IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Maria FRITZ und den fachkundigen Laienrichter Thomas GEIGER, MBA, als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 22.12.2025 betreffend Anspruchsverlust, zu Zl. XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2026 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung wie folgt abgeändert: Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem bekämpften Bescheid sprach das AMS aus, der Beschwerdeführer habe den Anspruch auf Arbeitslosengeld für 42 Tage ab 03.12.2025 verloren. Er habe eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung vereitelt. Nachsichtgründe seien nicht zu berücksichtigen gewesen.
2. Beschwerdehalber wird im Wesentlichen vorgebracht, die angebotene Stelle sei besetzt gewesen. Der Beschwerdeführer habe sein Auto verkaufen müssen, könne keine Miete zahlen und keine Medikamente holen.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung wies das AMS die Beschwerde ab, wogegen der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag einbrachte, in dem er vorbringt, ihm liege eine E-Mail vor, wonach die Stelle besetzt gewesen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie soeben in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:
1.1 Der Beschwerdeführer ist Anfang 50, stammt aus Deutschland und lebt seit Herbst 2007 in Österreich, als er hier zu arbeiten begann. Seither sammelte er rund 15 Jahre Berufserfahrung überwiegend als LKW-Lenker, und war zuletzt von 10.02. bis 14.09.2025 bei einer Spedition vollversichert beschäftigt. Er verfügt über die Führerscheine der Klassen B, C, CE und eine Weiterbildung C95.
1.2 Seit 15.09.2025 bezieht er Arbeitslosengeld. Die vor Zuweisung der im angefochtenen Bescheid genannten Stelle jüngste Betreuungsvereinbarung vom 16.12.2024 („gültig bis 16. Juni 2025“) sieht (ebenso wie die vom 08.01.2026) unter anderem vor, dass zu den gewünschten Berufen des Beschwerdeführers jener als Lkw-Lenker gehört, der Beschwerdeführer in Vollzeit arbeiten möchte, Führerscheine der Klassen B, C und CE hat sowie seinen Arbeitsort im Wohnbezirk oder einem (jeweils näher angegebenen) angrenzenden Gebiet haben sollte.
1.3 Am 28.11.2025 wies das AMS dem Beschwerdeführer eine Stelle bei der E. GmbH zu. Das Inserat hat auszugsweise folgenden Inhalt:
„Die [E. GmbH] ist ein Personaldienstleister in […].
Für unseren renommierten Kunden in Z[…]. suchen wir ehestmöglich einen
1 Berufskraftfahrer im Nahverkehr (m/w)
Ihre Aufgaben:
Be- und Entladung von Lkw mit den verschiedenen Gütern
Belieferung der Kunden im Nah- und Fernverkehr
Mithilfe beim ausladen der Güter
Mithilfe beim Tragen der Güter ins Depot
Ihr Profil:
Sie haben ggf. schon Erfahrung als Berufskraftfahrer gesammelt
Sie haben ggf. den CE-Schein mit C95 Modul
Gewissenhaftes und genaues Arbeiten
Sie sind teamfähig und belastbar
Arbeitsort Z[…]
Eine tägliche Heimkehr ist gewährleistet. […]
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,50 Stunden.
Das kollektivvertragliche Grundgehalt beträgt € 2.500,00 Brutto pro Monat zzgl. € 13,20 Tagesdiäten / Tag mit der Bereitschaft zur Überzahlung.
[…] senden Sie Ihre Bewerbungsunterlagen an:
[Anschrift, E-Mailadresse und Telefonnummer der E. GmbH]
[…]“
1.4 Der Arbeitsort in der Gemeinde Z. liegt in dem geografischen Bereich, der in den Betreuungsvereinbarungen angeführt ist. Die E. GmbH verfügte im relevanten Zeitraum, jedenfalls im Kalenderjahr 2025, über folgende Gewerbeberechtigungen mit Standort im Inland:
„Elektrotechnik“ mit weiterer Betriebsstätte in der im Inserat genannten Gemeinde,
„Vermittlung von Werk- und Dienstleistungsverträgen an Befugte unter Ausschluss der Übernahme von Aufträgen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung sowie ausgenommen der den Immobilientreuhändern, Reisebüros, Transportagenten, Spediteuren, Vermögensberatern, Versicherungsvermittlern und Wertpapiervermittlern vorbehaltenen Tätigkeiten“ und
„Demontage von Heizungsanlagen, Heizkesseln und Tanks samt Zu- und Ableitungen unter Ausnahme des Abschließens von Versorgungsnetzen für Gas, Wasser und Strom sowie sämtlicher statisch belangreicher Arbeiten“.
Das am 24.04.2023 entstandene nach § 94 Z. 72 GewO 1994 reglementierte Gewerbe „Überlassung von Arbeitskräften“ der E. GmbH mit weiterer Betriebsstätte in der im Inserat genannten Gemeinde endete dagegen bereits am 05.09.2024.
1.5 Im Betriebsdatensatz des AMS war zur E. GmbH unter „Art-BTR“ betreffend die im Inserat genannten Betriebsstätte bei einer Abfrage am 08.01.2026 „Elektro und Überlassung“ vermerkt.
1.6 Der Beschwerdeführer führte am Tag der Stellenzuweisung ein Telefonat mit dem Niederlassungsleiter der im Inserat genannten Betriebsstätte der E. GmbH, Herrn S., bei dem er sich erkundigte, ob er über die Feiertage frei haben könne, um nach Deutschland zu fahren. Anschließend bewarb er sich und erhielt auch eine Zusage die Feiertage betreffend. In der Folge kam es auch zu einem Schriftverkehr via WhatsApp, in dessen Verlauf er am 02.12.2025 Herrn S. eine Kopie der Bestätigung einer Fahrschule betreffend die Weiterbildung C95 und ein Lichtbild seines Führerscheins übermittelte, auf dessen Nachricht am nächsten Morgen,
„Sehr geehrter Herr […],
nehmen Sie nun eine andere Stelle an?
Interessiert Sie meine Stelle?
Bitte um kurze Antwort - Vielen Dank.“,
er ohne Anrede replizierte:
„Ich melde mich gegen 8 Uhr 15 bei Ihnen. Sollten sie wieder versuchen vorher Kontakt aufzunehmen werde ich sofort Ihre Nummer sperren“.
In der Folge kam es noch am 03.12.2025 zu einem emotional geführten Telefonat, im Zuge dessen der Beschwerdeführer in Wut geriet und Herr S. das Gespräch beendete.
Eine Beschäftigung des Beschwerdeführers als Berufskraftfahrer im Nahverkehr auf der zugewiesenen Stelle kam aus diesem Grund nicht zustande. Ob ihm diese Beschäftigung zumutbar gewesen wäre, steht nicht fest.
1.7 Der Kollektivvertrag für ArbeiterInnen im Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung sah für 2025 in Pkt. VI.1. als Normalarbeitszeit 38,5 Wochenstunden vor. Nach Pkt. IX.1. und IX.2. war zudem vorgesehen, dass sowohl während der Dauer einer Überlassung als auch in überlassungsfreien Zeiten (Stehzeiten) der Stundenlohn keinesfalls geringer sein darf als € 15,27 in Beschäftigungsgruppe C („Qualifizierte Arbeitnehmer, die über eine Zweckausbildung, entsprechende Arbeitserfahrung und Fähigkeit zu verantwortungsbewusster Arbeit verfügen“) oder € 13,59 in Beschäftigungsgruppe B („Arbeitnehmer mit einer Zweckausbildung, entsprechender Arbeitserfahrung und Verantwortung. Ferner ungelernte Arbeitnehmer nach dem ersten Jahr der Betriebszugehörigkeit“).
Das Jahr 2025 hatte 365 Tage, demnach 52 Wochen und einen Tag. Ein Kalendermonat hatte folglich (ein Zwölftel davon, also) rund 4,345 Wochen, was bei 38,5 wöchentlichen Arbeitsstunden monatliche Mindestlöhne nach diesen Bestimmungen in Höhe von rund € 2.555,-- bzw. € 2.275,-- (gerundet auf € 5,--) ergibt.
1.8 Für die Dauer der Überlassung bestand 2025 gemäß IX.3. Anspruch auf den im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlenden kollektivvertraglichen Lohn (ggf. Satzung, Mindestlohntarif, Gesetz, Verordnung usw.), wenn dieser höher ist, als der in Pkt. 1. und 2. geregelte Mindestlohn/Grundlohn. Für den Fall, dass im Beschäftigerbetrieb eine kollektivvertragliche, durch Verordnung festgelegte oder gesetzliche Regelung des Lohnes fehlte, bestand Anspruch auf den im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern mit vergleichbaren Tätigkeiten nach sonstigen verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art gebührenden Lohn, wenn dieser höher ist, als der in den Pkt. 1. und 2. geregelte Mindestlohn/Grundlohn.
Auch der mit der Bundesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker geschlossene Kollektivvertrag für ArbeiterInnen im Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe sah für 2025 die Normalarbeitszeit von 38,5 Wochenstunden vor (Pkt. VI.1.), bei einer monatlichen Entlohnung von mindestens € 2.570,72 in Lohngruppe 5 „Qualifizierter Arbeitnehmer: Zweckausbildung, entsprechende Arbeitserfahrung und Verantwortung.“ und € 2.699,99 in Lohngruppe 4 (Besonders qualifizierter Arbeitnehmer: Längere Zweckausbildung, große Arbeitserfahrung und dementsprechende Verantwortung). (Pkt. IX.1).
1.9 Das AMS erhob nicht, welches Unternehmen mit dem Beschwerdeführer ein Arbeitsverhältnis eingegangen wäre und ihn mit dem im Inserat genannten „Grundgehalt“ entlohnt hätte. Ferner stellte es keine Nachforschungen an, welchem Kollektivvertrag die Tätigkeit als Berufskraftfahrer im Nahverkehr beim Beschäftigerbetrieb, also dem des Kunden der E. GmbH unterliegt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden AMS-Akt und den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten. Beweis wurde ferner erhoben durch Einsichtnahme im Gewerbeinformationssystem, konkret die GISA-Auszüge der E. GmbH.
Die Kollektivverträge samt den Lohnordnungen finden sich auf der Seite der WKO (www.wko.at/kollektivvertrag/kollektivvertrag-arbeitskraefteueberlassung-2025 sowie www.wko.at/kollektivvertrag/kollektivvertrag-eisen-metallverarbeitenden-gewerbe-2025).
Ob es sich bei der Stelle als Berufskraftfahrer im Nahverkehr um eine dem Beschwerdeführer zumutbare gehandelt hätte, steht deshalb nicht fest, weil das AMS nicht geklärt hat, in welchem Unternehmen und Betrieb die Beschäftigung erfolgt wäre und welches Entgelt dafür mindestens bezahlt hätte werden müssen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
3.1 § 10 Abs. 1 AlVG legt fest, dass eine Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die auf diese Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, bei einer weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert. Das gilt nach § 38 AlVG auch für die Notstandshilfe.
3.2 Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion ist dem Grunde nach, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst geeignet in Betracht kommt, der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.
3.3 Arbeitswillig ist nach § 9 Abs. 1 AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Eine Beschäftigung ist nach § 9 Abs. 2 AlVG zumutbar, wenn sie – unter anderem – den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.
3.4 Arbeitsvermittlung im Sinne des AMFG ist nach § 2 Abs. 1 AMFG jede Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Arbeitsuchende mit Arbeitgebern (Dienstgebern) zur Begründung von Arbeitsverhältnissen (Dienstverhältnissen) oder mit Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960 zusammenzuführen, es sei denn, dass diese Tätigkeit nur gelegentlich und unentgeltlich oder auf Einzelfälle beschränkt ausgeübt wird.
Arbeitsvermittlung darf gemäß § 4 Abs. 1 AMFG unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden vom Arbeitsmarktservice (Z. 1), von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen (Z. 2), von gemeinnützigen Einrichtungen (Z. 3) und von Inhabern einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Arbeitsvermittler oder, soweit ausschließlich Führungskräfte vermittelt werden, der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (Z. 4).
Überlassung von Arbeitskräften ist nach § 3 ArbeitskräfteüberlassungsG die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte (Abs. 1), Überlasser ist, wer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet (Abs. 2). Beschäftiger ist, wer Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt (Abs. 3).
3.5 Das AMS erhob fallbezogen – wie unter 1.9 festgestellt – nicht, welches Unternehmen mit dem Beschwerdeführer ein Arbeitsverhältnis eingegangen wäre und ihn mit dem im Inserat genannten „Grundgehalt“ entlohnt hätte.
Wäre die E. GmbH lediglich Arbeitsvermittler, da sie den Beschwerdeführer mit ihrem Kunden zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses zusammenführen hätte wollen, läge eine nach § 9 Abs. 1 AlVG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z. 4 AMFG unzulässige (Sub-) Arbeitsvermittlung vor, zumal die GmbH nicht die erforderliche Gewerbeberechtigung verfügte. Auf eine fehlende Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers könnte diesfalls nicht geschlossen werden, da nur die Verweigerung einer im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG vermittelten zumutbaren Beschäftigung eine solche ausdrücken würde.
3.6 Ferner konnte das AMS nicht davon ausgehen, dass eine angemessene Entlohnung im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG durch den Kunden der E. GmbH gegeben wäre. Dem Akt ist nämlich weder zu entnehmen, welcher (von allenfalls mehreren) Gewerbeberechtigungen dieses Kunden das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers zugeordnet wäre (aus der auf die Anwendbarkeit eines bestimmten Kollektivvertrages geschlossen werden könnte) noch in der Folge, welchem Kollektivvertragsentgelt das Arbeitsverhältnis unterläge.
3.7 Hätte dagegen vorliegend der Beschwerdeführer nicht durch die GmbH vermittelt, sondern ihm eine Überlassung als Arbeitskraft an den Kunden der E. GmbH angeboten werden sollen, bei der ihn die E. GmbH als Arbeitnehmer eingestellt und entlohnt sowie der Kunde tatsächlich beschäftigt hätte, widerspräche die Entlohnung des Beschwerdeführers jedenfalls § 9 Abs. 2 AlVG.
In Fällen, in denen Normen der kollektiven Rechtsgestaltung auf ein zugewiesenes Beschäftigungsverhältnis anwendbar sind, stellen diese Normen den verbindlichen Maßstab für die Beurteilung der „angemessenen Entlohnung“ der Beschäftigung im Sinn des § 9 Abs. 2 AlVG dar. In Fällen, in denen Normen der kollektiven Rechtsgestaltung auf ein zugewiesenes Beschäftigungsverhältnis anwendbar sind, stellen diese Normen den verbindlichen Maßstab für die Beurteilung der „angemessenen Entlohnung“ der Beschäftigung dar. Das Angebot einer unterkollektivvertraglichen Entlohnung lässt die zugewiesene Beschäftigung - trotz der rechtlichen Durchsetzbarkeit des kollektivvertraglichen Mindestlohnes - als unzumutbar erscheinen. (VwGH 08.09.2025, Ra 2025/08/0076, Rz. 17, mwN)
3.8 Die E. GmbH hätte als „echter Arbeitskräfteüberlasser“ dem Beschwerdeführer jedenfalls den Mindestlohn für die Beschäftigungsgruppe C zu zahlen. Das Lenken eines Lkw erfordert nicht nur eine Zweckausbildung wie sie im Führerscheinkurs für die Fahrzeugklasse C stattfindet, sondern auch die in der Beschäftigungsgruppe B nicht mehr umfasste Fähigkeit zu verantwortungsbewusster Arbeit.
Das im Inserat angegebene Bruttomonatsentgelt von € 2.500,-- erweist sich für die angebotene Stelle als „Berufskraftfahrer im Nahverkehr“ damit als nicht dem Kollektivvertrag entsprechend.
Unterläge das Arbeitsverhältnis dem Kollektivvertrag der E. GmbH im Gewerbe „Elektrotechnik“ – also dem für ArbeiterInnen im Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe – und hätte diese den Beschwerdeführer an einen, die gleiche Erwerbstätigkeit im Gewerbe „Elektrotechnik“ ausübenden Kunden überlassen wollen, läge zwar möglicherweise eine nach § 135 Abs. 2 Z. 1 GewO und § 1 Abs. 3 Z. 1 ArbeitskräfteüberlassungsG zulässige (vorübergehende) Überlassung vor, das angeführte Entgelt von € 2.500,-- läge jedoch noch deutlicher unter dem Mindestentgelt bereits der Lohngruppe 5 und daher auch der Lohngruppe 6.
3.9 Es kann vorliegend demnach dahinstehen, ob eine Arbeitsvermittlung oder Arbeitskräfteüberlassung des Beschwerdeführers angedacht war. Entweder wäre eine nach § 9 Abs. 1 AlVG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z. 4 AMFG unzulässige (Sub-) Arbeitsvermittlung durch ein dazu unberechtigtes Unternehmen vorgelegen, aus der nicht auf eine fehlende Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden durfte, oder es eine nicht zumutbare Beschäftigung, weil es an einem im Sinn des § 9 Abs. 2 AlVG angemessen Entgelt gefehlt hätte.
Die Beschwerde erweist sich deshalb im Ergebnis als begründet, weswegen der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben und die Beschwerdevorentscheidung wie geschehen abzuändern war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen zur Frage der „angemessenen Entlohnung“ nach § 9 Abs. 2 AlVG bei Anwendbarkeit eines Kollektivvertrages.
Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.
4. Zum Unterbleiben der Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor; der entscheidungsrelevante Sachverhalt war somit geklärt. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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