W238 2325488-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße vom 08.04.2025, XXXX nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.06.2025, XXXX betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Ausmaß von 56 Bezugstagen ab 19.03.2025 gemäß § 10 iVm § 38 AlVG zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Notstandshilfe. Am 28.02.2025 wurde ihm vom AMS Wien Schloßhofer Straße ein Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung als Projektassistent bei der XXXX GmbH im Ausmaß von 25 Wochenstunden mit einem Mindestentgelt von € 2.888,41 brutto pro Monat (auf Basis Vollzeitbeschäftigung) übermittelt.
2. Am 19.03.2025 und am 24.03.2025 meldete der potentielle Dienstgeber dem AMS, dass der Beschwerdeführer nach seiner Bewerbung nicht mehr erreichbar gewesen sei und trotz zweifacher Aufforderung per E-Mail, weiterer Unterlagen vorzulegen, nicht reagiert habe. Der Beschwerdeführer sei daher nicht in die nächste Bewerbungsrunde aufgenommen worden. Die Absage sei ihm am 13.03.2025 mitgeteilt worden.
3. Zum Nichtzustandekommen der Beschäftigung gab der Beschwerdeführer am 01.04.2025 niederschriftlich im Wesentlichen an, er habe ein so großes E-Mail Postfach, dass er die Aufforderung des Dienstgebers zur Nachreichung von Unterlagen beim ersten Mal nicht bemerkt und beim zweiten Mal zu spät gesehen habe.
4. Mit Bescheid des AMS Wien Schloßhofer Straße vom 08.04.2025 wurde gemäß § 10 iVm § 38 AlVG der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe im Ausmaß von 56 Bezugstagen ab 19.03.2025 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 19.03.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Projektassistent bei der XXXX GmbH vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass die kurzen Fristen für die Kommunikation zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer keine Rechtsgrundlage hätten. Die erste E-Mail des Dienstgebers habe er leider nicht gesehen. Die zweite E-Mail habe er mit zwei Tagen Verspätung gelesen. Es gebe keine rechtliche Verpflichtung zur täglichen Kontrolle seines E-Mail-Postfaches. Drei Tage nach der zweiten Aufforderung habe er bereits die Absage des Dienstgebers erhalten. Er ersuchte um Auskunft, ob eine Diagnostizierung seiner psychischen Konstitution zu einer Aufhebung der Sanktion führen könnte, da ihm kurzfristiges Reagieren und geordnetes Abarbeiten vieler unterschiedlicher Tasks unmöglich seien. Dies sei auf starke Defizite im Fokus zurückzuführen. Er habe sich in mehreren Jahren beim AMS nie Vergehen geleistet. Die erste verhängte Sanktion im Februar 2025 sei ebenfalls Folge seiner psychischen Verfassung. Zudem sei die zugewiesene Stelle mit Blick auf die Wegzeit nicht zumutbar.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.06.2025 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG mit näherer Begründung abgewiesen.
7. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er sein Vorbringen wiederholte und präzisierte.
8. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 07.11.2025 vorgelegt.
9. Am 11.11.2025 und am 10.12.2025 wurden seitens der belangten Behörde weitere Unterlagen nachgereicht
10. Am 28.01.2026 langte eine – über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte – arbeitsmedizinische Stellungnahme des BBRZ vom 14.01.2026 ein.
11. Die belangte Behörde teilte am 29.01.2026 mit, dass die zugewiesene Stelle mit Blick auf die Ergebnisse der Begutachtung nicht zumutbar gewesen sei. Der Bescheid sei sohin zu beheben.
12. Mit Eingabe vom 25.03.2026 legte der Beschwerdeführer das Begutachtungsergebnis des BBRZ vom 14.01.2026 sowie einen klinisch-psychologischen Befund vor und erstattete eine Stellungnahme, in der er um Würdigung der medizinischen Beweismittel und Aufhebung der Sanktion ersuchte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Notstandshilfe.
Am 28.02.2025 wurde ihm vom AMS Wien Schloßhofer Straße ein Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung als Projektassistent bei der XXXX GmbH im Ausmaß von 25 Wochenstunden mit einem Mindestentgelt von € 2.888,41 brutto pro Monat (auf Basis Vollzeitbeschäftigung) übermittelt.
Der Beschwerdeführer bewarb sich am 03.03.2025 für die Stelle. Auf Ersuchen des Dienstgebers vom 03.03.2025 und 10.03.2025, weitere Bewerbungsunterlagen (Nachweise über Ausbildungen, Dienstzeugnisse, sonstige Zertifikate) nachzureichen, reagierte der Beschwerdeführer nicht. Ein Dienstverhältnis kam nicht zustande.
Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:
1. Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung
2. Asperger Syndrom
3. Nikotinabusus
4. Schädlicher Gebrauch von Cannabis
5. Anamnestisch dreimal Leistenbruch links und rechts
6. Anamnestisch Meniskusoperation rechtes Knie
7. Dorsalgie (Rückenschmerz)
Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage, den Beruf eines Projektassistenten auszuüben. Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen ist der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, Fristen und Termine einzuhalten, regelmäßig seinen E-Mail-Eingang zu prüfen und zeitnah einlangende E-Mails zu bearbeiten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Der Bezug von Notstandshilfe ergibt sich aus dem Bezugsverlauf.
Die Feststellungen über die Zuweisung der Beschäftigung als Projektassistent und den Verlauf des Bewerbungsverfahrens ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Die Feststellungen zu den bestehenden Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers sowie zur Unzumutbarkeit der beruflichen Verwendung als Projektassistent stützen sich auf die arbeitsmedizinische Stellungnahme des BBRZ vom 14.01.2026.
Die – auf Basis einer persönlichen Untersuchung und unter Berücksichtigung eines klinisch-psychologischen Gutachtens erstellte – arbeitsmedizinische Stellungnahme wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als schlüssig erachtet.
Auch die belangte Behörde trat der arbeitsmedizinischen Einschätzung nicht entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten wie folgt:
„Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
…“
„§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
…
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
…
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
…“
„Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
3.3. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157 u.v.a.).
Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom AMS vermittelte bzw. eine sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (vgl. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039).
Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).
Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).
Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann erforderlichenfalls darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).
3.4. Wie festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer vom AMS eine Stelle als Projektassistent zugewiesen. Nach Übermittlung seiner Bewerbung reagierte der Beschwerdeführer nicht auf die zweimalige Aufforderung des potentiellen Dienstgebers, weitere Bewerbungsunterlagen nachzureichen. Da der Beschwerdeführer vorbrachte, dass ihm kurzfristiges Reagieren und geordnetes Abarbeiten unterschiedlicher Aufgaben aufgrund seiner psychischen Verfassung und erheblicher Defizite im Fokus unmöglich seien, wurde über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eine arbeitsmedizinische Stellungnahme des BBRZ eingeholt.
Aus dieser ergibt sich im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage ist, den Beruf eines Projektassistenten auszuüben.
Da dem Beschwerdeführer die ihm vom AMS zugewiesene Beschäftigung gemäß § 9 Abs. 2 AlVG in gesundheitlicher Hinsicht nicht zumutbar war, wurde der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG fallgegenständlich nicht erfüllt.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung zu beheben.
3.5. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung
Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung aufzuheben war.
Eine Verhandlung ist aber auch deshalb nicht erforderlich, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen mehr vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Die Entscheidung ergeht in Anlehnung an die ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 1 AlVG. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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