BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1431

§ 1431Zahlung einer Nichtschuld.

Wenn jemanden aus einem Irrthume, wäre es auch ein Rechtsirrthum, eine Sache oder eine Handlung geleistet worden, wozu er gegen den Leistenden kein Recht hat; so kann in der Regel im ersten Falle die Sache zurückgefordert, im zweyten aber ein dem verschafften Nutzen angemessener Lohn verlangt werden.

Entscheidungen
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    Rechtssätze
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