W164 2332628-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Mag. Reinholf WIPFEL (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 03.11.2025, Zl. XXXX , AMS 964-Wien Favoritenstraße, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2026, Zl. WF 2025-0566-9-043680, nach Durchführung einer nicht öffentlichen Beratung vom 29.04.2026 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.11.2025 sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Bezugstagen ab 29.10.2025 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Verkaufshelfer bei der XXXX KG ohne Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, worin er im Wesentlichen ausführte, er könne nur eine Vollzeitstelle mit 40 Wochenstunden annehmen. Dies habe er auch in seinem Profil hinterlegt und im Jänner 2025 mit seiner AMS-Beraterin besprochen. Aufgrund eines laufenden Konkursverfahrens müsste der BF mindestens € 1800,00 netto monatlich erzielen, um seine Fixkosten und Alimente für zwei Kinder abdecken zu können. Im vorliegenden Fall sei ihm eine Teilzeitstelle mit 30 Wochenstunden zugewiesen worden. Dies stehe im Widerspruch zu den gemeinsam vereinbarten Zumutbarkeitskriterien und zu seinen rechtlichen Existenzsicherungspflichten. Der BF sei arbeitswillig. Er bewerbe sich nachweislich eigeninitiativ.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2026 wies das AMS diese Beschwerde ab. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, der BF habe mit Betreuungsvereinbarung vom 29.09.2025 vereinbart, das AMS bei der Suche nach allen den Zumutbarkeitskriterien bei Notstandshilfebezug entsprechenden Tätigkeiten im Ausmaß einer Voll- bzw. Teilzeitstelle zu unterstützen. Dem Arbeitslosenversicherungsgesetz könne nicht entnommen werden, dass nur eine Vermittlung auf eine Vollzeitstelle zumutbar wäre. Das AMS verwies auf Sdouz Zechner: Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar 21.lfg. 2018 zu § 10 AlVG und VwGH 2001/08/0035 vom 17.03.2004 wonach das Kriterium der angemessenen Entlohnung iSd § 9 Abs 2 AlVG nicht auf die individuelle Bedarfssituation oder auf Wunschvorstellung des Arbeitslosen abstelle sondern auf objektive Gegebenheiten des Arbeitsmarkts.
Das seitens des BF gesetzte Verhalten habe den potentiellen Dienstgeber dazu veranlassen müssen, davon auszugehen, dass der BF an der angebotenen Stelle nicht interessiert war.
Der BF beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und führte nun aus, die Behörde stütze ihre Entscheidung auf eine vermeintliche Vereitelungshandlung während eines Massenvorstellungstermins. Man habe seine tatsächlichen Bemühungen und seine wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht geprüft. Auch seine zahlreichen Eigeninitiativbewerbungen seien seitens der Behörde nicht berücksichtigt worden. Der BF stehe in einem vielversprechenden Rekrutierungsprozess für eine Beschäftigung, die ein jährliches Einkommen von 40.000,00 bis 50,000,00 € erwarten lasse. Der BF stehe unter finanziellem Druck. Er habe gesetzliche Sorgepflichten, Wohnkosten, Energiekosten und Mietschulden. Eine Teilzeitbeschäftigung wäre ihm objektiv nicht zumutbar, da ihm nach Abzug der Fixkosten weniger, als das Existenzminimum bleiben würden. Sein Beharren auf eine 40-Stunden-Stelle wäre keine Verweigerung, sondern ein Akt der notwendigen Selbsterhaltung gewesen. Auch würden in seinem Fall Nachsichtsgründe vorliegen, da ihm bei Annahme der angebotenen Stelle die Delogierung gedroht hätte. Eine Sanktion würde angesichts seiner massiven Eigeninitiative eine unbillige Härte darstellen.
Der BF hat bis dato keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Hinsichtlich der Feststellungen wird auf Punkt 1., Verfahrensgang verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde seitens des BF nicht substantiiert bestritten. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint daher nicht geboten. Auf die Beschwerdeeinwendungen, hinsichtlich der beim BF bestehenden finanziellen Situation und der durch den BF erfolgten Eigeninitiativbewerbungen wird im Rahmen der rechtlichen Beurteilung eingegangen.
Dass der BF bis dato keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat ergibt sich aus den Versicherungsdaten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
Zu A)
Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) – (8) (...)
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) - (8) (…)
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. (...)
3. (...)
4. (...)
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) (...)
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) (...)
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039; 04.09.2013, 2011/08/0200, mwN).
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Arbeitgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).
In seinem Erkenntnis Ra 2022/08/0090 vom 25.03.2025 hat der Verwaltungsgerichtshof zu einem dem vorliegenden Sachverhalt soweit hier wesentlich vergleichbaren Fall folgendes ausgesprochen: Weder der Umstand, dass es sich bei einer zugewiesenen Beschäftigung um eine Teilzeitbeschäftigung handelt, noch der Umstand, dass die (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitende) Entlohnung der Stelle bestimmte Einkommensvorstellungen nicht erfüllt, führt zur Unzumutbarkeit der Beschäftigung. Auf das bisherige Einkommen und die individuelle Bedarfslage (den notwendigen Lebensunterhalt bzw. das Existenzminimum) sowie die Möglichkeit einer Deckung aus der für die angebotene Beschäftigung vorgesehenen Entlohnung kommt es nicht an (vgl. auch VwGH 23.3.2015, Ro 2014/08/0023).
Unter dem Begriff der "Vereitelung" im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses muss nicht nur in der Sphäre des Vermittelten, sondern darüber hinaus in einem auf das Nichtzustandekommen gerichteten oder dies zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben. Die Vereitelung verlangt daher ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es demnach zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte im Sinne der obigen Ausführungen vorsätzlich gehandelt hat (VwGH 20.10.1992, 92/08/0042).
Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).
Die geforderte Kausalität liegt bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248).
Auf das bisherige Einkommen und die individuelle Bedarfslage (den notwendigen Lebensunterhalt bzw. das Existenzminimum) sowie die Möglichkeit einer Deckung aus der für die angebotene Beschäftigung vorgesehenen Entlohnung kommt es nicht an (vgl. VwGH 23.3.2015, Ro 2014/08/0023)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann darin, dass ein Arbeitsloser beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, zum Ausdruck bringt, die mit der Spezifikation einer Dauerstellung angebotene zumutbare Beschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten, eine Vereitelungshandlung gesehen werden. Dies gilt etwa auch dann, wenn der Arbeitssuchende beim Vorstellungsgespräch bei einer angebotenen Teilzeitbeschäftigung zum Ausdruck bringt, nur an einer Ganztagsbeschäftigung interessiert zu sein (daher auch, wenn er - wie im vorliegenden Fall - ankündigt, weiterhin nach einer Vollzeitbeschäftigung zu suchen), weil dann ebenfalls seine Arbeitswilligkeit bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz in Zweifel gestellt ist (in diesem Sinn zB VwGH 19.9.1989, 88/08/0162).
Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:
Im vorliegenden Fall wurde dem BF die verfahrensgegenständliche Stelle als rechtswirksam zugewiesen. Ausgehend von der Aktenlage sowie unter Berücksichtigung der oben zusammengefassten Judikatur war die Zuweisung des genannten Stellenangebots dem BF zumutbar. Die BF hat entsprechend der Stellenzuweisung an einer Jobbörse teilgenommen. Er hat im Rahmen des dort geführten Gesprächs jedoch geäußert, eine Vollzeitanstellung mit einem seinen finanziellen Vorstellungen entsprechenden Gehalt zu suchen. Sein so gesetztes Verhalten war geeignet, seine Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zu verringern. Sein Verhalten war somit für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal. Der BF hat sich durch sein Verhalten ferner bewusst damit abgefunden, dass die verfahrensgegenständliche Beschäftigung nicht zu Stande kommen würde. Die BF hat somit den Tatbestand der Vereitelung iSd § 10 AlVG erfüllt.
Zur Frage des Vorliegens eines Nachsichtsgrundes:
Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).
Der BF hat in den auf die festgestellte Vereitelung folgenden Wochen keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Die weiteren vom BF diesbezüglich gemachten Vorbringen sind nicht geeignet, einen Nachsichtsgrund im Sinne der oben zusammengefassten höchstgerichtlichen Judikatur zu begründen. Sonstige Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat der BF nicht vorgebracht und sind auch keine Hinweise für deren mögliches Bestehen hervorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.