Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Dr. Dieter Weiß als Vorsitzenden, Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheinecker (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Nicole Rauscher (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Land Oberösterreich , 4021 Linz, Landhausplatz 1, vertreten durch Mag. Heimo Lindner, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Mag. A* , geboren am **, **, **straße **, (nunmehr) vertreten durch Dr. Marlene Helml, MSc, Rechtsanwältin in Linz, wegen EUR 6.800,32 sA , über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. August 2025, Cga*-12, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.095,12 (darin EUR 182,52 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte war bei der Klägerin von 11. September 2023 bis 5. Juli 2024 als Religionslehrerin beschäftigt. Ursprünglich war eine Lehrverpflichtung im Ausmaß von 20 Wochenstunden vereinbart. Da die Beklagte aber an mehreren Schulen eingesetzt werden sollte, entschied sie sich, lediglich zehn Stunden an einer Mittelschule zu unterrichten; in der zweiten und dritten Schulwoche übernahm die Beklagte jeweils eine zusätzliche Unterrichtseinheit, sodass sich das Unterrichtsausmaß schließlich auf zwölf Wochenstunden erhöhte. Aufgrund der von der Beklagten unterfertigten Dienstantrittsmeldung wurde jedoch eine Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden im System für die Gehaltsabrechnung eingepflegt und die Beklagte auch auf dieser Basis entlohnt, wodurch es zu einem Übergenuss von EUR 6.800,32 kam.
Mit Klage vom 7. Mai 2025 begehrte die Klägerin die Zahlung dieses Betrags und brachte zusammengefasst vor, dass die Beklagte zu Unrecht diese Leistung bezogen habe. Der Beschäftigungsgrad sei zwar im Dezember 2023 auf das tatsächliche Ausmaß reduziert worden, irrtümlich sei aber die Eingabe der richtigen Stundenzahl im Computerprogramm nicht durchgeführt worden. Der Überbezug hätte der Beklagten bei Durchsicht der Monatsabrechnungen auffallen müssen. Bei objektiver Betrachtungsweise hätte sie auch aufgrund der Höhe des Einkommens an der Rechtmäßigkeit der ausbezahlten Beträge zweifeln müssen. Die Klägerin habe die Beklagte mit Schreiben vom 19. Juli 2024 zur Rückzahlung binnen eines Monats aufgefordert. Die Beklagte sei dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen.
Die Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Sie habe das monatliche Gehalt gutgläubig erhalten und verbraucht und habe keinen Grund gehabt, an der Rechtmäßigkeit der Auszahlungen zu zweifeln.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Seiner Entscheidung legte es neben dem eingangs wiedergegebenen noch folgenden für das Berufungsverfahren wesentlichen Sachverhalt zugrunde, wobei die bekämpften Feststellungen kursiv dargestellt sind:
Die Basis einer vollen Lehrverpflichtung von 22 Stunden sowie ein Beschäftigungsausmaß von 90,91% waren auf den Monatsabrechnungen ausgewiesen und für die Beklagte erkennbar; ebenso die Anzahl der abgerechneten Stunden von 20 (Blg ./D und ./E; unstrittiger und damit im Berufungsverfahren zu berücksichtigender Urkundeninhalt [RIS-Justiz RS0121557]).
Im Dezember 2023 zeigte sich aufgrund einer Kontrolle durch die Bildungsdirektion, dass die Beklagte anstatt der im System eingegebenen 20 Wochenstunden lediglich 12 Wochenstunden unterrichtete, weshalb der Prozentsatz entsprechend der tatsächlichen Lehrtätigkeit auf 54,55% angepasst wurde. Dieser reduzierte Prozentsatz war in weiterer Folge auch in den Monatsabrechnungen der Beklagten ausgewiesen. Eine Umsetzung des Stundenausmaßes wäre auch im e*SA (electronic School Administration) erforderlich gewesen, unterblieb aber irrtümlich.
Die Beklagte nahm in ihre Monatsabrechnungen Einsicht, wobei ihr auffiel, dass es Gehaltsabrechnungen gab, die eine Korrektur hinsichtlich des Überbezugs enthielten .
Die Klägerin überwies der Beklagten ihr Gehalt auf deren Bankkonto; diese überprüfte dort die Eingänge des Nettogehalts von ungefähr EUR 1.600,00. Für eine Unterrichtstätigkeit im Ausmaß von 12 Wochenstunden hätte sich die Entlohnung der Beklagten auf EUR 1.371,60 brutto belaufen.
Die Bildungsdirektion forderte von der Beklagten den Überbezug schriftlich zurück; eine Rückzahlung erfolgte allerdings nicht.
Rechtlich gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass gemäß § 17 Oö GG zu Unrecht empfangene Leistungen dem Land zu ersetzen seien, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden seien. Auch nach den allgemeinen Regeln des § 1431 ABGB könnten irrtümlich vom Dienstgeber angewiesene Bezüge in jenem Umfang zurückgefordert werden, in dem sie der Dienstnehmerin nicht gebühren. Eine Rückforderung des Übergenusses komme jedoch bei einem redlichen Verbrauch nicht in Betracht. Der gute Glaube sei aber bereits dann zu verneinen, wenn bei objektiver Betrachtung die Dienstnehmerin auch nur Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auszahlung hegen habe müssen. Eine Dienstnehmerin dürfe aber grundsätzlich darauf vertrauen, dass ausbezahlte Leistungen tatsächlich auch zustehen. Es müssten somit besondere Umstände vorliegen, aus denen für die Dienstnehmerin erkennbar werde, dass keine ordnungsgemäße Zahlung vorliege, sie also mit der Rückzahlung einer Überzahlung rechnen müsse. Dies ergebe sich bei der Beklagten bereits aus der monatlichen außergewöhnlichen Überzahlung. Selbst wenn ihr dies nicht bewusst gewesen wäre, hätte die Beklagte an der Rechtmäßigkeit der von ihr bezogenen Gehälter zweifeln müssen, da aus den Monatsabrechnungen für sie erkennbar gewesen sei, auf Basis einer Lehrtätigkeit von 20 Wochenstunden entlohnt zu werden, obwohl sie lediglich zwölf Stunden geleistet habe. Die Beklagte hätten jedenfalls Nachforschungspflichten getroffen. Ein gutgläubiger Verbrauch des Übergenusses durch die Beklagte sei auszuschließen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt .
1.1 Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die Berufung, dass das Erstgericht seiner Manuduktionspflicht nicht nachgekommen sei, ohne jedoch näher zu konkretisieren, worin die Beklagte angeleitet hätte werden sollen. Es ist jedenfalls nicht Aufgabe des Gerichts einer Partei, ein konkretes Tatsachenvorbringen zu empfehlen (vgl Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 432 Rz 2; Kodek in Fasching/Konecny 3§ 432 ZPO Rz 15 je mwN).
1.2 Zudem ist es rechtlich irrelevant, ob ein bestimmtes Stundenausmaß vereinbart wurde, erfolgte doch eine Abrechnung auf der Basis von 20 Wochenstunden, obwohl die Beklagte nur zwölf leistete. Da sich das konkrete Gehalt von Lehrer:innen aus dem Gesetz ergibt, kommt es auch nicht darauf an, ob ein solches vereinbart oder ausgewiesen wurde bzw die Beklagte auf ein im Internet abrufbares Gehaltsschema hingewiesen wurde oder nicht.
2Werden Bezüge irrtümlich angewiesen, obwohl sie nicht oder nicht in diesem Umfang gebühren, so können sie vom Dienstgeber zurückgefordert werden. Lediglich im Fall redlichen Verbrauchs durch die Dienstnehmerin ist die Rückforderung ausgeschlossen. Dabei wird der gute Glaube nicht erst durch auffallende Sorglosigkeit der Empfängerin ausgeschlossen, sondern von der Rechtsprechung schon dann verneint, wenn sie zwar nicht nach ihrem subjektiven Wissen, aber bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit des ihr ausgezahlten Betrags auch nur zweifeln musste. Da die Redlichkeit gemäß § 328 ABGB vermutet wird, hat der rückfordernde Dienstgeber die Unredlichkeit der Dienstnehmerin zu beweisen. Die Dienstnehmerin darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihr alle vom Dienstgeber zukommenden Leistungen auch wirklich endgültig zustehen. Es müssen daher besondere Umstände vorliegen, aus denen für die Dienstnehmerin erkennbar wird, dass keine ordnungsgemäße Zahlung vorliegt, sie also damit rechnen muss, die Überzahlung an den entreicherten Dienstgeber zurückzahlen zu müssen (OGH 8 ObA 9/16f, 9 ObA 168/13s, 9 ObA 103/21v; RIS-Justiz RS0010271, RS0033826, RS0010182).
2.1 Die Berufung stellt in der Rechtsrüge ausschließlich darauf ab, ob bzw wann die Beklagte die Korrektur des Beschäftigungsausmaßes tatsächlich erkannte und dass ihr mangels konkret vereinbarter Entlohnung und in Unkenntnis der Gehaltsstrukturen eine Vergleichsrechnung nicht möglich gewesen sei. In diesem Zusammenhang macht die Beklagte auch sekundäre Feststellungsmängel geltend.
2.3 Mit ihren Berufungsausführungen übergeht die Beklagte, dass nach (bereits oben dargelegter) ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung des guten Glaubens ein objektiver Maßstab anzulegen ist, sodass es auf das subjektive Wissen der Klägerin nicht ankommt.
2.4 Damit mangelt es aber auch den im Rahmen der Beweisrüge begehrten Ersatzfeststellungen – dass die Beklagte erst im Juli 2024 eine Korrektur des Stundenausmaßes bemerkt habe, ihr das in der Abrechnung rechts oben ersichtliche Beschäftigungsausmaß aufgrund der Komplexität des Gehaltszettels nicht aufgefallen sei, sie lediglich den Auszahlungsbetrag auf ihrem Konto eingesehen habe und es für sie keinerlei Anlass gegeben habe, an dessen Richtigkeit zu zweifeln, da dieser unverändert geblieben sei – an der notwendigen rechtlichen Relevanz.
2.5 Die Beklagte sollte ursprünglich 20 Stunden wöchentlich unterrichten, unterfertigte auch eine entsprechende Dienstantrittsmeldung, entschied sich jedoch schließlich, nur zwölf Wochenstunden zu unterrichten. Wenn die Monatsabrechnungen dennoch 20 abgerechnete Wochenstunden ausweisen, hätte sie alleine aufgrund dieses Umstands bei einer objektiven Beurteilung an der Rechtmäßigkeit der ausbezahlten Beträge zumindest zweifeln müssen. Damit ist ein guter Glaube der Beklagte zu verneinen.
3 Der Berufung musste daher der Erfolg versagt bleiben.
4Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
5Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Bei der Beurteilung der Frage der Redlichkeit kommt es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an (vgl OGH 9 Ob 45/23t [Rz 19] mwN).
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