W266 2309089-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Mag. Wolfgang SCHIELER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des AMS Wien Redergasse vom 10.12.2024, betreffend den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für 42 Tage ab dem 21.11.2024, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden: AMS) vom 10.12.2024 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (BF) den Anspruch auf Arbeitslosengeld für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab dem 21.11.2024 verloren habe.
Begründend wurde ausgeführt, dass die BF den Erfolg einer Schulungsmaßnahme XXXX GmbH mangels Antritts vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass Sie den Brief mit der Einladung nicht erhalten habe. Es handle sich um einen Fehler des AMS oder der Post. Sie habe auch kein Mail mit dem Einladungsschreiben erhalten.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langte am 13.03.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage gab das AMS eine Stellungnahme ab, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass es sich gegenständlich nicht um die Vorschreibung einer Maßnahme gehandelt habe, sondern der BF eine Beschäftigung angeboten worden wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF bezog seit 30.09.2024 Arbeitslosengeld.
Mit Schreiben vom 07.11.2024 zur Veranstaltung „ XXXX am 21.11.2024 um 10:00 Uhr eingeladen.
Das Einladungsschreiben wurde nach einem Erfolglosen Zustellversuch am 11.11.2024 ab dem 12.11.2024 bei der zuständigen Postfiliale zur Abholung bereitgehalten und darüber eine Information an der Abgabestelle hinterlassen. Die BF hat das Schreiben nicht behoben.
Das Einladungsschreiben lautete auszugsweise wie folgt:
„Ziel dieser Veranstaltung ist es, mit Unterstützung des AMS Wien an den Vorstellungsgesprächen in Tirol (03. - 04.12.2024) teilzunehmen. Das AMS Wien trifft bei dieser Veranstaltung eine Vorauswahl an geeigneten Arbeitskräften für Unternehmen in Tirol.
In Tirol treffen Sie verschiedene Unternehmen, mit welchen Sie Bewerbungsgespräche führen können. Um Ihnen die Anreise zu erleichtern, stellt Ihnen das AMS Wien eine Transportmöglichkeit zur Verfügung, welche Sie zu den jeweiligen Unternehmen vor Ort bringt.
Sie verbringen 2 Tage in Tirol, um dort die Vorstellungsgespräche führen zu können.
Vor Ort wird Ihnen Unterkunft und Verpflegung kostenfrei zur Verfügung gestellt.
In folgenden Bereichen werden Ihnen Jobs in Tirol angeboten:
•Küche
•Service
•Etage
•Rezeption
Die genauen Informationen zu Entgelt, Arbeitszeit (gesucht werden Voll- und Teilzeitkräfte), erhalten Sie im Rahmen des konkreten Vorstellungsgesprächs von den Unternehmen. Es gelten die branchenüblichen Mindeststandards und Kollektivverträge. Alle weiteren Informationen (Abreise, Dienstgeber_in und Region, etc.) erhalten Sie bei der oben angeführten Veranstaltung.
Bitte nehmen Sie zu den Vorstellungsgesprächen Ihre Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf, Foto, Zeugnisse, idealerweise auf USB-Stick) mit.
Eine abgeschlossene Ausbildung oder Berufserfahrung ist nicht erforderlich. Deutschkenntnisse zur Verständigung (A1 oder höher) sind ausreichend.
Im Fall einer Arbeitsaufnahme in Tirol wird Ihnen von den Unternehmen ein kostenfreies Quartier zur Verfügung gestellt oder Sie erhalten Unterstützung bei der Wohnraumbeschaffung! (…)“
Die BF hat den Termin am 21.11.2024 nicht wahrgenommen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Leistungsbezug ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf.
Die Feststellungen zum Einladungsschreiben ergeben sich aus der im Akt einliegenden Kopie desselben.
Der Zustellversucht, die Hinterlegung, die Hinterlassung der Hinterlegungsnachricht an der Abgabestelle ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Sendungsverlauf und dem Rückscheinkuvert, welches nach Ablauf der Abholfrist an das AMS zurückgesendet wurde und das im Akt einliegt. Soweit die BF vorbringt, das Einladungsschreiben nicht erhalten zu haben, ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.
Dass die BF den Termin am 21.11.2024 nicht wahrgenommen hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird von der BF auch nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten wie folgt:
„Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(…).
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(…)
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(…).
(…)“
Daraus folgt:
Im vorliegenden Fall wurde die BF von der belangten Behörde zur Teilnahme an der Veranstaltung XXXX am 21.11.2024 um 10:00 Uhr bei XXXX eigeladen.
Es hätte dort eine Vorauswahl für Beschäftigungen für verschiedene Unternehmen in Tirol in den Bereichen Küche, Service, Etage und Rezeption stattfinden sollen.
Die BF ist zur Veranstaltung am 21.11.2024 nicht erschienen.
Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten das Nichtzustandekommen einer Maßnahme vereitelt hätte, vertrat demgegenüber im Vorlageschreiben jedoch die Ansicht, dass es sich um die Vereitelung einer konkreten zumutbaren Beschäftigung handle.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16.12.2021, Ra 2020/08/0170, ausgesprochen dass „Voraussetzung der Verhängung der Sanktion insbesondere ist, dass eine derartige angebotene Beschäftigung der Prüfung der Zumutbarkeit im Einzelfall (vgl. § 9 Abs. 7 AlVG) standhält, somit insbesondere den Kriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entspricht (vgl. VwGH 1.6.2017, Ra 2016/08/0120, mwN). Eine Erfüllung des Tatbestandes nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG kommt aber jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn überhaupt keine Zuweisung zu einer Beschäftigung - somit kein Angebot eines konkreten Dienstverhältnisses - erfolgt ist (vgl. VwGH 15.5.2013, 2012/08/0184).“
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Zuweisung zu einer Vorauswahl für mehrere (nicht näher definierten) Arbeitsplätze, wobei im Einladungsschreiben lediglich die möglichen Aufgabenbereiche aufgezählt wurden. Ein konkretes Dienstverhältnis wurde der BF damit jedenfalls nicht unterbreitet.
Ohne Zuweisung eines - wenn auch noch nicht in allen Details bekannten - konkreten Dienstverhältnisses, kommt eine Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG jedoch nicht in Betracht (vgl. VwGH 19.07.2022, Ra 2021/08/0024).
Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 27.01.2025, Ra 2022/08/0122, Folgendes ausgeführt:
„Maßgeblich für die Beurteilung, ob die Einladung zum Vorstellungstermin, dem die Mitbeteiligte fernblieb, bereits als Zuweisung zu einer konkreten Beschäftigung zu werten war, sind nicht die potentiellen weiteren Geschehensabläufe, die sich während des nicht wahrgenommenen Vorstellungstermins hypothetisch ergeben hätten, sondern der Inhalt der Einladung selbst (wobei der Umstand allein, dass das AMS im Einladungsschreiben vermerkte, es handle sich dabei um ein „konkretes Arbeitsangebot“, zu dieser Beurteilung nichts beiträgt). Das Vorbringen des AMS lässt auch im Lichte des sonstigen Akteninhalts seine Relevanz (mit anderen Worten: dass das Bundesverwaltungsgericht zu einem anderen Beweisergebnis hätte kommen können) nicht erkennen. Die letzten beiden Seiten des Einladungsschreibens belegen vielmehr, dass beim Verein S grundsätzlich eine Reihe verschiedener Arbeitsplätze geboten werden können, es wurden darin diverse „Aufgabenbereiche“ aufgezählt und beschrieben („Küche“, „Homeservice“, „Servicecenter Haus- und Gartenservice“, „Gainfarner Ökogarten“, „Überbetriebliche Lehrausbildung“) und auf der letzten Seite als weitere in Betracht kommende Möglichkeit auch erwähnt, dass „dem Dienstverhältnis eine Vorbereitungsmaßnahme vorgeschaltet“ werden könne.“
Ausgehend davon ergibt sich auch im gegenständlichen Fall, dass der Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG schon mangels Zuweisung zu einem konkreten Dienstverhältnis nicht erfüllt sein kann.
Der Vollständigkeit halber sei noch ausgeführt, dass das Einladungsschreiben, wie das AMS auch im Vorlageschreiben sinngemäß festhält, keine Hinweise darauf enthält, dass der BF eine Maßnahme vorgeschrieben worden wäre. Zudem würde es, aus Sicht des Senates auch an den Voraussetzungen für eine solche Vorschreibung mangeln, da bei der BF keine augenscheinlichen Defizite im Hinblick auf die Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt vorliegen.
Der Beschwerde war somit spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der oben wiedergegebenen bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, die, wie ausgeführt, aus Sicht des Senates auf die neue Rechtslage übertragbar ist. Auch fehlt es zu keiner der aufgeworfenen Fragen an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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