W260 2305113-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Mag. Andreas KRAUTSCHNEIDER, Rechtsanwalt in 1080 WIEN, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice WIEN Esteplatz vom 24.09.2024, VSNR XXXX , betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 13.08.2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2025, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. In der Betreuungsvereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice WIEN Esteplatz (im Folgenden „belangte Behörde“ oder „AMS“) vom 02.07.2024 wurde festgehalten, dass XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) eine neue Arbeitsstelle als Bürokraft in WIEN im Ausmaß von Vollzeit suche.
2. Am 02.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde die Einladung zur Veranstaltung „Informationsveranstaltung Bildungscampus Büro“ am 12.08.2024 um 12:30 Uhr übergeben.
3. Im Aktenvermerk des AMS vom 13.08.2024 wurde festgehalten, dass die Veranstaltungsbetreuung rückgemeldet habe, dass der Beschwerdeführer am 12.08.2024 nicht erschienen sei.
4. Im Aktenvermerk des AMS vom 16.08.2024 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer persönlich vorsprach und er die Einstellung „geklärt haben wolle“. Der Beschwerdeführer meinte, er habe vergessen am 12.08.2024 dort zu sein.
5. Mit Niederschrift vom 23.08.2024 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer angab, dass er nicht bereit gewesen sei, an der angebotenen Nach-(Um-)Schulung teilzunehmen, da es ihm aus psychischer Sicht wegen eines medikamentösen Therapiewechsels nicht gut gegangen sei. Er sei nicht zum Arzt gegangen, da er in der Nacht vor dem Kurs und am Tag des Kurses Panikattacken gehabt habe und nicht dazu in der Lage gewesen sei. Er werde diesbezüglich ein Schreiben seines Psychologen (später zu „Psychiater“ korrigiert) nachbringen. Er sei auf jeden Fall bereit den Kurs wahrzunehmen, und sei nach wie vor bereit, alles zu unternehmen, was der Jobfindung dienlich sei und bitte um Entschuldigung.
6. Am 23.08.2024 übermittelte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen.
7. Mit gegenständlichem Bescheid vom 24.09.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer 42 Bezugstage ab 13.08.2024 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen worden sei. Nachsicht wurde nicht erteilt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Teilnahme an der Kursmaßnahme Bildungscampus Büro ZIB Training vereinbart worden sei, da die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht ausreichen würden. Das AMS sei am 13.08.2024 über das Nichterscheinen in Kenntnis gesetzt worden. Als Grund dafür hätte der Beschwerdeführer gesundheitliche Gründe angegeben. Eine Arztbestätigung habe er jedoch nicht vorlegen können. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.
8. In der fristgerechten Beschwerde, führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit Jahren an Panikattacken leide, so auch am 12.08.2024. Vor Kursbeginn hätten die Panikattacken begonnen, die über den Kursbeginn hinaus angedauert hätten. Diese Attacken könnten bis zu 48 Stunden dauern. Als Nachweis lege er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
9. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 30.12.2024 (einlangend) durch die belangte Behörde elektronisch übermittelt.
10. Der vertretene Beschwerdeführer legte weitere medizinische Unterlagen vor.
11. Am 29.10.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung und einer Vertretung des AMS eine mündliche Verhandlung abgehalten.
12. Mit Schreiben vom 25.11.2025 legte das AMS das Gutachten der PVA vom 18.09.2025, die chefärztliche Stellungnahme vom 23.10.2025, sowie einen den Antrag auf Invaliditätspension ablehnenden Bescheid der PVA vom 07.11.2025, vor.
13. Mit Schreiben vom 07.01.2025 nahm der vertretene Beschwerdeführer Stellung zum Schreiben des AMS vom 25.11.2025 und legte weitere medizinische Unterlagen vor.
14. Mit Schreiben vom 28.01.2026 nahm das AMS dazu Stellung und brachte vor, dass der Beschwerdeführer vermeine, aufgrund des Gutachtens zur Arbeitsfähigkeit einen Nachweis seiner Panikattacken zu Beginn der aufgetragenen Maßnahme zu erblicken. Selbst wenn diagnostizierte gesundheitliche Probleme vorliegen würden, wäre der Beschwerdeführer dennoch verpflichtet an der aufgetragenen Maßnahme teilzunehmen, solange diese nicht akut die Teilnahme verunmöglichen würden. Es obliege dem Beschwerdeführer, dafür zu sorgen, dass er geeignete Beweismittel bereitstellen könne. Aus der Sicht des AMS vermochte dies der Beschwerdeführer nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer bezieht – mit Unterbrechungen – seit September 2006 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 30.07.2024 bezieht der Beschwerdeführer Notstandshilfe.
In der am 02.07.2024 einvernehmlich zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle als Bürokraft in WIEN im Ausmaß von Vollzeit und die Teilnahme an Informationstagen und Jobbörsen des AMS festgehalten.
Im Rahmen der Betreuungsvereinbarung wurde dem Beschwerdeführer die Ladung zur „Informationsveranstaltung Bildungscampus Büro“ am 12.08.2024 um 12:30 Uhr ausgehändigt.
Auf der Ladung wurde über den Ablauf der Maßnahme informiert:
„Der Bildungscampus Büro bietet Schulungen in zahlreichen kaufmännischen Lehrberufen, wie z.B. Bürokaufmann/-frau Verwaltungsassistenz, Finanz- und Rechnungswesenassistenz, Rechtskanzleiassistenz, Steuerassistenz, Versicherungskaufmann/-frau oder Immobilienkaufmann/- frau zum Nachholen eines Lehrabschlusses, an.
Die INFORMATIONSVERANSTALTUNG beinhaltet eine ausführliche Vorstellung der Inhalte, Rahmenbedingungen, Ziele und Abläufe des Bildungsangebotes. Die kaufmännischen Berufsbilder, Anforderungen und Beschäftigungsmöglichkeiten werden vorgestellt.
Im CLEARING werden Kompetenzen, in Form einer praxisorientierten Überprüfung der vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten, erhoben. Es dient der Feststellung des Interesses und der Eignung für einen kaufmännischen Beruf.
Mit dem EINZELGESPRÄCH, das die individuellen Voraussetzungen abklärt und die Ergebnisse zusammenfasst, ist das Aufnahmeverfahren abgeschlossen.
Infotag, Clearing und Einzelgespräch erfolgen an drei aufeinanderfolgenden Tagen. Die genauen Termine werden mit Ihnen im Zuge der Informationsveranstaltung vereinbart.“
Der Beschwerdeführer wurde über die verpflichtende Teilnahme an der Maßnahme und über die Folgen, nämlich des Verlusts der Notstandshilfe, bei einer Nichtteilnahme durch die belangte Behörde informiert.
Der Beschwerdeführer nahm bei der Informationsveranstaltung am 12.08.2024 und in Folge an den weiteren Tagen der Maßnahme nicht teil.
Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich arbeitsfähig, er leidet jedoch an gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere an einer Panikstörung (ICD-10: F410), an einer Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: F608) und an Dysthymie (ICD-10: F341). Der Beschwerdeführer ist seit vielen Jahren in fachärztlicher Behandlung.
Aufgrund einer Panikattacke am 12.08.2024 und am Vortag war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, an der Informationsveranstaltung am 12.08.2024 und auch an den weiteren drei Tagen der Maßnahme teilzunehmen.
Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Ausschlussfrist von 42 Tagen ab 13.08.2024 und in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus den Aussagen in der mündlichen Verhandlung.
2.2. Die Feststellungen zum Leistungsbezug ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug vom 30.12.2024 (vgl. VwAkt ON 30 und 31).
2.3. Die einvernehmlich abgeschlossene Betreuungsvereinbarung vom 02.07.2024 ist Bestandteil des Verwaltungsaktes (vgl. VwAkt ON 3).
2.4. Aus dem Ladungsschreiben vom 02.07.2024 (vgl. VwAkt ON 4), welches dem Beschwerdeführer laut Verwaltungsakt persönlich übergeben wurde – geht hervor, dass der Beschwerdeführer zur Maßnahme/Veranstaltung „Informationsveranstaltung Bildungscampus Büro“ am 12.08.2024 um 12:30 Uhr geladen wurde.
Die Ladung weist auch Informationen über den Ablauf der Maßnahme auf und wurde der Beschwerdeführer darin auch auf die Verpflichtung der Teilnahme an der Maßnahme und über die Folgen nämlich des Verlusts der Notstandshilfe, bei einer Nichtteilnahme durch die belangte Behörde informiert.
2.5. Aus dem Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zur Informationsveranstaltung am 12.08.2024 nicht erschienen ist und auch an den folgenden Tagen der Maßnahme nicht teilgenommen hat. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
In der diesbezüglichen Niederschrift vom 23.08.2024 wurde die Angabe des Beschwerdeführers festgehalten, dass es ihm aus psychischer, gesundheitlicher Sicht wegen eines medikamentösen Therapiewechsels nicht gut gegangen sei. Er habe in der Nacht und am Tag des Kurses Panikattacken gehabt und sei nicht in der Lage gewesen zum Arzt zu gehen. Er werde Unterlagen vorlegen und sei bereit den Kurs wahrzunehmen und sei auch nach wie vor bereit, alles zu unternehmen, was seiner Jobfindung dienlich sei (vgl. VwAkt ON 11).
Aus dem vorgelegten psychologisch-diagnostischen Report vom 04.11.2024 ergeben sich die Diagnosen ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (F60.6), generalisierte Angststörung (F41.1) und einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0) (vgl. VwAkt ON 29).
Der Psychologe beschreibt nachvollziehbar, dass sich die generalisierte Angststörung insofern zeigt, als dabei Angst zum ständigen Begleiter werde. Ständige Befürchtungen würden das tägliche Leben deutlich einschränken. Als Reaktion auf Angst würde die Nebenniere das Hormon Adrenalin freisetzen. Es beschleunige viele Körperfunktionen, das Herz schlage schneller, die Atemzüge würden kürzer und flacher werden. Bei Menschen mit einer generalisierten Angststörung halte dieser normalerweise nur kurze körperliche Alarmzustand mit Herzrasen- oder klopfen und Kurzatmigkeit oft länger an. Es werde als sehr unangenehm erlebt. Nicht selten könne es in Folge von Angststörungen zu Gefühlen der Ohnmacht bis hin zu ausgeprägter depressiver Symptomatik kommen. Beim Beschwerdeführer bestehe auch der Verdacht, dass er an ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung) leide. Der Psychologe empfehle professionelle Hilfe in Form einer fachärztlichen Kontrolle und Fortsetzung von Psychotherapie (vgl. VwAkt ON 29).
Aus den älteren medizinischen Befunden, wie etwa dem klinisch-psychologischen Befund der psychotherapeutischen Ambulanz 1030 WIEN vom 22.08.2022 lässt sich ableiten, dass der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung, an einer generalisierten Angststörung und an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung leide und im Kindesalter ADHS gehabt habe. In dem Befund wurde außerdem festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer in fachärztlich-psychiatrischer Behandlung befinde und 225 mg Effektin einnehme (vgl. VwAkt ON 18).
Während im Entlassungsbericht der Privatklinik XXXX vom 02.02.2021 sowohl die Panikstörung, die rezidivierende depressive Störung, die kombinierte Persönlichkeitsstörung und ADHS im Kindesalter diagnostiziert wurden (vgl. VwAkt ON 16), befindet sich im klinisch-psychologischen Befund der psychotherapeutischen Ambulanz 1030 WIEN vom 22.08.2022 der Hinweis, dass ein Zustand nach einer Panikstörung bestehe, diese aber kaum mehr vorhanden sei, seitdem der Beschwerdeführer im Oktober 2021 Arbeit aufgenommen habe. Dabei wurde festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen des Aufenthaltes vermehrt gelungen sei, bereits erlernte nicht medikamentöse Therapieoptionen wie zum Beispiel Atemtechniken zu nutzen (vgl. VwAkt ON 18).
In der Therapiebestätigung vom 24.04.2025 wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer seit 03.10.2023 durch eine laufende Einzelpsychotherapie in Behandlung sei. Die Behandlung erfolge aufgrund von Schwierigkeiten bezogen auf Selbst- und zwischenmenschliche Beziehungen und zusätzlich aufgrund von Angst- und Depressionssymptomen. Es hätten 65 Stunden bereits stattgefunden (vgl. OZ 5).
Aus dem vorgelegten fachärztlichen Befundbericht vom 22.08.2024 ergeben sich die Diagnosen ADHS im Erwachsenenalter, eine histrionische Persönlichkeitsstörung und eine rezidivierende Depression derzeit in Remission. Außerdem ist angeführt, dass der Beschwerdeführer Seroquel bei Bedarf und Venlafaxin einnimmt, wobei Venlafaxin ausgeschlichen werden solle und eine Therapiestrategie hinsichtlich ADHS geplant sei (vgl. VwAkt ON 24).
Zudem legte der Beschwerdeführer ein Bewilligungsschreiben bezüglich eines weiteren Rehabilitationsverfahrens in der Privatklinik XXXX ab dem 14.05.2025 vor (vgl. OZ 5). Aus dem Entlassungsbericht vom 01.07.2025 geht hervor, dass er dieses Rehabilitationsverfahren von 21.05.2025 bis 02.07.2025 absolvierte (vgl. Beilage ./3 zum Verhandlungsprotokoll OZ 8). Dies bestätigte der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7).
Auf dem Entlassungsbericht finden sich die Diagnosen einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, Atypischer Autismus, generalisierte Angststörung sowie Probleme im Bezug auf Akzentuierung von Persönlichkeitszügen. Auch in diesem Entlassungsbericht sind Panikattacken beschrieben, insbesondere wurden als Rehabilitationsziele unter anderem auch der Umgang mit Ängsten und Panikattacken definiert. Anbei befindet sich eine Medikamentenliste (vgl. Beilage ./3 zum Verhandlungsprotokoll OZ 8), eine weitere Medikamentenliste legte der Beschwerdeführer als Beilage ./4 in der mündlichen Verhandlung vor.
Mit Patient:innenvertrag vom 07.07.2025 wurden psychotherapeutische Behandlungen, die mit der Krankenkasse abgerechnet werden, bewilligt (vgl. Beilage ./6 zum Verhandlungsprotokoll OZ 8).
Aus dem Ambulanzbefund vom 16.07.2025 geht hervor, dass der Beschwerdeführer wegen einer Panikattacke behandelt worden sei. Die Einnahme von Alprazolam bzw. Seroquel wurde empfohlen (vgl. Beilage ./6 zum Verhandlungsprotokoll OZ 8).
Im fachärztlichen Befundbericht vom 12.09.2025 wird beschrieben, dass der Beschwerdeführer an vermehrten Panikattacken und an verstärkter depressiver Symptomatik leide und eine Anpassung der Medikation erfolgen werde (vgl. Beilage ./5 zum Verhandlungsprotokoll OZ 8).
Ebenso wurden im Arztbrief vom 23.10.2025 Panikattacken diagnostiziert (vgl. Beilage ./5 zum Verhandlungsprotokoll OZ 8).
Im von der Pensionsversicherungsanstalt zum Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension beauftragten ärztlichen Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 18.09.2025 wurde als Hauptdiagnose eine Panikstörung (ICD-10: F410) und als Nebendiagnosen eine Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: F608) und eine Dysthymie (ICD-10: F341) festgestellt. Festgehalten wurde in schlüssiger Weise, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren in fachärztlicher Behandlung sei. Er sei erst vor kurzem zur Phase 2 stationär aufgenommen worden und werde demnächst mit der Phase 3 beginnen. Prinzipiell bestehe Arbeitsfähigkeit, eine Stabilisierung sei durch die Phase 3 zu erwarten (vgl. OZ 10).
In der chefärztlichen Stellungnahme vom 23.10.2025 werden die Diagnosen bestätigt und ausgeführt, dass das Gesamtleistungskalkül für – zumindest halbschichtige – Tätigkeiten ausreiche (vgl. OZ 10).
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er vor dem Kursbeginn eine Panikattacke erlitten habe, die über den Kursbeginn angedauert habe. Diese könnten bis zu 48 Stunden dauern (vgl. Beschwerde VwAkt ON 25).
In der mündlichen Verhandlung beschrieb er infolge nachvollziehbar den Zustand während einer Panikattacke. Er gab auch an, dass er bei Bedarf Seroquel eingenommen habe und dies am 12.08.2024 daher auch eingenommen habe. Er habe dieses Medikament damals zuhause gehabt, nun wolle er es nicht mehr nehmen. Auf Nachfrage gab er an, dass Seroquel nach 30 bis 60 Minuten wirke. Weiters führte er aus, dass im Jahr 2024 seine Mutter verstorben sei und er deshalb beinahe täglich Panikattacken gehabt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6 und 7).
Derzeit sei er in der dritten Woche des Ausschleichens des Medikamentes Psychopax, diese hätten nicht gewirkt. Seitdem habe er wieder vermehrt Panikattacken (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 8).
Zunächst ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer bereits im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vorbrachte, dass er aufgrund eines medikamentösen Therapiewechsels und einer akuten psychischen Verschlechterung an massiven Panikattacken gelitten habe und deshalb weder in der Lage gewesen sei, die Veranstaltung zu besuchen, noch einen Arzt aufzusuchen. Dieses Vorbringen blieb im gesamten Verfahren in sich konsistent und wurde auch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und detailreich geschildert.
Die Angaben des Beschwerdeführers werden durch die vorgelegten medizinischen Unterlagen in wesentlichen Punkten bestätigt. Aus den zahlreichen fachärztlichen, klinisch-psychologischen und rehabilitationsmedizinischen Befunden ergibt sich über einen langen Zeitraum hinweg ein durchgehendes Bild einer erheblichen psychischen Belastung mit Diagnosen insbesondere einer generalisierten Angststörung, wiederkehrenden Panikattacken, rezidivierenden depressiven Störung, Persönlichkeitsstörung bzw. Persönlichkeitsakzentuierung sowie ADHS. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer über Jahre hinweg fachärztlich psychiatrisch behandelt, befand sich in laufender Psychotherapie und absolvierte mehrmals rehabilitative Maßnahmen. Die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit der psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers wird daher durch die Aktenlage umfassend belegt.
Besondere Bedeutung kommt dabei aus beweiswürdigender Sicht den mehrfach dokumentierten Panikattacken zu:
So finden sich entsprechende Diagnosen und Beschreibungen, sowohl in fachärztlichen Befundberichten, als auch in Ambulanzbefunden, Arztbriefen, Rehabilitationsunterlagen, sowie im von der Pensionsversicherungsanstalt eingeholten psychiatrischen Gutachten.
Der Beschwerdeführer musste auch wiederholt aufgrund von Panikattacken behandelt werden; zudem wurden Anpassungen der Medikation aufgrund vermehrter Panikattacken und einer Verschlechterung der psychischen Symptomatik vorgenommen. Auch die Einnahme von Bedarfsmedikation wie Seroquel oder Alprazolam wurde ärztlich empfohlen.
Die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung geschilderten Auswirkungen einer Panikattacke stehen dabei im Einklang mit den fachlichen Ausführungen des vorgelegten psychologisch-diagnostischen Reports.
Darin wird nachvollziehbar erläutert, dass die generalisierte Angststörung mit erheblichen körperlichen Symptomen wie Herzrasen, Kurzatmigkeit, massivem Angstempfinden sowie Gefühlen der Ohnmacht einhergehen kann und derartige Zustände für die Betroffenen äußerst belastend sind. Der Beschwerdeführer schilderte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und lebensnah, wie sich eine solche Panikattacke bei ihm äußere und dass diese im gegenständlichen Zeitraum besonders ausgeprägt gewesen sei. Seine Angaben erscheinen insbesondere deshalb glaubhaft, weil sie mit den über Jahre hinweg dokumentierten Krankheitsbildern übereinstimmen.
Der erkennende Senat verkennt nicht, dass in einzelnen älteren Befunden festgehalten wurde, dass sich die Panikstörung zeitweise gebessert habe bzw. Panikattacken deutlich seltener geworden seien. Gleichzeitig ergibt sich jedoch aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen ebenso, dass psychische Erkrankungen wie Angststörungen und Panikstörungen typischerweise Schwankungen im Verlauf unterliegen und sich die Symptomatik abhängig von Belastungssituationen wieder verschlechtern kann. Im gegenständlichen Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer eine erhebliche psychische Vorbelastung aufweist und zusätzlich belastende Lebensumstände vorlagen. So schilderte er nachvollziehbar, dass seine Mutter verstorben sei und er in diesem Zeitraum nahezu täglich unter Panikattacken gelitten habe. Auch die langandauernde Arbeitslosigkeit stellt erfahrungsgemäß einen erheblichen psychischen Belastungsfaktor dar. Vor dem Hintergrund der dokumentierten Krankengeschichte erscheint es daher keineswegs ungewöhnlich, sondern vielmehr nachvollziehbar, dass es trotz zwischenzeitlicher Stabilisierung erneut zu einer deutlichen Verschlechterung des psychischen Zustandes und zu vermehrten Panikattacken gekommen ist.
Unter Berücksichtigung der gesamten Beweislage erachtet das Gericht daher die Angaben des Beschwerdeführers als glaubhaft, wonach er am Tag der Informationsveranstaltung am 12.08.2024 infolge einer akuten Panikattacke gesundheitlich nicht in der Lage war, an der Maßnahme teilzunehmen. Ebenso erscheint nachvollziehbar, dass er in diesem Zustand nicht fähig war, einen Arzt aufzusuchen und sich eine Krankenbestätigung ausstellen zu lassen. Gerade das Wesen einer schweren Panikattacke besteht darin, dass die Betroffenen erheblich in ihrer Handlungs- und Funktionsfähigkeit eingeschränkt sind und selbst alltägliche Verrichtungen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten bewältigen können. Vor dem Hintergrund der dokumentierten Krankheitsgeschichte kann dem Beschwerdeführer daher nicht entgegengehalten werden, dass er keine zeitnahe ärztliche Bestätigung vorgelegt hat.
Darüber hinaus erscheint es aufgrund der vorliegenden Befunde ebenso schlüssig, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht lediglich den ersten Tag der Maßnahme betraf. Die gegenständliche Maßnahme war auf drei Tage angelegt. Angesichts der beim Beschwerdeführer dokumentierten Angst- und Paniksymptomatik, der laufenden medikamentösen Umstellung sowie der von ihm glaubhaft geschilderten Dauer und Intensität der Panikattacken ist nachvollziehbar, dass er auch an den darauffolgenden Tagen nicht in der Lage war, an der Maßnahme teilzunehmen. Die Annahme einer bloß kurzfristigen, innerhalb weniger Stunden überwundenen Beeinträchtigung findet in den medizinischen Unterlagen keine ausreichende Deckung. Vielmehr ergibt sich aus diesen, dass psychische Krisenzustände beim Beschwerdeführer wiederholt über längere Zeiträume bestanden und mehrfach Anlass für fachärztliche Behandlungen, Rehabilitationsmaßnahmen und medikamentöse Anpassungen waren.
In einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Befunde, der langjährigen dokumentierten psychischen Erkrankungen, der laufenden fachärztlichen und psychotherapeutischen Behandlung sowie der glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers gelangt der erkennende Senat daher zur Überzeugung, dass die Nichtteilnahme an der Informationsveranstaltung und den darauffolgenden Maßnahmetagen auf einer tatsächlichen und erheblichen psychischen Beeinträchtigung beruhte.
Es ist somit für den erkennenden Senat glaubhaft und nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer akuten Panikattacke und der damit verbundenen gesundheitlichen Einschränkungen weder zur Teilnahme an der Maßnahme noch zum Aufsuchen eines Arztes in der Lage war und war entsprechende Feststellung zu treffen.
2.6. Aus dem Versicherungsdatenauszug vom 30.12.2024 geht hervor, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Ausschlussfrist von 42 Tagen ab 13.08.2024 und in zeitlicher Nähe kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen hat (vgl. VwAkt ON 30 und 31).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
3.1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:
"Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) bis (8) [...]“
„Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) bis (6) […]
(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.“
„§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) […]“
„Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
3.2. Zur Wiedereingliederungsmaßnahme:
3.2.1. „Wiedereingliederungsmaßnahmen“ sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie sollen dem Arbeitslosen die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern, was durch optimale Unterstützung bei der konkreten Arbeitssuche bzw. Orientierung erreicht werden soll. Sie dienen – wenn auch nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach(Um)schulung – der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitslosen (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023) § 10 AlVG).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht es nicht im freien Belieben des AMS, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme ist nämlich vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse der arbeitslosen Person für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann erforderlich und zumutbar im Sinne des § 9 AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint. Die Zuweisung zu einer Maßnahme setzt somit voraus, dass eine Problemlage besteht, also etwa Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine Vermittlung in zumutbare Beschäftigungen notwendig (oder nützlich) sind, fehlen (vgl. VwGH vom 02.01.2023, Ra 2021/08/0136).
Gemäß § 9 Abs. 8 AlVG hat das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits z.B. im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können (vgl. VwGH vom 20.08.2025, Ra 2025/08/0045).
Daraus ergibt sich, dass - bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen des Entfalls der Pflicht zur Nennung der Gründe nach § 9 Abs. 8 AlVG - eine (ausführlichere) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen und sohin die Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme noch im Verwaltungsverfahren - bzw. nunmehr auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - nachgeholt werden kann. Für den Ausschluss vom Bezug der Geldleistung ist in einem solchen Fall entscheidend, ob entsprechende Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme tatsächlich vorgelegen sind. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob die Gründe vom AMS „dokumentiert“ wurden (vgl. VwGH vom 20.12.2024, Ra 2023/08/0025, mit Hinweis auf VwGH vom 19.07.2022, Ra 2021/08/0024).
Bei Verhängung einer Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG ist somit im Bescheid des AMS - bzw. nunmehr gegebenenfalls im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts - darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Zuweisung zu einer Maßnahme gegeben waren, dass also eine Problemlage im Sinn des § 9 Abs. 8 AlVG vorlag und - im Sinne einer Prognoseentscheidung - die Maßnahme zur Behebung dieser Problemlage notwendig und nützlich erschien (vgl. VwGH vom 20.08.2025, Ra 2025/08/0045).
Generell hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Beurteilung, ob die zugewiesene Maßnahme zur Behebung einer Problemlage im Sinne des § 9 Abs. 8 AlVG notwendig und nützlich erscheint, im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu erfolgen (vgl. VwGH vom 19.07.2022, Ra 2021/08/0024). In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Wiedereingliederungsmaßnahmen, welche konkret auf die Erlangung einer Beschäftigung auf dem zweiten Arbeitsmarkt abzielten, bereits festgehalten, dass sich die Wahrscheinlichkeit, zunächst einen Transitarbeitsplatz und über diesen sodann auch eine Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt zu erlangen, mit einer solchen Maßnahme offenkundig erhöht, sodass sie jedenfalls nicht als von vornherein nicht zielführend anzusehen ist (vgl. VwGH vom 20.08.2025, Ra 2025/08/0045).
3.3. Arbeitswilligkeit:
3.3.1. Nach § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer unter anderem bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG verliert eine arbeitslose Person, die ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen - bzw. unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht Wochen - den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Voraussetzung für die Verhängung einer Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG ist somit zunächst ein Verhalten der arbeitslosen Person, das objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln oder deren Durchführung unmöglich zu machen. Darüber hinaus setzt der Tatbestand jedoch voraus, dass dieses Verhalten der arbeitslosen Person auch subjektiv zugerechnet werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG nur dann vor, wenn die arbeitslose Person vorsätzlich handelt, wobei bedingter Vorsatz genügt. Die arbeitslose Person muss das Zustandekommen oder die erfolgreiche Durchführung der Maßnahme zumindest billigend in Kauf nehmen. Fehlt es hingegen an der subjektiven Vorwerfbarkeit oder liegt ein wichtiger Grund für das beanstandete Verhalten vor, tritt die Rechtsfolge des Anspruchsverlustes nicht ein.
3.3.2. Im Falle einer Wiedereingliederungsmaßnahme ist ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „wichtiger Grund“ sind – wegen der gleich gelagerten Wertungsgesichtspunkte – vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch – aber nicht ausschließlich – die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien – vor allem jene einer möglichen Gesundheitsgefährdung –, soweit sie der Sache nach in Betracht kommen, zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH vom 18.10.2000, 98/08/0304; VwGH vom 21.04. 2004, 2001/08/0224).
Eine arbeitslose Person ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 1 AlVG dann nicht verhalten, sich zu bewerben, wenn und solange sie infolge Krankheit arbeitsunfähig ist. Darunter ist zu verstehen, dass einer arbeitslosen Person auf Grund einer akuten Erkrankung - somit eines vorübergehenden, die Arbeitsfähigkeit im Sinn des § 8 Abs. 1 AlVG nicht ausschließenden Leidenszustandes - eine Bewerbung (aktuell) nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist. Trotz Fehlens einer Erkrankung, die bei objektiver Betrachtung die Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch unmöglich oder unzumutbar macht, könnte ein (bedingt) vorsätzliches Handeln allerdings auch dann nicht angenommen werden, wenn die vermittelte Person darlegt, dass sie sich aus nachvollziehbaren Gründen für nicht in der Lage erachtet hat, auf Grund einer (akuten) Erkrankung zu einem Vorstellungsgespräch zu erscheinen (vgl. VwGH vom 20.08.2025, Ra 2025/08/0031).
Ein Unterlassen einer „offiziellen Krankmeldung“ kann mangels diesbezüglicher Rechtsgrundlage nicht eine Verweigerung der Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ohne wichtigen Grund erblickt werden. Eine solche könnte - sachverhaltsbezogen - vielmehr nur dann angenommen werden, wenn der Beschwerdeführer eine die Teilnahme verhindernde Krankheit nur vorgeschützt hätte (vgl. VwGH vom 05.09.1995, 95/08/0023).
3.3.3. Im gegenständlichen Fall steht – wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt – fest, dass der Beschwerdeführer an der Informationsveranstaltung sowie an den weiteren Tagen der Maßnahme nicht teilgenommen hat. Dieses Verhalten war objektiv geeignet, die Durchführung der Maßnahme zu verhindern. Nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Nichtteilnahme vorsätzlich herbeigeführt oder den Erfolg der Maßnahme zumindest billigend in Kauf genommen hätte.
Vielmehr hat das Beweisverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren an erheblichen psychischen Erkrankungen leidet und sich kontinuierlich in fachärztlicher sowie psychotherapeutischer Behandlung befindet. Die vorgelegten medizinischen Unterlagen dokumentieren insbesondere wiederkehrende Panikattacken, eine generalisierte Angststörung, depressive Symptomatik sowie weitere psychische Erkrankungen. Die vom Beschwerdeführer geschilderte akute Panikattacke am Tag und Vortag des Maßnahmebeginns steht im Einklang mit den vorliegenden Befunden und erscheint angesichts der dokumentierten Krankheitsgeschichte glaubhaft und nachvollziehbar.
Der erkennende Senat gelangt daher zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes tatsächlich nicht in der Lage war, die Informationsveranstaltung zu besuchen. Ebenso ist nachvollziehbar, dass er infolge der akuten Symptomatik nicht imstande war, unmittelbar einen Arzt aufzusuchen oder eine Krankenbestätigung einzuholen. Das Fehlen einer zeitnahen ärztlichen Bestätigung vermag im konkreten Fall der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens nicht entgegenzustehen, zumal die geltend gemachten Panikattacken durch zahlreiche medizinische Unterlagen belegt werden und die Erkrankung als solche unstrittig ist.
Darüber hinaus erscheint aufgrund der vorliegenden Befunde und der glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers schlüssig, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht auf den ersten Tag der Maßnahme beschränkt war. Die Maßnahme war auf drei Tage angelegt. Angesichts der dokumentierten psychischen Erkrankungen, der laufenden medikamentösen Umstellung sowie der wiederholt festgestellten Panikattacken ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer auch an den Folgetagen nicht über die erforderliche psychische Stabilität verfügte, um an der Maßnahme teilzunehmen.
Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass die Nichtteilnahme an der Maßnahme nicht auf einem vorwerfbaren Verhalten des Beschwerdeführers beruhte, sondern auf einer akuten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung, welche einen wichtigen Grund im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG darstellt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Teilnahme an der Maßnahme vorsätzlich vereiteln wollte oder deren Scheitern zumindest billigend in Kauf genommen hat.
Ein sanktionierbarer Tatbestand im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG ist daher nicht gegeben, da für die Verweigerung ein wichtiger Grund vorliegt.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.3. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 9 und 10 AlVG.
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