IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Dr.in Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Mag.a Nadine REDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , SVNr. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (AMS) vom 04.11.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2025, GZ: XXXX , betreffend den Anspruchsverlust der Notstandshilfe für 42 Tage ab dem 15.10.2025, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 04.11.2025 sprach das AMS (belangte Behörde) den Anspruchsverlust der Notstandshilfe ab dem 15.10.2025 für 42 Tage aus. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe das Zustandekommen einer zugewiesenen und zumutbaren Beschäftigung ohne triftigen Grund vereitelt.
2. Mit Schreiben vom 05.11.2025 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.11.2025. Sie führte in Bezug auf die Vereitelung zusammengefasst aus, dass sie sich bereits vor der Zuweisung der Stelle durch das AMS bei derselben Arbeitgeberin beworben habe und kein Dienstverhältnis zustande gekommen sei, weil sie aufgrund ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit als Kleinunternehmerin nicht an sämtlichen Samstagen arbeiten könne, was bei der zugewiesenen Stelle jedoch erforderlich gewesen wäre. Sie habe es daher für obsolet gehalten, sich erneut zu bewerben. Sie ersuchte zudem um Nachsicht vom ausgesprochenen Anspruchsverlust.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.11.2025 ab. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sie durch ihre Äußerung gegenüber der zugewiesenen Dienstgeberin, aufgrund ihrer selbstständigen Tätigkeit an Samstagen nicht arbeiten zu können, das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe.
4. Am 01.12.2025 langte ein Vorlageantrag der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein.
5. Mit Schreiben vom 01.12.2025 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Vorlageantrag verspätet eingelangt sei und sohin zurückzuweisen sei. Zugleich wurde ihr eine Stellungnahmefrist bis 15.12.2025 dazu eingeräumt.
6. Mit E-Mail vom 01.12.2025 langte eine entsprechende Stellungnahme der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein, in welcher sie im Wesentlichen vorbrachte, dass sie aus gesundheitlichen Gründen erst vorige Woche zur Abholung des Bescheides in der Lage gewesen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde am 07.10.2025 eine Beschäftigung als XXXX im Ausmaß von 30 Wochenstunden beim XXXX XXXX verbindlich angeboten. Als Arbeitszeit war im Inserat unter anderem Samstag von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr angegeben.
Die Beschwerdeführerin brachte zu keinem Zeitpunkt vor, dass ihr die Stelle nicht zumutbar wäre.
Die Beschwerdeführerin hat sowohl gegenüber der potentiellen Dienstgeberin als auch gegenüber der belangten Behörde angegeben, dass sie aufgrund ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit als XXXX nicht immer an Samstagen arbeiten kann. Das vermittelte Beschäftigungsverhältnis kam aufgrund dieser Äußerung der Beschwerdeführerin nicht zustande.
Die Beschwerdeführerin ist im Gefolge des bescheidmäßig ausgesprochenen Anspruchsverlustes der Notstandshilfe ab dem 15.10.2025 für 42 Tage keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern bezieht nach wie vor Notstandshilfe.
2. Beweiswürdigung:
Anhand der vorliegenden Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Sämtliche Feststellungen ergeben sich unmittelbar und zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
Die Übermittlung des verbindlichen Stellenangebots ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Vermittlungsvorschlag bzw. den Angaben der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin und ist unstrittig. Die erforderliche Arbeitszeit an Samstagen ergibt sich unmittelbar aus dem Stellenangebot.
Dass das vermittelte Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen ist, steht unbestritten fest.
Dass die Beschwerdeführerin sowohl gegenüber der zugewiesenen Arbeitgeberin als auch gegenüber der belangten Behörde äußerte, dass sie aufgrund ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit als XXXX nicht immer an Samstagen arbeiten könne, obwohl sich unter anderem der Samstag als notwendiger Arbeitstag für die Beschäftigung unmittelbar aus dem Stellenangebot ergibt, ergibt sich aus der Niederschrift ihrer eigenen Einvernahme bei der belangten Behörde am 03.11.2025 sowie aus dem Beschwerdeschriftsatz und ist daher ebenfalls unstrittig.
Aus der durchgeführten Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger geht hervor, dass die Beschwerdeführerin kein anderes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hat und weiterhin Notstandshilfe bezieht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
Zur Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages
Entgegen der Einschätzung der belangten Behörde in ihrem Parteiengehörschreiben vom 01.12.2025, wurde der Vorlageantrag nicht verspätet eingebracht:
Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung gemäß § 17 ZustG zugestellt. Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gilt die Zustellung von hinterlegten Dokumenten mit dem ersten Tag der Frist, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt.
Dem im Verfahrensakt befindlichen Zustellnachweis war zu entnehmen, dass die Beschwerdevorentscheidung beginnend mit 17.11.2025 zur Abholung bereitgehalten wurde. Als Tag der Zustellung und des Beginns des Laufes der 14-tägigen Frist zur Einbringung des Vorlageantrages gilt folglich der 17.11.2025.
Der von der Beschwerdeführerin am 01.12.2025 eingebrachte Vorlageantrag erfolgte am letzten Tag der 14-tägigen Frist und sohin rechtzeitig, weshalb eine Zurückweisung ihres Vorlageantrages als verspätet nicht in Betracht kam.
Zur Abweisung der Beschwerde
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF, lauten auszugsweise:
Arbeitswilligkeit
§ 9.
(1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
[…]
§ 10.
(1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
[…]
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
[…]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
[…]
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100).
Einleitend ist zu prüfen, ob die vermittelte Beschäftigung der Beschwerdeführerin zumutbar ist. Die Kriterien für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer vermittelten Beschäftigung sind grundsätzlich in § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG geregelt. Eine Beschäftigung ist gem. Abs. 2 zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. In Abs. 3 ist die Zumutbarkeit im Lichte des Berufs- und Entgeltschutzes geregelt und Abs. 4 bestimmt, dass eine vermittelte Beschäftigung auch dann zumutbar ist, wenn eine Wiedereinstellungszusage oder eine Wiedereinstellungsvereinbarung von einem früheren Arbeitgeber vorliegt. Schließlich setzt eine zumutbare Beschäftigung – über die in § 9 Abs. 2 AlVG ausdrücklich genannten Zumutbarkeitskriterien hinaus – weiters voraus, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitslosen nicht die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangt, die in wesentlichen Punkten wie z.B. der Arbeitszeitgestaltung (VwGH 20. 10. 2004, 2002/08/0266) oder Entlohnung (VwGH 29. 6. 1993, 92/08/0053) zwingenden Rechtsnormen widersprechen. Ebenfalls nicht gesetzlich geregelt, aber nach der ständigen Rechtsprechung eine Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung ist, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten einer arbeitslosen Person jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (vgl. VwGH 12.12.1998, 98/08/0163; 16.2.1999, 97/08/0572; 26.1.2000, 98/08/0355; 26.1.2000, 98/08/0289). Das bedeutet, dass der Arbeitslose objektiv für eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit geeignet sein muss. Werden Kenntnisse verlangt, die der Arbeitslose im Zeitpunkt der Zuweisung nicht aufweist, ist dieses Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt und somit Zumutbarkeit nicht gegeben. Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen bzw. die Annahme einer sich sonst bietenden Beschäftigung verlangen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).
Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann –erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der (zugewiesenen) Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).
Die Beschwerdeführerin hat zu keinem Zeitpunkt die Unzumutbarkeit der vermittelten Beschäftigung behauptet. Davon abgesehen ergaben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte dafür, dass die Stelle der Beschwerdeführerin nicht zumutbar gewesen wäre. Daher ist von der Zumutbarkeit der vermittelten Beschäftigung iSd § 9 AlVG auszugehen.
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva).
Im übermittelten Stellenangebot gab die potentielle Dienstgeberin die erforderlichen Arbeitszeiten, die den Öffnungszeiten des XXXX entsprechen, für die Stelle als XXXX an. Unter anderem fällt die Arbeitszeit auf samstags von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr. Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der potentiellen Dienstgeberin äußerte, dass sie nicht immer an Samstagen arbeiten kann (bzw. will), was sie mit ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit als Kleinunternehmerin begründete.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf durch eine geringfügige, die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigung die Bereitschaft des Arbeitslosen, eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen und sich im Vorstellungsgespräch dementsprechend zu verhalten, nicht beeinträchtigt werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.03.2010, ZI. 2010/08/0021). Schon die belangte Behörde hielt in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend fest, dass Selbiges auch für selbstständige Erwerbstätigkeiten wie jene der Beschwerdeführerin gilt, sofern diese die Arbeitslosigkeit nicht ausschließen.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihr durch die zugewiesene Stelle ein wirtschaftlicher Nachteil drohen würde, weil sie als XXXX bereits für einen Standplatz gezahlt habe und deshalb an (zumindest manchen) Samstagen auch tatsächlich ihren XXXX müsse, um den Standplatz nicht zu verlieren, geht schon deshalb ins Leere, weil sie aus dieser Erwerbstätigkeit offenkundig nicht genügend Einnahmen erzielt, um nicht auf den Bezug von Notstandshilfe angewiesen zu sein. Es handelt sich sohin jedenfalls um eine die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigung iSd angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass es das Gesetz bei der Zuweisung einer Beschäftigung der arbeitslosen Person zwar vorerst selbst überlässt, die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit, wie insbesondere auch die Arbeitszeit, mit dem potenziellen Arbeitgeber zu besprechen. Allerdings ist die arbeitslose Person sodann dennoch verpflichtet, dessen Angebot – wenn dies nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 28.03.2012, ZI. 2010/08/0087), was die Beschwerdeführerin jedoch mit dem Hinweis auf die Arbeitszeit an Samstagen letztlich nicht getan hat.
Ihre Äußerung, wonach sie nicht immer an Samstagen arbeiten könne, um diese selbstständige Erwerbstätigkeit weiter ausüben zu können, war zweifelsfrei als Vereitelungshandlung zu qualifizieren und ebenso zweifelsfrei geeignet, die Chancen des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses zu verringern. Die Vereitelungshandlung war somit auch kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses.
Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls in Kauf genommen und somit zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt.
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an.
In seinem Erkenntnis vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Aufnahme einer anderen Beschäftigung als Nachsichtsgrund im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG festgehalten, dass sich der entsprechenden gesetzlichen Bestimmung nicht entnehmen lässt, dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann.
Die Beschwerdeführerin hat bislang keine andere Erwerbstätigkeit aufgenommen. Eine Nachsicht aus dem Grunde einer Beschäftigungsaufnahme, welche den potentiellen Schaden, der durch das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses entstanden ist, ganz oder teilweise beseitigt hätte, kam deshalb nicht in Betracht.
Soweit sie auf finanzielle Schwierigkeiten verwies, derentwegen ihr Geld für die Reparatur ihres Autos fehlen würde, war festzuhalten, dass in persönlichen finanziellen Umständen kein berücksichtigungswürdiger Grund gelegen ist, derentwegen eine Nachsicht in Betracht kommen würde. Eine besondere soziale Härte durch den Anspruchsverlust – etwa aufgrund einer bestimmten Erkrankung oder eines Todesfalls (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, Kommentar zum AlVG § 10 Rz 46) – vermochte sie mit diesem Vorbringen nicht aufzuzeigen.
Andere besondere Gründe, die eine Nachsicht rechtfertigen würden, wurden von ihr nicht ins Treffen geführt. Es kann sohin nicht von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden.
Die belangte Behörde hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG bejaht. Damit zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.
Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Der Beschwerdeführerin wurde zudem im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens – insbesondere durch ihre Einvernahme am 03.11.2025 – ausreichend Möglichkeit eingeräumt, zum Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen.
Für das erkennende Gericht steht bereits durch das sorgfältig durchgeführte Ermittlungsverfahren der belangten Behörde und somit aufgrund des Akteninhalts fest, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Äußerung, die geforderten Arbeitszeiten an Samstagen nicht immer einhalten zu können (bzw. zu wollen), das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses vereitelt hat.
Es ist folglich auch nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin in einer allenfalls stattfindenden Verhandlung vorbringen könnte, dass das Gericht zu einer anderen Einschätzung bzw. zu einem anderen Verfahrensausgang bewegen könnte.
Die mündliche Verhandlung ist auch nicht zur Verschaffung eines persönlichen Eindruckes von der Beschwerdeführerin erforderlich, zumal aus Sicht des erkennenden Gerichts ein eindeutiger Fall vorliegt.
Auch rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und mitunter in diesem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
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