W218 2277631-1/32E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Natascha BAUMANN, MA sowie den fachkundigen Laienrichter Peter SCHAGERL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des AMS Wien Hauffgasse vom 31.05.2023, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum 23.05.2022 bis 17.07.2022 gem. § 38 iVm § 10 AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2026, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Vorverfahren:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse (= belangte Behörde) vom 01.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 23.05.2022 bis 17.07.2022 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG gesperrt. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.09.2022 abgewiesen.
2. Der dagegen eingebrachte Vorlageantrag wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes zu W164 2256603-2/10E vom 23.05.2023 als unzulässig zurückgewiesen, da der Bescheid die formalen Voraussetzungen nicht erfüllte.
II. Verfahrensgang:
1. Mit (neu erlassenem) Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse (= belangte Behörde) vom 31.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 23.05.2022 bis 17.07.2022 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG gesperrt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer sich sonst bietenden zumutbaren, zugewiesenen Beschäftigung mit möglichem Dienstbeginn am 23.05.2022 durch sein Verhalten vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass ihm die beschwerdegegenständliche Stelle nicht zugewiesen worden sei, sondern er sich dort selbstständig beworben habe und geringfügig beschäftigt worden sei. Es sei zu einer Auseinandersetzung mit dem Vorgesetzten gekommen, woraufhin das Dienstverhältnis einvernehmlich beendet worden sei. Der Beschwerdeführer habe keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten erhalten, andernfalls er nicht geringfügig eingestellt worden wäre. Die Angaben des ehemaligen Vorgesetzten seien zudem widersprüchlich gewesen und hätte die belangte Behörde diesen nicht folgen dürfen.
3. Am 06.09.2023 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Im Vorlagebericht verwies die belangte Behörde im Wesentlichen auf die Beschwerdevorentscheidung zum Vorverfahren. Eine neuerliche Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung war aufgrund von Zeitablauf nicht mehr möglich.
5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2024 wurde die Beschwerde abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde vom VwGH mit Urteil vom 17.07.2025 zu Ra 2024/08/0094-14 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Akteninhaltes sowie der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2026 werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer steht seit 14.01.1997 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bezog der Beschwerdeführer Notstandshilfe in Höhe von täglich € 36,11. Seine letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum 15.03.2019 bis 14.04.2019.
Der Beschwerdeführer war vom 05.04.2022 bis 21.05.2022 geringfügig als Fahrer bei einer Pizzeria beschäftigt. Bis zur Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses war der Beschwerdeführer zuletzt vom 14.11.2022 bis 13.01.2023 vollversicherungspflichtig als Pizzabote beschäftigt.
Verfahrensgegenständlich relevant ist, dass der Inhaber der Pizzeria dem Beschwerdeführer eine Stelle mit 30 Stunden anbot. Die Stelle war dem Beschwerdeführer zumutbar. Es handelte sich um eine Aufstockung seiner bereits vorhandenen geringfügigen Beschäftigung auf eine vollversicherungspflichtige Stelle. Der Beschwerdeführer weigerte sich, diese Stelle anzunehmen. In Folge geriet er mit dem Arbeitgeber in Streit und verlor seine geringfügige Anstellung.
Der Beschwerdeführer hat das Zustandekommen einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung durch sein Verhalten vereitelt.
Der Beschwerdeführer war lediglich im Zeitraum 14.11.2022 bis 13.01.2023 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Dies ist als Nachsichtgrund nicht ausreichend, da der Zeitabstand zwischen der Vereitelung und der Aufnahme einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung zu groß ist und zudem die vollversicherungspflichtige Beschäftigung nur von kurzer Dauer war.
Der Beschwerdeführer stellte sich in der mündlichen Verhandlung als arbeitsunwillig dar.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie aufgrund der Beweiserhebung und des Eindruckes in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und den vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen, sowie, dass der Beschwerdeführer bis zum Entscheidungszeitpunkt für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat, ergeben sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 07.11.2023.
Aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 17.06.2026 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer lediglich im Zeitraum 14.11.2022 bis 13.01.2023 vollversicherungspflichtig und dazwischen immer wieder geringfügig beschäftigt war. Aufgrund der Änderung der gesetzlichen Bestimmungen ist der Beschwerdeführer zurzeit auch nicht mehr geringfügig beschäftigt.
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse vom 01.07.2022 erfolgte die Aberkennung der Leistung für den Zeitraum vom 23.05.2022 bis zum 17.07.2022. Als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ist Folgendes angeführt:
„Sie haben das Zustandekommen einer sich sonst bietenden zumutbaren, zugewiesenen Beschäftigung bei der Firma XXXX mit möglichem Dienstbeginn am 23.05.2022 durch Ihr Verhalten vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden. “
In der Beschwerdevorentscheidung führte die belangte Behörde aus, dass das angebotene Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen ist, da sich der Beschwerdeführer weigerte, für 30 Stunden zu arbeiten. Nach Einvernahme des potentiellen Dienstgebers stellte sich heraus, dass der Streit darüber völlig eskalierte. Zuerst gab der Beschwerdeführer an, dass er auf Urlaub sei und erst später mit der gewünschten Stundenanzahl anfangen könne, danach gab er an, dass er nur geringfügig arbeiten wolle und geriet mit dem Dienstgeber in Streit. In Folge bedrohte er den Dienstgeber und dessen Sohn, indem er ihm drohte, dass er ihn bei der Finanzbehörde anzeigen werde und dem Sohn schickte er bedrohliche Fotos auf dessen Handy. Daraufhin meldete der Dienstgeber diese Vorfälle der belangten Behörde.
In der im Vorverfahren erlassenen Beschwerdevorentscheidung führte die Behörde zu dem Ermittlungsverfahren Folgendes aus:
„Am 23.05.2022 langte beim Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse eine mit XXXX (Anmerkung: potentieller Dienstgeber) unterschriebene E-Mail ein, in der unter Nennung Ihrer Daten Folgendes zu lesen ist:
„(...) Ich möchte mich bei der Person beschweren, mein Sohn hat angerufen und erzählt warum, ich fasse es hier noch kurz zusammen. Ich besitze ein Restaurant im XXXX und bevor er bei mir „gearbeitet“ hat, war er bei Ihnen beim AMS gemeldet. Ich wollte ihn für 40 Stunden bei mir anmelden und er hat sich geweigert, damit er von Ihnen beim AMS und bei mir Geld verdient. Er hat Rechnungen bei mir schwarz geschrieben und versucht mich zu bedrohen und anzuzeigen. Bei Fragen oder Missverständnissen melden Sie sich auf der E-Mail. (...)“
Daraufhin leitete die für Sie zuständige regionale Geschäftsstelle ein Prüfverfahren nach § 10 AlVG ein, was bedeutete, dass Ihre Leistung vorsorglich eingestellt wurde, worüber eine schriftliche Verständigung an Sie erging.
Am 02.06.2022 teilten Sie per E-Mail mit:
„(...) Die Pizzeria XXXX verkauft vieles seit Jahren ohne Rechnung.
Nach einem Streit warnte ich den Chef " XXXX dass ich ihn Anzeige.
Er beschimpft mich und kündigte mich am Samstag den 21.5.22 und bedrohte mich "ich werde dich ficken".
Dann bekamm ich Angst und rief die Polizei.
Während des Gespräches mit der Polizei, wurde ich vom Koch attackiert und mein Shirt wurde gerissen.
Es wurde Anzeige wegen Sachbeschädigung erstattet.
Er sagte der Polizei, der will mir Probleme machen wegen Betrug.
Die sagten "das ist nicht unsere Sache. Er kann es machen wenn er möchte.... " Ich machte die Abrechnung vor der Polizei und ging nach Hause. Jetzt sagt er dem Ams "er wollte nicht Vollzeit arbeiten. " Wieso das auf einmal nach einem Polizeinotruf?
Nur damit mir das Geld gestrichen wird.
Ich habe vieles auf dem Handy gespeichert von Nachrichten und Fotos und Videos.
Im Anhang finden Sie Fotos.
Ich habe auch Zeugen. (...)“
Anmerkung: Die erwähnten Fotos zeigen handschriftlich ausgestellte Rechnungen, deren Erkenntniswert sich nicht erschließt.
Am 03.06.2022 schrieben Sie:
„(...) Wurde gekündigt weil ich als Lieferant keinen Käse schneiden wollte.
Weil ich ihn Anzeige wegen Schwarzverkauf, sagte er "er wird mich ficken " und sagen ich will nicht Vollzeit arbeiten".
Im Anhang sehen Sie die Anzeige.
Polizei war vor Ort.
Hab es dem Arbeitsgericht, Finanzpolizei, Bezirkshauptmannschft, AK Wien, ...... gemeldet. (...)“
…..“
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde von der belangten Behörde mit dem potentiellen Dienstgeber am 01.06.2022 eine Niederschrift aufgenommen, wobei dieser unter Wahrheitspflicht aussagte. Er gab Folgendes zu Protokoll:
„Herr XXXX hat bei ihnen geringfügig vom 5.4.2022 bis 21.05.2022 gearbeitet. Warum wurde das Dv beendet?
Er hat zuerst nur geringfügig 10 Std. gearbeitet. Ich habe ihm gesagt, dass ich ihm mit 01.05.2022 vollversichert anmelden möchte, da ich einen 30 Std.-Lieferanten brauche. Er hat zu mir gesagt, dass er die ersten beiden Mai Wochen in Urlaub ist und erst anschließend vollversichert arbeiten kann.
Er hat nach dem Urlaub 2 Wochen von 11:00 Uhr bis 22:30 5 Tage die Woche gearbeitet.
Ich habe ihm gesagt, dass ich ihm mit 01.06.2022 mit 30 Stunden anmelden werde. Dann hat er gesagt vom 7.6.2022- 15.6.2022 im Ausland zu sein.
Anschließend hat er mich erpresst und mir handschriftlichen Rechnungen gezeigt und gesagt, dass er das dem Finanzamt melden wird, wenn ich ihn nicht auf geringfügig angestellt lasse.
Mit seinem eigenen Geld hat er sich einen Rechnungsblock gekauft und hat Rechnungen geschrieben, aber bei mir wird alles in die Registrierkasse getippt. Ich schreibe keinen händischen Rechnungen! Die geschriebenen Rechnungen konnte ich auch nicht nacherfassen, da ich für das System immer die Telefonnummer vom Kunden brauche.
Ich habe dann die Wirtschaftskammer angerufen und das erzählt. Mir wurde geraten das AMS zu informieren. Was ich auch gemacht habe.
Das vollversicherte Dienstverhältnis hätte mit 01.5.2022 beginnen sollen, jedoch wurde es auf 01.06.2022 verschoben, weil XXXX nicht beginnen wollte. In der Zwischenzeit hat er mich erpressen wollen und daher wurde das geringfügige DV gelöst.
Meinem Sohn hat er gedroht und Bilder von Bodyguards zur Einschüchterung geschickt. Außerdem hat er immer wieder davon erzählt, dass er andere Dienstgeber auch eingeschüchtert und erpresst hat.“
Im Erhebungsbericht ist zudem festgehalten:
„Am 01.06.2022 wurde mit dem Dienstgeber … eine Zeugenniederschrift(anbei) aufgenommen. Es wurde auch mit dem Sohn von Herrn … ein Telefonat geführt, da dieser von der Partei bedroht wurde.
Am 09.06.2022 wurde der DG Herr … (Anmerkung: ein ehemaliger Dienstgeber) von der Pizzeria … angerufen, da Herr XXXX auch dort gearbeitet hatte.
Er bestätigte die Aussage, dass Herr XXXX bei ihm auch nur geringfügig angemeldet bleiben wollte. Als der DG die Partei 20 Stunden anmelden wollte, wurde Herr XXXX ungemütlich und drohte.“
Die belangte Behörde hat ein gründliches und ausführliches Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat zudem noch einige weitere bereits rechtskräftig gewordene Bezugssperren des Beschwerdeführers in der Beschwerdevorentscheidung angeführt. Ferner wurden auszugsweise einige Telefonate zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer angeführt, in denen der Beschwerdeführer die Mitarbeiter der belangten Behörde wüst und ungebührlich beschimpft hat. Zudem hat der Beschwerdeführer bereits mit einigen anderen ehemaligen Dienstgebern Probleme disziplinärer Art gehabt und auch Kursteilnehmer verbal attackiert.
Aufgrund dieses bereits in der Vergangenheit häufig gesetzten Verhaltens und der bisher vom Beschwerdeführer gelebten Praxis, Dienstgeber einzuschüchtern, ist davon auszugehen, dass die Aussage des potentiellen Dienstgebers glaubhaft ist, zumal die Ermittlungsergebnisse mit dieser Aussage in Einklang zu bringen sind. Hingegen erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers als nicht nachvollziehbar und daher als nicht glaubhaft.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass in der Zwischenzeit ein am 07.08.2023 erstellter Bericht des BDZ (Berufsdiagnosezentrum) existiert, dem unter anderem folgende Feststellung zu entnehmen ist:
„Aus arbeitsmedizinischer Sicht und nach Durchsicht der relevanten Befunde ist der Kunde derzeit teilzeitig, in einem Ausmaß von ca. 25 bis 30 Wochenstunden, einsetzbar. Es sind Tätigkeiten empfohlen, bei denen er alleine für sich arbeiten kann, dh kein Kundenkontakt, keine Team-Arbeit. Das Stressausmaß sollte gering sein.
Berufliche Fahr- und Aufsichtstätigkeiten, Arbeiten an laufenden unfallgefährdenden Maschinen, mit gefährlichen Arbeitsstoffen und an exponierten Stellen werden aufgrund der derzeitigen Medikation nicht empfohlen. Deshalb ist auch Liefertätigkeit mit PKW nicht empfohlen!“
Auf Nachfrage, ob diese Einschränkung bereits zum Zeitpunkt der Bezugssperre vorgelegen hat, konnte keine Auskunft erteilt werden, da es sich immer um einen Status quo Bericht handelt.
Ergänzend zu diesen bereits getroffenen Beweiswürdigungen wird nun in Folge der durchgeführten mündlichen Verhandlung festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten dem damaligen Dienstgeber gegenüber und auch seine Weigerung, eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung anzunehmen, auch in der mündlichen Verhandlung nicht plausibel erklären konnte. Er führte lediglich an, dass alle ihn ausnützen würden und er nur für eine faire Bezahlung arbeiten würde.
Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keinen glaubhaften Eindruck bezüglich seiner Arbeitswilligkeit vermitteln. Er lamentierte darüber, dass er nur zu Kunden fahren würde, die ihm gutes Trinkgeld geben würden, diese wären aber auch bei den anderen Fahrern begehrt. Seinen ehemaligen Dienstgeber hat er beim Finanzamt angezeigt, der nun eine fünfjährige Überprüfung durch das Finanzamt hatte. Insgesamt wird dem als Zeugen einvernommenen Dienstgeber geglaubt, der angab, dass er dem Beschwerdeführer damals eine Vollzeitstelle angeboten hätte, die dieser abgelehnt hätte.
Der Beschwerdeführer konnte nicht plausibel darlegen, wieso er seit 2005 keine einzige Arbeitsstelle mehr hatte, die länger als ein paar Monate andauerte. Er versuchte darzulegen, dass er körperlich schwach sei, wirkte aber auf den Senat wie ein durchschnittlich trainierter Mann seines Alters. In der mündlichen Verhandlung legte er auch einen Befund eines Facharztes für Psychiatrie vor, der als Diagnose lediglich „Anpassungsstörung“ anführt. Angemerkt wird, dass es sich um einen Befund handelt und nicht um ein Sachverständigengutachten. Weder wird eine Einschätzung nach dem ICD-10 vorgenommen, noch angeführt, worauf sich die Diagnose stützt. Der Befund stammt vom 10.12.2025, seitdem war der Beschwerdeführer nicht mehr bei dem behandelnden Arzt. Er befindet sich nicht in laufender Therapie und es handelte sich um ein Erstgespräch.
Angemerkt wird noch, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt wird, dass er die belangte Behörde bereits mehrfach über seine psychischen Probleme informierte. Zu seinem Vorbringen gibt es keinerlei Hinweise im Akt oder aufliegende Befunde.
Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, inwiefern dem Beschwerdeführer die Stelle damals nicht zumutbar gewesen sein sollte. Weder gibt es einen fachärztlichen Befund, der eine nachvollziehbare Diagnose erstellt, noch befand sich der Beschwerdeführer jemals in Behandlung. Dass der Beschwerdeführer „Cipralex“ einnimmt, ergibt sich nur aus seiner Aussage, es gibt keine Verschreibung dafür und auch keine Diagnose. Das Medikament wird ihm vom Allgemeinmediziner verschrieben.
Zum Vorbringen, dass ihm keine schwere körperliche Arbeit zumutbar sein sollte, gibt es im Übrigen auch keine Hinweise. Es gibt keine Befunde oder Berichte, auch dem BBRZ Bericht ist nichts diesbezügliches zu entnehmen.
Bedenklich ist, dass der Beschwerdeführer trotz Warnung, dass er unter Einnahme des Medikamentes nicht fahrtauglich sei, dennoch laufend mit einem Fahrzeug im Straßenverkehr unterwegs ist.
Insgesamt lamentierte der Beschwerdeführer in der Verhandlung darüber, dass er sich in die Schweiz wegen besserer Bezahlung begeben möchte, aber sich dafür zuerst eine neue Frau suchen müsse. Darauf hingewiesen, dass er Österreich jederzeit, vor allem innerhalb der EU verlassen könne, erwiderte er lediglich, dass er zuerst jemanden brauche, der sich um ihn kümmere.
Der Beschwerdeführer ließ jegliche Eigeninitiative, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, vermissen. Vielmehr hatte der erkennende Senat den Eindruck, dass der Beschwerdeführer immer nur geringfügige Beschäftigungen annahm, um seine Notstandshilfe aufzubessern und diese geringfügigen Beschäftigungen teilweise auch in einem höheren Ausmaß als angegeben ausführte, wofür auch der Bericht des Erhebungsdienstes der belangten Behörde spricht, der den Beschwerdeführer an mindestens vier Tagen während eines gemeldeten Krankenstandes bei der Arbeit antraf.
In der mündlichen Verhandlung auf seinen Wunsch, sich selbständig zu machen, angesprochen, führte der Beschwerdeführer anklagend aus, dass der Staat daran schuld sei, dass er sich nicht selbständig machen könne.
Nach der einzigen Vollzeitstelle befragt, die er in den letzten 20 Jahren hatte, führte der Beschwerdeführer aus, dass das AMS ihn dazu genötigt hätte. Danach befragt, wieso er seit 1997 keine Vollzeitstelle mehr angenommen habe, führte der Beschwerdeführer Folgendes wörtlich aus (Auszug aus dem Protokoll):
„Ich darf nichts Schweres tragen, die Stiegen drauf. Ich darf mich nicht belasten, keine Anstrengungen und nur leichte Tätigkeiten. Es gibt leichte Jobs.
VR: Haben Sie versucht, einen leichten Job zu finden.
BF: Man kommt nur rein, wenn man einen Freund kennt, Freunderlwirtschaft, einen sicheren Job.
VR: Seit 1997 haben Sie keinen Job gefunden, der Ihren Ansprüchen entspricht?
BF: Nein, ich brauche etwas sicheres, wo nicht jeder mit mir spielt …..
(…)
BF: Wie gesagt, wenn mich nicht etwas kränkt, dann geht es. Wenn mich etwas psychisch oder körperlich belastet, dann geht es nicht. Es darf mich nichts belasten, weder körperlich noch gesundheitlich. Gesundheit ist das Wichtigste. Abwechslung ist immer besser…..“
In Zusammenschau seines Gesamtverhaltens, ist dem Beschwerdeführer daher ein vorsätzliches Handeln vorwerfbar. Es ist notorisch, dass der Beschwerdeführer eine vollversicherungspflichtige Stelle nicht erhalten wird, wenn er den potentiellen Dienstgeber sowie dessen Sohn bedroht.
Ein solches Verhalten einer regelmäßig im Leistungsbezug stehenden Person kann nicht als bloß fahrlässig angesehen werden, wird doch mit diesem Verhalten offenkundig in Kauf genommen, dass kein Beschäftigungsverhältnis zustande kommen wird.
Abgesehen davon, dass ein solches Verhalten insgesamt als unzumutbar erscheint und es fraglich ist, ob eine regelmäßig aggressiv gegen das AMS und potentielle Dienstgeber vorgehende Person überhaupt als arbeitsfähig und vor allem arbeitswillig und daher dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehend angesehen werden kann. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine im Großen und Ganzen seit 1997 ununterbrochene Arbeitslosigkeit nicht unterbrechen möchte, da er mit der ausbezahlten Notstandshilfe sowie mit geringfügigen Beschäftigungen das Auslangen findet und keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung anstrebt.
Auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung ist sich der erkennende Senat einig, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht willig ist, sich eine Vollzeitbeschäftigung zu suchen oder eine solche anzunehmen.
Der Eindruck, dass er den potentiellen Dienstgeber bedrohte, verstärkte sich in der mündlichen Verhandlung und hat der Beschwerdeführer definitiv die Aufnahme einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung vereitelt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören.
3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) in der relevanten Fassung lauten:
„Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) - (6) (...)
(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. (...)
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.“
„§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039).
Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als im Sinne des§ 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244).
Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Das Verhalten des Beschwerdeführers war für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich. Kausalität zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ist daher zu bejahen. Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass er die Stelle nicht erhält, wenn er den potentiellen Dienstgeber sowie dessen Sohn bedroht. Dass es sich bei dem angebotenen Beschäftigungsverhältnis nicht um eine von der belangten Behörde zugewiesene Beschäftigung handelt, sondern um eine Aufstockung seiner geringfügigen Beschäftigung auf ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, da eine arbeitslose Person grundsätzlich dazu verpflichtet ist, jede sich bietende Gelegenheit zu ergreifen, um die Arbeitslosigkeit zu beenden. Dem Beschwerdeführer ist auf Grund seines Verhaltens vorsätzliches Handeln vorwerfbar.
Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Eine arbeitslose Person hat zur Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes unverzüglich zu handeln.
Der Arbeitslose ist verpflichtet, eine durch die regionale Geschäftsstelle bzw. vom Arbeitsmarktservice beauftragte Dienstleister vermittelte zumutbare (und arbeitslosenversicherungspflichtige) Beschäftigung als Arbeitnehmer anzunehmen, andernfalls Arbeitswilligkeit nicht gegeben ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, Rz 209).
Eine zumutbare Beschäftigung hat bestimmte Mindeststandards zu erfüllen. § 9 AlVG nennt sechs gleichwertige Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale, die gegeben sein müssen, damit eine Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG als zumutbar gilt. Sie muss für den konkreten Arbeitslosen sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher, familiärer und entgeltmäßiger Hinsicht tauglich sein und das Kriterium der angemessenen Wegzeit erfüllen. Ist nur eines der sechs gleichwertigen Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale nicht erfüllt, ist die erforderliche Zumutbarkeit nicht gegeben und bleibt der Nichtantritt der Beschäftigung (bzw. die Nichtteilnahme an der Maßnahme) ohne Sanktion.
Schließlich setzt eine zumutbare Beschäftigung - über die in § 9 Abs. 2 AlVG ausdrücklich genannten Zumutbarkeitskriterien hinaus - voraus, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitslosen nicht die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangt, die in wesentlichen Punkten wie zB der Arbeitszeitgestaltung (VwGH 20.10.2004, 2002/08/0266) oder Entlohnung (VwGH 29.6.1993, 92/08/0053) zwingenden Rechtsnormen widersprechen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, Rz 212 und das in dieser Angelegenheit ergangene Erk 2012/08/0301).
Unter Vereitelung ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten zu verstehen, das das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Voraussetzung für das Vorliegen einer Vereitelungshandlung ist ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes. Das Setzen eines Vereitelungstatbestandes bedingt dagegen nicht zwingend, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die inkriminierte Handlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Die geforderte Kausalität liegt nämlich bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden. (Gerhartl in Aschauer/Brameshuber (Hrsg), Sozialversicherungsrecht (2016) Aktuelle Gesetzgebung und Judikatur zum Arbeitslosenversicherungsrecht, Seite 162).
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Berücksichtigungswürdig im Sinn des§ 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter treffe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201).
Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer zumutbar, immerhin hat er die Tätigkeit bereits in geringfügigem Ausmaß ausgeführt. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten objektiv dafür gesorgt, das Zustandekommen der zumutbaren Beschäftigung zu vereiteln, dessen musste er sich auch bewusst gewesen sein.
Bei dieser Sachlage bestehen somit keine Bedenken, wenn die belangte Behörde gemäß§ 10 iVm § 38 AlVG für den gegenständlichen Zeitraum den Verlust der Notstandshilfe ausgesprochen und keinen Grund für die Nachsicht der dadurch eintretenden Rechtsfolgen gesehen hat. (vgl. VwGH vom 20.10.2010, 2008/08/0192)
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG ist der Verlust des Arbeitslosengeldes bzw der Notstandshilfe mindestens für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen auszusprechen. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.
Da der Beschwerdeführer bereits sieben rechtskräftig ausgesprochene Sanktionen nach § 10 AlVG erhielt und seit 14.02.2008 keine langfristige vollversicherte Beschäftigung ausgeübt hat, war gegenständlich der Verlust der Notstandshilfe für insgesamt acht Wochen auszusprechen. Der Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume während derer Krankengeld bezogen wurde.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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