§ 1431 Zahlung einer Nichtschuld.
§ 1431 Zahlung einer Nichtschuld. — ABGB
§ 1431 Zahlung einer Nichtschuld. — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12019177
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wenn jemanden aus einem Irrthume, wäre es auch ein Rechtsirrthum, eine Sache oder eine Handlung geleistet worden, wozu er gegen den Leistenden kein Recht hat; so kann in der Regel im ersten Falle die Sache zurückgefordert, im zweyten aber ein dem verschafften Nutzen angemessener Lohn verlangt werden.
Entscheidungen 1.400
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Rechtssätze 289
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