Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie den Richter des Oberlandesgerichts Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, und die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Berka in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren **, **, vertreten durch die Proksch Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wider die beklagte Partei Dr. B* , geboren **, **, vertreten durch Dr. Udo Elsner, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 151.628,49 samt Nebengebühren, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 147.040,53) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 5. Mai 2025, ** 54, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es einschließlich der rechtskräftigen Teilabweisung lautet:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 118.189,12 samt 4 % Zinsen ab ** zu zahlen.
2. Das Mehrbegehren von EUR 33.439,37 samt 4 % Zinsen ab ** wird abgewiesen.
3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 15.910,92 (darin EUR 1.718,56 USt und EUR 5.599,58 Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 756,83 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist die Witwe des am ** verstorbenen Ing. C*. Der Beklagte sowie der zunächst Drittbeklagte Mag. D* sind die beiden gemeinsamen Söhne. Der Beklagte ist rechtskräftig eingeantworteter - testamentarischer - Alleinerbe nach Ing. C*. Der Klägerin wurde im Testament von Ing. C* ein Legat in Höhe von 60 % des Sparguthabens des Verstorbenen zugedacht.
Auf Grundlage der in der Vermögensaufstellung des Gerichtskommissärs angeführten Kontoguthabens von EUR 92.740 beträgt das zu Gunsten der Klägerin angeordnete Vermächtnis EUR 55.644. Diesen Betrag überwies der Gerichtskommissär der Klägerin am 21.2.2023.
Der Reinnachlass der Verlassenschaft (ohne die Kosten des Verlassenschaftsverfahrens) wurde laut [vom Gerichtskommissär aufgenommenen] Protokoll vom 2.8.2022 mit EUR 117.337,95 festgestellt. Unter Berücksichtigung der Kosten des Verlassenschaftsverfahrens und des Legats an E*, der Tochter des Beklagten, von EUR 20.500 betrug der reine Nachlass EUR 68.592,49.
Zu Lebzeiten schenkte der Verstorbene mit Schenkungsvertrag vom 11.12.2000 die Liegenschaften EZ F* KG G* und EZ H* KG G* je zur Hälfte an seine Söhne. Der Wert der Liegenschaft EZ F* (historisch EZ H*) KG G* beträgt zum Bewertungsstichtag 11.12.2000 und inflationsbereinigt zum ** EUR 188.500.
Mit Schenkungsvertrag vom 23.10.2012 schenkte der Verstorbene seinen 1/4 Anteil der Liegenschaft EZ I* KG J* je zur Hälfte, somit zu je 1/8 Anteilen, an seine Söhne. Der Wert des 1/8tel-Anteils der Liegenschaft beträgt zum Stichtag 23.10.2012 und inflationsbereinigt zum ** unbelastet EUR 632.000. Unter Berücksichtigung des Belastungs und Veräußerungsverbotes beträgt der Wert EUR 535.000.
Mit Schenkungsvertrag vom 18.12.2000 schenkte der Verstorbene die ihm gehörigen 103/3515 Abteile der Liegenschaft EZ K* KG L* verbunden mit Wohnungseigentum an ** und KFZ Stellplatz ** zur Gänze an Mag. D*. Der Wert beträgt zum Bewertungsstichtag 18.12.2000 und inflationsbereinigt zum ** EUR 58.000.
Dass es eine Verfügung des Verstorbenen gebe, wonach Mag. D* nicht selbständig über die Anteile an der Liegenschaft L* (**) verfügen dürfe und/oder der Beklagte diesem außerbücherlich gleichgestellt sei, steht nicht fest.
In weiterer Folge tauschten die Brüder zur Befriedigung ihrer jeweiligen Wohninteressen untereinander die Liegenschaftsanteile des Beklagten an G* gegen die Anteile von Mag. D* an L*.
Am 29.5.2018 übergab die Ehefrau des Beklagten im Auftrag des Verstorbenen der damaligen Erwachsenenvertreterin der Klägerin für die Klägerin ein Sparbuch mit einer vom Verstorbenen stammenden Einlage von EUR 10.182,50 als Geschenk.
Mit Schenkungsvertrag vom 14.12.1998 schenkten die Klägerin und der Verstorbene dem Beklagten die in ihrem Eigentum stehenden je 465/55280 Anteile an der Liegenschaft EZ ** Grundbuch **. Mit Kaufvertrag vom 21.3.2000 verkaufte der Beklagte die Wohnung. Der als Zuwendung des Verstorbenen zuzurechnende anteilige Verkaufserlös beträgt valorisiert EUR 44.784,63.
Mag. D* erhielt vom Verstorbenen EUR 100.000 und der Beklagte EUR 50.000 an Bargeldzuwendungen.
Die Klägerin begehrte zuletzt EUR 151.628,49 samt Zinsen und brachte dazu zusammengefasst vor, der Gesamtnachlass betrage unter Berücksichtigung sämtlicher an den Beklagten und Mag. D* erfolgten Schenkungen EUR 1.760.837,95. Der Pflichtteil der Klägerin betrage daher EUR 293.472,99. Abzüglich des Legats von EUR 55.644 sowie der erfolgten Zahlung des ursprünglich Drittbeklagten Mag. D* von EUR 86.200,49 ergebe sich der Klagsbetrag von EUR 151.628,49. Der Beklagte habe vom Verstorbenen Bargeldschenkungen von insgesamt EUR 130.000 erhalten. Die Klägerin habe am 23.9.2019 keine Bargeldschenkung erhalten und vom Beklagten kein Sparbuch geschenkt bekommen.
Der Beklagte bestritt und wandte – soweit im Berufungsverfahren noch von Relevanz - ein, die Summe der Bemessungsgrundlage zur Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs betrage EUR 1.773.877,12. Der Anteil des Beklagten an den Vorausempfängen betrage 40,15 %, der rechnerische Pflichtteilsanspruch der Klägerin von einem Sechstel betrage gegenüber dem Beklagten anteilig EUR 143.164,50.
Das an die Klägerin aus der Verlassenschaft ausbezahlte Legat von EUR 55.664 sei zur Gänze auf den gegenüber dem Beklagten bestehenden Pflichtteilsanspruch anzurechnen.
Der Beklagte habe gemäß dem Wunsch und der mündlichen Anordnung des Verstorbenen beginnend mit Dezember 2012 jeden Monat seit der Schenkung der Liegenschaftsanteile M*platz einen Betrag von EUR 750 (insgesamt EUR 99.500) an die Klägerin bezahlt. Dabei handle es sich um Einnahmen aus der dem Beklagten geschenkten Anteilen an der Liegenschaft, die der Klägerin unentgeltlich zukommen sollten. Darunter sei der Wunsch des Verstorbenen gewesen, dass die Klägerin für ihre Versorgung (sowie auch zur Abdeckung ihrer Pflichtteilsansprüche) nicht einen Einmalbetrag, sondern von beiden Geschenknehmern eine laufende Unterstützung erhalte. Diese vom Beklagten laufend geleisteten Zahlungen würden eine unentgeltliche Leistung des Beklagten darstellen, die gemäß § 781 Abs 2 Z 6 ABGB auf den Pflichtteilsanspruch der Klägerin anzurechnen seien.
Den monatlichen Zahlungen liege ein mündlicher Vertrag zwischen den Beklagten und dem Verstorbenen zugrunde. Es handle sich um einen Vertrag zugunsten Dritter. Die Zahlungen des Beklagten seien in der Annahme geleistet worden, dass aufgrund der im Zuge der Schenkung der Liegenschaft getroffenen mündlichen Vereinbarung mit dem Verstorbenen eine Verpflichtung zu monatlichen Zahlung des Betrages an die Klägerin bestehe. Der Beklagte sei weiters davon ausgegangen, die Zahlung sei auf den Pflichtteil der Mutter anzurechnen. Sollte keine Verpflichtung zur Zahlung des Beklagten bestanden haben, wären diese Zahlungen rechtsgrundlos geleistet worden.
Schließlich habe die Klägerin am 31.3.2018 vom Beklagten ein Sparbuch im Wert von EUR 10.000 erhalten. Die sei im Auftrag des Verstorbenen erfolgt.
Die vom Beklagten geleisteten Zahlungen von EUR 155.144 würden gemäß § 1431 ABGB von der Klägerin zurückgefordert und als Gegenforderung eingewandt.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren im Ausmaß von EUR 147.040,53 samt Zinsen statt, wies das Mehrbegehren von EUR 4.587,96 samt Zinsen ab und verhielt den Beklagten zum Kostenersatz. Ausgehend von den auf den Seiten 3 bis 5 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, die auszugsweise gemeinsam mit dem unstrittigen Sachverhalt eingangs wiedergegeben wurden und auf die im Übrigen verwiesen wird, kam das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis, es solle nach der Intention des Gesetzgebers nicht angeordnet werden können, dass Zuwendungen ohne Schmälerung des Stammvermögens doch anrechnungspflichtig seien und damit einseitig in den Pflichtteil eingegriffen werde. Dass eine Vereinbarung mit der Klägerin getroffen worden sei, wonach die Zahlungen mindernd auf ihren Pflichtteilsanspruch anzurechnen seien, sei nicht vorgebracht worden. Das Beweisverfahren habe darauf auch keine Hinweise gebracht. Eine rechtsgrundlose Zahlung könne nicht angenommen werden, weil der Beklagte dazu vereinbarungsgemäß gegenüber dem Verstorbenen verpflichtet gewesen sei.
Die Summe des reinen Nachlasses abzüglich der Kosten des Verlassenschaftsverfahrens sowie der Legate an die Klägerin und E* sowie unter Hinzurechnung der Vorausempfänge der Söhne sowie der Klägerin betrage EUR 1.784.059,62. Von dem Sechstel im Ausmaß von EUR 297.343,27 seien das Sparguthaben sowie das erhaltene Legat abzuziehen, sodass ein offener Pflichtteilsanspruch der Klägerin von EUR 231.516,77 verbleibe. Abzüglich des verbliebenen Reinnachlasses von EUR 68.592,49 sei der offene, von der Verlassenschaft nicht gedeckte Rest von EUR 162.924,28 vom Beklagten im Verhältnis der erhaltenen Zuwendungen mit 48,15 %, sohin mit EUR 78.448,04 zu tragen. Im Ergebnis sei dem Klagebegehren daher mit EUR 147.040,53 stattzugeben.
Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist teilweise berechtigt .
1. Eingangs der Behandlung der Berufung ist festzuhalten, dass das Erstgericht über die kompensando eingewandte Gegenforderung (vgl ON 51.2 letzter Absatz) nicht entschieden hat. Der Umstand, dass nicht im Rahmen eines dreigliedrigen Urteilsspruchs über seine Gegenforderung abgesprochen wurde, wird vom Berufungswerber jedoch nicht gerügt. Die Gegenforderung ist daher aus dem Verfahren ausgeschieden und im Berufungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0041490).
2.1. Im Rahmen der Beweisrüge bekämpft der Berufungswerber zunächst die Feststellung:
„Dieser stammt aus dem anteiligen Mietertrag der Wohnung M*gasse, diente als Beitrag zum laufenden Unterhalt der Klägerin und wurde dieser teilweise zum Teil auch über das Konto des Verstorbenen, bevor sie ein eigenes Konto hatte überwiesen, teilweise in Bar dies teilweise auch vierteljährlich übergeben.“
und begehrt stattdessen die Ersatzfeststellung:
„Die Zahlungen wurden vom Beklagten unabhängig von tatsächlichen Mieterträgen des Hauses M*gasse geleistet. Die Zahlungen wurden der Klägerin teilweise zum Teil auch über das Konto des Verstorbenen, bevor Sie ein eigenes Konto hatte überwiesen, teilweise in bar, dies teilweise auch vierteljährlich, übergeben.“
Inhaltlich wendet sich der Berufungswerber daher, was sich auch aus den weiteren Ausführungen in der Berufung ergibt, lediglich gegen die Feststellung, dass die Zahlungen aus dem anteiligen Mietertrag stammten, sowie, dass diese als Beitrag zum laufenden Unterhalt der Klägerin dienten.
Die gesetzmäßige Ausführung der Beweisrüge erfordert, dass der Rechtsmittelwerber darlegt, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese zu treffen gewesen wäre. Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen somit eindeutig erkennen lassen, auf Grund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden. ( A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 471 Rz 15 mwN; RS0041835 [T2]).
Diesen Anforderungen genügt die Beweisrüge jedoch nicht. Die Ausführungen zur angefochtenen Feststellung zum „anteiligen Mietertrag der Wohnung M*straße“ erschöpfen sich in Überlegungen dahin, dass der Beklagte nicht Wohnungseigentümer, sondern Minderheitseigentümer des Hauses sei. Daraus leitet der Berufungswerber den Schluss, dass er nicht über einen bestimmten Anteil von Mieterträgen frei verfügen habe können. Damit setzt sich die Beweisrüge jedoch in keiner Weise damit auseinander, aufgrund welche Umwürdigung welcher Beweismittel die abweichende Feststellung zu treffen gewesen wäre.
Darüber hinaus brachte der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren selbst vor, es habe sich bei den Zahlungen um Einnahmen aus der dem Beklagten geschenkten Anteilen an der Liegenschaft EZ I* KG J* gehandelt (ON 26) bzw es ergebe sich aus derBeilage ./14 das Ersuchen an den Beklagten, „den Anteil aus der Liegenschaft M*straße ab da an den Vater zu überweisen, der es dann an die Mutter weiter überweisen werde“ (Protokoll ON 42.3, Seite 2). Das nunmehr in der Berufung erstattete Vorbringen, wonach die Zahlungen unabhängig von Einnahmen zu leisten gewesen seien, verstößt daher gegen das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO.
Zur bekämpften Feststellung, wonach der Beitrag zum laufenden Unterhalt der Klägerin diente, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Feststellung Deckung im Vorbringen des Beklagten findet, wonach Grund der Zahlungen der Wunsch des Erblassers gewesen sei, dass die Klägerin für „ihre Versorgung“ (sowie auch zur Abdeckung ihrer Pflichtteilsansprüche) nicht einen Einmalbetrag, sondern von beiden Geschenknehmern eine laufende Unterstützung erhalte (ON 26). Der vom Berufungswerber mangels begehrter Ersatzfeststellung angestrebte „ersatzlose“ Entfall der Feststellung, reicht jedoch nicht aus, um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen (RS0041835 [T3]).
Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellung des Erstgerichts und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
2.2. Weiters wendet sich der Berufungswerber gegen die Feststellung
„Es wurde der Klägerin gegenüber nichts davon erwähnt, dass diese laufenden Zahlungen auf ihren Pflichtteilsanspruch anzurechnen seien.“
und begehrt die Ersatzfeststellung
„Ob die Beteiligten mit der Klägerin über eine Anrechnung der monatlichen Zahlungen aus dem Pflichtteil gesprochen haben, steht nicht fest.“
Der Berufungswerber argumentiert, es lägen keine Beweisergebnisse vor, welche die angefochtene Feststellung tragen würden. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass – was das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung zunächst auch erkannt hat – von den Parteien kein Vorbringen dahin erstattet wurde, dass bzw ob der Klägerin gegenüber erwähnt worden sei, dass die laufenden Zahlungen auf ihren Pflichtteilsanspruch anzurechnen seien. Ungeachtet der Frage, ob es sich dabei um eine überschießende Feststellung handelt, kann die Erledigung der Beweisrüge jedoch unterbleiben, wenn der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt und der davon abweichende, von der Beweisrüge angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen (RS0042386). Selbst unter Zugrundelegung der begehrten Negativfeststellung steht nicht fest, dass die Zahlungen zum Zweck der Verrechnung auf den Pflichtteil gegeben wurden (§ 781 Abs 2 Z 2 ABGB). Nach den allgemeinen Beweislastregeln trifft jedoch die Behauptungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, dass eine Schenkung, ein anrechnungspflichtiger Vorausempfang oder ein Vorschuss vorliegt, denjenigen, der eine Anrechnung begehrt (6 Ob 627/91; OLG Wien 16 R 148/21h).
3.1.1 In der Rechtsrüge argumentiert der Berufungswerber zunächst, das Stammvermögen des Verstorbenen sei durch die Schenkung der Liegenschaftsanteile (samt der damit allenfalls verbundenen Erträge), sowie die Anordnung der Leistung einer laufenden Zahlung von EUR 750 monatlich als Ausgleichszahlung eindeutig geschmälert worden. Die mit dem Beklagten vereinbarten Ausgleichszahlungen könnten daher nicht getrennt von der Schenkung der Liegenschaftsanteile betrachtet werden.
3.1.2 Die sich in diesem Zusammenhang allenfalls stellende Frage, ob die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung laufender Zahlungen bei der Hinzurechnung der an den Beklagten erfolgten Schenkung der Liegenschaftsanteile (in Form einer gemischten Schenkung) zu berücksichtigen ist, bedarf jedoch deswegen keiner näheren Erörterung, weil der Beklagte diesbezüglich die Höhe der Hinzurechnung im Ausmaß von EUR 632.000 ohnehin zugestanden hat (vgl ON 26). Er will vielmehr die ihm auferlegten und auch erfolgten Zahlungen an die Klägerin als Vorempfänge bei der Pflichtteilsberechnung hinzu- und angerechnet wissen.
3.1.3 Entgegen seiner Ansicht handelt es sich aber bei diesen Zahlungen an die Klägerin nicht um nach § 781 Abs 2 Z 6 ABGB hinzuzurechnende Leistungen. Die Zahlungen dienten den Feststellungen zufolge als Beitrag zum laufenden Unterhalt der Klägerin und sind demnach nicht als Schenkungen des später Verstorbenen oder eine nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt dieser gleichkommende Leistung an die Klägerin anzusehen (vgl OLG Wien 15 R 31/14k). Selbst wenn diese Zahlungen den gesetzlichen Unterhalt der Klägerin überschritten hätten (wozu die Parteien kein Vorbringen erstatteten), wäre ein in den Zahlungen aus den Mieterträgen der dem Beklagten vom Verstorbenen geschenkten Liegenschaft enthaltener Schenkungsteil allenfalls gemäß § 784 ABGB als in Entsprechung einer sittlichen Pflicht gemachte Schenkung hinzu- und anrechnungsfrei. Der allgemeine Begriff „sittliche Pflicht" bedarf anhand konkreter Umstände einer Auslegung. Dabei kommt es grundsätzlich und für die verschiedensten Lebensbereiche auf die Anschauungen der redlichen und rechtsverbundenen Mitglieder der betroffenen Verkehrskreise an. Auch der Maßstab des „bonus pater familias" und der Normfamilie ist für die Frage der sittlichen Pflicht heranzuziehen (RS0121353). Die Zahlungen erfolgten jedenfalls (in der vom Geschenknehmer unwidersprochenen) Absicht des Geschenkgebers, die Versorgung des (überlebenden) Ehegatten sicherzustellen. In Anbetracht der erfolgten Schenkungen von Liegenschaften überschreiten die Zuwendungen auch nicht ein nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Beteiligten vernünftiges Maß (vgl 2 Ob 224/22p zur aus einer Lebensversicherung ausbezahlten Versicherungssumme).
3.1.4 Da jedoch der Unterhaltsanspruch nach § 94 ABGB durch den Tod eines Ehegatten endet (vgl Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, Ehe- und Partnerschaftsrecht: Kommentar² § 94 ABGB, Rz 17), können die nach dem Tod von Ing. C* getätigten Zahlungen keinen Beitrag zu dem von Ing. C* zu leistenden gesetzlichen Unterhalt darstellen.
3.1.5 Der Unterhaltsanspruch des Ehegatten nach § 747 ABGB hingegen entsteht als Erbschuld neu (vgl RS0114540 zu § 233 ABGB alt). Der Anspruch muss gegen die Verlassenschaft oder die Erben (neu) geltend gemacht werden ( Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, Ehe- und Partnerschaftsrecht: Kommentar² § 747 ABGB Rz 2). Da die Zahlungen auf eine mündliche „Anweisung“ des Verstorbenen im Zusammenhang mit der Schenkung unter Lebenden hin (also quasi in Befolgung einer Auflage zu einer solchen Schenkung) erfolgten, wurden sie nicht erst durch den Erbfall ausgelöst und daher auch nicht auf einen Anspruch nach § 747 ABGB geleistet (vgl 1 Ob 652/92 zu einem auf ein im Testament ausgesetztes Unterhaltslegat gestütztes Zahlungsbegehren).
3.1.6 Aufgrund des Versorgungscharakter dieser Leistungen, der auch daraus erhellt, dass sie monatlich zu einem Gesamtbetrag von EUR 750 zu erbringen waren, ist zudem, wie erwähnt, von einer nach § 784 ABGB hinzu- und anrechnungsfreie Schenkung an den (überlebenden) Ehegatten auszugehen.
3.1.7 Eine Hinzu- bzw Anrechnung dieser Zahlungen hatte daher nicht zu erfolgen, sodass entgegen der Rechtsrüge dem Erstgericht diesbezüglich kein Fehler bei der Plichtteilsberechnung vorzuwerfen ist.
3.2 Darüber hinaus wird in der Rechtsrüge vertreten, dass das ausbezahlte Legat von EUR 55.644 nicht den Gesamtpflichtteil der Klägerin (diesen daher auch zugunsten des Mag. D*) schmälere, sondern ausschließlich die Zahlungsverpflichtung des Beklagten.
3.2.1 Gemäß § 763 ABGB hat der Pflichtteilsberechtigte einen Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch in Geld nur so weit, als der Pflichtteil nicht oder nicht voll durch eine Zuwendung oder Schenkung (des Verstorbenen) gedeckt wird. Das in Form einer Geldzahlung zugewandte Vermächtnis wurde aber nach den Feststellungen schon vom Gerichtskommissär, daher aus Nachlassmitteln, ausgezahlt und hat daher den hier geltend gemachten Geldanspruch der Klägerin von vornherein reduziert.
3.3 Das Erstgericht hat damit zutreffend einen Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin von EUR 231.516,77 errechnet (Pflichtteil von EUR 297.343,27 abzüglich Legat von EUR 55.644 und der unter Lebenden geschenkten Sparbucheinlage von EUR 10.182,50). Für die Pflichtteilsergänzung haftet zunächst der Beklagte mit dem Reinnachlass von EUR 68.592,49, von dem die Klägerin allerdings bereits das Legat im Wert von EUR 55.644 ausbezahlt erhielt, sodass der Beklagte als Alleinerbe noch weiter EUR 12.948,49 an sie zu leisten hat. Zieht man diesen Betrag von EUR 231.516,77 ab, ergibt sich ein von der Verlassenschaft nicht gedeckter Rest von EUR 218.568,28, den die Geschenknehmer anteilig im Verhältnis des Wertes ihrer Geschenke zu tragen haben (§ 789 Abs 2 ABGB). Davon entfielen 48,15 % auf den Beklagten, das sind EUR 105.240,63. Dieser Betrag ergibt zusammen mit dem verbliebenen Reinnachlasswert von EUR 12.948,49 den Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten von insgesamt EUR 118.189,12. Der Berufung war daher im Ausmaß von EUR 28.851,41 Folge zu geben.
4. Die teilweise Abänderung des angefochtenen Urteils bedingt eine Neufassung der Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Verfahrens. In Anbetracht der Obsiegensquote der Klägerin von rund 78 %, waren ihr 56 % der verzeichneten Kosten (abzüglich der schon vom Erstgericht nicht zuerkannten Rekurskosten) und Fahrtkosten sowie 78 % der Pauschalgebühr gemäß § 43 Abs 1 ZPO zuzusprechen.
5. Die Kostenentscheidung des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 43 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Der Berufungswerber obsiegte im Ausmaß von rund 20 %. Der Klägerin waren daher 60 % der Kosten der Berufungsbeantwortung und dem Beklagten 20 % der Pauschalgebühr zuzusprechen, was saldiert (RS0035877) einen Kostenzuspruch an die Klägerin von EUR 756,83 ergibt.
6. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität nicht zu beantworten waren.
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