Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U* AG, *, vertreten durch die Hundegger Engl Rechtsanwalt GmbH in Villach, gegen die beklagte Partei P* A*, vertreten durch Dr. Christopher Kempf, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wegen 41.200 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 27. November 2025, GZ 5 R 169/25z-17, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Zwischen dem Beklagten und der Klägerin bestand ein Unfallversicherungsvertrag. Vereinbart wurde ein Taggeld von 100 EUR für vollständige Arbeitsunfähigkeit und eine Verdoppelung ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Die dem Vertrag zugrunde liegenden * Bedingungen für die Unfallversicherung 2012 idF 02/2016 UD00 (UD00) lauten auszugsweise:
„ Dauernde Invalidität – Artikel 7
[...]
8. Steht der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig fest, sind sowohl die versicherte Person als auch wir berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich bis 4 Jahre ab dem Unfallstag ärztlich neu bemessen zu lassen.
[...]
Taggeld – Artikel 10
Taggeld bezahlen wir bei dauernder oder vorübergehender Invalidität. Die Leistung erfolgt für die Dauer der vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Beruf oder in der Beschäftigung der versicherten Person für längstens 365 Tage innerhalb von 4 Jahren ab dem Unfallstag. “
[2] Die Klägerin leistete aus zwei Versicherungsfällen auf Basis von vom Beklagten vorgelegten ärztlichen Attesten Taggeld, und zwar aus einem Unfall vom 29. 12. 2019 für den Zeitraum 30. 12. 2019 bis 11. 11. 2020 63.400 EUR und aus einem Unfall vom 29. 10. 2020 für den Zeitraum 30. 10. 2020 bis 16. 5. 2021 39.600 EUR.
[3] Tatsächlich war der Beklagte aufgrund der beiden Unfälle jeweils nur drei Monate arbeitsunfähig im Sinn der vereinbarten Versicherungsbedingungen.
[4] Die Klägerinbegehrt gestützt auf § 1431 ABGB die Zahlung von 41.200 EUR sA. Bei Leistung des Taggeldes sei sie aufgrund der vom Beklagten vorgelegten Unterlagen einer Fehlvorstellung betreffend die Dauer der Arbeitsunfähigkeit unterlegen. Erst durch von ihr in Auftrag gegebene Gutachten habe sie erfahren, dass der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit jeweils deutlich kürzer zu bemessen gewesen sei.
[5] Der Beklagte wendet ein, die Klägerin habe mit den Zahlungen seinen Anspruch anerkannt. Der Rückforderungsanspruch sei außerdem verjährt.
[6] Die Vorinstanzen verpflichteten den Beklagten zur Zahlung von 41.200 EUR sA.Nach der Rechtsprechung könne auch der Versicherer, der Zahlung geleistet habe, obwohl Leistungsfreiheit oder nur eine geringere Leistungspflicht bestanden habe, diese Leistung unter den Voraussetzungen des § 1431 ABGB zurückverlangen. Da zum Zeitpunkt der Leistungen der Klägerin keine Zweifel über den Bestand der Schuld gegeben gewesen seien, sei die Klägerin nicht dazu verpflichtet gewesen, bei ihren Zahlungen einen Vorbehalt zu machen. Im Hinblick darauf, dass den Auszahlungen kein Streit vorausgegangen sei, bleibe kein Raum für ein Anerkenntnis. Die Rückforderung unterliege nicht der kurzen dreijährigen Verjährung, weil sie keinem der in § 1486 ABGB geregelten Fälle hinreichend ähnlich sei und weder eine Gesetzeslücke vorliege, noch die Leistungskondiktion der Klägerin einem vertraglichen Erfüllungsanspruch ähnlich sei. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer verstehe Art 7.8. UD00 dahin, dass die Bestimmung die ärztliche Neubemessung des Invaliditätsgrades bei der Beurteilung der Dauerinvalidität regle, nicht aber die Rückforderung von vom Versicherer irrtümlich bezahltem Taggeld betreffe.
[7] Der Beklagte zeigt mit seiner außerordentlichen Revisionkeine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:
[8] 1. Ebenso wie in einem bloßen inhaltsleeren Verweis auf die Berufung keine Auseinandersetzung mit der Begründung des Berufungsgerichts erkannt werden kann (vgl RS0043603 [T13]), ist auch die wörtliche Wiedergabe der Ausführungen an die zweite Instanz, ohne konkret auf deren Stellungnahme hierzu einzugehen, keine gesetzmäßige Ausführung eines Rechtsmittels an ein Höchstgericht (vgl RS0043603 [T9, T15, T16]; vgl RS0043605).
[9] Die Revision wiederholt in weiten Teilen lediglich das Berufungsvorbringen. Weder führt sie gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, mangels zuvor bestandenen Streits seien die Voraussetzungen für ein Anerkenntnis nicht vorgelegen, Argumente ins Treffen. Noch legt sie dar, inwiefern die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, Art 7.8. UD00 beziehe sich nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht auf das Taggeld, unrichtig sei. Sie ist daher insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt.
[10] 2. Dass § 12 Abs 1 VersVG nur für Ansprüche „aus dem Versicherungsvertrag“ gilt, und somit nicht auf Bereicherungsansprüche des Versicherten anzuwenden ist, hat der Fachsenat bereits ausgesprochen (RS0118104). Gründe warum dies bei Bereicherungsansprüchen des Versicherers wegen irrtümlich erbrachter Versicherungsleistung anders zu sehen sein sollte, führt die Revision nicht an.
[11] 3. Es trifft zwar zu, dass in der jüngeren Rechtsprechung eine klare Tendenz besteht,die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB auch auf (Bereicherungs-)Ansprüche zu erstrecken, die funktionell vertraglichen Erfüllungsansprüchen ähneln oder wirtschaftlich an deren Stelle treten ( 6 Ob 193/23k mwN).Die Revision zeigt aber nicht auf, dass bzw inwiefern diese von der Rechtsprechung herangezogenen Kriterien auf den hier von der Klägerin geltend gemachten Bereicherungsanspruch zutreffen. Warum die (irrtümliche) Leistung der Versicherungssumme eine Forderung für eine sonstige Leistung im gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betrieb sein soll, sodass auch deren bereicherungsrechtliche Rückforderung unter § 1486 Z 1 ABGB fallen würde, wird von der Revision nicht nachvollziehbar begründet.
[12]4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden