Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter Dr. Nowak (Senat gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Republik Österreich , A* , **, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wider die beklagte Partei B* , geboren am **, **, wegen EUR 432,42 sA, über den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 114,62) gegen den Zahlungsbefehl des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 10.7.2025, **-2, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben und die im bedingten Zahlungsbefehl enthaltene Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass sie wie folgt lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 235,12 bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 125,48 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Mit Mahnklage vom 10.7.2025 begehrte die Klägerin vom Beklagten EUR 432,42 sA und brachte dazu vor, der Beklagte sei als Vertragsbediensteter in einem dem VBG unterliegenden privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich (A*) gestanden, das mit Ablauf des 24.12.2024 geendet habe.
Infolge der Auszahlung der gesamten Bezüge samt Sonderzahlung bis 31.12.2024 sei ein Übergenuss in Höhe von EUR 432,42 entstanden. Mit Schreiben vom 9.01.2025 (zugestellt am 14.01.2025) sei der Beklagte erstmalig zur Zahlung des Übergenusses in Höhe von EUR 432,42 aufgefordert worden. Trotz weiterer Zahlungsaufforderungsschreiben an den Beklagten sei bislang keine Rückzahlung des Übergenusses erfolgt.
Für die Mahnklage verzeichnete die Klägerin Normalkosten nach TP3.
Das Erstgericht erließ den Zahlungsbefehl in der Hauptsache antragsgemäß, sprach für die Mahnklage aber nur Kosten nach TP2 zu: Es bestehe keine Rechtfertigung für den Zuspruch von Kosten nach TP3.
Dagegen richtet sich der Kostenrekurs der Klägerin aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Zuspruch von Kosten im Ausmaß von EUR 235,12, also nach TP3A I.1.a) RATG.
Der Beklagte beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist berechtigt .
1. Die Rekurswerberin moniert, die eingeklagte Forderung gründe sich auf einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch, sodass die gegenständliche Mahnklage nach ständiger Rechtsprechung nach TP3A RATG zu honorieren sei.
2. Damit ist sie im Recht:
2.1. Die Klägerin macht im vorliegenden Fall eine Leistungskondiktion nach § 1431 ABGB geltend ( condictio indebiti , irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld: Dullinger in Rummel/Lukas/Geroldinger , ABGB 4 § 1431 ABGB Rz 1 [Stand 28.2.2025, rdb.at] ; Lurger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.09 § 1431 Rz 1 [Stand 15.9.2023, rdb.at]), also einen bereicherungsrechtlichen Anspruch ( Dullinger in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 Vor §§ 1431–1437 ABGB Rz 1 [Stand 28.2.2025, rdb.at]; Lurger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.09 Vor §§ 1431–1437 Rz 1 [Stand 15.9.2023, rdb.at]).
2.2. Klagen, die bereicherungsrechtliche Ansprüche zum Gegenstand haben, sind nach stRsp aller Oberlandesgerichte (OLG Wien 8 Ra 33/19k; 8 Ra 131/16t; 8 Ra 128/12w; 10 Ra 114/10y; 10 Ra 41/10p; 7 Ra 230/98i; OLG Graz 4 R 176/22t; OLG Linz 4 R 196/21b; OLG Innsbruck 4 R 105/16x) nach TP3A I.1.a) RATG zu honorieren – weil es sich gerade nicht um in TP2 I.1.b) RATG genannte Klagen handelt, also nicht um „Saldoklagen, Darlehensklagen, Klagen auf Zahlung des Kaufpreises beweglicher Sachen oder des Entgeltes für Arbeiten und Dienste, Klagen auf Zahlung von Versicherungsprämien oder Beiträge zu Körperschaften, Klagen auf Bezahlung des Bestandzinses, Klagen und Anträge nach § 549 ZPO, Wechselmandatsklagen und scheckrechtliche Rückgriffsklagen, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhaltes möglich ist“ , sondern um eine Klage, die auf die bereicherungsrechtliche Rückforderung von Entgelt (und nicht auf Entgelt als solches) gerichtet ist.
3. Dem Rekurs war daher Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren beruht auf §§ 2 Abs 1 ASGG iVm 41, 50 ZPO.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus §§ 2 Abs 1 ASGG, 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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