IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Dr.in Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Mag.a Nadine REDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , SVNr. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Gmunden vom 23.06.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 15.07.2025, GZ: XXXX , betreffend den Anspruchsverlust der Notstandshilfe ab 12.06.2025 für 41 Tage, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 23.06.2025 sprach das AMS (belangte Behörde) den Anspruchsverlust der Notstandshilfe ab 12.06.2025 für 41 Tage aus. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Annahme einer ihm von der belangten Behörde zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX (potentieller Dienstgeber) verweigert. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. nicht berücksichtigt werden können.
2. Mit am 14.07.2025 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid. Er führte im Wesentlichen aus, seinem AMS-Betreuer mehrfach mitgeteilt zu haben, dass er Österreich voraussichtlich Ende Juli 2025 dauerhaft verlassen und in sein Heimatland Deutschland zurückkehren werde, weshalb Bewerbungen bzw. eine Arbeitsaufnahme in Österreich für ihn nicht sinnvoll gewesen seien. Er habe sich jedoch aktiv in Deutschland beworben und dies auch seinem AMS-Betreuer bekannt gegeben. Bei seinem letzten Termin am 11.06.2025 habe er bereits über eine Stellenzusage in Deutschland ab August informiert. Diese schriftliche Stellenzusage lege er der Beschwerde bei. Ab 25.08.2025 nehme er eine neue Beschäftigung in Deutschland auf und müsse daher Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nur mehr bis 24.08.2025 beziehen.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.07.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid ab. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen des Dienstverhältnisses vereitelt habe, indem er sich nicht beworben habe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bis zum Beginn seines Dienstverhältnisses in Deutschland am 25.08.2025 weiterhin in Österreich verbleiben und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen wolle, ändere nichts daran, dass er als arbeitslose Person verpflichtet sei, alles Zumutbare zur raschestmöglichen Beendigung seiner Arbeitslosigkeit zu unternehmen.
4. Mit Antrag vom 21.07.2025 verlangte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das erkennende Gericht. Er verwies hinsichtlich seiner Gründe auf seine eingebrachte Beschwerde und brachte ergänzend vor, dass er dem AMS bereits am 23.04.2025 mitgeteilt habe, dass er seine Wohnung in XXXX aufgrund einer befristeten Benützungsvereinbarung bis Ende Juni räumen müsse und spätestens Ende Juli 2025 nach Deutschland zurückkehren werde. Zwischenzeitlich sei er bei Freunden in XXXX (Vorarlberg) untergekommen, wo er bis 24.08.2025 wohnhaft gewesen sei. Eine zunächst geplante Arbeitsaufnahme beim Grandhotel XXXX ab 01.08.2025 habe sich zerschlagen, er habe jedoch eine feste Anstellung beim Unternehmen XXXX ab 25.08.2025 gefunden. Die vom AMS vermittelte Stelle beim XXXX in XXXX hätte er zudem nicht antreten können, da ihm im Zeitraum vom 09.04.2025 bis 03.07.2025 der Führerschein entzogen gewesen sei und der Arbeitsweg ohne Führerschein unzumutbar gewesen wäre. Über den Führerscheinentzug habe er das AMS bei einem Termin am 21.05.2025 informiert und dabei erneut erklärt, Österreich spätestens Ende Juli verlassen zu wollen, weshalb eine Arbeitsaufnahme in Österreich für ihn nicht mehr in Betracht gekommen sei. Als Nachweise legte er den Bescheid über den Führerscheinentzug sowie eine Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Gmunden betreffend die Wiederausfolgung des Führerscheins am 03.07.2025 vor.
5. Am 11.08.2025 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Dem Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde am 03.06.2025 ein Stellenangebot als Mitarbeiter für Rezeption/Service beim XXXX in XXXX für ein befristetes Dienstverhältnis von 02.07.2024 – 03.09.2024 in Vollzeit mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und Bereitschaft zur Überzahlung verbindlich übermittelt. Hinsichtlich Arbeitsort/Erreichbarkeit ist dem Stellenangebot zu entnehmen, dass sich der Arbeitsort in XXXX befindet und Kost und Logis zur Verfügung gestellt werden kann.
Der Beschwerdeführer legte am 14.07.2025 eine Einstellungszusage ab 25.08.2025 der deutschen Firma XXXX vor.
Das vermittelte Dienstverhältnis kam nicht zustande, da sich der Beschwerdeführer nicht auf die Stelle beworben hat.
Der Beschwerdeführer bezog seit dem 01.07.2024 Arbeitslosengeld und von 23.07.2025 bis 24.08.2025 Notstandshilfe beim AMS.
2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt unter Punkt II. ergeben sich aus dem Akt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Beschwerdevorentscheidung, Beschwerde und Vorlageantrag, das Stellenangebot und der Bezugsverlauf liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein.
Anhand der vorliegenden Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Die Feststellung zur Übermittlung des Stellenangebots ist unstrittig und ergibt sich aus der Beschwerdevorentscheidung. Die Feststellungen zum Inhalt des Stellenangebots ergeben sich aus ebendiesem.
Die Feststellung zur Einstellungszusage ist unstrittig und ergibt sich aus dem mit der Beschwerde vorgelegten E-Mail des XXXX vom 14.07.2025.
Unstrittig ist, dass sich der Beschwerdeführer auf das Stellenangebot nicht beworben hat.
Die Feststellungen zum Bezug des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe ergeben sich aus einem Sozialversicherungsdatenauszug vom 07.05.2026.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF, lauten auszugsweise:
Arbeitswilligkeit
§ 9.
(1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
[…]
(4) Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
[…]
§ 10.
(1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
[…]
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
[…]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
[…]
§ 38.
Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Zur Zumutbarkeit:
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die angebotene Beschäftigung sei ihm aufgrund seines Umzuges von XXXX nach XXXX sowie des Entzuges seiner Lenkberechtigung nicht zumutbar gewesen, weshalb er sich auf die Stelle in XXXX nicht beworben habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass im gegenständlichen Stellenangebot am Arbeitsort XXXX ausdrücklich die Möglichkeit der Zurverfügungstellung von Kost und Logis vorgesehen war. Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung unter anderem dann zumutbar, wenn am Arbeitsort eine entsprechende Unterkunft zur Verfügung steht. Da dies gegenständlich der Fall war, wäre ein tägliches Pendeln von XXXX nach XXXX nicht erforderlich gewesen. Der Einwand der Unzumutbarkeit der täglichen Wegstrecke geht daher ins Leere. Es wäre vielmehr am Beschwerdeführer gelegen gewesen, sich beim potentiellen Dienstgeber zu bewerben und die näheren Bedingungen hinsichtlich Kost und Logis im Zuge eines Vorstellungsgesprächs abzuklären.
Der Beschwerdeführer legte am 14.07.2025 eine Einstellungszusage eines deutschen Unternehmens ab 25.08.2025 vor.
Gemäß § 9 Abs. 4 AlVG ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann zumutbar, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
Es müssen sohin auch Arbeitslose, die mit einem bisher unbekannten Arbeitgeber eine Einstellungsvereinbarung treffen, dem Arbeitsmarkt gemäß § 9 Abs. 4 AlVG uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Bei Vermittlung einer Beschäftigung durch das AMS ist auf eine (Wieder-)Einstellungszusage oder - vereinbarung keine Rücksicht zu nehmen, da Kostenüberwälzungen zu Lasten der öffentlichen Hand (Versichertengemeinschaft) zu vermeiden sind. Der Arbeitslose ist daher zur eigeninitiativen Beschäftigungssuche verpflichtet und nicht berechtigt, eine zugewiesene Beschäftigung aus diesem Grund abzulehnen (vgl. Zechner in Sdoutz/Hinterberger, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar § 9 Rz 254).
Der Annahme, eine Einstellungszusage entbinde den Beschwerdeführer von der Verpflichtung, sich auf zugewiesene zumutbare Beschäftigungen zu bewerben, steht somit bereits die eindeutige Gesetzeslage entgegen. Darüber hinaus wurde die Einstellungszusage erst während der laufenden Ausschlussfrist vorgelegt.
Sonstige Einwände gegen die Zumutbarkeit der Stelle wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und bestehen auch in objektiver Hinsicht keinerlei Umstände, die die Stelle unzumutbar erscheinen lassen. Die zugewiesene Beschäftigung war daher zumutbar im Sinne des § 9 Abs. 2 und 4 AlVG.
Zur Vereitelung:
Da dem Beschwerdeführer somit eine zumutbare Beschäftigung beim XXXX in XXXX vermittelt wurde, muss nun beurteilt werden, ob das Nichtzustandekommen des zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses vom Beschwerdeführer verschuldet wurde.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva).
Unter „Vereitelung“ im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogene Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das – bei Zumutbarkeit der Beschäftigung – das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187).
Der Beschwerdeführer erhielt am 03.06.2025 das gegenständliche Stellenangebot vom AMS. Er bewarb sich nicht auf die Stelle.
Im Unterlassen jeglicher Bewerbungsschritte durch einen Vermittelten ist in Bezug auf eine zugewiesene Beschäftigung jedenfalls eine Vereitelungshandlung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG 1977 zu erkennen (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112).
Infolge der gänzlich unterlassenen Bewerbung setzte der Beschwerdeführer keine unverzügliche Handlung zur Erlangung des angebotenen Arbeitsplatzes. Dadurch hat er das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Das Verhalten des Beschwerdeführers war für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses kausal, da das Unterbleiben einer Bewerbung jedenfalls geeignet war, die Chancen auf eine Beschäftigungsaufnahme zu vereiteln bzw. zumindest wesentlich zu verringern. Dem Beschwerdeführer musste dabei bewusst sein, dass sein Verhalten nach allgemeiner Lebenserfahrung zwangsläufig dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Es ist daher zumindest bedingter Vorsatz anzunehmen.
Damit ist der Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG erfüllt. Der Beschwerdeführer verliert nach dieser Bestimmung für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der im angefochtenen Bescheid verfügte Anspruchsverlust erfolgte daher zu Recht.
Zur Nachsicht in berücksichtigungswürdigen Fällen:
§ 10 Abs. 3 AlVG bestimmt, dass der Verlust des Anspruches gem. Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen ist.
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 19.07.2013, 2012/08/0176).
Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 02.07.2008, 2007/08/0315).
Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit – allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen – noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Die Bundesrichtlinie zum Verfahren nach den §§ 9, 10 AlVG (vgl Richtlinien, 7/Bundesrichtlinie zum Verfahren nach den §§ 9, 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz [AlVG]) sieht seit 1.11.2018 vor, dass bei Aufnahme einer Beschäftigung, für die bereits zum Zeitpunkt des Sanktionsbeginns eine Einstellzusage oder Einstellungsvereinbarung bestand, diese Beschäftigung keinen Grund für eine gänzliche Nachsicht darstellt. Wurde die Beschäftigung, für die zum Zeitpunkt des Sanktionsbeginns eine Einstellzusage (Einstellungsvereinbarung) bestand, vor Ablauf der Sanktionsfrist aufgenommen, ist ab dem Zeitpunkt der Aufnahme dieser Beschäftigung Nachsicht zu erteilen (die Nachsicht wirkt sich im Falle einer vor Ablauf der Sanktionsfrist erfolgten Beendigung der Beschäftigung aus). Aus Sicht des Arbeitsmarktservice würde die Bestimmung des § 9 Abs 4 AlVG ansonsten in zahlreichen Fällen ins Leere laufen (vgl. Zechner in Sdoutz/Hinterberger, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar § 10 Rz 289).
Die lediglich angekündigte, jedoch nicht nachgewiesene Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland mit 25.08.2025 vermag eine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG nicht zu begründen. Hinzu kommt, dass diese Beschäftigungsaufnahme erst rund sechs Wochen nach Ablauf der Ausschlussfrist liegen würde und damit keine ausreichende zeitliche Nähe zur im Juni 2025 gesetzten Vereitelungshandlung aufweisen würde. Zudem bestand die Einstellungszusage zu Beginn des Anspruchsverlustes noch nicht. Aus dem bloßen Umstand, dass der Beschwerdeführer ab 25.08.2025 keine Notstandshilfe mehr bezog, kann eine tatsächliche Beschäftigungsaufnahme nicht abgeleitet werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer die behauptete Beschäftigung in Deutschland aufgenommen hat, liegt ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund daher nicht vor, sodass von der Erteilung einer Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG abzusehen war.
Die belangte Behörde hat daher auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts zu Recht das Vorliegen des Tatbestandes gemäß § 10 AlVG bejaht. Die Beschwerde vermochte somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine relevanten noch zu klärenden Tatsachenfragen aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Im Übrigen wurde die Durchführung einer Verhandlung gegenständlich auch nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
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