden.
Der BF beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, er habe sich ordnungsgemäß per E-Mail auf die zugewiesene Stelle beworben, habe jedoch keine Einladung oder weitere Kommunikation von der potentiellen Dienstgeberin erhalten. Die gegenteiligen Angaben der potentiellen Dienstgeberin würden nicht den Tatsachen entsprechen. Der BF beantrage die Einholung eines technischen Nachweises darüber, dass ihm seitens der potentiellen Dienstgeberin eine E-Mail zugestellt wurde und dass diese darüber hinaus versucht habe, ihn telefonisch zu erreichen.
Das AMS legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens übermittelte die potentielle Dienstgeberin dem Bundesverwaltungsgericht mit 06.02.2025 jene Antwort-E-Mail bezogen auf die per E-Mail gesendete Bewerbung vor, die am 07.08.2024 an den nunmehrigen BF gesendet wurde. Diese hatte folgenden Wortlaut: „Guten Morgen, Da ich Sie telefonisch leider nicht erreichen konnte, versuche ich es so. Hätte am Donnerstag, den 08.08.2024 um 17:30 beim Chef einen Termin für ein persönliches Vorstellungsgespräch reserviert. Sollte Interesse sein, bitte um kurze Rückmeldung. Mit freundlichen Grüßen XXXX . Die potentielle Dienstgeberin legte ferner den seitens des BF mit der Bewerbung mitgesendete Lebenslauf vor. Nachweise über telefonische Gesprächsverläufe legte die potentielle Dienstgeberin mit der Begründung nicht vor, dass die Anrufliste der Telefonanlage nur 24 Stunden gespeichert werde.
Im Zuge des daraufhin gewährten schriftlichen Parteiengehörs wendete der BF ein, er habe die nun vorliegende E-Mail der potentiellen Dienstgeberin nie erhalten. Nach § 12 AVG trage der Absender das Risiko für den tatsächlichen Zugang eines Schreibens. Der BF habe im besagten Zeitraum ferner einen Virenscanner auf seinem Computer getestet. Möglicherweise habe dieser bestimmte E-Mails automatisch gefiltert oder gelöscht, ohne dass der BF davon Kenntnis erhielt. Es gebe keinen gesicherten Nachweis, dass der BF die E-Mail erhalten habe. Der BF sei bereit, seinen Computer von einem IT-Sachverständigen untersuchen zu lassen. Die potentielle Dienstgeberin habe auch keine Belege über telefonische Kontaktversuche vorgelegt. Somit existiere kein Nachweis darüber, dass der BF überhaupt eine Einladung zum Vorstellungsgespräch erhalten habe. Der Zugang einer Einladung könne nicht bewiesen werden und fehle die Grundlage für die Annahme, dass der BF ein Arbeitsangebot ignoriert habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF war zuletzt vom 01.06.2021 bis 30.09.2021 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Seit dem 04.10.2021 steht er mit zwischenzeitigen Unterbrechungen durch Krankengeldbezüge im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Am 29.07.2024 wurde dem BF der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag bei der potentiellen Dienstgeberin XXXX GmbH für eine Stelle als „Fachverkäufer_in im Bereich Elektro“ in XXXX übermittelt. Neben einer Beschreibung der Anforderungen und des Aufgabenbereiches war im Inserat angeführt, dass Bewerbungen schriftlich an die angeführte E-Mail Adresse zu erfolgen haben.
Die BF hat sich den Vorgaben in der Stellenzuweisung entsprechend am 02.08.2024 per E-Mail von der E-Mail Adresse XXXX aus auf die zugewiesene Stelle beworben und einen Lebenslauf beigelegt.
Die potentielle Dienstgeberin versuchte zunächst, den BF unter der im Lebenslauf aufscheinenden Telefonnummer telefonisch zu kontaktieren, erreichte diesen jedoch nicht. Der BF rief auch nicht zurück. Schließlich sendete die potentielle Dienstgeberin dem BF am 07.08.2024 per Antwort-Mail eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch an jene E-Mail-Adresse, von der aus sich der BF beworben hatte, mit folgendem Wortlaut: „Guten Morgen, Da ich Sie telefonisch leider nicht erreichen konnte, versuche ich es so. Hätte am Donnerstag, den 08.02.2024 um 17:30 beim Chef einen Termin für ein persönliches Vorstellungsgespräch reserviert. Sollte Interesse sein, bitte um kurze Rückmeldung. Mit freundlichen Grüßen XXXX .
Der BF beantwortete diese E-Mail nicht. Er erschien auch nicht zum angebotenen Bewerbungsgespräch. Eine Beschäftigung bei der XXXX GmbH kam nicht zustande. Die BF nahm innerhalb der Ausschlussfrist keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung auf.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Einholung einer Stellungnahme der potentiellen Dienstgeberin im Zuge des Beschwerdeverfahrens, mit der seitens der potentiellen Dienstgeberin ein Ausdruck der an den BF gesendeten Antwort-Mail vom 07.08.2024 vorgelegt wurde. Diese E-Mail lässt in Übereinstimmung mit der aktenkundig an das AMS gerichteten Mitteilung der potentiellen Dienstgeberin vom 14.08.2024 über die Nichterreichbarkeit des BF erkennen, dass die potentielle Dienstgeberin sowohl versucht hat, den BF telefonisch zu erreichen als auch eine E-Mail an jene E-Mailadresse gerichtet hat, von der aus sich der BF beworben hatte. Die Angaben der potentiellen Dienstgeberin zum Sachverhalt erscheinen durchwegs unbedenklich und glaubwürdig. Die dagegen erhobenen Einwände des BF beschränken sich im Wesentlichen darauf, dass er weder einen Anruf der potentiellen Dienstgeberin noch deren Antwort-Mail vom 07.08.2024 erhalten hätte.
Soweit der BF einwendet, die Zustellung müsste unter Beachtung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom Absender bewiesen werden, so ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass die fragliche E-Mail vom 07.08.2024 keine behördliche Zustellung im Sinne des Zustellungsgesetzes bildete. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die genannte E-Mail vom 07.08.2014 nicht etwa vom AMS, der Gegenpartei im Beschwerdeverfahren, vorgelegt wurde, sondern von einer unbeteiligten Dritten, der potentiellen Dienstgeberin.
Dem Einwand des BF, ihm könne mangels Vorlage eines Telefonprotokolls der potentiellen Dienstgeberin nicht nachgewiesen werden, dass er von dieser angerufen wurde, ist entgegenzuhalten, dass es sich im vorliegenden Fall um kein Verwaltungsstrafverfahren handelt. Eine Beweisregel in dem Sinn, dass im Zweifel für den Beschwerdeführer zu entscheiden wäre gilt im hier zu führenden Verfahren nicht.
Soweit der BF erstmals im Rahmen des im Beschwerdeverfahren abgehaltenen schriftlichen Parteiengehörs nach Einsichtnahme in den genannten Ausdruck der Antwort-Mail vom 07.08.2024 vorbrachte, er hätte in der fraglichen Zeit einen Virenscanner getestet, der möglicherweise den Empfang der fraglichen E-Mail verhindert haben könnte, überzeugt dies nicht und erklärt auch nicht, weshalb der BF nicht dennoch Anrufe hätte empfangen können. Der BF konnte somit nicht glaubhaft machen, dass er weder die fragliche E-Mail noch Anrufe von der potentiellen Dienstgeberin erhalten hätte.
Insgesamt war aufgrund der oben dargelegten Erwägungen als erwiesen anzunehmen, dass der BF seitens der potentiellen Dienstgeberin zwecks Einladung zu einem Vorstellungsgespräch sowohl angerufen wurde als auch per E-Mail vom 07.08.2024 kontaktiert wurde, dass er aber weder die Anrufe noch die E-Mail beantwortete.
Dass der BF nicht zum Vorstellungsgespräch erschien, ferner dass eine Beschäftigung des BF bei der Firma XXXX GmbH nicht zustande kam und der BF innerhalb der Ausschlussfrist keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufnahm, blieb unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) – (8) (...)
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) - (8) (…)
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. (...)
3. (...)
4. (...)
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) (...)
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) (...)
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039; 04.09.2013, 2011/08/0200, mwN).
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Arbeitgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).
Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).
Unter dem Begriff der "Vereitelung" im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses muss nicht nur in der Sphäre des Vermittelten, sondern darüber hinaus in einem auf das Nichtzustandekommen gerichteten oder dies zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben. Die Vereitelung verlangt daher ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es demnach zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte im Sinne der obigen Ausführungen vorsätzlich gehandelt hat (VwGH 20.10.1992, 92/08/0042).
Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).
Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:
Im vorliegenden Fall wurde dem BF die verfahrensgegenständliche Stelle als Fachverkäufer im Bereich Elektro rechtswirksam zugewiesen. Ausgehend von der Aktenlage war die Zuweisung des genannten Stellenangebots dem BF zumutbar und hat er diesbezüglich auch keine Einwendungen vorgebracht.
Wie feststellend und beweiswürdigend ausgeführt wurde, hat sich der BF entsprechend der Stellenzuweisung beim potentiellen Dienstgeber beworben. In der Folge beantwortete er weder deren Telefonate, noch beantwortete er die seitens der potentiellen Dienstgeberin per E-Mail an ihn gerichtete Einladung zu einem Vorstellungsgespräch. Er erschien ferner nicht zum angebotenen Vorstellungsgespräch. Das festgestellte Verhalten des BF war für das Nichtzustandekommen der in Aussicht stehenden Beschäftigung kausal. Der BF hat mit seinem Verhalten bewusst in Kauf genommen, dass die in Aussicht stehende Beschäftigung nicht zustande kommen würde. Der Tatbestand der Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 AlVG ist erfüllt.
Zur Frage des Vorliegens eines Nachsichtsgrundes:
Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).
Der BF hat in den auf die festgestellte Vereitelung folgenden Wochen keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Sonstige Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat der BF nicht vorgebracht und sind auch keine Hinweise für deren mögliches Bestehen hervorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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