IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Mag. Wolfgang SCHIELER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Gmünd vom 21.05.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2025, XXXX , betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 42 Tage ab dem 16.04.2025, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerdevorentscheidung wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 21.05.2025 stellte das Arbeitsmarktservice Gmünd (im Folgenden: belangte Behörde oder AMS) fest, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab dem 16.04.2025 verloren habe. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das AMS am 16.04.2024 (gemeint wohl: 16.04.2025) Kenntnis darüber erlangt habe, dass der BF das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Lagerarbeiter bei der Firma XXXX (Firma A) ohne triftigen Grund vereitelt habe.
In seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er am 09.04.2025 mehrere Vermittlungsvorschläge erhalten habe, darunter auch jenen für die Firma A. Diese wären von seinem Sohn, der ihn bei online Bewerbungen unterstütze, unmittelbar abgearbeitet und als beworben markiert worden. Ein technisches Versehen habe dazu geführt, dass genau diese Bewerbung versehentlich nicht übermittelt worden wäre. Er habe, nachdem er davon am 19.04.2024 erfahren habe, am 20.04.2025 die Bewerbung nachgeholt und das AMS verständigt. Zudem bringt der BF zusammengefasst vor, dass nachgewiesen werden müsse, dass es sich um eine konkrete Stelle gehandelt habe, ob eine realistische Arbeitsaufnahme möglich und zumutbar gewesen wäre und ob sein Verhalten grob fahrlässig oder vorsätzlich gewesen sei. Zudem habe er am 28.04.2025 Klage gegen den abweisenden Pensionsbescheid eingebracht und sei derzeit nicht klar, ob er überhaupt arbeitsfähig sei, was bei der Anwendung des § 10 Abs. 3 AlVG zwingend zu berücksichtigen sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2025 wies das AMS die Beschwerde ab.
In der Folge beantragte der BF, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Die Beschwerde samt bezughabendem Akt langte am 05.08.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF bezog zuletzt vom 30.01.2025 Arbeitslosengeld und ab dem 08.03.2025 Notstandshilfe.
Am 03.02.2025 hat der BF einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt, was er am 13.02.2025 dem AMS mitteilte.
Am 10.03.2025, erstellte die PVA ein ärztliches Gutachten, in dem unter anderem festgehalten wurde, dass dem BF Beschäftigungen, die das näher genannte Leistungskalkül einhalten, für zumindest 20 Stunden pro Woche zumutbar sind.
In der chefärztlichen Stellungnahme vom 11.03.2025 wird festgehalten, dass das Gesamtleisungskalkül des BF für – zumindest halbschichtige – Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht.
Mit Bescheid der PVA vom 13.03.2025 wurde der Antrag des BF vom 03.02.2025 auf Gewährung einer Invaliditätspension abgelehnt, weil Invalidität nicht dauerhaft vorliegt und ausgesprochen, dass auch vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten nicht vorliegt und daher kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung, kein Anspruch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation und kein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation besteht.
Gegen diesen Bescheid hat der BF Klage erhoben.
Am 01.04.2024 teilte der BF im Zuge der Aufnahme einer Niederschrift diesem Umstand dem AMS mit und wurde der BF vom AMS unter anderem darüber informiert, dass er während des Pensionsverfahrens der Arbeitsvermittlung unter Berücksichtigung der festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen zur Verfügung stehen muss.
Mit Schreiben vom 09.04.2025 wurde dem BF ein Vermittlungsvorschlag für eine näher genannte Beschäftigung bei der Firma A übermittelt, wobei es sich um eine Vollzeitbeschäftigung handelte.
Am 14.04.2025 meldete der BF per eAMS-Konto, dass er sich bei der Firma A beworben habe.
Am 16.04.2024 meldete die Firma A, dass sich der BF nicht beworben habe.
Am 20.04.2025 meldete der BF in Beantwortung der Mitteilung über die Einstellung der Leistung, dass er die Bewerbung zwischenzeitlich ein zweites Mal gesendet habe.
Im Zuge einer Vorsprache beim AMS am 08.05.2025 hat der BF niederschriftlich unter anderem angegeben, dass er die Hand nicht über den Kopf heben könne und deshalb nicht im Lager arbeiten könne.
In der Folge ersuchte das AMS den BF ärztliche Befunde vorzulegen und leitete eine ärztliche Untersuchung des BF bei einer näher genannten Einrichtung ein, um die gesundheitliche Zumutbarkeit der gegenständlichen Beschäftigung abzuklären.
Am 19.05.2025 meldete diese Einrichtung dem AMS, dass der BF am Telefon einen neuen Termin wollte und während des Gespräches Beschimpfungen geäußert habe, woraufhin das AMS entschied, keine Untersuchung vorzunehmen und ohne eine solche zu entscheiden.
In der Folge erging der gegenständliche Bescheid vom 21.05.2025.
Auch in seiner, gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde, brachte der BF vor, dass aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen noch nicht geklärt sei, ob er arbeitsfähig wäre.
Obwohl das AMS durch das Gutachten der PVA vom 10.03.2025 und die chefärztliche Stellungnahme vom 11.03.2025 sowie durch die Rückmeldung des BF in der Niederschrift vom 08.05.2025 von den gesundheitlichen Einschränkungen wusste, hat es dem BF zunächst die gegenständliche Vollzeitbeschäftigung zugewiesen und auch nach den Einwendungen des BF zum dessen Gesundheitszustand des BF bzw. zur Frage, ob ihm die gegenständliche (Vollzeit-)Beschäftigung aus gesundheitlicher Sicht zumutbar war keine Erhebungen vorgenommen bzw. nach einem erfolglosen Versuch von solchen abgesehen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Leistungsbezug ergeben sich aus dem, im Akt einliegenden Bezugsverlauf.
Die Feststellungen zum Antrag auf Invaliditätspension, zum Gutachten der PVA vom 10.03.2025, der chefärztlichen Stellungnahme vom 11.03.2025 und dem Bescheid der PVA vom 13.03.2025 ergeben sich aus den im Akt einliegenden Kopien derselben.
Die Niederschriften vom 01.04.2025 und vom 08.05.2025 liegen, wie auch das Schreiben vom 09.04.2025 und der mit diesem übermittelte Vermittlungsvorschlag im Akt ein. Aus dem Vermittlungsvorschlag ergibt sich, dass es sich um eine Vollzeitbeschäftigung gehandelt hat.
Die Feststellungen zur Beschwerde ergeben sich aus der in Akt einliegenden Kopie derselben.
Die eAMS-Nachrichten vom 14.04.2025, vom 16.04.2024 und vom 20.04.2025 liegen im Akt ein.
Dass das AMS Erhebungen zum Gesundheitszustand durchführen wollte, schließlich jedoch (durch das Verhalten des BF bedingt) davon Abstand nahm, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Vermerk vom 19.042025.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.
Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Zu A)
Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten:
„§ 8. (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2) Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(3) Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.
[…]
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
[…]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
[…]
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
Daraus folgt:
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ausgeführt hat, kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Derartige gravierende Verfahrensmängel, die das Verwaltungsgericht berechtigen, die Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen zurückzuverweisen, liegen im gegenständlichen Fall vor:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, die arbeitslos gewordenen versicherte Person, die trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihr zumutbare Beschäftigung einzugliedern und sie so in die Lage zu versetzen, ihren Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.02.2005, 2003/08/0039).
Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ergibt, ist die Voraussetzung für die Verhängung einer Sanktion nach dieser Bestimmung insbesondere die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle (vgl. § 9 Abs. 2 AlVG).
Für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall eine gemäß § 10 AlVG zu sanktionierende Vereitelungshandlung gesetzt hat, kommt es daher maßgeblich darauf an, ob diese Stelle seinen körperlichen Fähigkeiten angemessen, d.h. mit seinem Gesundheitszustand zu vereinbaren war – was angesichts der Zuweisung zu einer Vollzeitbeschäftigung schon in Zusammenschau mit dem, auch dem AMS vorliegendem, Gutachten der PVA vom 10.03.2025 zweifelhaft ist Aus dem Gutachten ergibt sich nämlich lediglich, dass das Gesamtleistungskalkül des BF für – zumindest halbschichtige – Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht. Ob dem BF jedoch auch eine Vollzeitbeschäftigung möglich ist, ergibt sich aus diesem Gutachten nicht. Zudem brachte der BF auch vor, dass seine Hand nicht über den Kopf heben könne und deshalb nicht im Lager arbeiten könne.
In der Folge ging, wie festgestellt, auch das AMS davon aus, dass die Einholung eines Gutachtens zur Frage, ob der BF die gegenständliche Beschäftigung ohne Beeinträchtigung seiner Gesundheit ausüben kann, notwendig ist.
Daraus, dass der BF die entsprechende Untersuchung verhinderte, kann jedoch nicht auf seine Arbeitsfähigkeit und damit auf die Zumutbarkeit der ihm angebotenen Beschäftigung geschlossen werden. Dafür bietet das Gesetz keine Grundlage. Insoweit steht der Behörde nur das Instrumentarium des § 8 AlVG zur Verfügung. Die Weigerung des Beschwerdeführers, sich ärztlich untersuchen zu lassen, war daher nicht geeignet, Zweifel über die gesundheitliche Zumutbarkeit der Beschäftigung auszuräumen (vgl. VwGH vom 12.09.2012, 2011/08/0018).
Da das AMS jedoch über den festgestellten Versuch hinaus keine Ermittlungstätigkeiten im Hinblick auf den Gesundheitszustand des BF setzte und insbesondere keine ärztliche Untersuchung, ob die konkrete Tätigkeit die Gesundheit des BF gefährden könnte (vgl. § 8 Abs. 2 3. Satz) in Auftrag gegeben hat, hat die belangte Behörde keine, für eine Entscheidung in der Sache nach § 28 Abs. 2 VwGVG ausreichenden „brauchbaren Ermittlungsergebnisse“ vorgelegt. Dies berechtigt das Bundesverwaltungsgericht dazu, von einer Entscheidung in der Sache abzusehen und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0088).
Zudem hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 22.01.2024, Ra 2023/08/0159, ausgeführt, dass die Überprüfung der Arbeitsfähigkeit eine in § 8 AlVG 1977 eigens geregelte Aufgabe des AMS ist. Dabei geht es in der Regel - auch wenn Anlass der Überprüfung die Frage der gesundheitlichen Eignung für eine konkrete Beschäftigung sein mag - auch um die Feststellung, ob bzw. in welchem Umfang die Arbeitsfähigkeit generell (noch) gegeben ist. Im Hinblick darauf und auch vor dem Hintergrund der aus einer Weigerung, einer Anordnung nach § 8 AlVG 1977 zur ärztlichen Untersuchung Folge zu leisten, sich ergebenden Sanktion (Anspruchsverlust gemäß § 8 Abs. 2 letzter Satz AlVG 1977) erscheint es grundsätzlich zweckmäßig, dass der Auftrag zur Untersuchung bzw. die Einholung eines ärztlichen Gutachtens zunächst - unbeschadet der allfälligen Notwendigkeit ergänzender Ermittlungen in einem (weiteren) Beschwerdeverfahren vor dem BVwG - durch das AMS selbst im Zuge einer Überprüfung nach § 8 AlVG 1977 erfolgt. Es war daher in einem Fall, in dem sich das Erfordernis, die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung zu erheben, bereits aus den Angaben des Arbeitslosen im Verfahren des AMS ergab (vgl. zur insoweit maßgeblichen hg. Judikatur zuletzt VwGH 11.3.2022, Ra 2019/08/0119), nicht unvertretbar, dass das BVwG nicht im Sinn des § 28 Abs. 2 VwGVG angenommen hat, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das VwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden war, sondern mit einer Behebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgegangen ist.
Diese Rechtsprechung ist aus Sicht des Senates auch auf den gegenständlichen Fall umzulegen, zumal sich das AMS bei seiner Entscheidung auf ein Gutachten zur Arbeitsfähigkeit stützt, welches die Frage nach der, dem BF zumutbaren Arbeitszeit nicht für den gegenständlichen Fall ausreichend beurteilt.
B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der oben zitierten, bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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