JudikaturBVwG

W131 2313887-3 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
02. Juli 2025

Spruch

W131 2313887-1/2E W131 2313887-2/10E

W131 2313887-3/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, auf Nachprüfung und auf Pauschalgebührenersatz, wie von der anwaltlich vertretenen Antragstellerin (= ASt) XXXX , jeweils betreffend das Vergabeverfahren mit der Bezeichnung „WIFI Linz – Bildungscampus Eingangsbereich – Metallbau“, GZ: „7“ bzw „510/25“ gegen die anwaltlich vertretene Auftraggeberin (= AG) Wirtschaftskammer Oberösterreich gestellt:

A)

I. Das zur Zahl W131 2313887-1 protokollierte Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung (= eV) sowie das zur Zahl W131 2313887-2 protokollierte Nachprüfungsverfahren werden eingestellt.

II. Die Wirtschaftskammer Oberösterreich ist schuldig, der XXXX zu Handen der XXXX binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution 3.647 Euro als Pauschalgebührenersatz zu bezahlen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Eingabe vom 05.06.2025 begehrte die Antragstellerin (= ASt) insb die Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung (= Nachprüfungsantrag), die Erlassung einer einstweiligen Verfügung (= eV) und die Auferlegung der Pauschalgebühren an die Antragsgegnerin.

Die ASt entrichtete dabei aus advokatorischer Vorsicht Pauschalgebühren iZm einer Bauauftragsvergabe in einem offenen Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich iHv 9.723 Euro für den Nachprüfungs- und eV - Antrag.

Die verfahrenseinleitende Eingabe enthält dazu insb folgendes Gebührenvorbringen:

[…]

7.3. Pauschalgebühren

Die gemäß § 340 Abs 1 BVergG 2018 iVm BVwG-PauschGebV Vergabe 2018, BGBl II Nr 212/2018 idgF, zu entrichtenden Pauschalgebühren wurden ausgehend von einem Bauauftrag im Oberschwellenbereich vorsorglich wie folgt entrichtet. Bauauftrag im Oberschwellenbereich* = EUR 6.482,00 + 50% für eV-Antrag gemäß § 340 Abs 1 Z 4 BVergG 2018 = EUR 3.241,00 Gesamte Pauschalgebühren: EUR 9.723,00

* Zur Gebührenhöhe sei Folgendes ausgeführt:

Gemäß § 340 Abs 1 Z 6 BVergG 2018 ist dann, wenn sich der (Nachprüfungs-)Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses bezieht, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß den §§ 12 Abs 1 nicht erreicht, lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten. Nun bezieht sich der gegenständliche Auftrag erkennbar nur auf die ausgeschriebene Teilleistung „Metallbau“, also auf ein Los, was unter Punkt 5.1. der EU-Bekanntmachung auch explizit so angeführt ist. Der Antragstellerin ist zwar nicht bekannt, wie hoch seitens des Auftraggebers der geschätzte Auftragswert für die Teilleistung bzw das Los „Metallbau“ angesetzt wurde, sodass vorsorglich die Gebühren für einen Bauauftrag im Oberschwellenbereich überwiesen wurden, doch ist in Anbetracht der angebotenen Gesamtpreise von EUR XXXX netto (Antragstellerin) und EUR XXXX (präsumtive Zuschlagsempfängerin) davon auszugehen, dass der geschätzte Auftragswert der ausgeschriebenen Teilleistung bzw des Loses „Metallbau“ im Unterschwellenbereich liegt. Dies wird dem vorzulegenden Vergabeakt sicherlich zu entnehmen sein. Sollte dies der Fall sein und somit eine Überzahlung der Gebühr erfolgt sein, wird höflich um Refundierung des Differenzbetrages ersucht.

[…]

2. Die AG teilte am 12.06.2025 die Zurücknahme der Zuschlagsentscheidung mit. Weiters teilte die AG den geschätzten Auftragswert dieser Oberschwellenbereichsvergabe betreffend das hier strittige Los mit einem Unterschwellenbereichsbetrag mit, womit - rechtlich vorwegnehmend - unstrittig § 340 Abs 1 Z 6 BVergG einschlägig ist.

3. Daraufhin zog die ASt am 16.06.2025 den Nachprüfungs- und eV - Antrag zurück und begehrte pauschalgebührenspezifisch wie folgt:

[…]

Infolge der Klaglosstellung der Antragstellerin wird beantragt,

1. der Antragstellerin allfällige zu viel bezahlte bzw überhöhte Pauschalgebühren (iSd Punktes 7.3. des Nachprüfungsantrages) gemäß § 340 Abs 1 Z 6 BVergG 2018 rückzuerstatten,

2. gemäß § 340 Abs 1 Z 7 Satz 2 BVergG 2018 der Antragstellerin 25 % der für den Nachprüfungsantrag samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Gebühr zurückzuerstatten,

und

3. gemäß § 341 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 BVergG 2018 die Auftraggeberin zum Ersatz der restlichen von der Antragstellerin entrichteten Pauschalgebühren zu Handen der Rechtsvertreterin der Antragstellerin zu verpflichten.

[…]

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der obige Verfahrensgang wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.

Unstrittig soll (-te) gegenständlich bei einem Bauauftrag, der insgesamt dem Oberschwellenbereich zuzurechnen ist, ein Baulos, das unstrittig einen geschätzten Auftragswert im Unterschwellenbereich ausweist, vergeben werden. Unstrittig nahm die AG die ursprünglich angefochtene Zuschlagsentscheidung bereits vor Erledigung des eV - Antrags zurück, womit auch das Sicherungsinteresse nachträglich wegfiel.

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Verfahrensakten und dem insoweit unstrittigen Parteienvorbringen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) I.

Gemäß § 328 Abs 1 iVm § 327 BVergG 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht betreffend die gegenständlichen Verfahrenseinstellungen durch Einzelrichter zu entscheiden.

Der Verwaltungsgerichtshof führt zu den §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG in ständiger Rechtsprechung aus, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: von Nachprüfungs-, und eV- und Begehren gemäß BVergG) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern dass diese durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist (vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Aufgrund der Zurückziehung der verfahrensgegenständlichen Nachprüfungs- und eV- Antrags waren die diesbezüglichen Verfahren beschlussmäßig einzustellen.

3.2. Zu A) II.

Für einen Nachprüfungsantrag bei einem im offenen Verfahren im Unterschwellenbereich zu vergebenden Bauauftrag sind nach der Verordnung BGBl I 2018/212 3.241 Euro an Pauschalgebühren zu entrichten.

Für den gegenständlich zusätzlich gestellten eV - Antrag zusätzlich gemäß § 340 Abs 1 Z 4 und Z 8 BVergG gerundet 1.621 Euro.

Es waren daher gegenständlich ex ante bei Antragseinbringung 4.862 Euro an Pauschalgebühren zu entrichten.

Wegen der Zurückziehung des Nachprüfungs- und eV - Antrags vor einer jeweiligen gerichtlichen Entscheidung haben 75% dieses Gebührenbetrags beim Bund zu verbleiben, das sind gemäß § 340 Abs 1 Z 7 und Z 8 BVergG ex post sowie gerundet 3.647 Euro.

Damit hat die ASt mit Ihrer Zahlung vom 9.723 Euro gelegentlich der Vergabeverfahrenseinleitung sowie auch wegen der nachmaligen Antragsrückziehungen insgesamt ex post betrachtet (9.723 - 3.647 =) 6.076 Euro zu viel entrichtet, die der ASt gemäß der 25% - Regelung des § 340 Abs 1 Z 7 BVergG bzw gemäß § 1431 ABGB vom BVwG gemäß einer gesonderten Senatsentscheidung (- § 328 BVergG iVm VfGH V64/2019) zurückzubezahlen sind, soweit dies hier iSd § 38 AVG so beurteilt wird.

Damit waren aber im Spruchpunkt A) II. nur 3.647 Euro gemäß § 341 BVergG zur Zahlung von der AG an die ASt aufzuerlegen, nachdem die ASt durch die AG - seitige Zurücknahme der Zuschlagsentscheidung sowohl im Nachprüfungsbereich als auch im eV - Bereich klaglos gestellt worden ist. Dabei hatte der Einzelrichter gemäß § 328 BVergG zu entscheiden. Der Zuspruch zu Handen der Rechtsvertretung ergibt sich aus § 19a RAO.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständliche Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr war auf Grund einer eindeutigen Sach- und Rechtslage zu entscheiden.

Rückverweise