W255 2317620-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha BAUMANN, MA und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 24.04.2025, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2025, GZ: WF 2025-0566-9-015366, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 27.03.2025 gemäß § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang
1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) bezog erstmalig ab 05.01.2005 Arbeitslosengeld und stand in der Folge wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog sie - jeweils mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld und kurzen Dienstverhältnissen - ab 01.09.2020 Arbeitslosengeld und ab 13.06.2021 Notstandshilfe.
1.2. Am 18.12.2024 wurde zwischen dem Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) und der BF verbindlich eine Betreuungsvereinbarung, gültig bis 18.06.2025, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS der BF bei der Suche nach einer Stelle als Verkäuferin im Einzelhandel, Regalbetreuerin oder weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen hilft und die BF sich auf Stellen, die das AMS ihr vermittelt, bewirbt und das AMS binnen acht Tagen über das Ergebnis der Bewerbung informiert.
1.3. Am 04.03.2025 wurde der BF vom AMS ein Stellenangebot als Bäckerin im Verkauf bei der Dienstgeberin XXXX auf Teilzeitbasis übermittelt und die BF aufgefordert, sich über das Online-Karriereportal auf die vermittelte Stelle zu bewerben.
1.4. Am 27.03.2025 meldete die potentielle Dienstgeberin dem AMS, dass die BF sich nicht auf die vermittelte Stelle beworben habe.
1.5. Am 22.04.2025 wurde die BF vor dem AMS zu der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die BF an, dass sie sich beworben und dies auch rückgemeldet habe. Sie habe jedoch keine Bestätigungsemail bekommen. Sie würde sich immer zuverlässig auf alle Stellen bewerben. Die Angaben der Dienstgeberin, dass keine Bewerbung eingelangt sei und auch laut Telefonat und E-Mail mit der zuständigen Personalverantwortlichen keine Bewerbung im System auffindbar sei, würden nicht stimmen. Sie habe sich beworben.
1.6. Mit Bescheid des AMS vom 24.04.2025, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 41 Tagen ab 27.03.2025 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass das AMS am 27.03.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die BF das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Das Ausmaß ihres laufenden Leistungsanspruches sei kürzer als der gemäß § 10 AlVG zu verhängende Ausschluss. Aus diesem Grund werde mit diesem Bescheid ein Ausschluss bis zum Ende des laufenden Leistungsanspruches (Höchstausmaß) ausgesprochen. Nach Beantragung und Zuerkennung der Notstandshilfe werde über den restlichen Ausschluss abgesprochen.
1.7. Am 25.04.2025 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.6. genannten Bescheid des AMS ein. Die BF brachte zusammengefasst vor, dass sie sich zeitgerecht beworben habe. Sie habe keine E-Mail als Bestätigung bekommen, nur ein „Danke für Ihre Bewerbung, Sie werden in Kürze eine E-Mail erhalten“. Sie sei davon ausgegangen, dass das passe, nur habe sie nie eine E-Mail erhalten. Sie könne nichts dafür, wenn die Firma etwas schlampig sei und nie zurückschreibe oder anrufe. Manchmal erhalte sie erst nach Monaten eine E-Mail oder werde angerufen. Sie könne es sich nicht erlauben, sich nicht zu bewerben, da sie drei Kinder habe und die Miete € 800,-- betrage. Ihr Mann habe nur ein Einkommen von € 1.300,--. Sie wisse genau, dass sie kein Geld für die Miete und ihre Kinder habe, wenn sie sich nicht bewerbe.
1.8. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 02.07.2025, GZ: WF 2025-0566-9-015366, wurde der unter Punkt 1.6. genannte Bescheid dahingehend abgeändert, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 27.03.2025 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass die Behauptung der BF, sich beworben zu haben, für sich keinen nachvollziehbaren und überprüfbaren Nachweis darstelle, dass die BF sich tatsächlich ordnungsgemäß beworben habe. Auch die Dienstgeberin habe mehrmals bestätigt, dass keine Bewerbung der BF eingelangt sei. Die BF habe die mögliche Annahme einer Beschäftigung vereitelt, indem sie sich nicht beworben habe. Hinsichtlich des Zeitraumes des Anspruchsverlusts führte das AMS aus, dass die BF am 13.05.2025 zum lückenlosen Fortbezug ihrer Ansprüche neuerlich einen Antrag auf Notstandshilfe geltend gemacht habe. Somit sei die Sanktion über die gesamte Dauer von 42 Tagen zu verhängen gewesen.
1.9. Am 10.07.2025 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1.10. Am 14.08.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung W164 des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
1.11. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.01.2026 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W164 des Bundesverwaltungsgerichts abgenommen und der Gerichtsabteilung W255 neu zugewiesen.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
2.1.1. Die BF ist am XXXX geboren und seit 30.03.2009 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet.
2.1.2. Die BF bezog erstmalig ab 05.01.2005 Arbeitslosengeld und stand in der Folge wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog sie - mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld und kurzen Dienstverhältnissen - ab 01.09.2020 Arbeitslosengeld und ab 13.06.2021 Notstandshilfe.
2.1.3. Am 18.12.2024 wurde zwischen dem AMS und der BF verbindlich eine Betreuungsvereinbarung, gültig bis 18.06.2025, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS die BF bei der Suche nach einer Stelle als Verkäuferin (Einzelhandel) bzw. Regalbetreuerin oder sonstigen gesetzlich zumutbaren Stellen unterstützt und die BF sich auf Stellenangebote, die das AMS ihr zuschickt, bewirbt und das AMS innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis ihrer Bewerbung informiert.
2.1.4. Am 04.03.2025 wurde der BF vom AMS ein Stellenangebot für eine Stelle als Bäckerin im Verkauf im Ausmaß von 30 Wochenstunden bei der Dienstgeberin XXXX mit einem Mindestentgelt von € 1.950,-- monatlich übermittelt und die BF aufgefordert, sich auf die vermittelte Stelle über das Online-Karriereportal unter XXXX zu bewerben.
2.1.5. Bei Bewerbungen über das Karriereportal sind Bewerberinnen angehalten, ihre persönlichen Daten in einem Formular anzugeben und mindestens eine Anlage, beispielsweise einen Lebenslauf oder ein Anschreiben, hochzuladen. Im Anschluss erhalten Bewerberinnen eine E-Mail auf die zuvor angegebene E-Mailadresse mit dem Text: „Hallo [Vorname Nachname]! Wir haben Ihre Bewerbung erhalten und bedanken uns herzlich für Ihr Interesse an einer Mitarbeit in der XXXX . Nach Prüfung Ihrer Unterlagen werden wir Sie ehestmöglich kontaktieren. Mit freundlichen Grüßen Ihr Recruiting Team (…)“. Die BF bewarb sich nicht auf die vermittelte Stelle. Ein Dienstverhältnis kam nicht zustande.
2.1.6. Am 22.04.2025 wurde die BF vor dem AMS zu der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich einvernommen. Sie gab an, dass die Angaben der Dienstgeberin, dass sie nicht beworben habe, nicht stimmen würden. Sie habe sich beworben.
2.1.7. Die BF wurde seitens des AMS während ihres Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG belehrt.
2.1.8. Mit Bescheid des AMS vom 24.04.2025, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 41 Tagen ab 27.03.2025 verloren hat.
2.1.9. Die BF brachte am 25.04.2025 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.8. genannten Bescheid ein.
2.1.10. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 02.07.2025, GZ: WF 2025-0566-9-015366, wurde der Bescheid vom 24.04.2025 dahingehend abgeändert, dass festgestellt wurde, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 27.03.2025 verloren hat. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der BF 04.07.2025 per RSb-Brief zugestellt.
2.1.11. Mit Schreiben vom 10.07.2025 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse der BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
2.2.3. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld sowie zu den kurzen Dienstverhältnissen (Punkt 2.1.2) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.
2.2.4. Die Feststellungen hinsichtlich des Betreuungsplanes (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Betreuungsplan und sind unstrittig.
2.2.5. Die Feststellungen betreffend den Vermittlungsvorschlag (Punkt 2.1.4.) gründen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Vermittlungsvorschlag.
2.2.6. Die Feststellungen zum Bewerbungsprozess über das Karriereportal der potentiellen Dienstgeberin (Punkt 2.1.5.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie der Einsichtnahme in das im Vermittlungsvorschlag angegebene Karriereportal. Dieses kann online unter XXXX aufgerufen werden. Für eine Bewerbung müssen die persönlichen Daten, darunter unter anderem die E-Mailadresse, angegeben sowie mindestens ein Dokument hochgeladen werden. Zum Vorbringen der BF, dass sie sich zwar beworben habe, aber keine E-Mail erhalten habe, ist auszuführen, dass der vorsitzende Richter am 24.04.2026 eine Test-Bewerbung über das Karriereportal durchführte. Nach dem Ausfüllen der Daten und dem Hochladen zumindest eines Dokuments erscheint folgender Text im Browserfenster: „Vielen Dank! Wir haben Ihre Bewerbung erhalten und bedanken uns herzlichen für Ihr Interesse an einer Mitarbeit in der XXXX . Nach Prüfung Ihrer Unterlagen werden wie Sie ehestmöglich kontaktieren. In Kürze erhalten Sie eine Bestätigung über den Eingang Ihrer Bewerbung an die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse. (…)“. Wenige Minuten nach dem Abschluss der Bewerbung erhält man eine E-Mail an die zuvor angegebene E-Mailadresse mit einer Bestätigung der erfolgten Bewerbung. Bei dieser Bestätigungsemail handelt es sich um eine automatisierte Nachricht, weswegen dem Vorbringen der BF, sie könne nichts dafür, wenn die Firma „schlampig“ sei, entgegenzuhalten ist, dass auszuschließen ist, dass im Einzelfall vergessen wurde, eine Bestätigungsemail zu senden, da diese automatisch für alle eingegangenen Bewerbungen versendet wird. Die Bestätigungsemail kann abgespeichert und ausgedruckt werden, sodass die BF - sollte sie sich tatsächlich auf die vermittelte Stelle beworben haben - dieses E-Mail in ihrem E-Mailposteingang finden und dem AMS vorlegen hätte können. Demzufolge ist nicht nachvollziehbar, wieso es der BF nicht möglich gewesen sein soll, einen Nachweis über die Bewerbung vorzulegen, wenn sie sich - wie sie vorbringt - tatsächlich beworben hat.
Dies stimmt auch mit der Rückmeldung der potentiellen Dienstgeberin vom 27.03.2025 überein, die dem AMS meldete, dass die BF sich nicht beworben habe. Das AMS hielt aufgrund der Nachrichten der BF, dass sie sich beworben habe, aber kein Bestätigungsemail erhalten habe, mit der zuständigen Verantwortlichen der Dienstgeberin Rücksprache, die dem AMS am 02.04.2025 erneut schriftlich bestätigte, dass keine Bewerbung der BF im System vorhanden sei. Es sei möglich, dass sie sich bei XXXX beworben habe, worauf sie keinen Zugriff habe. Diese E-Mail liegt im Verwaltungsakt ein. Ob die BF sich für ein anderes Tochterunternehmen der Unternehmensgruppe beworben hat, ist jedoch unerheblich, da einerseits verfahrensgegenständlich ein Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung bei der XXXX übermittelt wurde und andererseits eine (irrtümliche) Bewerbung für ein anderes Unternehmen von der BF auch nicht behauptet wurde.
Zusammengefasst war aufgrund dessen, dass die BF trotz mehrfacher Aufforderung keine Bestätigung über ihre Bewerbung vorlegen konnte, Bewerberinnen bei der XXXX aber unverzüglich nach dem Absenden der Bewerbung über das Onlineportal eine Bestätigungsemail erhalten, nicht glaubhaft, dass die BF sich auf die vermittelte Beschäftigung beworben hat. Dass ein Dienstverhältnis nicht zustande kam, ist unstrittig.
2.2.7. Die Feststellung zur niederschriftlichen Einvernahme der BF (Punkt 2.1.6.) stützt sich auf den Verfahrensakt und ist unstrittig.
2.2.8. Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung der BF gemäß § 10 AlVG (Punkt 2.1.7.) ergibt sich ebenfalls aus dem Verfahrensakt und ist unstrittig.
2.2.9. Die Feststellungen betreffend den ergangenen Bescheid bzw. die Beschwerdevorentscheidung und deren Zustellung mittels RSb-Briefs (Punkt 2.1.8. und Punkt 2.1.10.) sowie die Beschwerde und den Vorlageantrag der BF (Punkt 2.1.9. und Punkt 2.1.11.) ergeben sich aus dem Verfahrensakt.
2.3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A)
2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
„Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, […]
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
2.3.2. Abweisung der Beschwerde
2.3.2.1. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG (sinngemäß anwendbar auf die Notstandshilfe gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
2.3.2.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt.
Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person, eine ihr zugewiesene, zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Eine Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen.
Der BF wurde am 04.03.2025 ein Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung als Bäckerin im Verkauf bei der potentiellen Dienstgeberin XXXX übermittelt. Die BF wurde darin aufgefordert, sich über das Online-Karriereportal auf die vermittelte Beschäftigung zu bewerben. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, bewarb die BF sich nicht auf die vermittelte Beschäftigung. Auf diese Weise brachte die BF unmissverständlich ihren Unwillen, die vermittelte Beschäftigung tatsächlich anzutreten, zum Ausdruck.
Die BF hat sich in Bezug auf die konkret vermittelte Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt.
2.3.2.3. Gemäß § 9 Abs 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.
Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (25. Lfg 2025) § 9 AlVG Rz 242).
Am 22.04.2025 wurde die BF zur Wahrung des Parteiengehörs zu etwaigen Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung befragt. Die BF hat von der Möglichkeit, Einwendungen hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten und hinsichtlich sonstiger Gründe zu erheben, keinen Gebrauch gemacht.
Es liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle vor.
Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG.
2.3.2.4. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass die BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens der BF von einer Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.
Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass die BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch ihr Verhalten setzte sie eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG.
2.3.2.5. Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es der BF bewusst gewesen sein muss, dass ihr Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat die BF durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Der BF muss klar gewesen sein, dass es zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt, wenn sie sich nicht auf die vermittelte Stelle bewirbt.
Die BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt.
2.3.2.6. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG nur vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).
Soweit die BF vorbringt, den Unterhalt für ihre Kinder nicht mehr aufbringen zu können, stellt dies keinen berücksichtigungswürdigen Grund dar. Sorgepflichten für Familienangehörige treffen eine Arbeitslose nicht härter als andere Arbeitslose, die ebenfalls eine Familie zu versorgen haben (vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150).
Im vorliegenden Fall sind keine Nachsichtsgründe hervorgekommen.
2.3.2.7. Die Beschwerde gegen den Bescheid war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
2.3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens der BF auch nicht beantragt.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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