G308 2318907-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika Pennitz als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichtern Mag. Dr. Peter Josef DEMSCHAR und Mag. Simone GREBENJAK als Beisitzer über die Beschwerdesache von XXXX , geb. XXXX , StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 25.08.2025, GZ. XXXX , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 09.12.2025 und am 20.07.2026, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid 14.072025 wurde gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz der Anspruch auf Notstandshilfe von XXXX (im folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) im Ausmaß von 42 Tagen für verloren erklärt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF durch sein Verhalten beim Erstgespräch bei XXXX eine mögliche Zusammenarbeit und Einstellung vereitelt hat. Das Gespräch wurde aufgrund des kontraproduktiven Verhaltens des BF abgebrochen.
2. Mit Schreiben vom 14.07.2025 erhob der BF fristgerecht Beschwerde. In dieser führte er aus, dass ihm nicht bekannt war, dass die genannte Firma ein sozialökonomischer Betrieb ist und auf Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen Rücksicht nehme. Er wurde weder vom AMS noch vom Vertreter dieser Firma aufgeklärt. Er war der Meinung, dass es sich um Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt handelt und gab an, dass er gesundheitlich stark eingeschränkt sei. Er habe sich jedenfalls korrekt verhalten.
3.Mit Bescheid vom 25.08.2025 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Nach Widergabe des Verfahrensgangs sowie der gesetzlichen Bestimmungen wurde ausgeführt, dass laut Rückmeldung das Gespräch bei XXXX aufgrund einer subtilen Drohung des BF beendet werden musste.
4. Mit Schreiben vom 02.9.2025 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Er habe in keinster Weise bedrohliche Aussagen getätigt und beantrage eine mündliche Verhandlung und Beiziehung eines Dolmetschers.
5.Mit Schreiben vom 04.09.2025 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, wo er am selben Tag eingelangt ist.
6. Am 09.12.2025 fand eine mündliche Verhandlung und vor dem BVwG statt, an der der BF statt, eine Dolmetscherin für die Sprache Russisch und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. In dieser führte der BF aus, er habe gewisse gesundheitlichen Einschränkungen und lege einen Befund vor. Er habe in Österreich wenig gearbeitet und so habe er wenig Wissen, was an Arbeiten möglich sei. Er könne z.B. Briefe sortieren. Der Berater von XXXX war ihm gegenüber höflich. Er habe lediglich gefragt, ob es andere Leute aus seinem Herkunftsstaat gebe. Er sei ja nicht hier, um jemanden zu bedrohen. Der Berater müsse beweisen, dass er lügt. Der Berater habe bei seinem Anruf bei ihm gesagt, er habe nicht die Sperre veranlasst, sondern die Chefin. Außerdem habe der Berater auf Nachfrage freiwillig seine Telefonnummer hergegeben. Dies bestätige, dass er nicht bedroht oder verängstigt wurde. Er habe sich als Lagerarbeiter beworben z.B., und hineingeschrieben, dass er nicht schwer heben könne. In Österreich habe er bisher nur bei Beschäftigungsprojekten gearbeitet, es gebe in jedem Land Arbeitslosigkeit, er schreibe und bewerbe sich ja.
7.Nach mehreren Verschiebungen fand am 20.07. 2026 eine weitere mündliche Verhandlung, an der der Chef des Mitarbeiters von XXXX als Zeuge teilnahm. Der Mitarbeiter selbst war entschuldigt. Dieser gab an, dass der BF im Projekt Migrants4Migrants betreut wurde. Der Mitarbeiter gab ihm gegenüber an, dass er ein schlechtes Gefühl habe und er Bedenken habe dem BF Stellen vorzuschlagen. Der Mitarbeiter ist bereits längere Zeit, konkret knapp zwei Jahre, bei XXXX beschäftigt, und ist dies bisher erst zweimal vorgekommen.
Der BF meinte daraufhin, dass das eine Lüge sei, dass er eine Drohung ausgesprochen habe. In Wirklichkeit habe er eine Arztbestätigung vorgewiesen und im Übrigen sehr höflich miteinander gesprochen. Der Zeuge verwies auf den Datenbankeintrag seines Mitarbeiters, wonach dieser das Gespräch als einschüchternd empfunden hat, wie er auch ihm gegenüber mehrmals geäußert hat. BF meinte, warum der Betreuer nicht die Polizei gerufen habe. Er habe selbst den Fehler gemacht, nämlich der Mitarbeiter.
Vom AMS wurde ein Bericht von FAB workabout von 08.11.2022 vorgelegt, demnach sich der BF gegenüber der Projektmitarbeiterin leicht überheblich und teilweise unpassend verhalten hat. Laut diesem Bericht gab es Probleme bei einer Arbeitsstelle als Buslenker, demnach er von einschulenden Kolleg:innen kenne Anweisungen annimmt bzw. diese nicht umsetzt, weiblichen Personen gegenüber sich verbal „unsauber“ benimmt, er politisiert, und die Kolleg:innen eine weitere Zusammenarbeit verweigern. Der BF gab daraufhin in der mündlichen Verhandlung an, dass das alles nicht stimme und sich im Gegenteil die Kolleg:innen überheblich und inadäquat verhalten haben.
Weiters legt das AMS ein mail eines Dienstgebers von 05.04.2023 vor, demnach der BF am ersten Arbeitstag in einer Firma eine Rauferei provoziert habe. Daraufhin nachgefragt, gibt der BF dazu an, dass dies stimme, er jedoch von einem anderen Mitarbeiter provoziert wurde, dieser ihn einschüchtern wollte und er dies nicht zugelassen habe.
Als Drittes wird ein Bericht von XXXX von 25.03.2024 vorgelegt, wonach für den BF auf jeden Fall ein einzelner Arbeitsplatz empfehlenswert ist, da es wiederholt zu Unstimmigkeiten und Missverständnissen im Team gekommen ist. Weiters wird ausgeführt, dass ihm ein respektvoller Umgang ganz besonders wichtig ist. Sieht er das nicht gegeben und sieht sich nicht sehr freundschaftlich gesinnt durch seine Kolleg:innen schlägt er verbal zurück. Es konnten hierzu auch keine Copingstrategien erarbeitet werden, weshalb dringend ein Einzelarbeitsplatz empfohlen wird. Hinzukommt, dass er aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung mehrfache Ausfallzeiten hatte und relativ wenig vor Ort war. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass der BF ein entsprechend wohlwollendes Arbeitsumfeld vorfindet bzw. Unterstützung für die erfolgreiche Integration in ein Team erhält.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, Staatsbürger der Russischen Föderation und hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Er hat eine Ehefrau und fünf Kinder. Er lebt seit 2004 in Österreich und ging seit 2016 immer wieder kurzfristigen Beschäftigungen nach. Seit 2009 bezieht er, unterbrochen von Krankengeld und kurzfristigen Beschäftigungen, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Er hat den Beruf eines LKW Fahrers in seiner Heimat ausgeübt.
1.2. Ausgehend vom 14.10.2012 bis laufend scheinen bei ihm folgende vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisse auf:
XXXX 17.10.2012 bis 09.11.2022 Arbeiter
XXXX 04.04.2023 bis 04.04.2023 Arbeiter
XXXX 27.11.2023 bis 26.03.2023 Arbeiter
Seitdem bis laufend scheinen bei ihm keine die Arbeitslosigkeit ausschließenden Arbeitsverhältnisse mehr auf [HV-Abfrage vom 04.09.2025]. Dies bestätigte der BF auch in den mündlichen Verhandlungen.
1.3. Seit dem 10.12.2016 bis laufend ist der BF arbeitslos gemeldet und befindet er sich seitdem im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt der Notstandshilfe.
1.4. Am 05.06.2025 schloss das AMS eine Betreuungsvereinbarung mit dem BF ab, worin dieser dazu aufgefordert wurde, an einer genannten Maßnahme teilzunehmen. In der Betreuungsvereinbarung wurde er über die Gründe für die Zuweisung und seine Defizite in Hinblick auf seine Vermittlung am Arbeitsmarkt sowie über die Sanktionsfolgen gemäß § 10 AlVG aufgeklärt.
1.5. Am 12.06.2025 führte XXXX ein Erstgespräch in Form eines Einzelgesprächs mit dem BF, anlässlich dessen er angab, sich auf Grund seiner gesundheitlichen Situation nicht in der Lage zu sehen, die angebotene Tätigkeit auszuüben und den Berater subtil bedrohte. Aufgrund dessen wurde das Gespräch abgebrochen.
Noch am selben Tag meldete XXXX dem AMS zurück, dass dem BF keine Stellen aufgrund seines Verhaltens angeboten werden können. Er wurde informiert, dass auf seine gesundheitlichen Einschränkungen Rücksicht genommen wird.
1.6. Der BF ist laut Bericht der Arbeitsmedizin vom 24.05.2023 für den allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar. Dort sind ihm leichte Erwerbsarbeiten zumutbar.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten), sowie den Angaben in den mündlichen Verhandlungen ergibt.
Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen der BF und dessen Einvernahme als Partei sowie des Zeugen in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Vor diesem Hintergrund waren daher die Feststellungen zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchteil A):
3.2.1. Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid vom 14.07.2025 gründet im Wesentlichen darauf, dass die dem BF angebotene Betreuung bei XXXX nicht zustande gekommen sei, da er den Berater bedroht hätte.
Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des § 10 AlVG verbundenen Sanktion gegenüber der BF gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint.
3.2.2. Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:
Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (vgl. etwa VwGH vom 14.01.2013, Zl. 2010/08/0177, vom 01.06.2017, Ra 2016/08/0120 und vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0036 jeweils mwN).
Durch § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 AlVG wird die ohne wichtigen Grund erfolgte Weigerung, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen bzw. an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen, sowie die verschuldete Vereitelung des Erfolges der Nach(Um)schulung bzw. der Maßnahme zur Wiedereingliederung durch den Entfall des Anspruches auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Weigerung bzw. eine Mindestdauer - im Fall der ersten Pflichtverletzung von sechs Wochen - sanktioniert. Diese Bestimmungen sind auf die Notstandshilfe gemäß § 38 AlVG sinngemäß anzuwenden (siehe dazu VwGH vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0036).
Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolges einer (Um-)Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ist ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes (VwGH vom 23.01.2015, Ra 2014/08/0051). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat eine arbeitslose Person, die einer zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite erforderlichen und zumutbaren Schulungs-, Umschulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme zugeteilt wurde, die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach § 10 Abs. 1 AlVG verhängt werden kann. Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern (VwGH vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0036 mwH).
Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktives Handelns der arbeitslosen Person und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224).
3.2.3. Dem BF wurde in der Betreuungsvereinbarung vom 05.06.2025 eine Maßnahme zugewiesen. Eine Belehrung über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG ist enthalten. Darüber hinaus wurde er über das Vorliegen seiner Vermittlungsdefizite und die Gründe für die Zuweisung hinreichend aufgeklärt.
Die Maßnahme wäre geeignet gewesen, dem BF jene Kompetenzen zu vermitteln, die es braucht, um sich der Arbeitssuche erfolgreich stellen zu können, dies, weil die Bemühungen des AMS den BF am allgemeinen Arbeitsmarkt zu vermitteln seit vielen Jahren erfolglos geblieben sind.
Hinzu kommt, dass nach der ständigen Judikatur bei längerer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt das Vorliegen von Defiziten, welche durch eine Teilnahme von Wiedereingliederungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen behoben werden sollen, immanent ist.
Anlassbezogen ist von einer wirksamen Zuweisung der zumutbaren und erforderlichen Wiedereingliederungsmaßnahme auszugehen. Mit seinen Angaben, dass er auf Grund seiner gesundheitlichen Situation nicht in der Lage sei, die angebotene Tätigkeit eines Küchengehilfen auszuführen, verhinderte der BF das Zustandekommen der Maßnahme, da er den Betreuer bei XXXX im stattgehabten Gespräch subtil bedrohte.
Die in der Beschwerde ins Treffen geführten Gründe sind nicht geeignet, die Vereitelungshandlung zu relativieren bzw. zu rechtfertigen.
Zusammengefasst kann aufgrund der Gesamtbeurteilung der vorliegenden Unterlagen festgestellt werden, dass die Aussage des Projektleiters, die auch durch den Eintrag des Mitarbeiters in der Datenbank untermauert wird, dass der Mitarbeiter sich durch den BF bedroht gefühlt hat, glaubwürdig ist. Auch vermochten die Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung, in denen er mit den Berichten bzw. Mail konfrontiert wurde, kein anderes Bild darzustellen. Es erschien weder ein anderer Verfahrensablauf noch eine Selbstreflexion des BF gegeben, wonach er sich nach dem ersten Bericht neue Sozialstrategien erarbeitet hat, was durch die weiteren Vorfälle untermauert wird. Der vorliegende Fall bezieht sich insgesamt auf ein viertes derartiges Vorkommnis, und erscheint im Gesamtbild glaubwürdig.
3.2.4. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, Zl. 2012/08/0176). Solche sind jedoch nicht hervorgekommen.
Bis dato hat der BF weder an einer Umschulungs- bzw. Kursmaßnahme teilgenommen, noch eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung angenommen. Somit liegt kein wichtiger Grund im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 vor. Ein nachträglicher zeitnaher Einstieg des BF in die Umschulungs- bzw. Kursmaßnahme ist nicht erfolgt. Dadurch, dass er auch keine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung aufgenommen hat, liegen Nachsichtsgründe iSd § 10 Abs. 3 AlVG nicht vor.
3.2.5. Die Entscheidung der belangten Behörde erging daher zu Recht und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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