IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Dr.in Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Mag.a Nadine REDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , SVNr. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (AMS) vom 10.11.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2025, GZ: XXXX , betreffend den Anspruchsverlust der Notstandshilfe für 42 Tage ab dem 05.11.2025, zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 10.11.2025 sprach das AMS (belangte Behörde) den Anspruchsverlust der Notstandshilfe ab dem 05.11.2025 für 42 Tage aus. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich nicht an die schriftliche Vereinbarung betreffend „Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung (Eigeninitiative)“ gehalten, zumal sie trotz entsprechendem Auftrag keine Nachweise über Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachgewiesen habe.
2. Mit Schreiben vom 12.11.2025 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.11.2025. Sie führte darin im Wesentlichen aus, dass sie sich entgegen der Einschätzung der belangten Behörde an die Vereinbarung gehalten und laufend zwei Eigenbewerbungen pro Woche vorgenommen habe, was auch in ihrem eAMS-Konto ersichtlich sei. Weiters verwies sie auf eine zweiwöchige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung im Oktober 2025. Unter einem beantragte sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
3. Mit schriftlichem Parteiengehör vom 24.11.2025 replizierte die belangte Behörde auf das Beschwerdevorbringen und legte im Detail dar, aufgrund welcher Umstände sie von mangelnder Eigeninitiative der Beschwerdeführerin ausging. Zugleich wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, zum behördlichen Ermittlungsergebnis und der geäußerten Rechtsansicht der Behörde bis 05.12.2025 eine Stellungnahme abzugeben.
4. Am 02.12.2025 langte die entsprechende Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein. Im Wesentlichen zählte sie die Anzahl an Eigenbewerbungen und Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge auf, verwies neuerlich auf ihre Krankheit und meinte, dass die zu geringe Anzahl an Bewerbungen im Oktober 2025 auf ein Missverständnis zurückzuführen sei. Zugleich verwies sie darauf, dass sie im November 2025 etliche Eigenbewerbungen getätigt habe und ersuchte um Nachsicht.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.11.2025 ab. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde mit der Beschwerdeführerin am 26.06.2025 nachweislich vereinbart habe, dass sie bis zum 10.07.2025 insgesamt vier Eigenbewerbungen im allgemeinen Hilfsbereich nachweisen müsse und in der Folge 14-tägig mindestens vier eigene Bewerbungen. Es sei folglich vereinbart worden, dass sie pro Monat in etwa acht eigene Bewerbungen nachweisen müsse. Im Juli sei sie dieser Verpflichtung noch nachgekommen, im August habe sie hingegen lediglich zwei Eigenbewerbungen vorgelegt. Im Gefolge ihrer Wiederanmeldung nach ihrer Abmeldung von 04.09.2025 bis 07.10.2025 aufgrund eines Auslandsaufenthaltes am 07.10.2025 habe sie erneut keine Eigenbewerbungen nachgewiesen, obwohl sie nur von 27.10.2025 bis 31.10.2025 im Krankenstand gewesen sei und sohin fünf bis sechs Eigenbewerbungen nachweisen habe müssen. In Anbetracht dieses Gesamtverhaltens ging die belangte Behörde davon aus, dass keine ausreichende Eigeninitiative „an den Tag gelegt“ worden sei.
6. Am 17.12.2025 langte ein Vorlageantrag der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein. Darin verwies sie zunächst auf ihr Beschwerdevorbringen, beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachte ergänzend vor, dass sie im Jänner 2026 mehrere Rückmeldungen von Firmen bezüglich einer möglichen Beschäftigungsaufnahme erwarte, ausreichend Eigeninitiative „an den Tag gelegt“ habe und auch an Weiterbildungen interessiert sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
In einer am 26.06.2025 zwischen der Beschwerdeführerin und dem AMS abgeschlossenen Verpflichtung zur Eigeninitiative wurde festgehalten, dass sie aufgefordert wurde, Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Sie verpflichtete sich dazu, bis zum 10.07.2025 und in der Folge 14-tägig mindestens vier eigene Bewerbungen in der Branche „allgemeine Hilfsarbeiten“ dem AMS in nachvollziehbarer Form unter Angabe des Firmennamens, der Kontaktperson sowie Zeitpunkt und Ort der Bewerbung vorzulegen.
Die Beschwerdeführerin bewarb sich ohne Vermittlungsvorschlag des AMS am 03.07.2025 bei der Fa. XXXX , am 03.07.2025 bei der Fa. XXXX , am 10.07.2025 bei der Fa. XXXX , am 10.07.2025 bei der Fa. XXXX , am 10.07.2025 bei der Fa. XXXX , am 25.07.2025 bei der Fa. XXXX , am 25.07.2025 bei der Fa. XXXX , am 25.07.2025 bei der Fa. XXXX , am 12.08.2025 bei der Fa. XXXX , am 12.08.2025 bei der Fa. XXXX , am 13.11.2025 auf zwei Stellen bei der Fa. XXXX , am 13.11.2025 bei der Fa. XXXX , am 13.11.2025 bei der Fa. XXXX , am 13.11.2025 bei der Fa. XXXX , am 21.11.2025 bei der Fa. XXXX , am 21.11.2025 bei der Fa. XXXX und am 21.11.2025 bei der Fa. XXXX .
In den Monaten September 2025 und Oktober 2025 hat die Beschwerdeführerin keine Bewerbungen nachgewiesen. Von 04.09.2025 bis 07.10.2025 hielt sich die Beschwerdeführerin im Ausland auf und bezog während dieses Zeitraumes keine Notstandshilfe. Seit der Wiederanmeldung am 07.10.2025 steht sie erneut im Bezug der Notstandshilfe.
Im Rahmen einer am 05.11.2025 aufgenommenen und von der Beschwerdeführerin unterschriebenen Niederschrift über den Nachweis ausreichender Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung (Eigeninitiative) wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführerin am 26.06.2025 niederschriftlich aufgetragen wurde, bis zum 10.07.2025 Nachweise über Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen. Darin gab die Beschwerdeführerin als berücksichtigungswürdigen Grund an, dass sie nicht in der Lage ist, die vereinbarten Nachweise ihrer Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen, da sie fast zwei Wochen stark krank und eine Woche im Krankenstand war.
Die Beschwerdeführerin war von 27.10.2025 bis 31.10.2025 aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig. Dass sie darüber hinaus im Oktober 2025 für zwei Wochen aufgrund einer Krankheit nicht in der Lage gewesen wäre, Eigenbewerbungen vorzunehmen, konnte nicht festgestellt werden.
Die Beschwerdeführerin ist im Gefolge des bescheidmäßig ausgesprochenen Anspruchsverlustes der Notstandshilfe ab dem 05.11.2025 für 42 Tage keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern bezieht nach wie vor Notstandshilfe.
2. Beweiswürdigung:
Anhand der vorliegenden Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Der Verfahrensgang und sämtliche Feststellungen ergeben sich unmittelbar und zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
Der Bezug der Notstandshilfe ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf. Ebenso ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin bis dato keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat.
Die Feststellung zur am 26.06.2025 zwischen der Beschwerdeführerin und dem AMS abgeschlossenen Verpflichtung zur Eigeninitiative ergeben sich aus ebendieser.
Soweit sie in ihrer Stellungnahme vom 02.12.2025 darauf verwies, dass ihre Betreuerin beim AMS hinsichtlich des Monates August 2025 mit der Beschwerdeführerin vereinbart habe, dass zwei Eigenbewerbungen ausreichen würden, fanden sich für eine tatsächliche derartige Vereinbarung keinerlei Hinweise im lückenlosen Verfahrensakt, sodass diese Behauptung nicht glaubhaft war. Selbiges galt im Hinblick auf die vermeintliche Äußerung ihrer Beraterin, wonach im Oktober 2025 vier Eigenbewerbungen ausreichen würden, wenngleich aus dieser Behauptung in Anbetracht des Umstandes, dass sie im Oktober 2025 gar keine Eigenbewerbungen tätigte, selbst bei einer Wahrunterstellung nichts für sie zu gewinnen gewesen wäre.
Die festgestellten Bewerbungen der Beschwerdeführerin ergeben sich zweifelsfrei aus der im Verfahrensakt befindlichen Übersicht aus dem elektronischen Verwaltungsakt der belangten Behörde. Daraus gehen sämtliche Bewerbungen der Beschwerdeführerin über das eAMS-Portal hervor.
Daraus ergibt sich außerdem die Meldung des Auslandsaufenthaltes der Beschwerdeführerin, der von ihr selbst gleichlautend geschildert wurde und daher unstrittig ist.
Die Beschwerdeführerin hat weder vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren eine Eigenbewerbungsliste vorgelegt. Ihre Behauptung in der Beschwerde, wonach sie „die erforderlichen Eigenbewerbungen“ durchgeführt habe, war bereits in Ermangelung der Vorlage einer Eigenbewerbungsliste nicht glaubhaft. An dieser Einschätzung vermag auch der Hinweis auf ihre vermeintliche zweiwöchige Krankheit nichts zu ändern, indiziert sie damit doch vielmehr im Gegenteil, dass sie aufgrund ihrer Krankheit eben nicht in der Lage gewesen sei, die erforderliche Anzahl an Eigenbewerbungen vorzunehmen.
Im Übrigen stellte sie selbst in der Beschwerde klar, dass sich sämtliche Bewerbungen, die sie vorgenommen hat, aus ihrem eAMS-Konto ergeben würden, weshalb nur die oben festgestellten Eigenbewerbungen – die sich unmittelbar aus dem eAMS-Konto der Beschwerdeführerin ergeben – glaubhaft sind.
Die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 27.10.2025 bis 31.10.2025 aufgrund einer Krankheit ergibt sich aus der im Verfahrensakt befindlichen Arbeitsunfähigkeitsmeldung eines Arztes für Allgemeinmedizin.
Hingegen fanden sich im gesamten Verfahrensakt keinerlei Nachweise für eine darüberhinausgehende Erkrankung im Oktober 2025, derentwegen sie für zwei Wochen außer Stande gewesen sei, Bewerbungen vorzunehmen. Mangels Vorlage eines entsprechenden Nachweises in Verbindung mit dem Umstand, dass sie diese zweiwöchige Krankheit ohne jegliche weitergehenden Details dazu in den Raum stellte, konnte dieser Umstand nicht festgestellt werden.
Der Inhalt der am 05.11.2025 aufgenommenen und von der Beschwerdeführerin unterschriebenen Niederschrift ergibt sich aus ebendieser.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
Zu 1. Abweisung der Beschwerde
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF, lauten auszugsweise:
Arbeitswilligkeit
§ 9.
(1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
[…]
§ 10.
(1) Wenn die arbeitslose Person
[…]
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
[…]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
[…]
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100).
Das AMS kann einen Arbeitslosen nach § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG auffordern, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen. Wird eine solche Aufforderung dahingehend konkretisiert, dass der Arbeitslose in bestimmter Zeit eine bestimmte Zahl von Bewerbungen nachweisen soll, kann dies aber nichts daran ändern, dass der Arbeitslose dennoch nur nachweisen muss, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternommen hat. Es ist Aufgabe der Behörde zu beurteilen, ob die nachgewiesenen Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des – ebenfalls darzustellenden – Umfeldes auf dem konkret in Frage kommenden Teil des Arbeitsmarktes nach den persönlichen Verhältnissen des Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht. Kommt sie zum Ergebnis, die Anstrengungen seien nicht ausreichend, hat sie ihre diesbezüglichen Erwägungen in der Begründung des Bescheides darzulegen. Die Bescheidbegründung hat eine Würdigung der Anstrengungen zu enthalten. Hiebei ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen von der Aufforderung bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu beurteilen (VwGH 16.11.2011, 2008/08/0119, mwH).
Von einem Arbeitssuchenden ist zu erwarten, dass er für ausreichende Bemühungen zur Erlangung einer Beschäftigung die üblichen systematischen Vorgangsweisen wählt und etwa durch Studieren von Stellenanzeigen potentielle Arbeitgeber ausfindig macht oder Blindbewerbungen an im Branchenverzeichnis gefundene Unternehmen richtet (VwGH 22.12.2009, 2007/08/0323). Auch Blindbewerbungen erfüllen den Tatbestand der geforderten Eigeninitiative (vgl. VwGH 04.09.2013, 2011/08/0201, mwH).
Bedeutsam sind nicht nur Art und Ausmaß, sondern auch die Ernsthaftigkeit der unternommenen Anstrengungen (vgl. VwGH 19.10.2001, 99/02/0155). Zudem trifft den Arbeitslosen, da § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG vorsieht, dass der Arbeitslose aufgefordert werden kann, ausreichende Anstrengungen nachzuweisen, insoweit eine spezifische Mitwirkungspflicht (vgl. VwGH 19.01.2011, 2008/08/0020).
Bezogen auf die Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin wurde in der Einvernahme über Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung am 26.06.2025 darauf hingewiesen, dass sie bis 10.07.2025 und in der Folge 14-tägig mindestens vier eigene Bewerbungen in der Branche „allgemeine Hilfsarbeiten“ nachweisen muss und vereinbarte diese Verpflichtung durch ihre Unterschrift auf der Niederschrift mit dem AMS.
Zumal die Beschwerdeführerin bis dato keine Eigenbewerbungsliste vorlegte und hinsichtlich der von ihr vorgenommenen Eigenbewerbungen ausschließlich auf ihr eAMS-Konto verwies, ging die belangte Behörde im Bescheid vom 09.12.2025 zutreffend davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Juli 2025 acht und im August 2025 zwei Eigenbewerbungen nachgewiesen hat. Im September und Oktober 2025 sowie von 01.11.2025 bis 05.11.2025 wurden gar keine Eigenbewerbungen nachgewiesen.
Bis zum bescheidmäßig ausgesprochenen Verlust ihres Anspruches auf Notstandshilfe ab 05.11.2025 hat sie sohin insgesamt lediglich zehn Eigenbewerbungen vorgenommen. Damit bleibt sie bei Weitem hinter den vereinbarten vier Eigenbewerbungen pro 14 Tagen zurück. Selbst, wenn man ihren Auslandsaufenthalt von 04.09.2025 bis 07.10.2025 sowie ihre Arbeitsunfähigkeit von 27.10.2025 bis 31.10.2025 berücksichtigt, hätte sie im August acht Eigenbewerbungen, im September zumindest eine und im Oktober zumindest fünf Eigenbewerbungen vornehmen müssen und ist dem Erfordernis von vier Eigenbewerbungen pro 14 Tagen folglich bei weitem nicht nachgekommen.
Soweit sie den fehlenden Nachweis ausreichender Bewerbungen im Beschwerdeschriftsatz durch den Verweis auf ihren schlechten Gesundheitszustand („Im Oktober war ich zudem 2 Wochen krank“) zu relativieren versuchte, war dem entgegenzuhalten, dass sie lediglich für den Zeitraum 27.10.2025 bis 31.10.2025 eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung wegen Krankheit in Vorlage brachte. Für die angebliche darüber hinausgehende zweiwöchige Erkrankung blieb sie hingegen einen Nachweis schuldig, weshalb diese Krankheit auch nicht festgestellt werden konnte. Sie konnte folglich keine zweiwöchige Arbeitsunfähigkeit nachweisen, sodass die belangte Behörde zurecht davon ausging, dass sie ungeachtet einer allfälligen Erkrankung dennoch in der Lage gewesen wäre, die erforderlichen Bewerbungen abzuschicken und dies nachzuweisen. Im Übrigen bot dies ohnehin keine Erklärung für die Missachtung ihrer Verpflichtung zur Eigeninitiative im August 2025, im September 2025 und von 01.11.2025 bis 05.11.2025.
Wenngleich die Beschwerdeführerin ihren Auslandsaufenthalt von 04.09.2025 bis 07.10.2025 dem AMS meldete, war dieses Verhalten dennoch insofern von Belang, als ein derart langer Auslandsaufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass ihre letzte Eigenbewerbung davor am 12.08.2025 und die erste danach am 13.11.2025 erfolgte, deutlich zeigt, dass sie nicht jenes Maß an Eigeninitiative und Ernsthaftigkeit bei der Suche nach einer Erwerbstätigkeit aufbrachte, das nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung von einem Arbeitssuchenden verlangt werden kann. Immerhin nahm sie dadurch für mehrere Wochen in Kauf, dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung zu stehen, und legte dieses Verhalten nahe, dass die zeitnahe Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht ihr vorrangiges Ziel ist.
Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, nämlich dem Geburtsjahr XXXX , ihren beruflichen Erfahrungen in unterschiedlichen Bereichen, keinen bekannten gesundheitlichen Einschränkungen und keinen Betreuungspflichten, hat die belangte Behörde die Anzahl der eingeforderten Bewerbungen von vier Eigenbewerbungen alle 14 Tage an der unteren Grenze angesetzt. Es ist der belangten Behörde somit nicht entgegenzutreten, wenn sie die eingeforderte Eigeninitiative im Ausmaß von 4 Bewerbungen pro 14 Tage im Fall der Beschwerdeführerin für zumutbar erachtete.
In einer Zusammenschau dieser Aspekte ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie die zehn Eigenbewerbungen der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 26.06.2025 bis 05.11.2025 in Verbindung mit ihrem mehrwöchigen Auslandsaufenthalt trotz Arbeitslosigkeit als ungenügend erachtet, um eine ernsthafte Bemühung der Beschwerdeführerin um das Erlangen von Arbeit nachzuweisen.
Zwar hat die Beschwerdeführerin ab 13.11.2025 neun Eigenbewerbungen getätigt. Allerdings erst infolge des bescheidmäßig ausgesprochenen Anspruchsverlustes der Notstandshilfe für 42 Bezugstage durch das AMS. Die neun Eigenbewerbungen im November vermochten daher nichts an der Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin keine ausreichenden Bemühungen um das Erlangen eines Arbeitsplatzes im Beobachtungszeitraum unternommen hat, zu ändern.
Die Beschwerdeführerin hat durch die bedingt vorsätzliche Nichteinhaltung der mit dem AMS am 26.06.2025 getroffenen Vereinbarung die Chancen auf das Zustandekommen einer neuen Beschäftigung verringert. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin im Beobachtungszeitraum 26.06.2025 bis 05.11.2025 keine ernsthaften Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternommen hat und damit den Tatbestand der Vereitelung gem. § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG erfüllt hat.
Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bis dato keine neue Beschäftigung aufgenommen hat, ebenfalls die Annahme unterstreicht, dass sie bei der Arbeitssuche kein ausreichendes Maß an Eigeninitiative zeigt.
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an.
Es fanden sich keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen. Die Beschwerdeführerin hat bislang keine andere Erwerbstätigkeit aufgenommen. Auch aus ihrer Erkrankung war nichts im Hinblick auf eine allfällige Nachsicht zu gewinnen, zumal sie lediglich eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung von 27.10.2025 bis 31.10.2025 wegen Krankheit in Vorlage brachte und zu keinem Zeitpunkt näher spezifizierte, worin konkret ihre gesundheitliche Beeinträchtigung gelegen ist, sodass keine besondere soziale Härte durch den Anspruchsverlust erkannt werden konnte.
Andere besondere Gründe, die eine Nachsicht rechtfertigen würden, wurden von ihr nicht ins Treffen geführt. Es kann sohin nicht von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden.
Die belangte Behörde hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG bejaht. Damit zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.
Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Zwar beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Vorlageantrag, führte jedoch keinerlei Umstände ins Treffen, die deren Erforderlichkeit hätten erkennen lassen.
Demgegenüber ist der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Der Beschwerdeführerin wurde zudem im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens – insbesondere durch ihre Einvernahme am 05.11.2025 und die eingeräumte Stellungnahmemöglichkeit im Parteiengehörschreiben vom 24.11.2025 – ausreichend Möglichkeit eingeräumt, zum Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen.
Für das erkennende Gericht steht bereits durch das sorgfältig durchgeführte Ermittlungsverfahren der belangten Behörde und somit aufgrund des Akteninhalts fest, dass die Beschwerdeführerin durch ihre geringe Anzahl an nachgewiesenen Eigenbewerbungen im Beobachtungszeitraum keine ausreichenden Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachgewiesen hat.
Es ist folglich auch nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin in einer allenfalls stattfindenden Verhandlung vorbringen könnte, dass das Gericht zu einer anderen Einschätzung bzw. zu einem anderen Verfahrensausgang bewegen könnte.
Die mündliche Verhandlung ist auch nicht zur Verschaffung eines persönlichen Eindruckes von der Beschwerdeführerin erforderlich, zumal aus Sicht des erkennenden Gerichts ein eindeutiger Fall vorliegt.
Auch rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu 2. Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Im Vorlageantrag beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 15 Abs. 2 Z. 1 VwGVG hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat.
Weder mit der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 09.12.2025 noch mit dem ursprünglichen Bescheid vom 10.11.2025 wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt bzw. diese ausgeschlossen. Ihr Vorlageantrag hatte sohin ex lege aufschiebende Wirkung.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung selbiger war daher zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und mitunter in diesem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
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