L524 2291136-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Dr. Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RA Mag. Dr. Jasmine SENK, Marienstraße 13, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 20.02.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 08.04.2024, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2024-0566-4-004060-GK, betreffend Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 20.02.2024 wurde gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG ausgesprochen, dass die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab dem 23.11.2023 eingestellt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 23.11.2023 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung ohne triftigen Grund vereitelt habe. Er habe sich nach dem Vorstellungstermin nicht mehr beim Dienstgeber gemeldet. Arbeitswilligkeit sei nicht gegeben, da der Beschwerdeführer innerhalb des letzten Jahres mehrere zumutbare Beschäftigungen nicht angenommen habe.
In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bei dem Vorstellungsgespräch keine Vereitelungshandlung gesetzt habe. Seit 26.02.2024 habe er ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen, woraus schon ersichtlich werde, dass Arbeitswilligkeit vorliege.
Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 08.04.2024, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2024-0566-4-004060-GK, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.02.2024 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Beschwerdeführer binnen kurzer Zeit mangelnde Arbeitswilligkeit erkennen habe lassen, wiederholte Vereitelungen gesetzt habe und die verbindlich angebotene Beschäftigung durch seine Angaben gegenüber dem Dienstgeber beim Vorstellungsgespräch vereitelt habe. Verwiesen wird auf die Bescheide vom 17.08.2023 und 18.10.2023, mit denen bereits Bezugssperren verhängt wurden.
Der Beschwerdeführer beantragte, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.
II. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stand von 03.11.2022 bis 16.01.2023 in einem vollversicherten Dienstverhältnis. Ab 17.01.2023 bezog er Arbeitslosengeld und ab 17.08.2023 Notstandshilfe.
In den Zeiträumen von 06.07.2023 bis 16.08.2023 und von 07.09.2023 bis 01.11.2023 wurden mit rechtskräftigen Bescheiden Bezugssperren nach § 10 iVm § 38 AlVG verhängt.
Dem Beschwerdeführer wurde am 07.11.2023 vom AMS ein Stellenangebot als „Chef de Rang“ in Vollzeitbeschäftigung übermittelt. Beim Vorstellungsgespräch erklärte der Beschwerdeführer, die Arbeit nicht sofort aufnehmen zu können, da er noch drei Termine hat. Er sicherte dem potentiellen Dienstgeber zu, dass er spätestens ab 08.01.2024 bei ihm arbeiten könne, wenn sich bis dahin kein anderes Dienstverhältnis bei den Terminen ergeben sollte. Der Beschwerdeführer meldete sich sodann nicht mehr beim potentiellen Dienstgeber. Ein Dienstverhältnis kam nicht zustande.
Der Beschwerdeführer hat sich von 30.11.2023 bis 06.01.2024 im Ausland aufgehalten.
Seit 26.02.2024 ist der Beschwerdeführer in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem Bezugs- und Versicherungsverlauf. Ebenso ergeben sich die Feststellungen zu den Dienstverhältnissen des Beschwerdeführers aus dem Versicherungsverlauf und einer AJ-Web-Abfrage.
Die angeführten Bezugssperren wegen Vereitelungshandlungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den rechtskräftigen Bescheiden des AMS vom 17.08.2023 und 18.10.2023.
Die Feststellung zur Übermittlung des Stellenangebots ergibt sich aus dem Begleitschreiben zum Vermittlungsvorschlag vom 07.11.2023. Aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers (festgehalten in der Niederschrift des AMS vom 08.01.2024) ergibt sich, dass er dem potentiellen Dienstgeber erklärte, nicht sofort mit der Arbeit beginnen zu können, da er noch drei Termine hat und spätestens ab 08.01.2024 bei ihm arbeiten könne, wenn sich bis dahin kein anderes Dienstverhältnis bei diesen Terminen ergeben habe. IN der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zwar vor, keine Vereitelungshandlung bei dem Vorstellungsgespräch gesetzt zu haben, begründet dieses Vorbringen aber nicht. Dass er sich nicht mehr beim potentiellen Dienstgeber meldete, gaben der Beschwerdeführer und der potentielle Dienstgeber übereinstimmend an (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27.03.2024 und Stellungnahme des potentiellen Dienstgebers vom 03.04.2024).
Die Feststellung zum Auslandsaufenthalt ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und des AMS.
IV. Rechtliche Beurteilung:
A) Abweisung der Beschwerde:
1. Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Arbeitswillig gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 10.06.2014, 2012/08/0187).
Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva).
Unter „Vereitelung“ im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogene Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das – bei Zumutbarkeit der Beschäftigung – das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187).
3. Dem Beschwerdeführer wurde am 07.11.2023 vom AMS ein Stellenangebot als „Chef de Rang“ übermittelt. Beim Vorstellungsgespräch erklärte der Beschwerdeführer, die Arbeit nicht sofort aufnehmen zu können, da er noch drei Termine habe. Er sicherte dem potentiellen Dienstgeber zu, dass er spätestens ab 08.01.2024 bei ihm arbeiten könne, wenn sich bis dahin kein anderes Dienstverhältnis bei den Terminen ergeben sollte. Er meldete sich daraufhin nicht mehr beim potentiellen Dienstgeber.
Eine Vereitelungshandlung stellt auch eine Erklärung dar, vor Arbeitsantritt noch einen Kurs absolvieren zu wollen oder nach drei Monaten ein anderes Dienstverhältnis in Aussicht zu haben (vgl. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0082 mwN). Wird eine Bewerbung für eine andere Stelle in den Vordergrund des Vorstellungsgespräches gerückt, wird dadurch das Interesse an der angebotenen Stelle in Zweifel gezogen (vgl. VwGH 07.09.2011, 2010/08/0016).
Im Sinne dieser Rechtsprechung ist die Erklärung des Beschwerdeführers, spätestens ab 08.01.2024 mit der Arbeit beim potentiellen Dienstgeber beginnen zu können, wenn sich bis dahin bei den anderen drei Terminen kein Dienstverhältnis ergibt, als Vereitelungshandlung zu sehen.
Damit hat der Beschwerdeführer das Zustandekommen eines zumutbaren Dienstverhältnisses vereitelt. Das Verhalten des Beschwerdeführers war kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Dem Beschwerdeführer musste auch bewusst gewesen sein, dass sein Verhalten nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Es ist somit bedingter Vorsatz gegeben.
Damit ist der Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG erfüllt. Es liegen auch keine Nachsichtsgründe gemäß § 10 Abs. 3 AlVG vor, zumal die spätere Arbeitsaufnahme erst drei Monate nach der Vereitelungshandlung erfolgte.
4. Die Verwaltungsbehörde kann diese dritte Vereitelungshandlung des Beschwerdeführers von Vornherein dafür zum Anlass nehmen, keinen temporären Verlust des Anspruches nach § 10 AlVG, sondern unmittelbar darauf gestützt die Einstellung des Bezuges der Notstandshilfe aussprechen (vgl. VwGH 11.07.2012, 2012/08/0095, unter Hinweis auf VwGH 18.01.2012, 2011/08/0337 mwN).
Gemäß § 24 Abs. 1 AlVG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Hinsichtlich der Frage, wann davon auszugehen ist, dass ein Arbeitsloser generell die Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung ablehnt und daher mangels Arbeitswilligkeit die Voraussetzungen der Gewährung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nicht vorliegen, hat der VwGH festgehalten, dass eine generelle Arbeitsunwilligkeit in diesem Sinn etwa unmittelbar aus Äußerungen des Arbeitslosen folgen kann, aus denen sich ergibt, dass er nicht bereit ist, seinen Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 AlVG nachzukommen; somit insbesondere eine ihm durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0008, mwN). Weiters entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass aus wiederholten Vereitelungshandlungen, die zu temporären Verlusten der Notstandshilfe bzw. des Arbeitslosengeldes nach § 10 AlVG geführt haben, – als Richtschnur können drei festgestellte Vereitelungshandlungen gelten – geschlossen werden kann, dass bei einem Arbeitslosen eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es ihm damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt (vgl. etwa VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100, mwN). Hat der Arbeitslose in diesem Sinn erkennen lassen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung. In der Folge kann die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird (vgl. VwGH 13.05.2009, 2009/08/0038). Das Vorliegen von Arbeitswilligkeit – als Voraussetzung des Anspruches auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe nach § 7 Abs. 1 Z 1 und § 9 AlVG – ist somit immer dann zu prüfen, wenn Hinweise darauf vorliegen, dass eine generelle Arbeitsunwilligkeit im dargestellten Sinn vorliegt. Die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, reicht nicht generell immer dann, wenn noch nicht dreimal rechtskräftig ein Anspruchsverlust nach § 10 AlVG ausgesprochen wurde (vgl. VwGH 25.06.2021, Ra 2020/08/0169).
5. Gegen den Beschwerdeführer wurde bereits zwei Mal mit Bescheiden vom 17.08.2023 und 18.10.2023 für die Zeiträume von 06.07.2023 bis 16.08.2023 und von 07.09.2023 bis 01.11.2023 temporäre Bezugssperren nach § 10 iVm § 38 AlVG verhängt.
Im November 2023 kam es zu einer weiteren – dritten – Vereitelungshandlung des Beschwerdeführers.
Diese nunmehr dritte Vereitelungshandlung des Beschwerdeführers innerhalb von nur sechs Monaten rechtfertigt somit die Einstellung des Bezugs der Notstandshilfe (vgl. VwGH 11.07.2012, 2012/08/0095 zur Möglichkeit der Einstellung des Bezuges der Notstandshilfe statt eines temporären Verlusts anlässlich der dritten Vereitelungshandlung).
Die Einstellung des Leistungsbezugs wegen Arbeitsunwilligkeit erfolgte damit zu Recht.
Wurde der Leistungsbezug des Arbeitslosen wegen Arbeitsunwilligkeit eingestellt, so reicht jedenfalls die bloße Erklärung des Arbeitslosen, (wieder) arbeitswillig zu sein, für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit gemäß § 9 AlVG nicht aus. Die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, kann in einem solchen Fall zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird (vgl. VwGH 10.05.2023, Ra 2022/08/0064 mwN).
Sofern der Beschwerdeführer auf seine Arbeitsaufnahme am 26.02.2024 verweist, womit seine Arbeitswilligkeit dokumentiert sei, ist festzuhalten, dass die Arbeitswilligkeit ab diesem Zeitpunkt wieder vorliegt, aber an der vor diesem Zeitpunkt bestehenden generellen Arbeitsunwilligkeit nichts zu ändern vermag.
Wenn der Beschwerdeführer seine Arbeitswilligkeit dadurch erwiesen sieht, dass er sich seit dem 08.09.2023 auf rund 40 Stellen beworben habe, stehen dem die mit Bescheid vom 18.10.2023 verhängte Bezugssperre wegen einer Vereitelungshandlung und die im November 2023 erfolgte neuerliche Vereitelungshandlung entgegen.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Insbesondere stützt sich die Annahme einer Vereitelungshandlung im November 2023 auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers, die er anlässlich einer beim AMS aufgenommenen Niederschrift tätigte.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.