IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Natascha BAUMANN, MA sowie Mag.a Elke DE BUCK-LAINER als Beisitzerinnen über die Beschwerde vonXXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des AMS Wien Redergasse vom 13.10.2025, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum 42 Bezugstage ab 08.09.2025 gem. § 38 iVm § 10 AlVG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse(belangte Behörde) vom 13.10.2025 wurde der Beschwerdeführerin der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 08.09.2025 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG gesperrt.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin geweigert habe, an der vereinbarten Kursmaßnahme Deutschkurs bei XXXX und XXXX teilzunehmen. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sie sich nicht geweigert hätte, die Kurse zu besuchen, sondern sie an der ersten Kursmaßnahme aufgrund von Kinderbetreuungspflichten und an der zweiten Kursmaßnahme aufgrund der Erkrankung ihres Vaters und der dadurch erforderlichen Auslandsreise nicht habe teilnehmen können.
3. Am 02.04.2026 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Akteninhaltes werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige und hat seit 24.09.2021 einen Hauptwohnsitz in Österreich. Sie verfügt nicht über ausreichend Deutschkenntnisse.
Die Beschwerdeführerin war vom 28.09.2021 bis 22.11.2021 geringfügig beschäftigt und vom 13.06.2022 bis 26.09.2022 vollversicherungspflichtig beschäftigt bei der Dienstgeberin XXXX . Anschließend war sie vom 07.05.2022 bis 08.06.2022 bei der Dienstgeberin XXXX ., vom 26.09.2022 bis 30.09.2022 bei der Dienstgeberin XXXX und vom 13.10.2022 bis 18.01.2023 erneut bei der Dienstgeberin XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt.
Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum 19.01.2023 bis 03.09.2023 im Bezug von Wochengeld und vom 04.09.2023 bis 07.07.2024 im Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld.
Die Beschwerdeführerin bezieht seit 06.03.2025 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
In der Betreuungsvereinbarung vom 23.04.2025 wurde mit der Beschwerdeführerin die Teilnahme an einem Deutschkurs vereinbart, sobald Kapazitäten verfügbar sind.
Der Beschwerdeführerin wurde am 28.04.2025 eine Einladung zu einem Infotag XXXX für den 19.05.2025 um 08:00 Uhr via eAMS übermittelt. Sie ist zum Infotag erschienen und hätte die Beschwerdeführerin am 02.06.2025 um 11:30 Uhr einen Kurs beginnen können. Aufgrund der Kinderbetreuungspflichten konnte die Beschwerdeführerin diesen Kurs nicht beginnen.
Der Beschwerdeführerin wurde in weiterer Folge ein neuer Einstufungstest am 11.08.2025 zugewiesen und erhielt sie dort den neuen Kursbeginn Deutsch A1 ab 08.09.2025, 08:00 Uhr, da sie lediglich über marginale Vorkenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Die Beschwerdeführerin meldete am 05.09.2025 einen Auslandsaufenthalt ab 06.09.2025 und war im Zeitraum 07.09.2025 bis 02.10.2025 im Ausland.
Die Beschwerdeführerin hat den ihr zugewiesenen Deutschkurs ab 08.09.2025 ohne wichtigen Grund nicht besucht.
Im Zeitraum 06.10.2025 bis 12.01.2026 war die Beschwerdeführerin erneut geringfügig beschäftigt bei der Dienstgeberin XXXX . Bis zum Entscheidungszeitpunkt hat die Beschwerdeführerin keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen, obwohl sie von dieser Dienstgeberin eine Einstellungszusage vom 13.10.2025 für eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung ab 12.01.2026 hatte. Die Beschwerdeführerin meldete sich jedoch am 09.01.2026 vom Leistungsbezug ab, befand sich vom 09.01.2026 bis 11.01.2026 erneut im Ausland und meldete sich am 12.01.2026 bei der belangten Behörde zum Leistungsbezug zurück.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie der Zeitpunkt der erstmaligen Wohnsitzmeldung in Österreich ergeben sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 03.04.2026.
Dass die Beschwerdeführerin nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt, ergibt sich einerseits aus dem Bericht der Volkshochschule vom 11.08.2025, in dem nach erfolgter Einstufung lediglich marginale Vorkenntnisse erkannt wurden und andererseits aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lebenslauf, in dem sie selbst lediglich rumänische Sprachkenntnisse (Muttersprache) anführte.
Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, den vollversicherungspflichtigen sowie geringfügigen Beschäftigungen, sowie den Bezug von Wochengeld und einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld ergeben sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 10.04.2026.
Unstrittig ist, dass mit der Beschwerdeführerin bereits im Zuge der Betreuungsvereinbarung am 23.04.2025 vereinbart wurde, dass sie zu einem Deutschkurs zugebucht wird, sobald hierzu Kapazitäten bestünden.
Die Feststellungen hinsichtlich der Zuweisung zum Infotag am 19.05.2025 und den Kursbeginn ab 02.06.2025 sowie der nicht erfolgte Beginn aufgrund der Kinderbetreuungspflichten ergeben sich unstrittig aus der Aktenlage.
Weiters ist unstrittig, dass der beschwerdegegenständliche Kurs der Beschwerdeführerin am 11.08.2025 mit einem erneuten Einstufungstest begann und sie zu einem neuen Deutschkurs A1 mit Beginn am 08.09.2025 um 08:00 Uhr zugewiesen wurde.
Es steht unstrittig fest, dass die Beschwerdeführerin diesen Kurs nicht besuchte, sondern sich im Zeitraum 07.09.2025 bis 02.10.2025 im Ausland befand.
Die Beschwerdeführerin führte im gesamten Verfahren hierzu aus, dass sie dringend ins Ausland habe fahren müssen, da ihr Vater gesundheitliche Probleme gehabt hätte und dort keine Unterstützung habe. Es ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich spontan ins Ausland hätte fahren müssen, zumal sie in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 09.10.2025 folgendes ausführte: „Mein Vater ist sehr krank geworden und ich musste daher plötzlich spontan ins Ausland reisen, um ihn zu unterstützen. Er hat dort keine Unterstützung – er wohnt alleine. Ich habe nicht gewusst, dass ich Nachweise mitbringen muss. Ich kann keine Nachweise übermitteln.“ Auch im Zuge der Beschwerde verwies die Beschwerdeführerin lediglich auf gesundheitliche Probleme ihres Vaters, aufgrund derer sie dringend ins Ausland hätte fahren müssen. Nachweise hierzu legte sie jedoch auch hierbei nicht vor.
Es ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin bei einer tatsächlichen Erkrankung ihres Vaters keine Nachweise über diese vorlegen könnte. Die Beschwerdeführerin konnte den ersten zugewiesenen Deutschkurs ab 02.06.2025 aufgrund von Kinderbetreuungspflichten nicht absolvieren. Hierbei übermittelte die Beschwerdeführerin auch eine Besuchsbestätigung vom Kindergarten, datiert mit 02.06.2025. Es war der Beschwerdeführerin sohin bewusst, dass sie Nachweise hinsichtlich der Gründe für den Nichtantritt einer zugewiesenen Kursmaßnahme vorlegen muss. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin mit eAMS Nachricht vom 08.09.2025 von der belangten Behörde darüber informiert, dass bei Nichtantritt der Kursmaßnahme eine Prüfung durch die belangte Behörde erfolgen wird. Die Beschwerdeführerin wusste sohin auch durch diese eAMS Nachricht, dass sie auch bei diesem erneuten Nichtantritt der Kursmaßnahme Nachweise für die Gründe vorlegen muss. Dem Vorbringen in der niederschriftlichen Einvernahme am 09.10.2025, wonach sie nicht gewusst hätte, dass sie Nachweise erbringen müsse, kann daher keinesfalls gefolgt werden.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 07.09.2025 bis 02.10.2025, sohin über drei Wochen im Ausland aufhältig war. Bei einer tatsächlichen Erkrankung ihres Vaters ist es nicht nachvollziehbar, dass es keine Nachweise hierzu gibt, zumal davon auszugehen ist, dass dieser bei einer mehrwöchigen Erkrankung samt Betreuungsnotwendigkeit in medizinischer Behandlung war. Es kann der Beschwerdeführerin daher nicht geglaubt werden, dass sie keine Nachweise mehr vorlegen kann.
Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine Nachweise hinsichtlich einer Erkrankung ihres Vaters vorlegen konnte, welche eine Betreuung durch sie erforderlich machte, ist zu schließen, dass der Auslandsaufenthalt ausschließlich zum Zweck der Nichtabsolvierung des zugewiesenen Deutschkurses erfolgte. Es ist der Beschwerdeführerin bei der zweiten Kursmaßnahme sohin nicht gelungen, einen triftigen Grund glaubhaft zu machen.
Dass sich die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung befindet, sowie im Zeitraum 06.10.2025 bis 12.01.2026 sich lediglich in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis befand, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 10.04.2026. Die Feststellungen zur Einstellungszusage für ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ab 12.01.2026 gründen sich auf der im Akt aufliegenden Einstellungszusage vom 13.10.2025. Dass dieses vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis nicht zustande kam, ergibt sich ebenfalls aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 10.04.2026. Die Feststellungen zum erneuten Auslandsaufenthalt im Zeitraum 09.01.2026 bis 11.01.2026 und der Wiedermeldung bei der belangten Behörde am 12.01.2026 ergeben sich aus der Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören.
3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF lauten:
„Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) - (6) (...)
(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) (…)
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) (…)“
Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt:
Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (vgl. etwa VwGH 14.1.2013, 2010/08/0177; 1.6.2017, Ra 2016/08/0120).
Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine arbeitslose Person, die einer zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite erforderlichen und zumutbaren Schulungs-, Umschulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme zugeteilt wurde (vgl. zur Erforderlichkeit und Zumutbarkeit einer Maßnahme etwa VwGH 31.7.2014, 2013/08/0279), die Verpflichtung hat, alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach § 10 Abs. 1 AlVG verhängt werden kann. Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern (vgl. VwGH 19.9.2007, 2006/08/0241, mwN). In diesem Sinn können etwa Verspätungen beim Kursbesuch und unentschuldigtes Fernbleiben bei Erreichen einer gewissen Häufigkeit und Intensität als Verweigerung der Teilnahme an der Maßnahme und damit als Vereitelung der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gewertet werden (vgl. VwGH 16.3.2011, 2007/08/0042; VwGH vom 05.06.2019, Zl. Ra 2019/08/0036).
Ein Anspruchsverlust tritt nach dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden§ 10 Abs. 1 Z 3 AlVG ein, wenn die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert bzw. deren Erfolg vereitelt.
Unter „Weigerung“ ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Voraussetzung für die Weigerung an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg zu vereiteln ist demnach das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung.
Der Tatbestand der Weigerung ist nur dann verwirklicht, wenn die Weigerung der arbeitslosen Person, an einer ihr zugewiesen Nach(Um)schulung teilzunehmen, in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (VwGH 18.10.2000, 99/08/0027). Dies gilt auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wurden der arbeitslosen Person weder ihre Defizite dargelegt, noch ihr erklärt, welcher Erfolg mit den konkreten Maßnahmen erreicht werden soll, kann ihr nicht unterstellt werden, sie habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (VwGH 15.3.2005, 2004/08/0210).
Eine ungerechtfertigte Weigerung (Vereitelung) liegt somit vor, wenn (1.) es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt, (2.) feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der arbeitslosen Person für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und das AMS das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens der Arbeitslosen – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung – aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und (3.) die arbeitslose Person dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten der arbeitslosen Person.
Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 (mit Wirkung vom 1. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im § 9 Abs. 8 AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen.
Im vorliegenden Fall wurde bereits im Rahmen der Betreuungsvereinbarung vom 23.04.2025 ausdrücklich festgehalten, dass die Vermittlung der Beschwerdeführerin am Arbeitsmarkt durch fehlende Deutschkenntnisse erschwert ist. Die Beschwerdeführerin wurde insgesamt zweimal zu einem Einstufungstest sowie zu einem darauffolgenden Deutschkurs zugewiesen. In den Einladungsschreiben wurde sie jeweils über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert. Der zugewiesene Deutschkurs erweist sich im Falle der Beschwerdeführerin – welche über lediglich marginale Deutschkenntnisse verfügt – als sowohl notwendig als auch geeignet. Die Beschwerdeführerin hat hierzu keinerlei Einwände erhoben, und sind im Rahmen des Verfahrens keine gegenteiligen Anhaltspunkte hervorgekommen.
Es ist insgesamt von einer wirksamen Zuweisung der zumutbaren und erforderlichen Wiedereingliederungsmaßnahme auszugehen. Die Beschwerdeführerin war daher verpflichtet, die ihr zugewiesene Maßnahme anzunehmen bzw. daran teilzunehmen. Dieser Verpflichtung kam sie nicht nach.
Beschwerdegegenständlich ist jedoch lediglich der zweite Kurs mit Beginn ab 08.09.2025 zu prüfen. Die Beschwerdeführerin wurde im Zuge des Einstufungstest am 11.08.2025 bereits über den Kursbeginn mit 08.09.2025 informiert. Sie meldete sich jedoch mit 07.09.2025 aufgrund eines Auslandsaufenthaltes vom Leistungsbezug ab und war im Zeitraum 07.09.2025 bis 02.10.2025 in Rumänien. Die Kursmaßnahme absolvierte sie nicht.
Wurde eine arbeitslose Person zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite einer erforderlichen und zumutbaren Schulungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahme zugeteilt, dann hat sie die Verpflichtung, an der Maßnahme teilzunehmen und alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach § 10 Abs. 1 AlVG verhängt werden kann (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241).
Weitere Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolges einer (Um-)Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ist ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes (vgl. VwGH 23.01.2015, Ra 2014/08/0051). Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern (vgl. VwGH 15.03.2005, 2004/08/0047), wie etwa auch ein solches, das mit Grund zum Ausschluss von der Maßnahme führt, und zwar insbesondere entweder weil der didaktische Erfolg in Ansehung des Arbeitslosen verfehlt würde oder weil das Verhalten den Erfolg der übrigen Teilnehmer zu gefährden geeignet ist (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241).
Wie festgestellt, verweigerte die Beschwerdeführerin die Teilnahme an der ihr zugewiesenen Maßnahme, indem sie sich ab 07.09.2025 ins Ausland begab, obwohl ihr bekannt war, dass sie verpflichtet war, die ihr zugewiesene Maßnahme ab 08.09.2025 anzunehmen bzw. daran teilzunehmen. Mit ihrem Auslandsaufenthalt verweigerte sie jedoch die Teilnahme an dieser Maßnahme.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG ist das Verhalten der Beschwerdeführerin dann zu sanktionieren, wenn sie ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert. Ein sanktionierbarer Tatbestand ist demnach dann nicht gegeben, wenn für die Verweigerung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „wichtiger Grund“ sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch – aber nicht ausschließlich – die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien – vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung – soweit sie der Sache nach in Betracht kommen, zu berücksichtigten sind (vgl. VwGH 18.10.2000, 98/08/0304; VwGH 21.04.2004, 2001/08/0224).
Die Zumutbarkeitserwägungen im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob ein „wichtiger Grund“ für die Beschwerdeführerin bei einem Verhalten iSd § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG vorliegt, lassen sich dahin gehend verallgemeinern, dass sich diese nicht auf die für Beschäftigungsverhältnisse iSd § 9 Abs. 2 bis 5 AlVG genannten Kriterien (vor allem diejenigen einer möglichen Gesundheitsgefährdung und der Entfernung vom Wohnort) beschränken, sondern zB auch eine verstärkte Bedachtnahme auf familiäre Gesichtspunkte erfolgen kann. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt um Vorkehrungen handelt, die nicht die Chance einer sofortigen Beendigung der Arbeitslosigkeit in sich tragen. Die Teilnahme an solchen Maßnahmen ist – in der Regel – nach Belieben nachholbar, wodurch sie sich von der Annahme der vom AMS vermittelten Beschäftigungen – wiederum in der Regel – sehr wesentlich unterscheidet. Geht es nur um die Frage, zu welchem Termin an der Maßnahme teilgenommen werden soll (also nicht um das Ob, sondern nur um das Wann), so wird an das Kriterium des „wichtigen Grundes“ – je nach Lage des Falles und Dringlichkeit der Maßnahme – kein allzu strenger Maßstab anzulegen sein (vgl. VwGH 15.07.2013 mHa 2012/08/0166 mwN).
Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin am 08.09.2025 aufgrund eines Auslandsaufenthaltes nicht zum Deutschkurs erschienen ist. Durch ihr Nichterscheinen hat die Beschwerdeführerin die Teilnahme an der Maßnahme verweigert. Im konkreten Fall liegt auch kein „wichtiger Grund“ für ihr Fernbleiben am 08.09.2025 vor:
Es handelte sich hierbei bereits um die zweite Zuweisung zu einem Deutschkurs der Beschwerdeführerin im Jahr 2025. Den ersten Kurs konnte sie wegen ihrer Kinderbetreuungspflichten nicht antreten und erfolgte aufgrund der vorgelegten Nachweise (Betreuungsbestätigung des Kindergartens) keine Sanktion nach § 10 AlVG. Aus diesem Grund wurde ihr in weiterer Folge erneut ein Deutschkurs zugewiesen, nach erfolgtem Einstufungstest hätte der Kurs am 08.09.2025 begonnen. Die Beschwerdeführerin meldete sich jedoch für den Zeitraum 07.09.2025 bis 02.10.2025 vom Leistungsbezug wegen eines Auslandsaufenthaltes ab. Der Beschwerdeführerin war aufgrund der Einladungsschreiben bekannt, dass sie verpflichtet ist, an der Maßnahme teilzunehmen, andernfalls es zu einem Verlust des Leistungsanspruches komme.
Nach Auffassung des erkennenden Senats wäre es der Beschwerdeführerin zweifellos möglich und zumutbar gewesen, im Falle einer tatsächlichen Erkrankung ihres in Rumänien lebenden Vaters, welche eine vor Ort Betreuung durch die Beschwerdeführerin dringend erforderlich gemacht hätte, entsprechende ärztliche Bestätigungen vorzulegen. Da die Beschwerdeführerin, welche bereits im Zuge der ersten Zuweisung zum Deutschkurs Nachweise für die Gründe des nicht erfolgten Antritts der belangten Behörde vorlegte, ist es für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, dass sie nicht wissen hätte können, dass sie Nachweise benötige, insbesondere wurde sie in der eAMS Nachricht vom 08.09.2025 darüber informiert, dass eine Prüfung einer Nichtteilnahme gesondert erfolgt. Darüber hinaus wäre es der Beschwerdeführerin nach Auffassung des erkennenden Senates – bei Wahrunterstellung ihrer Angaben – möglich und zumutbar, entsprechende Nachweise aus Rumänien zu erbringen, zumal es sich hierbei um eine über dreiwöchige Erkrankung handelt, welche eine Betreuung durch die Beschwerdeführerin erforderlich gemacht hätte. Da keine Nachweise für die Erkrankung des Vaters vorgelegt wurden, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin als bloße Schutzbehauptung zu werten. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG, der das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin zur Maßnahme rechtfertigen könnte, liegt somit nach Ansicht des erkennenden Senats nicht vor.
Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Verhalten der Beschwerdeführerin dahingehend beurteilt hat, dass sie ihre Teilnahme an der ihr zugewiesenen Maßnahme durch den Auslandsaufenthalt (zumindest bedingt) vorsätzlich verweigert hat.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Beschwerdegegenständlich wird der Nichtantritt von der Kursmaßnahme von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte daher kein anderes Ergebnis gebracht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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