Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Mag. Stella Aspernig und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei P*, vertreten durch Dr. Christoph Reitmann, LL.M., Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 83.900 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2026, GZ 3 R 5/26v 89, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Klägerin ist die Mutter des ehemaligen Lebensgefährten der Beklagten. Sie unterstützte beide finanziell beim gemeinsamen Erwerb eines Grundstücks und dem anschließenden Hausbau. Sie übergab ihnen einerseits 70.000 EUR, wobei sie erklärte, dass sie ihre Unterstützungsleistung im Fall einer Beendigung der Beziehung zwischen ihrem Sohn und der Beklagten zurückerhalten wolle, womit diese einverstanden waren. Andererseits leistete sie in der – ihrem Sohn und der Beklagten bekannten – Erwartung, dass deren Beziehung bestehen bleibe und sie dauerhaft im zu errichtenden Haus wohnen blieben, Zahlungen in Höhe von 97.869 EUR an mit verschiedenen Leistungen beim Hausbau beauftragte Dritte. Die Lebensgemeinschaft der Beklagten und des Sohnes der Klägerin ist seit 2022 beendet.
[2] Die Klägerin begehrt die Zahlung von rund der Hälfte (83.900 EUR sA) jener 167.869 EUR, mit denen sie ihren Sohn und die Beklagte beim gemeinsamen Erwerb der Liegenschaft und dem anschließenden Hausbau unterstützt habe. Sie gründet ihren Rückzahlungsanspruch darauf, dass sich diese verpflichtet hätten, die erhaltenen Leistungen bei Beendigung ihrer Lebensgemeinschaft zurückzuzahlen, und dass sie ihre Unterstützungsleistung nur im Hinblick auf den Fortbestand deren Lebensgemeinschaft erbracht habe.
[3] Mit rechtskräftigem Zwischenurteil (1 Ob 86/25s) wurde ausgesprochen, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Einerseits habe die Klägerin ihrem Sohn und der Beklagten Bargeld unter der Bedingung übergeben, dass sie ihre Leistung bei Beendigung deren Lebensgemeinschaft zurückerhalte, womit die Beklagte einverstanden gewesen sei, sodass der Klägerin ein vertraglicher Anspruch auf anteilige Rückzahlung dieses Geldbetrags zustehe. Andererseits habe sie in der der Beklagten bekannten Erwartung, dass deren Lebensgemeinschaft mit ihrem Sohn fortbestehe, Rechnungen von mit Bauleistungen beauftragten Dritten bezahlt, sodass ihr insoweit – nach Auflösung der Lebensgemeinschaft – ein Anspruch nach § 1435 ABGB analog zustehe.
[4] Das Erstgericht gab dem Zahlungsbegehren mit Endurteil zur Gänze statt, weil die Klägerin Zahlungen in Höhe (rund) des doppelten Klagebetrags für den Hausbau ihres Sohnes sowie der Beklagten aufgewendet habe.
[5] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu.
[6] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig .
[7] 1. Die behaupteten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit wurden geprüft; sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
[8] 2. Soweit sich die Beklagte gegen vom Erstgericht getroffene Feststellungen und die zugrundeliegende Beweiswürdigung wendet, ist dies im Revisionsverfahren unzulässig (RS0042903 [insb T2, T4, T7, T8]). Diese Rechtsmittelbeschränkung kann nicht dadurch umgangen werden, dass ein unerwünschtes Ergebnis der Behandlung der Beweisrüge als Mangel des Berufungsverfahrens releviert wird (RS0043371 [T28]).
[9] 3. Der Anspruch auf Rückzahlung der Hälfte jener 70.000 EUR, die die Klägerin ihrem Sohn und der Beklagten unter der – von ihnen akzeptierten – Bedingung übergab, dass sie diesen Betrag bei Beendigung ihrer Lebensgemeinschaft zurückzahlen, besteht dem Grunde nach schon aufgrund dieser vertraglichen Abrede zu Recht und ist der Höhe nach mit 35.000 EUR nicht strittig.
[10] 4. Hinsichtlich der weiteren 48.900 EUR besteht dem Grunde nach – wie sich ebenfalls aus dem bindenden Zwischenurteil ergibt – ein Kondiktionsanspruch in Analogie zu § 1435 ABGB . Demnach kann der Geber Sachen, die als eine wahre Schuldigkeit gegeben worden sind, vom Empfänger zurückfordern, wenn der rechtliche Grund, sie zu behalten, aufgehört hat. Es ist also grundsätzlich das Geleistete zurückzustellen. Nur wenn eine Wiederherstellung (Rückstellung) unmöglich oder untunlich ist, hat der Empfänger für den erlangten Vorteil ein angemessenes Entgelt zu leisten, dessen Höhe sich im Sinn des § 1431 ABGB nach dem verschafften Nutzen richtet (RS0016322). Bei Geldleistungen besteht ein Anspruch auf Rückzahlung (RS0016322 [T7]).
[11] 5. Warum der Klägerin kein Kondiktionsanspruch in Höhe der Hälfte jener Zahlungen zustehen soll, mit denen sie Bauleistungen Dritter auf dem im Hälfteeigentum ihres Sohnes sowie der Beklagten stehenden Grundstücks finanzierte, ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil die Klägerin diesen gegenüber damit in Wahrheit Geldleistungen (Finanzierungsleistungen) erbracht hat, die bei Zweckverfehlung zurückzuzahlen sind (vgl 1 Ob 502/91 zur – wie hier – Finanzierung von Bauleistungen auf einer fremden Liegenschaft). Davon abgesehen wendet der Oberste Gerichtshof die zunächst zu (bewusst entgegengenommenen) Arbeitsleistungen entwickelte Rechtsprechung, wonach für diese (sofern der Leistende die Zweckverfehlung nicht zu verantworten hat) analog zu § 1152 ABGB ein vom verschafften Nutzen unabhängiges angemessenes Entgelt zu leisten ist (vgl RS0021589 ; RS0021263 ), auch auf Geld- und Materialaufwendungen an, die nach dieser Judikatur daher in voller Höhe zu ersetzen sind (RS0021833; 1 Ob 175/10g [Pkt 2.]).
[12] 6. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit dieser Rechtslage – mit der sich die Revisionswerberin nicht näher auseinandersetzt – in Einklang.
[13] 7. Soweit die Beklagte auf den nach Wegfall des Leistungszwecks verbliebenden (Rest )Nutzen abstellt, kommt es auf diesen nach der Rechtsprechung bei zur gemeinsamen Verwendung durch Lebensgefährten angeschafften Sachen an, weil sich die Zweckverfehlung in diesem Fall nur auf den die Auflösung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzen (Restnutzen) bezieht (RS0033921). Dabei handelt es sich um eine vom sonstigen Bereicherungsrecht abweichende Besonderheit der condictio causa data, causa non secuta, die auf der Annahme beruht, dass der Wertverlust einer Leistung bis zur Beendigung der Lebensgemeinschaft durch die (teilweise) Zweckerreichung ausgeglichen wurde (7 Ob 72/24z [Rz 27 mwN]). Für den vorliegenden Fall ist daraus nichts zu gewinnen.
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