W266 2320528-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfgang SCHIELER und Ernst WOHLMUTH, als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 23.07.2025 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.09.2025, GZ XXXX , betreffend Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für 42 Tage ab dem 02.07.2025, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (in der Folge AMS oder belangte Behörde) vom 23.07.2025 wurde festgestellt, dass der BF das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Fensterputzer bei der Firma XXXX (Firma G) ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.
Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführte, dass es möglich sei, dass er das vom AMS vorgeschlagene Stellenangebot in einem ersten Moment übersehen oder versehentlich nicht berücksichtigt habe. So etwas könne passieren und bedeute keinesfalls, dass er kein Interesse an einer Arbeitsaufnahme habe oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem AMS nicht nachkomme. Tatsächlich habe er sich im Nachhinein bei genau diesem Unternehmen beworben. Leider habe er jedoch keine Zusage erhalten. Es sei lediglich mitgeteilt worden, dass momentan keine passende Einsatzmöglichkeit vorhanden sei und er vorerst abwarten solle.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.09.2025 wurde die Beschwerde des BF abgewiesen.
Daraufhin beantragte der BF, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und führte erneut aus, dass er sich beim der Firma G beworben habe und legte dazu auch Emails vor. Er sei seiner Verpflichtung nachgekommen.
Die Beschwerde samt bezugnehmendem Akt langten am 26.09.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 14.07.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und seiner Rechtsvertreterin durch, in deren Rahmen auch zwei Zeugen einvernommen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF hat die Pflichtschule absolviert und verfügt über Berufserfahrung als Reinigungskraft.
Er bezieht, mit kurzen Unterbrechungen, seit dem 03.09.2024 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Am 13.06.2025 wurde ihm ein Vermittlungsvorschlag für eine kollektivvertraglich entlohnte, zumutbare Beschäftigung als Fensterputzer bei der Firma G im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden per E-Mail übermittelt. Die Bewerbung hätte telefonisch oder per Email erfolgen sollen.
Der BF hat den gegenständlichen Vermittlungsvorschlag am selben Tag erhalten.
Am 14.6. sowie am 16.06. und am 02.07.2025 wurde der BF vom potentiellen Dienstgeber angerufen, war jedoch nicht erreichbar und hat auch nicht zurückgerufen.
Am 09.07.2025 sendete der BF ein Mail an den potentiellen Dienstgeber um sich zu bewerben, da er zuvor vergessen hat sich zu bewerben. Am 09.07.2025 war die gegenständliche Beschäftigung jedoch schon vergeben. Jedenfalls am 02.07.2025 war die Stelle noch nicht besetzt.
Dem BF war bewusst, dass er, wenn er sich nicht umgehend bewirbt oder für den potentiellen Dienstgeber nicht erreichbar ist, zumindest die Chancen auf die Erlangung der Beschäftigung schmälert und hat sich damit abgefunden.
Der BF nahm am 01.10.2025 eine vollversicherte Beschäftigung, welche er bis Dato ausübt, auf. Der Bewerbungsprozess für diese Stelle begann am 24.09.2025.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum Leistungsbezug ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf.
Die Feststellungen zur Ausbildung und Berufserfahrung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und werden vom BF in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
Die Feststellungen, dass der BF am 13.06.2025 ein Vermittlungsvorschlag für die gegenständliche Beschäftigung übermittelt wurde, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wird vom BF auch nicht bestritten. Dass der BF den Vermittlungsvorschlag am selben Tag erhielt, ergibt sich daraus, dass der BF zu keinem Zeitpunkt Gegenteiliges vorbrachte und den Erhalt am 13.06.2025 auch in der mündlichen Verhandlung bestätigte. Aus dem Vermittlungsvorschlag ergibt sich auch, dass die Bewerbung telefonisch oder per Mail erfolgen sollte.
Gründe, die gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung sprechen, hat der BF keine vorgebracht und ist im Übrigen auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.
Dass der BF am 14.06.2025 sowie am 16.06.2025 und am 02.07.2025 vom Potentiellen Dienstgeber angerufen wurde, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Aktenvermerken über Telefonate des AMS mit Mitarbeitern des potentiellen Dienstgebers vom 28.8.2025, mit Frau XXXX (Frau N) und am 3.9.2025, mit Frau XXXX (Frau D). Übereinstimmend gaben beide an, dass der BF am 16.06.2025 angerufen wurde. Dass es einen zeitlich früheren Anruf gab, haben beide ebenfalls übereinstimmend ausgesagt. Unterschiedlich war ihre Angabe nur im Hinblick auf das genaue Datum. Frau N gab an, dass der Anruf am 13.6. erfolgte, während Frau D den 14.06.2025 nannte. Da es für den Anruf am 14.06.2025 einen Screenshot gibt, der diesen zeigt und Frau N in der Verhandlung auch den 14.06.2025 nennt, folgt der Senat dieser Angabe. Der Anrufversuch am 02.07.2025 ergibt sich aus dem Telefonat des AMS vom 03.09.2025 mit Frau D und dem entsprechenden AV sowie einer Mail vom 15.07.2025 von Frau XXXX (Frau G). Der Senat hat keinen Grund an dieser Angabe zu zweifeln, weshalb die Feststellung aus der Angabe von Frau D und Frau G resultiert und Frau D auch dies in der Verhandlung bestätigt. Zwar gibt Frau D den 02.07.2025 in der mündlichen Verhandlung nicht direkt an, spricht jedoch von mehrmaligen Anrufen an einem Tag, die erfolglos blieben worauf sie dann eine Rückmeldung an das AMS machen musste. Da diese am 02.07.2025 erfolgte, steht für den Senat auch fest, dass der BF an diesem Tag angerufen wurde. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass Frau G dem AMS in der og Mail schreibt, dass sie den Anruf an 02.07.2025 tätigte und Frau D laut dem AV vom 03.09.2025 lediglich angab, dass der BF am 02.07.2025 angerufen wurde, jedoch nicht von wem. Dennoch zweifelt der Senat nicht daran, dass der Anruf/die Anrufe am 02.07.2025 stattfanden, wenn auch nicht klar ist, von wem diese erfolgten. Dass der BF nicht erreichbar war, haben Frau N und D laut den oben genannten Vermerken wiederum übereinstimmend angegeben und auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Wie ausgeführt, werden die entsprechenden Angaben im Verwaltungsverfahren von Frau N und Frau D auch im Wesentlichen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt, in der beide zeugenschaftlich einvernommen wurden und der Senat keinen Grund hat an diesen Angaben zu zweifeln.
Dass sich der BF am 09.07.2025 für die gegenständliche Beschäftigung beworben hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Mailverkehr zwischen ihm und dem potentiellen Dienstgeber. Dass der BF auf die Bewerbung vergaß und sich daher erst am 09.07.2025 beworben hat ergibt sich aus der Angabe des BF in der mündlichen Verhandlung. Es musste ihm auch bewusst sein, dass er, wenn er sich nicht umgehend bewirbt oder nicht erreichbar ist, seine Chancen auf die Erlangung einer Beschäftigung schmälert. Dies hat er durch sein Verhalten auch zumindest in Kauf genommen. Dass die Beschäftigung zu diesem Zeitpunkt schon vergeben war, resultiert aus der glaubhaften Angabe des potentiellen Dienstgebers.
Dass die Stelle jedenfalls am 02.07.2025 noch nicht besetzt war ergibt sich daraus, dass keine der einvernommenen Zeuginnen in der Lage war, ein konkretes Datum für die Besetzung der Stelle vor dem 09.07.2025 zu benennen und dieses auch aus dem Verwaltungsakt nicht hervorgeht. Da der BF jedoch am 02.07.2025 nochmals angerufen wurde, geht der Senat davon aus, dass die Stelle an diesem Tag noch nicht besetzt war. Dem Senat erschließt sich kein anderer Grund, als die nach wie vor zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgreiche Suche nach einem Fensterputzer.
Die Aufnahme der Beschäftigung mit dem 01.10.2025 ergibt sich aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug, aus dem sich auch ergibt, dass der BF dieser bis dato nachgeht. Dass der Bewerbungsprozess am 24.09.2025 begann, ergibt sich aus dem, vom BF in der mündlichen Verhandlung vorgelegten WhatsApp Verlauf und gab auch der BF an, dass der Bewerbungsprozess ca. 2 oder 3 Tage vor dem Antritt der Beschäftigung begann. Angesichts der Zeit, die vergangen ist, erscheint diese Angabe glaubhaft, wenn sie auch von den vorgelegten Unterlagen abweicht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Anzuwendendes Recht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten:
„§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
[…]
(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
[…]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
[…]
§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“
Darauf folgt:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039).
Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).
Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Zur Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Arbeitslosen als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist insoweit aber nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Die geforderte Kausalität liegt vielmehr bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. etwa VwGH 23.7.2024, Ra 2023/08/0092, mwN). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. VwGH 2.11.2022, Ra 2021/08/0133, mwN).
Als Arbeitslosengeldbezieher war der BF daher verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, um möglichst rasch wieder aus dem Leistungsbezug auszuscheiden.
Die angebotene Stelle erfüllte jedenfalls, wie festgestellt die Kriterien für die Zumutbarkeit des § 9 Abs. 2 AlVG. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Stelle den körperlichen Fähigkeiten des BF nicht angemessen wäre oder seine Gesundheit oder Sittlichkeit gefährden würde. Wie festgestellt ist die Stelle zumindest kollektivvertraglich entlohnt und auch in angemessener Zeit erreichbar und erfüllt der BF auch alle persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Beschäftigung. Der Annahme der Stelle stehen auch keine Betreuungspflichten des BF entgegen.
Wie festgestellt hat sich der BF erst am 09.07.2025 für die ihm am 13.06.2025 zugewiesene Stelle beworben und war die Stelle zu dieser Zeit bereits besetzt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat die zur Erlangung des angebotenen Arbeitsplatzes ausgerichtete Handlung unverzüglich zu erfolgen. Eine mehr als 14 Tage nach der Zuweisung erfolgte Bewerbung entspricht dieser Voraussetzung jedenfalls nicht (vgl. VwGH vom 07.09.2005, 2002/08/0193). Da die Stelle an diesem Tag auch bereits besetzt war, war die erst am 09.07.2025 erfolgte Bewerbung des BF auch kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. Die zwischenzeitliche Vergabe der Beschäftigung an einen anderen Bewerber hat der BF durch seine verspätete Bewerbung auch zumindest in Kauf genommen und lag daher zumindest bedingter Vorsatz vor.
Der BF bringt vor, dass seine verspätete Bewerbung nicht kausal sein konnte, da die gegenständliche Stelle zum Zeitpunkt seiner Bewerbung bereits lange vor dem 09.07.2025 besetzt gewesen wäre, und dem BF auch eine angemessene Frist zur Bewerbung zur Verfügung stehen müsse, wobei 7 bis 14 Tage als angemessen erachtet würden.
Hierzu ist auszuführen, dass der VwGH in seinem Erkenntnis vom 08.10.2013, 2012/08/0197, ausführte, dass es zumutbar ist, sich bei seinem zukünftigen Dienstgeber innerhalb eines Tages zu melden. Der Sachverhalt des zitierten Falles ist zwar insofern unterschiedlich zum gegenständlichen, als es dort um den nicht erfolgten Dienstantritt ging, der nach Zuweisung der Beschäftigung am 25.01.2012 am 26.01.2012 gewesen wäre; wobei der dortige Beschwerdeführer es auch verabsäumte den potentiellen Dienstgeber zu kontaktieren. Für den Senat ist diese Rechtsprechung jedoch auf die gegenständliche Konstellation übertragbar, weshalb eine Bewerbung spätestens am Tag nach der Zuweisung zumutbar ist. Da, wie festgestellt, der BF den Vermittlungsvorschlag am 13.06.2025 erhielt und die Stelle jedenfalls noch am 02.07.2025 frei war, hätte sich der BF sohin jedenfalls in der Zeit vom 14.06.2025 bis zum 02.07.2025 bewerben können und war die erst am 09.07.2025 erfolgte Bewerbung demgemäß auch kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung.
Zudem lag aus Sicht des Senates auch in der Nichterreichbarkeit des BF für den potentiellen Dienstgeber bzw. darin, dass der BF diesen auch nicht zurückrief eine Vereitelung vor und war auch dieses Verhalten des BF kausal dafür, dass er die Beschäftigung nicht erhielt, was ihm ebenso bewusst war und von ihm in Kauf genommen wurde.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter treffe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201).
Während nach der Judikatur des VwGH im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (vgl. VwGH vom 01.12.2017, Ra 2015/08/0176). Im selben Erkenntnis führte der VwGH aus, dass jede Beschäftigung berücksichtigt werden kann, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten wurde und die auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Diese Voraussetzungen sind für den Senat im Konkreten Fall nicht erfüllt. Weder die Aufnahme der Beschäftigung (01.10.2025) noch der Beginn der Anbahnung (24.09.2025) liegen in zeitlicher Nähe zur Vereitelung.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der oben zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.