W238 2325537-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 10.09.2025, XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 16.10.2025, XXXX , betreffend den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für 42 Bezugstage ab 09.09.2025 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde-vorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer bezog zuletzt ab 05.08.2022 Arbeitslosengeld und ab 03.03.2023 Notstandshilfe.
2. Am 15.07.2025 wurde er vom AMS Wien Huttengasse niederschriftlich aufgefordert, bis zum 15.01.2026 wöchentlich zumindest eine Bewerbung glaubhaft zu machen. In der Niederschrift wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Bewerbungen in die beigelegte Bewerbungsliste eintragen möge. Eine Überprüfung der Bewerbungsaktivitäten werde anlässlich seiner Termine erfolgen. Der Beschwerdeführer wurde auf die Rechtsfolge einer mangelnden Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung hingewiesen.
3. Im Zuge einer persönlichen Vorsprache am 09.09.2025 gab der Beschwerdeführer niederschriftlich an, dass er nicht bereit bzw. in der Lage sei, die vereinbarten Nachweise seiner Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen, weil es zur Zeit nichts Passendes auf dem Arbeitsmarkt gebe.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des AMS Wien Huttengasse vom 10.09.2025 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Bezugstagen ab 09.09.2025 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dem niederschriftlich am 15.07.2025 erfolgten Auftrag, Nachweise über Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen, nicht fristgerecht nachgekommen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
5. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, ihm werde seitens des AMS ständig unterstellt, dass er arbeitsunwillig sei. Auf Grund seiner schlechten Bildung und Qualifikation könne er nicht mehr Bewerbungen machen. Die Niederschrift sei aus seiner Sicht nicht gültig, zumal ihm gedroht worden sei, dass er wegen Arbeitsverweigerung vom Bezug abgemeldet werde. Bis heute erhalte er nur Absagen oder keine Antworten von Unternehmen, die er angeschrieben habe. Abschließend ersuchte er um Überprüfung der Leistungssperre.
6. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.10.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei am 15.07.2025 aufgetragen worden, Nachweise über seine Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung im Umfang von einer Bewerbung pro Woche zu erbringen, wobei die Überprüfung der Bewerbungsaktivitäten anlässlich der Kontrollmeldetermine erfolgen würde. Der Beschwerdeführer sei auch über die Rechtsfolgen einer mangelnden Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung belehrt worden. Im Zuge seiner persönlichen Vorsprache am 09.09.2025 habe der Beschwerdeführer keine Bewerbung in Eigeninitiative glaubhaft gemacht. Ein engagiertes Bemühen, seine Arbeitslosigkeit möglichst rasch zu beenden, sei nicht erkennbar, weshalb der Anspruchsverlust auszusprechen sei. Im Übrigen habe eine kurze Internetrecherche ergeben, dass mit Stand 16.10.2025 allein in den Berufssparten Produktion und Lagerarbeiter 610 offene Stellen verfügbar seien. Das Beschwerdevorbringen, wonach es nichts Passendes auf dem Arbeitsmarkt gebe, gehe daher ins Leere.
7. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er insbesondere vorbrachte, dass er nicht nachvollziehen könne, warum das AMS ihn nicht (vorab) informiere, dass es 610 offene Stellen gebe.
8. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 07.11.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer bezog zuletzt vom 05.08.2022 bis 02.03.2023 Arbeitslosengeld und ab 03.03.2023 mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe.
In der Betreuungsvereinbarung vom 15.07.2025 wurde u.a. festgehalten, dass das AMS dem Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Produktionsarbeiter bzw. Portier oder einer sonst zumutbaren Stelle hilft. Vereinbart wurde, dass der Beschwerdeführer sich selbstständig auf offene Stellen bewirbt, indem er Job-Suchmaschinen und Job-Plattformen (z.B. „alle jobs”, die AMS Job App und Zeitungen) nutzt, um eigenständig Bewerbungen durchzuführen. Demnach soll das AMS vom Beschwerdeführer Bewerbungslisten erhalten, auf denen er mindestens eine Bewerbung pro Woche dokumentiert.
Am selben Tag (15.07.2025) wurde der Beschwerdeführer vom AMS Wien Huttengasse niederschriftlich aufgefordert, bis zum 15.01.2026 wöchentlich zumindest eine Bewerbung glaubhaft zu machen, beispielsweise durch Kopien von Bewerbungsschreiben oder die Bekanntgabe von Personen, bei denen sich der Beschwerdeführer beworben habe. In der Niederschrift wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Bewerbungen in die beigelegte Bewerbungsliste eintragen soll. Eine Überprüfung der Bewerbungsaktivitäten werde anlässlich seiner Termine erfolgen. Der Beschwerdeführer wurde auf die Rechtsfolge einer mangelnden Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung hingewiesen.
Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen des Kontrollmeldetermins am 09.09.2025 keine Bewerbung im Zeitraum vom 15.07.2025 bis 09.09.2025 nachweisen. Er machte keine ausreichenden Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Bezugsverlauf.
Die Betreuungsvereinbarung und die Niederschrift vom 15.07.2025 liegen im Akt ein. Daraus ergibt sich insbesondere, dass dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, mindestens eine Bewerbung pro Woche durchzuführen und diese Bewerbungen mittels einer Bewerbungsliste zu dokumentieren.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 15.07.2025 bis 09.09.2025 keine Bewerbung nachweisen konnte, beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Im Zuge seiner persönlichen Vorsprache am 09.09.2025 gab der Beschwerdeführer niederschriftlich an, dass er nicht bereit bzw. in der Lage sei, die vereinbarten Nachweise seiner Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen, weil es zur Zeit nichts Passendes auf dem Arbeitsmarkt gebe.
Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer „bis heute” nur Absagen oder keine Antworten auf seine Bewerbungen erhalten habe, vermag dies nichts daran zu ändern, dass er im Zuge des Verfahrens keinerlei Nachweise über von ihm im verfahrensrelevanten Zeitraum (15.07.2025 bis 09.09.2025) getätigte Bewerbungen in Vorlage brachte. Der Beschwerdeführer stellt – mit Blick auf sein Vorbringen anlässlich der Vorsprache am 09.09.2025 in Zusammenschau mit seinem Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag – nicht in Abrede, im verfahrensrelevanten Zeitraum keine Bewerbung durchgeführt zu haben, sondern versucht vielmehr, diesen Umstand einerseits mit seiner schlechten Bildung bzw. Qualifikation und andererseits mit einem Mangel an passenden Stellen zu rechtfertigen.
Für das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 15.07.2025 bis 09.09.2025 entgegen der Aufforderung des AMS keine ausreichenden Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung machte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die fallgegenständlich maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten wie folgt:
„Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
…“
„§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
…
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
…“
„Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
3.3. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157 u.v.a.).
Arbeitswilligkeit als eine der Voraussetzungen des Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruchs ist nach § 9 Abs. 1 AlVG nur gegeben, wenn der Arbeitslose (u.a.) von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternimmt, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Da die eigenen Anstrengungen der persönlichen Sphäre des Arbeitslosen zuzuordnen sind und daher von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nur eingeschränkt überprüft werden können, sieht § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG vor, dass der Arbeitslose von der regionalen Geschäftsstelle aufgefordert werden kann, ausreichende Anstrengungen nachzuweisen; den Arbeitslosen trifft insoweit eine spezifische Mitwirkungspflicht. Wird eine solche Aufforderung dahingehend konkretisiert, dass die arbeitslose Person in bestimmter Zeit eine bestimmte Zahl von Bewerbungen nachweisen soll, kann dies aber nichts daran ändern, dass die arbeitslose Person dennoch nur nachweisen muss, dass sie ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. Es ist Aufgabe der Behörde (bzw. hier: des Verwaltungsgerichtes) zu beurteilen, ob die nachgewiesenen Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des – ebenfalls darzustellenden – Umfeldes auf dem konkret in Frage kommenden Teil des Arbeitsmarktes nach den persönlichen Verhältnissen der Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht. Kommt sie zum Ergebnis, die Anstrengungen seien nicht ausreichend, hat sie ihre diesbezüglichen Erwägungen in der Begründung der Entscheidung darzulegen. Die Begründung hat eine Würdigung der Anstrengungen zu enthalten. Hiebei ist das Gesamtverhalten der arbeitslosen Person von der Aufforderung bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu beurteilen (vgl. VwGH 14.02.2013, 2010/08/0055 mwN.)
Bedeutsam sind nicht nur Art und Ausmaß, sondern auch die Ernsthaftigkeit der glaubhaft gemachten Anstrengungen. Auf das Verhältnis der auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden freien Stellen und der Zahl der Arbeitslosen kommt es hingegen nicht an. Dem Arbeitslosen wird vielmehr – je nach der Zahl der angebotenen Stellen – zugemutet, mit den anderen Arbeitslosen im Bemühen um Erlangung einer solchen Stelle zu konkurrieren (VwGH 08.09.1998, 96/08/0241).
Von Arbeitssuchenden ist zu erwarten, dass sie für ausreichende Bemühungen zur Erlangung einer Beschäftigung die üblichen systematischen Vorgangsweisen wählen und etwa durch Studieren von Stellenanzeigen potentielle Arbeitgeber ausfindig machen oder Blindbewerbungen an im Branchenverzeichnis gefundene Unternehmen richten (vgl. VwGH 22.12.2009, 2007/08/0323).
3.4. Der Beschwerdeführer war als Notstandshilfebezieher verpflichtet, entsprechend seinen Fähigkeiten und gesundheitlichen Möglichkeiten alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen.
Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführer am 15.07.2025 vom AMS Wien Huttengasse aufgefordert, bis 15.01.2026 mindestens eine Bewerbung pro Woche durch Vorlage von Belegen wie beispielsweise Kopien von Bewerbungsschreiben oder Bekanntgabe von Personen, bei denen sich der Beschwerdeführer beworben hat, nachzuweisen. Im Zuge einer persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers am 09.09.2025 wurden seine bisherigen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung überprüft, wobei festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 15.07.2025 bis 09.09.2025 – das entspricht acht Wochen – keine Bewerbung durchführte.
Soweit der Beschwerdeführer die unterbliebenen Bewerbungsaktivitäten mit einem Mangel an passenden Stellen zu begründen versucht, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der zufolge es für die Bewerbungspflicht nicht darauf ankommt, ob es mehr Stellensuchende als offene Stellen gibt (vgl. VwGH 23.04.1996, 94/08/0069). Es kann daher, ungeachtet dessen, ob und wie viele freien Stellen derzeit am Arbeitsmarkt verfügbar sind, vom Beschwerdeführer ein systematisches Vorgehen im Hinblick auf die Ermittlung von offenen Stellen sowie Dienstgeber für Blindbewerbungen erwartet werden.
Auch der Verweis des Beschwerdeführers auf seine schlechte Bildung bzw. Qualifikation entbindet ihn nicht von seiner Verpflichtung, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu machen.
Unter Berücksichtigung der oben zitierten Judikatur kann zwar auch eine geringere Anzahl an Eigenbewerbungen ausreichen, wenn die Anstrengungen insgesamt ausreichend erscheinen. Mit keiner einzigen nachgewiesenen Eigenbewerbung innerhalb eines Zeitraumes von acht Wochen erfüllte der Beschwerdeführer jedoch nicht einmal ein Minimum an zu erwartender Anstrengung. Weitere Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch anhand des Verwaltungsaktes nicht hervorgekommen.
Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer somit keine ausreichenden Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen.
3.5. Zur Rechtsfolge der mangelnden Eigeninitiative
Auch beim mangelnden Nachweis von Eigenbewerbungen kommen die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen in Betracht.
Die in § 10 Abs. 1 (iVm § 38) AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.
Nach dieser Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) im Gesamtausmaß von sechs Wochen zulässig.
3.6. Zu den berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht
3.6.1. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).
3.6.2. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).
Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).
3.6.3. Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, wurden im Verfahren vom Beschwerdeführer weder vorgebracht noch gibt es dafür Hinweise in den Akten.
3.7. Ergebnis
Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
3.8. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zweifelsfrei auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Der Beschwerdeführer brachte im gesamten Verfahren nicht vor, dass er im maßgeblichen Zeitraum eine bestimmt (ausreichende) Zahl von Bewerbungen durchgeführt bzw. ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. Es hat sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights” iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt II.3.3. bis II.3.6. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Fragen der Beweiswürdigung sind – sofern diese vom Verwaltungsgericht nicht in unvertretbarer Weise vorgenommen wurde – grundsätzlich nicht revisibel. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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