Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Ingemarsson und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Partei A* , Komponist, **, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* Limited , **, Malta, vertreten durch DLA PIPER WEISS-TESSBACH Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 17.533,42 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 26.7.2025, **-13, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.089,32 (darin EUR 348,22 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist ein in Malta ansässiges Unternehmen, das unter der Website ** Online-Glücksspiel anbietet. Sie verfügt über eine maltesische Glücksspielkonzession, nicht aber über eine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz.
Der Kläger legte bei der Beklagten einen Spieleraccount an und gab dazu unter anderem auch seine Wohnadresse bekannt. In den vom Kläger vor der Einrichtung seines Accounts akzeptierten AGB der Beklagten heißt es unter anderem:
„[…]
16.1. Alle Ansprüche in Bezug auf eine Transaktion im Zusammenhang mit einem C*-Konto sind gegenüber C* innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Transaktion, Zahlung und/oder Abrechnung stattgefunden hat oder hätte, stattfinden sollen, geltend zu machen; andernfalls behält sich C* das Recht vor, den Anspruch nach eigenem Ermessen nicht zu berücksichtigen.“
Der Kläger spielte bei der Beklagten ausschließlich von Österreich aus im Zeitraum von 27.3.2023 bis 31.7.2023 Online-Casino, wobei er einen Verlust von EUR 17.533,42 erlitt.
Während der Kläger bei der Beklagten Online-Glücksspiele spielte, wusste er nichts davon, dass die Beklagte über keine gültige Lizenz in Österreich verfügte und, dass die Verluste rückforderbar seien.
Der Kläger begehrte mit Europäischer Mahnklage vom 31.3.2025 die Rückzahlung des von ihm beim von der Beklagten angebotenen Online-Glücksspiel verlorenen Betrages von EUR 17.533,42 sA. Die Beklagte habe gegen das in Österreich geltende Glücksspielverbot verstoßen. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte stütze sich ua auf ungerechtfertigte Bereicherung.
Die Beklagte wendete - soweit für das Berufungsverfahren noch wesentlich – ein, der Glücksspielvertrag unterliege maltesischem Recht. Nach diesem sei eine Rückforderung ausgeschlossen. Außerdem seien nach Artikel 16.1 der AGB Rückforderungen nach Ablauf der sechsmonatigen Rückforderungsfrist nicht mehr zu berücksichtigen.
Das österreichische Glücksspielgesetz und das darauf fußende Glücksspielmonopol seien unionsrechtswidrig und dürften aufgrund des Anwendungsvorranges des Unionsrechts nicht vollzogen werden. Schließlich habe der Kläger keinen Anspruch auf Rückabwicklung, weil er bewusst und rechtsmissbräuchlich die etwaige fehlende Lizenz der Beklagten in Kauf genommen und im Vertrauen darauf, Verluste wieder zurückfordern zu können, gehandelt habe.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage statt. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und folgerte rechtlich daraus, mangels gültiger Rechtswahl sei gemäß Artikel 6 Abs 1 Rom I-VO österreichisches Recht anzuwenden.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu vergleichbaren Sachverhalten verstoße das System der österreichischen Glücksspielkonzessionen nicht gegen Unionsrecht und stehe § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB einem (bereicherungsrechtlichen) Rückforderungsanspruch hinsichtlich der Spieleinsätze für ein (verbotenes) Online-Glücksspiel nicht entgegen, weil die entsprechenden Einsätze nicht gegeben worden seien, um das verbotene Spiel zu bewirken, sondern um am Spiel teilzunehmen. Damit sei § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB schon seinem Wortlaut nach nicht anwendbar. Den Rückforderungsanspruch zu verweigern, widerspräche dem Zweck der Glücksspielverbote.
Mangels Vorliegens einer Konzession für die von der Beklagten angebotenen Online-Glücksspiele läge ein verbotenes Spiel im Sinne des § 1174 Abs 2 ABGB vor. Verbotene Glücksspiele seien gemäß § 879 ABGB ungültig. Sie begründeten keine Naturalobligation und die gezahlte Spielschuld könne zurückgefordert werden; der Anspruch verjähre in 30 Jahren.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsabweisenden Sinn abzuändern, hilfsweise es aufzuheben.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Über die Berufung war gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden, weil der Berufungssenat eine mündliche Berufungsverhandlung (siehe den entsprechenden Eventualantrag auf Seite 9 der Berufungsschrift) für entbehrlich hielt.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zu den Mängelrügen:
1.1. Die Beklagte rügt (wie auch in der Rechtsrüge) die fehlende Ermittlung und Anwendung des maltesischen Rechts. Die zulässige Rechtswahlklausel falle nicht zur Gänze weg.
1.1.1. Die Rückabwicklung eines Vertrages richtet sich stets nach dem Vertragsstatut ( Musger in KBB 7 Art 12 Rom I-VO Rz 2).
Da ein Verbrauchervertrag vorliegt, ist Art 6 Rom I-VO anzuwenden, was gemäß dessen Abs 1 zur Anwendbarkeit österreichischen Rechts führt.
Der Kläger ist Verbraucher mit Wohnsitz im Sprengel des Erstgerichts. Er hat als natürliche Person ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit als Verbraucher einen Vertrag mit der Beklagten geschlossen, wobei letztere mit dem Anbieten von Online-Glücksspielen in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit handelte (Unternehmer) und diese auch im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers (Österreich) ausübte (Art 6 Abs 1 lit a Rom I-VO).
1.1.2. Zwar erklärt Abs 2 leg cit eine Rechtswahl auch bei solchen Verträgen grundsätzlich für zulässig, die Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Abs 1 leg cit mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.
1.1.3.Das Oberlandesgericht Wien hat bereits in mehreren Entscheidungen (11 R 154/21d, 16 R 141/21d, 12 R 84/21t, 14 R 150/23s, 13 R 216/23i, 4 R 203/24p uva) die Regelung in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Glücksspielbetreibern, wonach die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Beklagten maltesischem Recht unterliegen, als unwirksam erachtet, weil diese keinen Hinweis darauf enthalten, dass der Kunde als Verbraucher den Schutz der zwingenden Vorschriften seines Heimatstaats nicht verlieren kann (RS0131887; EuGH NRW 2016, 2726 Rn 68 ff).
1.1.4. Eine wirksame abweichende Rechtswahl im Sinn des Art 6 Abs 2 Rom I-VO liegt daher nicht vor. Damit gilt das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers, also österreichisches Recht.
1.1.5. Im Übrigen ist das Verbot nicht konzessionierter Glücksspiele als Eingriffsnorm nach Art 9 Abs 2 Rom I-VO zu qualifizieren, die unabhängig von dem auf das Vertragsverhältnis anzuwendenden Recht Geltung beansprucht ( Martiny , Spiel und Wette im Internationalen Privat-und Verfahrensrecht, FS Lorenz [2001] 375 (388); Mankowski , Internationales Privatrecht 2 Rn 936; Thorn in Rauscher , EuZPR/EuIPR 4 III Art 9 Rom I-VO Rn 42).
1.1.6. Darauf, ob das Vertragsverhältnis auch die Möglichkeit bot Sportwetten zu tätigen, kommt es nicht an, weil im vorliegenden Fall allein die Rückforderung von Spielverlusten aus Online-Casino-Spielen zu beurteilen sind. Die Frage, ob die Beklagte einen Verstoß gegen das Glücksspielmonopol verantwortet, ist nach österreichischem Recht zu beurteilen. Eine Auseinandersetzung mit maltesischem Recht ist nicht erforderlich.
1.2. Die Berufungswerberin rügt weiters, das Erstgericht hätte die Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols autonom beurteilen müssen. Das Erstgericht komme dieser amtswegig vorzunehmenden Prüfpflicht faktisch jedoch nicht nach, sodass eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens vorliege. Das Erstgericht verweise zwar auf bisherige Rechtsprechung der Höchstgerichte, führe jedoch im gegenständlichen Fall keine Prüfung durch. Das von der Beklagten beantragte Sachverständigengutachten aus dem Bereich des Werbewesens zum Beweis dafür, dass das extensive Werbeverhalten des Konzessionärs nicht mit dem Spielerschutz im Einklang stehen könne, sei nicht eingeholt worden.
1.2.1.Ein primärer Verfahrensmangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO könnte im Zusammenhang mit der Übergehung von Beweisanträgen nur vorliegen, wenn das Erstgericht andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hätte ( Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 496 ZPO Rz 57).
1.2.2.Hat das Erstgericht aber keine Feststellungen getroffen, weil es diese als nicht entscheidungswesentlich erachtete, könnte in der unterlassenen Beweisaufnahme (Prüfung), vorausgesetzt diese wäre rechtlich relevant, nur eine sekundäre Mangelhaftigkeit nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO vorliegen, die mit der Rechtsrüge aufzugreifen ist ( Pimmer , aaO, Rz 55 und 58).
Die entsprechenden Berufungsausführungen sind daher der Rechtsrüge zuzuordnen.
2. Zur Rechtsrüge:
2.1. Der in der Rechtsrüge neuerlich dargelegten Berufungsauffassung, das Erstgericht hätte die Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols autonom beurteilen müssen, zumal nach den Vorgaben des EuGH, die Kohärenz der Regelungen dynamisch zu interpretieren, die Vereinbarkeit des Monopols mit Unionsrecht laufend zu überprüfen, also das nachfolgende Verhalten zu berücksichtigen sei, ist zu erwidern:
2.1.1. Dass nach der Rechtsprechung des EuGH die tatsächlichen Auswirkungen des Monopols von den nationalen Gerichten „dynamisch“ zu beurteilen sind, erfordert keine gleichsam ständige Neubeurteilung der Auswirkungen in jedem einzelnen Fall. Es darf bloß nicht statisch auf den Zeitpunkt der Erlassung der Regelung abgestellt werden (C-464/15, Admiral ).
2.1.2.Die Frage der Kohärenz der österreichischen Rechtslage mit dem Unionsrecht ist bereits in einer Vielzahl von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs beantwortet (siehe nur die Nachweise und Ausführungen in 9 Ob 20/21p [Rz 2 ff]; 2 Ob 23/23f [Rz 7]; 7 Ob 44/23f [Rz 7]; 3 Ob 69/23b [Rz 8]; 5 Ob 90/23f [Rz 8], 6 Ob 51/24d sowie jüngst 7 Ob 109/24s). Die letzte Beurteilung der Kohärenz bezog sich auf den Spielzeitraum bis 26.7.2023 (7 Ob 86/24h), der Spielzeitraum ist davon erfasst.
Der Oberste Gerichtshof hat – im Einklang mit der Rechtsprechung der beiden anderen österreichischen Höchstgerichte – auf Basis der einschlägigen Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union in mehreren aktuellen Entscheidungen auch jüngst festgehalten, dass das österreichische System der Glücksspiel-Konzessionen einschließlich der Werbemaßnahmen der Konzessionäre nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben entspricht und nicht gegen Unionsrecht verstößt (7 Ob 44/23f; 1 Ob 81/23b; 3 Ob 69/23b; 5 Ob 90/23f; 5 Ob 90/23f; 6 Ob 51/24d; 7 Ob 109/24s). Die Beurteilung des Erstgerichts entspricht dieser Rechtsprechung.
2.1.3. Aus Gründen der Förderung von Rechtssicherheit und Rechtseinheit haben die Untergerichte einer ständigen Rechtsprechung des Höchstgerichts zu folgen und nur aus guten Gründen von einer ständigen Rechtsprechung des OGH abzuweichen. Eine gefestigte Rechtsprechung des OGH ist somit eine „starke Empfehlung“, der, solange die Rechtsprechung einheitlich bleibt, auch zu folgen ist (vgl Lovrek/Musger in Fasching/Konecny 3Vor §§ 502 ff ZPO Rz 39). Auch unter Bedachtnahme auf die im Rahmen der Rechtsrüge vorgetragenen Argumente besteht kein Anlass, von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abzugehen. Die Berufungswerberin nennt keine konkreten Umstände, die sich seit der Beurteilung der tatsächlichen Kohärenz durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung geändert hätten. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis für das extensive Werbeverhalten des Konzessionärs war daher nicht erforderlich.
2.2.Die Verjährungsfrist für Bereicherungsansprüche nach § 1431 ABGB beträgt nach der allgemeinen Regel des § 1479 ABGB grundsätzlich 30 Jahre (RS0033819; RS0020167; vgl 2 Ob 90/08m).
Die Berufungswerberin moniert, das Erstgericht habe Punkt 16.1 der AGB zu Unrecht unangewendet gelassen. Gemäß jener Klausel komme es nach sechs Monaten zu einem Entfall der Durchsetzbarkeit der Ansprüche.
Der Kläger stützt das Klagebegehren auf einen Rückforderungsanspruch aus einem verbotenen Glücksspiel, damit macht er die Nichtigkeit des gesamten Glücksspielvertrags geltend. Nach der Rechtsprechung sind Verträge, die zur Durchführung eines verbotenen Glücksspiels abgeschlossen werden, nichtig iSd § 879 Abs 1 ABGB. Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung, dass Spieler ihre verlorenen Einsätze aus verbotenen Glücksspielen zurückverlangen können (6 Ob 228/24h mwN). Von der Nichtigkeitssanktion sind aber nicht nur der (Haupt)Vertrag, sondern auch alle mit dem Glücksspielvertrag getroffenen Nebenabreden, die das Synallagma sowie die Rückforderbarkeit der im Zuge des verbotenen Spiels hingegeben Einsätze betreffen, umfasst, weil die Nichtigkeit eines Vertrags in jenem Umfang eintritt, den der Zweck des Verbotsgesetzes erheischt (RS0016417).
Der unberechtigten Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
3.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
4.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtslage durch die umfassende Judikatur des Obersten Gerichtshofes geklärt ist (§ 502 Abs 1 ZPO).
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