IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter DI Gerald KORTSCHAK und Dr. Katharina URLEB als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX , SVNR: XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2026 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird als begründet s t a t t g e g e b e n und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 10 iVm § 38 AlVG 1977 für die Zeit von 42 Bezugstage ab XXXX kein Arbeitslosengeld erhält.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Sachverhalts und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass das AMS am XXXX Kenntnis davon erlangt habe, dass der BF das Zustandekommen einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Produktionsmitarbeiter bei der XXXX Jobservice ohne triftige Gründe vereitelt habe. Nachsichtsgründe nicht vorliegen würden bzw. nicht berücksichtigen können.
Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass nicht richtig sei, dass er für die Firma XXXX nicht erreichbar gewesen sei. Er habe zwei Monate nach seiner Bewerbung zum Zeitpunkt der Niederschrift keine Erinnerung mehr an besagten Anruf. Er habe nach Erhalt des Bescheides seine Anrufliste vom Juni aufgearbeitet und die Telefonnummer gefunden, die er laut Google Suche der Firma XXXX zugeordnet wird. Seine schriftliche Bewerbung sei am XXXX erfolgt, am XXXX habe er einen Anruf erhalten, das Telefonat müsse unauffällig verlaufen sein, da es in seiner Erinnerung nicht besonders hervorsteche. Er gehe davon aus, dass sie so verblieben seien, dass die Firma XXXX seine Unterlagen an den potentiellen Arbeitgeber übermitteln werde. Er habe keinen weiteren Anruf von der Firma Transfer erhalten. Der BF hat seiner Beschwerde einen Screenshot der Anrufliste beigelegt, aus dem hervorgeht, dass am XXXX um 14:58 ein Telefongespräch mit einer Dauer von 3 Minuten und 26 Sekunden mit der Rufnummer XXXX stattgefunden hat.
Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG ab und bestätigte den bekämpften Bescheid. Dies wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der BF sich zwar auf die zugewiesene zumutbare Beschäftigung beworben habe, jedoch der Firma gegenüber mitgeteilt hat, dass er ausschließlich in der Nachschicht arbeiten wolle. Damit hat er die Aufnahme der Beschäftigung abgelehnt bzw. vereitelt.
Dagegen beantragte der BF die Vorlage an das BVwG.
Die belangte Behörde übermittelte den Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichem Verwaltungsakt dem BVwG.
Am 06.05.2026 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung samt BF und einer Vertreterin der belangten Behörde statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF steht ab XXXX im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug des Arbeitslosengeldes in der Höhe von Euro XXXX täglich.
Das letzte länger andauernde (über 6 Monate) Beschäftigungsverhältnis bei XXXX endete am XXXX .
1.2. Der BF ist 30 Jahre alt, absolvierte 2014/2015 den Pflichtschulabschluss sowie Deutschdiplom As 2 und B1, seine Muttersprache ist Farsi/Dari, er spricht Deutsch und Englisch, verfügt über digitale Grundkompetenzen und den FSB und konnte sich bereits Erfahrung in Bereich als Produktionsmitarbeiter aneignen.
1.3. Am XXXX wurde dem BF eine Beschäftigung als Produktionsmitarbeiter in der Aktivteilmontage zugewiesen.
3 L/ProduktionsmitarbeiterInnen – Aktivteilmontage (all genders)
Tätigkeitsbeschreibung
Montage der Aktivteile der Transformatoren
Verlegen und Verschalten elektrischer Leitungen am Aktivteil
Montage mechanischer und elektrischer Komponenten/Baugruppen an Transformatoren
Vormontage von mechanischen und elektrischen Baugruppen
Endausfertigung von Transformatoren
Messtechnische und qualitätsrelevante Aufgaben
Weitere Informationen:
Abgeschlossene technische Berufsausbildung erwünscht, aber auch angelernte Produktionsmitarbeiter mit entsprechender Erfahrung
Erfahrung im industriellen Produktionsumfeld von Vorteil
3-Schichtbereitschaft, 2-Schichtbetrieb oder dauerhaft Nachtschicht je nach Möglichkeit
Kran- und/oder Staplerschein erwünscht
Teamfähig, lernbereit, zuverlässig und belastbar
Überstundenbereitschaft
Handwerkliches Geschick und technisches Verständnis
Sichere Deutschkenntnisse in Wort und Schrift
Entlohnung 20,05 Euro brutto / Stunde
Einsatzort XXXX
Der Dienstgeber meldete dem AMS am XXXX , dass der BF sich zwar auf den Stellenvorschlag beworben habe, jedoch für die Firma nicht erreichbar gewesen sei.
Bei der niederschriftlichen Befragung zu den Gründen für die Nichtaufnahme der Beschäftigung erklärte der BF, dass es sein könne, dass die Firma ihn angerufen habe, er rufe nicht alle Nummern zurück, da er regelmäßig Spam Anrufe erhalte. Die Firma solle ihm eine SMS oder ein Email schreiben, damit er wisse, dass er von dieser Firma kontaktiert werde. Er kontaktiere alle Firmen, die ihm eine Email schreiben.
Die Firma übermittelte dem AMS eine Email an den BF mit folgendem Inhalt:
„Hallo Herr XXXX , da sie beim Gespräch mitteilten, dass sie ausschließlich nur Nachtschicht arbeiten möchten, haben wir derzeit keine offene Stelle für sie frei!“
Am XXXX teilte der verantwortliche Mitarbeiter der Firma XXXX dem AMS per Email mit, dass er am XXXX mit dem BF ein Telefonat geführt habe. In diesem Gespräch habe ihm der BF mitgeteilt, dass er ausschließlich an Nachschichten im Raum XXXX interessiert sei.
Telefonische Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers aufgrund Rückfrage durch das AMS vom XXXX :
Hr. XXXX wurde aufgrund seiner Bewerbung auf die zugewiesene Stelle als Produktionsmitarbeiter telefonisch am XXXX kontaktiert. Er hat die angebotene Beschäftigung jedoch abgelehnt, weil er nur in der Nachtschicht arbeiten möchte. Da wir auch keine andere Beschäftigung nur in der Nachtschicht anbieten konnten, wurde ihm dies auch per Mail mitgeteilt. Den Mailverkehr werde ich Ihnen übermitteln.
Die Angabe vom XXXX , dass Hr. XXXX telefonisch nicht erreichbar war, ist nicht korrekt.
Aufgrund eines Missverständnisses bzw. Verwechslung wurde diese Meldung irrtümlich an das AMS getätigt.
1.5. Der BF hat bis dato keine, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.
2. Beweiswürdigung:
Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG brachte der BF glaubhaft und schlüssig vor, dass er Interesse an der Beschäftigung gehabt habe.
Er habe Nachschicht arbeiten wollen, da seine Frau für einen Deutschkurs angemeldet gewesen sei und er sich daher am Tag um sein Kind kümmern wollte, da sie noch keinen Kindergartenplatz gehabt haben. Ihm sei jedoch die Beschäftigung sehr wichtig gewesen, weshalb er – wenn Nachschicht nicht möglich gewesen wäre - jedenfalls auch eine Beschäftigung am Tag angenommen hätte, sie hätten dann eher den Deutschkurs seiner Frau verschoben. Da er sich jedoch aufgrund der hohen Anzahl an Telefongesprächen mit verschiedenen Firmen nicht mehr genau an das Gespräch erinnern könne, kann er nicht sagen, wie diesbezüglich das Gespräch verlaufen sei. Mit hoher Wahrscheinlichkeit habe er bei der Firma nachgefragt, ob nicht aufgrund der Problematik mit dem Kindergarten vorerst nur Nachschicht möglich ist – wie es ohnehin auch mit Vermittlungsvorschlag angegeben ist. Er habe mit hoher Wahrscheinlichkeit auch hinsichtlich Beschäftigung am Tag nachgefragt, könne sich jedoch leider nicht mehr an dieses Gespräch erinnern.
Auffällig ist jedenfalls, dass im Vermittlungsvorschlag eindeutig „3-Schichtbereitschaft, 2-Schichtbetrieb oder dauerhaft Nachschicht je nach Möglichkeit“ angeführt sind.
Die Firma hat jedenfalls in ihrer Rückmeldung an das AMS vorerst mitgeteilt, dass der BF sich zwar auf die Stelle beworben habe, dann jedoch für die Firma nicht mehr erreichbar gewesen sei. Nach nochmaliger Kontaktaufnahme durch das AMS – aufgrund der Email-Vorlage seitens des BF - räumte die Firma an, das dies eine fehlerhafte Meldung gewesen sei und der BF sehr wohl erreichbar gewesen sei. Er habe im Gespräch mitgeteilt, dass er ausschließlich Nachschicht arbeiten wolle. Die Firma hat dem BF mit Email bestätigt, dass er im Gespräch mitgeteilt habe, dass er ausschließlich nur Nachschicht arbeiten wolle, derzeit keine offene Stelle für ihn frei sei.
Die Angaben der Firma sind in sich widersprüchlich und nicht glaubhaft.
Der BF hat – wie vorhin dargelegt - glaubhaft und schlüssig begründet, warum er Interesse an der Nachsicht hatte. Dieser Wunsch des BF entsprach auch dem Vermittlungsvorschlag, aus dem ausdrücklich hervorgeht, dass auch „dauerhaft Nachtschicht“ als mögliche Arbeitszeit angeboten wird. Warum dahingehend eine „Ablehnung“ bzw. „Vereitelung“ des BF vorliegen soll, ist nicht nachvollziehbar. Die Firma erläuterte auch nicht weiter, ob eine solche Stelle bereits binnen 10 Tagen besetzt wurde.
Insgesamt waren daher die Angaben des BF glaubhaft und nachvollziehbar, es lag keine Vereitelungshandlung durch den BF vor
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A):
3.2. Verfahrensgegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde zu Recht den Bezug des BF auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 42 Tage ab XXXX gemäß § 10 iVm § 38 AlVG ausgeschlossen hat.
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosgengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Arbeitswillig ist gemäß § 9 Abs. 1 AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Eine Beschäftigung ist gemäß Abs. 2 leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist gemäß Abs. 3 leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom 16. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990).
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl das hg Erkenntnis vom 18. Jänner 2012, 2008/08/0243).
Es steht fest, dass der BF sich auf die Beschäftigung beworben hat, ebenso dass er der Firma gegenüber mitgeteilt hat, dass er ausschließlich in der Nachtschicht arbeiten möchte. Dies bestätigt er in der mündlichen Verhandlung auch selbst, wobei der Wunsch „nur Nachtschicht“ zu arbeiten, genau den Angaben der Firma im Vermittlungsvorschlag entspricht. Somit liegt keine Vereitelungshandlung durch den BF vor.
Der BF hat daher – entsprechend dem Vermittlungsvorschlag – die Aufnahme der Beschäftigung keinesfalls abgelehnt, auch nicht vereitelt und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.